Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027)
Text
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7300
21. Wahlperiode 14.08.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027
(Haushaltsgesetz 2027 – HG 2027)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 14. August 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027
(Haushaltsgesetz 2027 – HG 2027)
mit Begründung (Anlage).
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne* sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
* als Sonderdruck verteilt.
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027
(Haushaltsgesetz 2027 – HG 2027)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s , E r m ä c h t i g u n g e n
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2027 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 555 435 744 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2027 als
Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr
2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 29 955 311 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2027 als
Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und
Klimaneutralität“ wird für das Jahr 2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 54 924 922 000 Euro
festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2027 als
Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und
Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 38 938 012 000 Euro
festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2027 als
Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das
Jahr 2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 570 938 000 Euro festgestellt.
§ 2
Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben
für das Haushaltsjahr 2027 Kredite bis zur Höhe von 118 727 000 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2027 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im
Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung
von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung
(Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen
Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30 000 000 000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr
2027 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur
Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden;
insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3
können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur
Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame
Betrag anzurechnen. Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt
zum Nennwert. Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen,
der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne
Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. Die Anrechnung gemäß
Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren.
Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen,
die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des
Währungsrisikos ergeben.
(5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus
Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des
Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen
Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von
Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Für die Anrechnung auf die
Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. Der Nennwert des Eigenbestands an
Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent
des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf
ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden
konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts
der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur
Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der
Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der
Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende
Verträge abzuschließen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit
einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit
einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr
ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren
Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem
Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den
Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits
bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden
Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der
Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn
die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst
die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes
einzugehen;
2. Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen
Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Für die Kreditermächtigung nach Satz 1
Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der
Höhe dieser Kreditermächtigung.
(9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten
Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite
bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf
den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem
Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere
des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als
Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Alternativ können diese Beträge nach
Absatz 1 bis Absatz 3 als Haushaltskredite angerechnet werden; endet die Anrechnung als
Haushaltskredit, können diese Beträge abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung in Verwahrung genommen werden. Für Geschäfte, die den
gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages
aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur
Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur
Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen
werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der
gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem
Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der
Sätze 1 und 4 bis 6 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen
Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4
bis 6 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die
Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
§ 3
Gewährleistungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien
oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 014 710 000 000 Euro zu
übernehmen, davon
1. bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im
besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2. bis zu 70 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger
Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik
Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen
Direktinvestitionen im Ausland,
3. bis zu 48 000 000 000 Euro
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben
der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben
der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch
förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale
Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem
Ernährungsgebiet,
5. bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung
von Haftungslagen im In- und Ausland,
6. bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung
von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU)
Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten
Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des
Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des
Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die aufgrund der
Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine
Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten
Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung
übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der
Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der
Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag
der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten
festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der
Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte
Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke
der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche
Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu
übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000
Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu
unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und
Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der
Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss
unverzüglich zu unterrichten.
§ 4
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf
10 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der
Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in
Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
von 100 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen,
sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf
20 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
10 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn
bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in
Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder
außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4
Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge
überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus
zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der
Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes
zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden
Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
§ 5
Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes
(1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes
sind
1. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als
Verteidigungsausgaben,
2. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben
für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
3. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben
für die Nachrichtendienste,
4. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben
für den Schutz der informationstechnischen Systeme,
5. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben
für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
(2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen grundsätzlich nicht zu
Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1 Absatz 3 des
Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere
1. eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von
Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,
2. ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der
Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und
3. eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der
Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben
außerhalb der Bereichsausnahme.
Abweichungen von Satz 1 sind bei internen Verrechnungen nach § 61 Absatz 1 und 4 der
Bundeshaushaltsordnung zulässig, wenn die Beauftragung einer anderen Dienststelle für
die Aufgabenerfüllung der beauftragenden Dienststelle erforderlich ist oder die
wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln fördert.
A b s c h n i t t 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n E i n n a h m e n , A u s g a b e n u n d V e r -
p f l i c h t u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
§ 6
Flexibilisierte Ausgaben
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des
Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden. Von den Absätzen 2, 3 Satz 1 sowie
Absatz 4 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. Ausgaben der
Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb
der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der
Anwendung des Absatzes 2 voneinander getrennte Deckungskreise.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel
428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2,
527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch
Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der
einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer
Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
Im Verhältnis der in Satz 1 und 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen
zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen
Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 5
genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(3) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(4) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431,
0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911,
2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 3
folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten
Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen
Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des
deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. § 5 Absatz 2 ist zu beachten.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 7
Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln
zu:
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche
Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. I Nr 107)
geändert worden ist,
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche
Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu,
die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2
zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter
handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden
ist, gilt:
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die
Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20
Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass
Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes
durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben
Einzelplans gedeckt werden.
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben
der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im
Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe
der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet
werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408
sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies aufgrund von Umständen, die
nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig
erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige
Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann.
Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das
Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529
anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden
müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von
Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung
von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des
Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August
2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des
Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des
Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der
Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet
werden. Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der
Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt
werden. § 5 Absatz 2 ist zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte
für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
(11) Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach
§ 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können
Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der
Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der
Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der
Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden.
(12) Bei Feststellung eines Falles gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder gemäß
Artikel 115a des Grundgesetzes wird zugelassen, dass die Buchung sämtlicher Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan 14, die zur Bündnis- und
Landesverteidigung erforderlich sind, in Kapitel 1409 – Maßnahmen der Bundeswehr im
Zusammenhang mit der Landes- und Bündnisverteidigung – erfolgt.
(13) In Kapiteln gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 können bei Titeln der Gruppen 111 und 112
bis zu 10 Prozent der Mehreinnahmen des jeweiligen Titels zur Leistung von
Mehrausgaben im flexibilisierten Bereich desselben Kapitels herangezogen werden, sofern die
Mehreinnahmen in entsprechendem Umfang nicht bereits aufgrund von Haushaltsvermerken zur
Deckung von Mehrausgaben oder zur Erbringung von Globalen Minderausgaben in
Anspruch genommen werden. Von der Verstärkungsmöglichkeit nach Satz 1 ausgenommen
sind die Titel der Bereichsausnahme gemäß Teil II Buchstabe A des Gesamtplans.
§ 8
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf
Auslagenerstattung
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden
ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben
worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige
Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder
gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise
insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt
für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
§ 9
Bewilligung von Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23
der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des
Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom
Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur
mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes;
vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des
Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1323), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 119)
geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen
vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils
vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die
Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den
bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das
Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von
der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die
Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden
und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei
Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt,
die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert
werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn
sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von
Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt
werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden
gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit
1. für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht
länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,
2. eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,
3. im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig
Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,
4. der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der
Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und
5. die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne
Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn
des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die
Gewährung der Zuwendung.
(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von
zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem
Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen
Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent
dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck
verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein
und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen.
(5) Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften können zur Selbstbewirtschaftung
veranschlagt werden. Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist im Titel aufzunehmen. Nach
Bestandskraft des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger unabhängig vom
Zeitpunkt des Bedarfs der Zuwendungsmittel diese vollständig abrufen oder anfordern.
§ 10
Sorgfalts- und Prüfpflichten
(1) Leistungen des Bundes dürfen
1. nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2. nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder
terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass
die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.
§ 11
Bezüge
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die
Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der
abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus
bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten
Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für
Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben
außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt
zu berechnen. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder
Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412
gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für
Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch
in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines
12-Monats-Abonnements, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das
private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende
geleistet werden.
§ 12
Verbriefung von Verpflichtungen
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und
Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04,
Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und
687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und
Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
§ 13
Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes
an die Rentenversicherung
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen
darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf
20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an
die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten
werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit
dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung
von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die
Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das
Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des
Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des
Satzes 2 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt
durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und
entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit
Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
§ 14
Rückzahlung, Titelverwechslung
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen
Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die
Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur,
wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht
abgeschlossen sind.
A b s c h n i t t 3
B e w i r t s c h a f t u n g d e r P l a n s t e l l e n u n d S t e l l e n
§ 15
Verbindlichkeit des Stellenplans
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die
einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den
verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung
zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens
5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung
geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind.
Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden
Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen
der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener
und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das
Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
§ 16
Ausbringung von Planstellen und Stellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte
und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der
Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür
ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu
ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige
Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen
auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3. von Sondervermögen des Bundes oder
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten
keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang
bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und
Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer
Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 17
Stelleneinsparung
(1) Im Haushaltsjahr 2027 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für
Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem
finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 2 Prozent dieser Planstellen und
Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen
sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
1. die Organe der Rechtspflege,
2. die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,
3. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen
Bundestag,
4. die Planstellen und Stellen bei der Zollverwaltung,
5. die Planstellen und Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern zur
Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 452 Planstellen und Stellen,
6. die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,
7. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
8. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe,
9. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, maximal
330 Planstellen und Stellen,
10. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
11. die Planstellen und Stellen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich,
12. die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für sicherheitsbezogene Aufgaben zum Schutz der
regulierten Netzsektoren, maximal 1030 Planstellen und Stellen,
13. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die
Exportkontrolle, maximal 263 Planstellen und Stellen,
14. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Justiz mit Sicherheitsrelevanz,
maximal 250 Planstellen und Stellen.
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht
zu berücksichtigen.
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich
am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2027
orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung
innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten
Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller
Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 erbracht sein.
Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 18
Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem
Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal
von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen
die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen
und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der
Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die
nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den
abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.
§ 19
Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen,
gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die
Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
Inhaber des Dienstpostens
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter
kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne
Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet
werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers
des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder
des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird
nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 20
Ausbringung von Leerstellen
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der
Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, oder nach § 7 des
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
Elternzeit in Anspruch nehmen,
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der
Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni
2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer
der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung
beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens
sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines
Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit
im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und
Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer
Auslandshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell
geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren
Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates
oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet
werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück,
kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter,
Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten
Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts
gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen
oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des
gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz
gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der
bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5
genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen
soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf
die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als
ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände
ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder
Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder
höhergruppiert worden ist.
§ 21
Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen
und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer
Bedarf besteht.
§ 22
Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem
kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter
benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die
einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen
wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen
und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten,
wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und
die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der
Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 19 oder aufgrund
der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als
ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden,
dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig
befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im
jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter
Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
§ 23
Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei
anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung
der Behörde nicht mehr benötigt werden.
A b s c h n i t t 4
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 24
Fortgeltung
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag
der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
§ 25
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2027 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2027 ein
Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans
werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung
beschlossen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz orientiert sich grundsätzlich an den
Regelungen aus den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt daneben aktuelle
Entwicklungen und Erfordernisse. Gegenüber dem Haushaltsgesetz 2026 ist neben den Beträgen
zur Feststellung des Haushaltsplans und zur Kreditermächtigung in den §§ 1 und 2 auf
folgende Änderungen hinzuweisen:
- Der Gesamtrahmen für Gewährleistungen wurde durch Erhöhung des Rahmens des
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 (Kredite sowie zinsverbilligte Kredite zur Mitfinanzierung
entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen
Zusammenarbeit, Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für
entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit
sowie zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben
des internationalen Klima- und Umweltschutzes) um insgesamt 2 Mrd. € erhöht.
- Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen, werden die seit 1992 unverändert
gebliebenen Wertgrenzen in § 4 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 für die Beteiligung des
Haushaltsausschusses angepasst.
- Mit der Regelung in § 7 Absatz 13 wird durch die Verstärkungsmöglichkeit in
flexibilisierten Ausgabenbereiche ein Anreiz geschaffen, die Nachverfolgung von
Forderungen durch ein verbessertes Forderungsmanagement zu optimieren.
III. Exekutiver Fußabdruck
Wesentliche Beiträge von Interessenvertreterinnen, Interessenvertretern oder beauftragten
Dritten zum Inhalt des Gesetzentwurfs liegen nicht vor.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz; Artikel 115 des Grundgesetzes
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 110 des Grundgesetzes.
Nach Artikel 115 des Grundgesetzes sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne
Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz wird entsprochen, wenn die
um konjunkturelle Effekte und um finanzielle Transaktionen bereinigte strukturelle
Neuverschuldung 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht überschreitet.
Näheres legt das Artikel 115-Gesetz fest. Es regelt das Verfahren zur Berechnung der
Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme. Hierzu gehören insbesondere die
Bestimmung der Konjunkturkomponente und Einzelheiten zur Bereinigung der Einnahmen und
Ausgaben um finanzielle Transaktionen. Danach ergibt sich folgende zulässige
Nettokreditaufnahme:
Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme des Jahres 2027
Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme in
Prozent des BIP
0,35
Nominales BIP des der Haushaltsaufstellung
vorangegangenen Jahres
4 469 810
Millionen Euro
Nach der Schuldenregel maximal zulässige strukturelle
Nettokreditaufnahme
15 644 Millionen
Euro
abzüglich Konjunkturkomponente -12 310 Millionen
Euro
abzüglich Saldo der finanziellen Transaktionen -5 412 Millionen
Euro
Nach der Schuldenregel zulässige
Nettokreditaufnahme
33 366 Millionen
Euro
Differenzen durch Rundungen möglich
In die Berechnung der für die Schuldenregel relevanten Nettokreditaufnahme
einzubeziehen sind neben der Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts auch die
Nettokreditaufnahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 1 des Grundgesetzes nach dem 31. Dezember
2010 neu eingerichteten Sondervermögen mit eigenen Kreditermächtigungen. In diesen
Sondervermögen ist für das Haushaltjahr 2027 keine für die Schuldenregel relevante
Kreditaufnahme eingeplant.
In Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes wurde mit dem Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geregelt, dass von den zu
berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den die
Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die
Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe
für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt übersteigen.
Veranschlagte Ausgaben der Bereichsausnahme 130 059 Millionen
Euro
Abzüglich 1% des nominalen BIP des der
Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres
44 698
Millionen Euro
Bei der Schuldenregel nicht zu berücksichtigende
Kreditaufnahme nach Art. 115 Absatz 2 Satz 4 GG
85 361 Millionen
Euro
Der Entwurf des Bundeshaushalts 2027 sieht eine Nettokreditaufnahme in Höhe von
118 727 Millionen Euro vor. Die Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts 2027
entspricht damit der nach der Schuldenregel zulässigen Nettokreditaufnahme und der
Erhöhung aufgrund der Bereichsausnahme.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf des Bundeshaushalts 2027 steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie
der Bundesregierung. Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine
nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen,
die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable
Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren.
Der Bundeshaushalt schafft den finanziellen Ermächtigungsrahmen, um die jeweilige
Fachpolitik im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und unter Berücksichtigung
der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung auszugestalten.
Insbesondere leistet der Bundeshaushalt 2027 einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung
der SDGs. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zum Schutz vor Armut (SDG 1), zum
Zugang zu nachhaltiger und sauberer Energie (SDG 7), zur Förderung einer nachhaltigen
Produktion bzw. eines nachhaltigen Konsums (SDG 12) und der Bekämpfung des
Klimawandels (SDG 13). Die konkrete Ausgestaltung entsprechender Maßnahmen bleibt dabei
Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik.
Mit der Ermächtigung zur Nettokreditaufnahme hat das Haushaltsgesetz 2027 unmittelbar
Auswirkungen auf den Indikator Staatsverschuldung des im Rahmen der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie unterstützten globalen Nachhaltigkeitsziels „Menschenwürdige Arbeit
und Wirtschaftswachstum“ (SDG 8). Mit der Einhaltung der Regelgrenze der Schuldenregel
leistet der Bundeshaushalt 2027 einen wesentlichen Beitrag zu soliden Staatsfinanzen und
damit zu diesem globalen Nachhaltigkeitsziel.
2. Erfüllungsaufwand
2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft
Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen. Daher entsteht durch das Haushaltsgesetz 2027 kein
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft.
Das Regelungsvorhaben unterliegt nicht der „One in, one out“ Regel der Bundesregierung.
Mit dem Haushaltsgesetz 2027 werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und
Bürger oder für die Wirtschaft eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
2.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Haushaltsgesetz 2027 entsteht für die Verwaltung kein neuer Erfüllungsaufwand.
Es bleibt Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik, etwaigen Erfüllungsaufwand bei
Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens zu prüfen und angemessen zu gestalten.
3. Weitere Kosten
a) Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau
Durch die Regelungen des Haushaltsgesetzes 2027 sind keine Auswirkungen auf die
Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten. Ob und inwieweit sich durch die jeweiligen
Maßnahmen, für die durch das Haushaltsgesetz 2027 Mittel bereitgestellt werden, das
Preisniveau und die Einzelpreise ändern, hängt von den binnen- und außenwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen und vom Verhalten der am Wirtschaftsprozess Beteiligten ab.
b) Sonstige Kosten für die Wirtschaft
Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen, von denen viele den Wirtschaftsunternehmen zugutekommen.
Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch den Bundeshaushaltsplan weder begründet noch
aufgehoben. Kosten für die Wirtschaft entstehen daher nicht.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wurden die Regelungen des
Haushaltsgesetzes 2027 daraufhin untersucht, ob sie den unterschiedlichen Lebenssituationen und
Interessen von Frauen und Männern gerecht werden. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem
Haushaltsgesetz 2027 im engeren Sinne, dem Gesamtplan und den Übersichten zum
Bundeshaushaltsplan 2027 sowie den Einzelplänen lediglich der finanzielle Rahmen der
Fachpolitiken beschrieben wird. Mit dem Haushalt werden daher geschlechtsspezifische Rollen-
und Aufgabenverteilungen nicht festgeschrieben oder verändert. Es bleibt Aufgabe der
jeweiligen Fachpolitik, bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens
mögliche Wirkungen zu berücksichtigen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Haushaltsgesetz 2027 gilt nur für das Haushaltsjahr 2027 und ist daher befristet.
Eine Evaluation entsprechend der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben
gemäß den Beschlüssen der Staatssekretäre Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau
braucht nicht zu erfolgen, da eine solche der Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Bundes immanent ist.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeines, Ermächtigungen)
Zu § 1 (Feststellung des Haushaltsplans)
Die Vorschrift enthält die Zahlen des Gesamtabschlusses.
Zu § 2 (Kreditermächtigungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen
(Nettokreditaufnahme).
Zu Absatz 2
Die Regelung in Satz 1 ermächtigt zur Kreditaufnahme zur Tilgung von im Haushaltsjahr
fällig werdenden Krediten und verweist auf den Saldo der im Kreditfinanzierungsplan
(Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2)
und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Darüber hinaus
ermöglicht Satz 2 die Anschlussfinanzierung von Krediten des Bundes, die im laufenden
Haushaltsjahr getilgt werden müssen, ohne dass dies bei Verabschiedung des Bundeshaushalts
vorhergesehen wurde. Dieser Fall kann eintreten, wenn in einem Haushaltsjahr mehr
Bundeswertpapiere als ursprünglich geplant oder mehr Schuldscheindarlehen als erwartet fällig
werden. Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 können gemäß Satz 3 zur Tilgung
von Schulden des Bundes verwendet werden. In diesem Fall vermindert sich die
Ermächtigung nach Satz 1 zur Anschlussfinanzierung entsprechend.
Zu Absatz 3
Insbesondere aus kreditpolitischen Erwägungen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
eröffnet die Ermächtigung die Möglichkeit, ab Oktober des Haushaltsjahres den Kreditmarkt
flexibel für das folgende Haushaltsjahr zu nutzen.
Zu Absatz 4
Satz 1 legt fest, dass für Bundeswertpapiere der kassenwirksame Betrag auf die
Kreditermächtigungen des Haushaltsjahres anzurechnen ist. Der kassenwirksame Betrag ist
gleichbedeutend mit dem am Kapitalmarkt gebräuchlichen Begriff des ausmachenden Betrags,
d. h. dem Verkaufserlös einer Transaktion. Dieser weicht in aller Regel vom Nennwert, also
dem Rückzahlungsbetrag ab. Rückkäufe in den Eigenbestand werden mit dem
kassenwirksamen Betrag negativ auf die Kreditermächtigung angerechnet. Unter Transaktionen sind
Neuemissionen oder Aufstockungen von Bundeswertpapieren sowie deren Verkäufe und
Käufe am Sekundärmarkt zu verstehen, die ab dem Haushaltsjahr 2025 valutieren. Die
durch Transaktionen der Vorjahre bereits feststehenden Buchungen bis zur Fälligkeit
bleiben unverändert. Zeitpunkt der Transaktion ist jeweils der Valutatag der Neuemission bzw.
Aufstockung oder des Verkaufs bzw. Kaufs am Sekundärmarkt. Die Ergänzung um die
Behandlung sonstiger Finanzierungsinstrumente erfolgt mit Blick auf die neben Wertpapieren
in § 4 Absatz 1 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) aufgeführten Instrumente, die
der Bund zur Kreditaufnahme nutzen könnte, der Vollständigkeit halber. Für die
Finanzierung des Bundes sind diese sonstigen Instrumente derzeit irrelevant und es ist mangels
Markttiefe bzw. Angebot ausgeschlossen, dass sie in absehbarer Zukunft eine relevante
Rolle spielen können.
Gemäß Satz 3 erfolgt neben der Anrechnung des kassenwirksamen Betrags nach Satz 1
eine zusätzliche Anrechnung auf die Kreditermächtigung in Höhe des periodengerechten
Anteils der gesamten Zinskosten (bestehend aus Kuponzahlungen, Agio/Disagio, Stückzins
und Diskontbetrag), der sich über die periodengerechte Aufteilung der gesamten
Zinskosten ohne Berücksichtigung der kassenwirksamen Kuponzahlung ergibt. Dabei sind die
gesamten Zinskosten jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin zu
beziehen; Zahlungstermine sind der Tag der Transaktion, der Tag der Fälligkeit und bei
kupontragenden Papieren zusätzlich die Kupontermine. Zu buchende Krediteinnahme und zu
buchende Zinsausgaben entsprechen in Summe der Höhe der kassenwirksamen Zahlung
am Zahlungstermin. Die Krediteinnahme und damit die Anrechnung auf die
Kreditermächtigung kann negativ sein und damit einer anteiligen Tilgung entsprechen. Die nicht-
kassenwirksame Krediteinnahme aus periodengerechter Veranschlagung ist im
Kreditfinanzierungsplan auszuweisen. Bei der periodengerechten Berücksichtigung der gesamten
Zinskosten von inflationsindexierten Bundeswertpapieren ist der Anteil der Kosten, der in Bezug
zur Schlusszahlung steht und über die Zuführung zum Sondervermögen nach dem
Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz periodengerecht berücksichtigt wird, auszuklammern.
Satz 4 bestimmt, dass die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 für Transaktionen erfolgt, die ab
dem 1. Januar 2025 valutieren.
In Satz 5 wird zu Fremdwährungsanleihen eine sprachliche Klarstellung vorgenommen, da
die ergänzenden Verträge zur Begrenzung des Währungsrisikos bei
Fremdwährungsanleihen nicht gleichzeitig, sondern nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Begebung von
Fremdwährungsanleihen abgeschlossen werden können.
Zu Absatz 5
Die periodengerechte Veranschlagung von Zinskosten führt dazu, dass ab dem
Haushaltsjahr 2025 bei Begebung bzw. Aufstockung eines Bundeswertpapiers die kassenmäßige
Krediteinnahme (kassenwirksamer Betrag) und die Tilgung zum Nennwert bei Fälligkeit der
Höhe nach in der Regel auseinanderfallen. Mit dem neuen Absatz 5 wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, sich ungeachtet der in Absatz 4 geregelten
Anrechnungsvorschriften bei Kreditaufnahme jeweils zur endfälligen Tilgung der im Haushaltsjahr durch
Bundeswertpapiere aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte zu verpflichten
(Tilgungsermächtigung). Diese Ermächtigung erlaubt dem Bund, zum Zeitpunkt der
Transaktion entsprechende Rechtsgeschäfte einzugehen. Aufgrund der Vorgabe von Artikel 115
Absatz 1 des Grundgesetzes, dass die Aufnahme von Krediten einer der Höhe nach
bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung bedarf, ist im Kreditfinanzierungsplan das
maximale Verpflichtungsvolumen im Rahmen der Tilgungsermächtigung auszuweisen. Zum
Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts ist die Summe der Nennwerte der geplanten
Kreditaufnahme nicht exakt bestimmbar, da sie von der Zinsentwicklung während des
Haushaltsjahres abhängt. Das im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesene maximale
Verpflichtungsvolumen ist daher auf Basis von Zinsannahmen numerisch zu bestimmen. Die für die
Schuldenregel des Grundgesetzes maßgebliche Krediteinnahme im jeweiligen
Haushaltsjahr bleibt davon unberührt. Für die Anrechnung und Steuerung der Krediteinnahme auf die
Kreditermächtigung sind die Anrechnungsvorschriften nach Absatz 4 maßgeblich.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift ermächtigt zum Aufbau von Eigenbeständen über Aufstockungen, um für
unvorhergesehene Finanzierungsbedarfe ausreichend Bundeswertpapiere vorzuhalten.
Gemäß Satz 2 gelten für die Aufnahme von Krediten zum Aufbau von Eigenbeständen die
Anrechnungsregeln des Absatzes 4. Satz 3 stellt klar, dass der Eigenbestand an
Bundeswertpapieren nicht über 15 Prozent der umlaufenden Wertpapiere steigen darf und sich die
hier definierte Obergrenze für den Eigenbestand an Bundeswertpapieren auf den Nennwert
der Papiere bezieht. Damit ist diese Kreditermächtigung im Sinne der
Tilgungsermächtigung direkt bestimmbar. Gemäß Satz 4 darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen
Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal
bis zur Höhe des Nennwertes der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut
werden. Dieser ist nicht auf die Obergrenze nach Satz 3 anzurechnen. Dass sich die
Obergrenze auf den Nennwert der Papiere bezieht und die die Kreditermächtigung im Sinne der
Tilgungsermächtigung damit direkt bestimmbar ist, gilt auch für Satz 5, der klarstellt, dass
der Bund Eigenbestände gemäß § 63 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung gegen
Entgelt verleihen kann (hier erfolgt keine Anrechnung auf Kreditermächtigungen) oder
verkaufen kann (hier findet eine Anrechnung auf die Kreditermächtigungen nach Absatz 1,
Absatz 2 Satz 1 oder nach Absatz 6 Satz 1 statt). Die Wertpapierleihe dient insbesondere
dazu, Knappheitssituationen an den Kapitalmärkten zu vermeiden. Die Ermächtigung
umfasst auch die Verwendung von Eigenbeständen zur Besicherung von Zinsswapgeschäften
des Bundes. Die im Rahmen der neuen EU-rechtlichen Anforderungen an den
außerbörslichen Handel mit Finanzderivaten („European Market Infrastructure Regulation“)
notwendige verstärkte Besicherung von Derivate-Geschäften erfordert eine entsprechende
Regelung.
Zu Absatz 7
Die Ermächtigung schafft die Grundlage für den Abschluss von Zinsswapgeschäften und
sonstigen Geschäften, die ergänzend zu bestehenden Kreditverträgen abgeschlossen
werden sollen. Die wirtschaftliche Wirkung dieser Geschäfte besteht in der Begrenzung von
Zinsrisiken, der Optimierung von Zinszahlungsströmen und der Senkung von
Zinsausgaben. Die Gesamtstrategie zur Steuerung des Schuldenportfolios ist auf eine langfristige
Verbesserung der Risikostruktur des gesamten Schuldenportfolios und auf ein mittelfristig
angelegtes aktives Kosten-/ Risikomanagement ausgerichtet. Im Rahmen dieser
Gesamtstrategie liegt die Obergrenze für Zinsswapgeschäfte wie im Vorjahr unverändert bei
80 Milliarden Euro.
Mit der Begebung von Fremdwährungsanleihen werden das Instrumentarium des Bundes
als Emittent erweitert, eine Entlastung der Kreditaufnahme mit traditionellen
Finanzinstrumenten erreicht und zur Stärkung der Investorenbasis beigetragen.
Fremdwährungsanleihen werden nur begeben, wenn sich für den Bund aufgrund von Zinsdifferenzen an den
Kapitalmärkten ein Vorteil ergibt. Mit der Ermächtigung nach Nummer 2 können
Fremdwährungsanleihen gegen die Risiken von Währungsschwankungen abgesichert werden
(Kombination von Zins- und Währungsswaps), so dass für den Bund sichere Zinsvorteile erzielt
werden können.
Die Ermächtigung zu Satz 2 ermöglicht dem Bund die Übernahme von Zinsswapgeschäften
der FMS Wertmanagement in Höhe von bis zu 42 Milliarden Euro und der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation in Höhe von bis zu 3 Milliarden Euro und damit die kosten-
und risikoreduzierte Abwicklung der Zahlungen im zentralen Clearing des Bundes.
Als zusätzliche Verträge, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern
oder ausschließen, gelten alle gegenläufigen Zinsswapverträge, deren Endfälligkeit von dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht mehr als sechs Monate entfernt liegt oder die durch
Novation im zentralen Clearing zeitgleich entstehen. Diese Verträge werden auf die in
Absatz 7 genannten Höchstgrenzen nicht angerechnet.
Zu Absatz 8
Im Falle der verspäteten Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende
Haushaltsjahr wird der Bund ermächtigt, Kreditverträge zur Tilgung fällig werdender Kredite gemäß
Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Verträge gemäß Absatz 7 und im dort jeweils bestimmten
Umfang abzuschließen. Die in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf diejenigen
des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. Zudem wird durch die Regelung in Satz 1
Nummer 1 klargestellt, dass die hier geregelte Kreditermächtigung für den Fall der
vorläufigen Haushaltsführung auch die jeweilige Tilgungsermächtigung im Sinne von Absatz 5
beinhaltet. Außerdem wird im Satz 3 geregelt, dass die Höhe des maximal zulässigen
Verpflichtungsvolumens auf Nennwertbasis identisch ist mit der Höhe der Kreditermächtigung,
auf die die kassenwirksamen Beträge angerechnet werden.
Zu Absatz 9
Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gelten nicht in Anspruch
genommene Kreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben (sogenannte
Restkreditermächtigungen) bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das
Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur
Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. In der aktuellen Haushaltspraxis werden daher zuerst die
Kreditermächtigungen des laufenden Jahres verbraucht, bevor gegebenenfalls auf die
Restermächtigung des Vorjahres zurückgegriffen wird.
Nach Absatz 9 ist im Regelfall vor Inanspruchnahme eines Betrages der
Restkreditermächtigung, der oberhalb von 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgelegten Gesamtvolumens des
Bundeshaushalts liegt, der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu
unterrichten. Die vorherige Unterrichtung kann für den Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages Anlass sein, sich mit der Frage zu befassen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren
einzuleiten ist.
Zu Absatz 10
Kassenverstärkungskredite dienen der Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen
Kassenwirtschaft, stellen die Liquidität des Bundes sicher und sind integraler Bestandteil des
Schuldenwesens des Bundes. Satz 2 regelt, dass der Bund auch dann Mittel von
Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder annehmen darf, wenn sie nicht zur
Kassenverstärkung genutzt werden. Die Mittel aus freiwilligen Anlagen freier Liquidität
(„Liquiditäts-Pooling“) dürfen auch zur Haushaltsfinanzierung verwendet werden. Die
Verwendung der im Liquiditäts-Pooling entgegengenommenen Mittel zur Haushaltsfinanzierung
liefert dem Bund eine zusätzliche flexible Finanzierungsquelle. Dies erlaubt dem Bund
einerseits, durch einen kontinuierlicheren Bestand an diesen Mitteln seine Finanzierungsquellen
nachhaltiger zu diversifizieren und reduziert auf Seiten der jeweiligen Kontrahenten
Kreditrisiken.
Durch den gegenüber dem Haushaltsgesetz 2024 veränderten Wortlauts von § 2 Absatz 10
und durch nähere Spezifizierung in der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und
Finanzagentur wird ermöglicht, dass neben Einrichtungen des Bundes und der Länder weitere
Kategorien von Kontrahenten zulässig sein können. Die jeweils aktuelle Fassung der
Rahmenvereinbarung bestimmt näher, welche Kategorie von Kontrahenten zulässig sind;
hierunter fallen beispielsweise auch privatrechtliche Unternehmen mit ausschließlicher
Beteiligung des Bundes oder der Länder. Die Entscheidung über die nähere Spezifizierung in der
Rahmenvereinbarung erfolgt jeweils danach, ob eine Einbeziehung bestimmter Kategorien
von Kontrahenten im Interesse des Bundes ist. Ein Interesse des Bundes in diesem Sinne
kann vorliegen, wenn im Hinblick auf eine Diversifikation der Finanzierungsquellen auch
das implizite Haftungsrisiko des Bundes reduziert und die Wirtschaftlichkeit der
Kreditaufnahme verbessert wird. Die Zulässigkeit der Annahme dieser Mittel ergibt sich aus § 1
Absatz 1 BSchuWG in Verbindung mit § 1 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach
dem BSchuWG.
Der für besicherte Kassenverstärkungskredite erweiterte Ermächtigungsrahmen nach
Satz 3 dient auch der Sicherung der Benchmarkposition und der günstigen
Finanzierungskonditionen des Bundes auf dem Kapitalmarkt. Zur umfassenden Sicherstellung eines
Einsatzes von Zins- und Zinswährungsswapgeschäften zur Finanzierung der Bundesschulden,
der auch die in Absatz 6 Satz 4 genannte Möglichkeit des Einsatzes von Eigenbeständen
dient, sieht die Regelung vor, dass zusätzlich zu den nach Absatz 10 Satz 1 und 2
aufgenommenen Kassenverstärkungskrediten bis zu einer Höhe von 10 Prozent der in Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge Kassenverstärkungskredite zur Besicherung
der jeweiligen Geschäfte aufgenommen werden können.
Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, die Besicherung der
gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln und hierfür
Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Die über den Bund zwischen den betroffenen
Anstalten und der zentralen Clearingstelle ausgetauschten Besicherungsbeträge werden nicht
auf die Ermächtigungen zur Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten nach § 2
Absatz 10 Satz 1 und 3 bis 5 angerechnet. Sie sind für den Bund liquiditäts- und risikoneutral.
Sofern dem Bund von der betroffenen Anstalt keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt
werden, wie beispielweise im Falle der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation,
werden diese Beträge auf die Ermächtigung des Bundes zur Aufnahme von
Kassenverstärkungskrediten angerechnet.
Zu Absatz 11
Die Vorschrift ermächtigt den Bund, zur Vorfinanzierung der Durchführung von Maßnahmen
nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 352m (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert
worden ist, Kassenverstärkungskredite in bestimmter Höhe aufzunehmen. Damit wird eine
wirtschaftliche Liquiditätsversorgung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
der die Vorfinanzierung obliegt, sichergestellt.
Die in Satz 2 enthaltene Anrechnungsregelung soll eine Kumulation von
Kreditermächtigungen aus verschiedenen Haushaltsgesetzen verhindern und entspricht der bei
Kassenverstärkungskrediten üblichen Regelung (vergleiche § 2 Absatz 10).
Zu § 3 (Gewährleistungsermächtigungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift enthält in Satz 1 die Gesamtsumme des Ermächtigungsrahmens und deren
Aufteilung auf einzelne Gewährleistungstatbestände. Ergänzende Vorschriften sind in den
verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans enthalten. Mit der
Abwicklung von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstigen Garantien können auch
andere Ressorts oder Stellen außerhalb der Bundesverwaltung betraut werden. Im Rahmen
der Abwicklung kann das Bundesministerium der Finanzen neben der Delegation von
Dokumentation und Durchführung auch Einzelfallentscheidungen zur Übernahme von
Bürgschaften, Gewährleistungen und Garantien des Bundes delegieren, soweit es sich um
Entscheidungen im Rahmen eines genau definierten Instrumentariums oder Programms
handelt, das klar definierte, einzuhaltende strenge Entscheidungsparameter (z.B. maximale
Ausfallwahrscheinlichkeiten, Limite) vorsieht.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt, dass Gewährleistungen, die aufgrund von haushaltsgesetzlichen
Ermächtigungen der Vorjahre eingegangen wurden, weiterhin auf den neuen
Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind, sofern der Bund noch in Anspruch genommen werden
kann.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift bestimmt die Modalitäten der Anrechnung von in ausländischen Währungen
übernommenen Gewährleistungen auf den Gesamtrahmen.
Zu Absatz 4
Es handelt sich um eine Bewertungsvorschrift, die regelt, in welcher Höhe
Gewährleistungen, Zinsen und Kosten auf den jeweiligen Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter denen eine vom Bund übernommene
Gewährleistung auf den Gewährleistungsrahmen nicht mehr anzurechnen ist.
Zu Absatz 6
Die Regelung gestattet es, die Ermächtigungsrahmen einzelner
Gewährleistungstatbestände mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für
Zwecke anderer Gewährleistungsermächtigungen zu verwenden.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift soll die Möglichkeit eröffnen, in Fällen eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedarfs nach Ausschöpfung des in Absatz 1 bestimmten
Ermächtigungsrahmens weitere Gewährleistungen bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 bestimmten
Ermächtigungsrahmens zu übernehmen. Hierfür ist die Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages grundsätzlich erforderlich.
Zu Absatz 8
Die Vorschrift begründet eine Vorabunterrichtungspflicht gegenüber dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bei Übernahme einer Eventualverpflichtung von einer
Milliarde Euro oder mehr. Des Weiteren bedarf es seiner Einwilligung bei Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro
je Haushaltsjahr und Einzelfall.
Zu § 4 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen)
Zu Absatz 1 und zu Absatz 2
In der Vorschrift werden die nach § 37 Absatz 1 Satz 4 sowie nach § 38 Absatz 1 Satz 3
der Bundeshaushaltsordnung festzulegenden Beträge der Höhe nach bestimmt.
Die vorherige Unterrichtung eröffnet dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages die Möglichkeit, die Entscheidung herbeizuführen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren
einzuleiten ist. Mit der Regelung in Absatz 2 Satz 6 wird das bei über- und
außerplanmäßigen Ausgaben nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung anzuwendende
Unterrichtungsverfahren auf über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
übertragen.
Die Betragsgrenzen für die vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses werden mit
diesem Gesetz angepasst, um der seit der letzten Festsetzung der Betragsgrenzen
eingetretenen Inflation und Veränderung des Gesamtvolumens des Bundeshaushalts Rechnung
zu tragen. Die bisherigen Wertgrenzen galten seit mindestens 1992, bzw. hinsichtlich der
separaten Wertgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben zur Erfüllung von
Rechtsverpflichtungen seit dem Jahr 2000. Eine rein umrechnungstechnische Anpassung erfolgte
im Rahmen der Umstellung der Wertgrenzen auf Euro mit der Halbierung der bis dahin in
Deutsche Mark festgelegten Beträge der Wertgrenzen.
Die gesonderte Wertgrenze nach § 37 Absatz 4 Satz 2 BHO, nach der über- und
außerplanmäßige Ausgaben über 100 000 000 Euro der Einwilligung des Haushaltsausschusses
bedürfen, soweit sie nicht der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen dienen, ist von der
Neuregelung nicht betroffen.
Zu Absatz 3
Die Regelung ermöglicht es, kurzfristig notwendige Zustimmungen zu Kapitalerhöhungen
bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung zu erteilen, um das Beteiligungsverhältnis des
Bundes beibehalten zu können. Zahlungen erfolgen über einen Ausgabetitel.
Zu § 5 (Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes)
Artikel 115 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes regelt, dass Einnahmen und Ausgaben
grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Mit dem Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 94) wurde folgender Satz in Artikel 115 Absatz 2 aufgenommen: „Von den zu
berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die
Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die
Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe
für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“
Gemäß § 1a des Artikel 115-Gesetzes erfolgt die nähere Bestimmung der Ausgaben der
Bereichsausnahme im Haushaltsgesetz, wobei finanzielle Transaktionen nicht den
Ausgaben der Bereichsausnahme zugerechnet werden. Für diese nähere Bestimmung, welche
Ausgaben unter „Verteidigungsausgaben“, „Ausgaben für den Zivil- und
Bevölkerungsschutz“, „Ausgaben für die Nachrichtendienste“, „Ausgaben für den Schutz der
informationstechnischen Systeme“ und „Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene
Staaten“ fallen, verweist der vorliegende Gesetzentwurf mit § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 5
auf den Gesamtplan, Teil II Buchstabe A. Dort erfolgt eine detaillierte Aufschlüsselung der
Ausgaben der Bereichsausnahme inklusive der im Haushaltsplan jeweils veranschlagten
Beträge. Eine Aufnahme des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst in die
dortige Nummer 3 (Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste) erübrigt sich dadurch,
dass die Ausgaben hierfür bereits als Verteidigungsausgaben (dortige Nummer 1) in die
Bereichsausnahme fallen.
Absatz 2 Satz 1 enthält eine allgemeine Bestimmung, wonach zwecks
verfassungskonformer Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushalts Ausgabeermächtigungen der
Bereichsausnahme nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme
herangezogen werden dürfen. Damit werden unter anderem Verstärkungen von Ausgaben
außerhalb der Bereichsausnahme durch Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme
oder die Erbringung von Globalen Minderausgaben durch Minderausgaben innerhalb der
Bereichsausnahme ausgeschlossen. Die Regelung dient als Generalklausel, die zu den
speziellen Regelungen in weiteren Bestimmungen des Haushaltsgesetzes und des
Haushaltsplans als allgemeiner Auffangtatbestand hinzutritt. In Satz 2 sind einige in der Praxis
besonders relevanten Ausprägungen des in Satz 1 genannten Grundsatzes beispielhaft
aufgezählt. Satz 2 Nummer 1 bezieht sich dabei sowohl auf § 20 der
Bundeshaushaltsordnung als auch auf § 46 der Bundeshaushaltsordnung.
Absatz 2 Satz 3 ermöglicht in eng begrenzten Fällen haushaltstechnische Verrechnungen
im Bereich der Bereichsausnahme.
Zu Abschnitt 2 (Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen)
Zu § 6 (Flexibilisierte Ausgaben)
Die Vorschrift enthält die grundlegenden Vorgaben der seit dem Bundeshaushalt 1998 für
die Verwaltungskapitel geltenden Haushaltsflexibilisierung.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift legt den Teil des Bundeshaushalts fest, der in die Flexibilisierung einbezogen
wird.
Die Regelungen zur Bereichsausnahme erfordern eine entsprechende Begrenzung der in
Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit, durch Haushaltsvermerk Abweichungen von
den nachfolgenden Absätzen des § 6 zu regeln, auf die ausdrücklich genannten
Bestimmungen. Die Regelungen zur Bereichsausnahme erfordern auch die in Absatz 1 Satz 3 für
die beiden Folgeabsätze geltende Regelung, wonach Ausgabeermächtigungen der
Bereichsausnahme und Titel außerhalb der Bereichsausnahme voneinander getrennte
Deckungskreise bilden. Somit gelten die Regeln des Absatzes 2 nur für Deckungen zwischen
Ausgaben der Bereichsausnahme oder zwischen Ausgaben außerhalb der
Bereichsausnahme.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt in Satz 1 die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der jeweils in
den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Ausgaben.
Neben den in Satz 1 aufgeführten Titeln sind zahlreiche Einzeltitel gemäß
Haushaltsvermerk im Haushaltsplan in die Haushaltsflexibilisierung einbezogen. Satz 2 regelt
klarstellend die Einbeziehung der Ausgaben dieser Titel in die gegenseitige Deckungsfähigkeit.
Die Vorschrift sieht in Satz 3 zudem innerhalb der einzelnen Kapitel die
Verstärkungsmöglichkeit der in Satz 1 Nummer 1 genannten Ausgabenbereiche und die gegenseitige
Deckungsfähigkeit zwischen den in den Nummern 2 bis 5 genannten Ausgabenbereichen in
Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs vor.
Im Interesse der notwendigen Flexibilität können die zugelassenen Deckungsfähigkeiten
gleichrangig in Anspruch genommen werden.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift begründet die Übertragbarkeit aller flexibilisierten Ausgaben gemäß Absatz 2
Die Übertragbarkeit der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 ergibt sich im
Übrigen auch aus § 19 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit der
Ausgaben für Investitionen). Satz 2 stellt im Interesse verfassungskonformer Anwendung noch
einmal die Geltung des § 5 Absatz 2 klar.
Zu Absatz 4
Der Absatz regelt eine Deckungsmöglichkeit für die in den genannten Kapiteln zentral
veranschlagten flexibilisierten Verwaltungsausgaben. Die Regelung ermöglicht innerhalb eines
Einzelplans eine Verstärkung eines notleidenden Titels der genannten Kapitel zu Lasten
eines flexibilisierten Ausgabentitels desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der
anderen Kapitel. Voraussetzung hierfür ist, dass neben dem Soll auch über etwaig vorhandene
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zwecke verfügt
wurde. Im Interesse der notwendigen Flexibilität können sowohl diese Deckungsfähigkeit
als auch die kapitelinternen Deckungsfähigkeiten nach Absatz 2 gleichrangig in Anspruch
genommen werden. Satz 2 stellt klar, dass dabei keine Ausgabeermächtigungen der
Bereichsausnahme zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a
Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden dürfen.
Zu § 7 (Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift lässt zu, dass die Einnahmen bei den genannten Titeln den Ausgaben
zufließen; Haushaltsvermerke bei den einzelnen Titeln sind dadurch entbehrlich.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift lässt für den Bereich der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5
zu, dass Einnahmen den Ausgaben in den jeweiligen Kapiteln zufließen, soweit es sich um
Erstattungen und Beiträge Dritter handelt. Die Vorschrift soll einen Anreiz schaffen, Beiträge
und Erstattungen Dritter abzuverlangen.
Zu Absatz 3
Die Regelung sieht Deckungsmöglichkeiten für die Kapitel des Bundeshaushalts vor, auf
die § 6 Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift ermöglicht es, unterjährig im Rahmen des Einheitlichen
Liegenschaftsmanagements auftretenden zusätzlichen Anmietungsbedarf aufzufangen.
Zu Absatz 5
Die Bestimmung enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, mit
Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages die gegenseitige
Deckungsfähigkeit von Ausgaben im Einzelplan 14 anzuordnen. Damit die überjährig zur
Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für die Zwecke des Kapitels 1405 verwendet werden
können, wird die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 7 Absatz 5
Satz 1 im Hinblick auf Kapitel 1405 eingeschränkt.
Zu Absatz 6
Die Regelung ermöglicht es, die durch die Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen nach
einem Jahr Laufzeit erzielten Einnahmen für den Neuerwerb einzusetzen, falls für die
Ersatzbeschaffung keine oder keine ausreichenden Mittel veranschlagt sind. Die konkrete
Ausgestaltung der Regelung gibt das Bundesministerium der Finanzen per Rundschreiben
bekannt. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist die Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen nicht erforderlich.
Zu Absatz 7
Mit der Vorschrift wird die Zweckbindung eines Teils des Mineralölsteueraufkommens auch
auf sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr
ausgedehnt.
Zu Absatz 8
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass vor Erhebung von Mehreinnahmen durch
Entnahmen aus der Rücklage vom Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung des
Haushaltsausschusses einzuholen ist.
Zu Absatz 9
Die Regelung enthält die Ermächtigung für die Abwicklung erforderlicher Deckungen und
Verstärkungen für Erstattungen zwischen Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
sowie zur Ausbringung der Verrechnungstitel durch das Bundesministerium der Finanzen.
Zu Absatz 10
Mit der Regelung soll vor dem Hintergrund des Fehlens von verbindlichen Stellenplänen
bei Wissenschaftspersonal eine bedarfsgerechte Veranschlagung sichergestellt werden.
Zu Absatz 11
Folgeänderung zur Einführung der Bereichsausnahme. Ausgaben der Bereichsausnahme
und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme sind jeweils getrennt zu halten.
Zu Absatz 12
Die Regelung schafft eine haushalterische Vorsorge für Szenarien eines Zustimmungs-,
Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfalls und ermöglicht, sämtliche zur Bündnis- und
Landesverteidigung erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen des Einzelplans 14 über das Kapitel 1409 zu buchen.
Zu Absatz 13
Mit der Regelung wird durch die mögliche Nutzung eines Teils etwaiger Mehreinnahmen
für Mehrausgaben in flexibilisierten Ausgabenbereichen ein Anreiz geschaffen, die
Nachverfolgung von Forderungen durch ein verbessertes Forderungsmanagement zu
optimieren. Die Höhe der möglichen Verstärkung orientiert sich an der Anzahl der regelmäßigen
Forderungsausfälle.
Zu § 8 (Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht
auf Auslagenerstattung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift erleichtert den Austausch von Software in der öffentlichen Verwaltung und
sichert die Gegenseitigkeit. Unwirtschaftliche Doppelentwicklungen sollen vermieden
werden. Außerdem wird klargestellt, dass für erworbene Lizenzen an Standardsoftware die
jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend ist.
Zu Absatz 2
Mit der Regelung soll dem Informationsinteresse der Bürger an neuer Rechtsetzung und
ähnlichen Informationen Rechnung getragen werden. Ergänzend wird insbesondere die
Abgabe von in elektronischer Form verfügbaren Patentinformationsprodukten in einem
Haushaltsvermerk bei Kapitel 0711 Titel 543 01 geregelt.
Zu Absatz 3
Die Regelung ermöglicht den Verzicht auf die nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Erstattung der Auslagen für Maßnahmen insbesondere
im Rahmen der Amtshilfe zur Bewältigung der Flüchtlingskrise.
Zu § 9 (Bewilligung von Zuwendungen)
Zu Absatz 1
Die Ermächtigung, an institutionelle Zuwendungsempfänger Ausgaben zu leisten, ist von
der Billigung deren Haushalts- oder Wirtschaftsplanentwürfe durch die zuständige oberste
Bundesbehörde abhängig. In den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen ist darüber hinaus
eine Billigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die vom
Bundesministerium der Finanzen bestimmten sonstigen Fälle umfassen insbesondere Fallgestaltungen im
Zusammenhang mit Stellenplanveränderungen. Sollten sich im Haushaltsvollzug
bedeutende neue institutionelle Förderungen ergeben, wird die Bundesregierung den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unterrichten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift normiert das Besserstellungsverbot für Beschäftigte von
Zuwendungsempfängern des Bundes. Grundsätzlich dürfen Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt
werden, dass von dem Zuwendungsempfänger keine günstigeren Arbeitsbedingungen
vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes vorgesehen sind.
Im Wissenschaftsbereich ist eine Ausnahme normiert (vgl. §§ 2, 4
Wissenschaftsfreiheitsgesetz).
Zu Absatz 3
Durch die Regelung werden die Voraussetzungen der §§ 23, 44 Absatz 1 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung zur Gewährung von Zuwendungen für Projektförderungen
konkretisiert. Danach dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht
begonnen worden sind. Abweichend hiervon ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn bei
Anschlussvorhaben desselben Trägers unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zur
Sicherstellung der im Zuwendungsrecht nötigen Anreizwirkung ist es insbesondere
notwendig, dass für das Anschlussvorhaben eine entsprechende Antragstellung vor Beginn des
Vorhabens erfolgte.
Satz 4 sichert die Möglichkeit, sowohl für den Einzelfall als auch für Zuwendungsbereiche
Abweichungen von der gesetzlichen Vorgabe vorzusehen.
Zu Absatz 4
Die Regelung in Absatz 4 soll Anreize bei Zuwendungsempfängern zur Generierung von
Drittmitteln in Form von Eintrittsgeldern und nicht zweckgebundenen Spenden schaffen.
Der Erhalt von zweckgebundenen Spenden führt zu keinerlei Ermäßigung. Treten bei dem
Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht
zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan
des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung lediglich in
Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den
Zuwendungszweck verwendet werden.
Satz 3 ermächtigt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne
Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen.
Zu Absatz 5
Durch Absatz 5 Satz 3 wird für die Selbstbewirtschaftung ermöglicht, dass den
Zuwendungsempfängern nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids die Zuwendungsmittel
in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Voraussetzung des § 15 Absatz
2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung erfüllt sein muss.
Zu § 10 (Sorgfalts- und Prüfpflichten)
Mit der Regelung wird wie schon im Haushaltsgesetz 2024 die bisherige Praxis klarstellend
gesetzlich verankert, dass Mittel des Bundes nicht zur Finanzierung von Terroraktivitäten
eingesetzt werden und dies kontinuierlich überprüft wird.
Das Finanzierungsverbot gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage der Leistung. Es erfasst
unmittelbare Leistungen aus dem Bundeshaushalt oder Leistungen aus dem
Bundeshaushalt, die über Dritte vorgesehen sind (mittelbare Leistungen).
Zu § 11 (Bezüge)
Zu Absatz 1
Die Regelung enthält eine pauschale Ermächtigung zur Abweichung von § 50 Absatz 3 der
Bundeshaushaltsordnung. Für die Dauer von bis zu drei Jahren können die
Personalausgaben von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weitere Ausnahmen
können durch Haushaltsvermerk oder durch Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen zugelassen werden.
Zu Absatz 2
Die Entscheidung über die Zahlung von Zulagen nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes trifft nach Absatz 3 dieser Regelung die oberste Dienstbehörde im Rahmen
haushaltsrechtlicher Bestimmungen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Haushaltssituation ist
es erforderlich, die Zulagengewährung auf 0,1 Prozent der im jeweiligen Kapitel
veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 bzw. 423 01 zu begrenzen.
Zu Absatz 3
Die Flexibilisierungsregelungen in § 6 Absatz 2 und 3 finden nur teilweise Anwendung auf
die Kapitel 1403 und 1412. Daher ist eine gesonderte Regelung zur Einsparung der Mittel
zur Gewährung von Leistungskomponenten für den Bereich des militärischen Personals
erforderlich.
Zu Absatz 4
Die Regelung ermöglicht den obersten Bundesbehörden, Zuschüsse für ein Jobticket zu
leisten.
Zu Absatz 5
Die Regelung ermöglicht den obersten Bundesbehörden, Zuschüsse für den Erwerb eines
Fahrrads alternativ zum Jobticket zu leisten.
Zu § 12 (Verbriefung von Verpflichtungen)
Die an den bestimmten Haushaltsstellen genannten internationalen Finanzinstitutionen und
Fonds können nach Maßgabe der jeweiligen Gründungsabkommen bzw. Resolutionen
über die Kapitalaufstockung anstelle von Barleistungen auch Schuldscheine erhalten. Der
Abruf der Schuldscheine erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren. Er
richtet sich nach dem Finanzbedarf der jeweiligen Institution.
Durch die Begebung von Schuldscheinen wird eine nicht erforderliche Liquiditätshaltung bei
den Institutionen zu Lasten des Bundeshaushalts vermieden.
Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Institutionen:
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank);
- Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB);
- Asiatische Entwicklungsbank (AsDB);
- Inter-Amerikanische Entwicklungsbank (IDB);
- Karibische Entwicklungsbank (CDB);
- Gemeinsamer Fonds für Rohstoffe (GF);
- Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA);
- Internationale Entwicklungsorganisation (IDA);
- Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD);
- Sonderprogramm des IFAD für Subsahara-Afrika;
- Afrikanischer Entwicklungsfonds (AfDF);
- Asiatischer Entwicklungsfonds (AsDF);
- Sonderfonds der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (FSO);
- Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank (SDF);
- Globaler Umwelttreuhandfonds (GET) der Globalen Umweltfazilität (GEF);
- Green Climate Fund (GCF);
- Fonds für ärmste Entwicklungsländer und Sonderfonds Klimawandel im Rahmen
der Klimarahmenkonvention;
- Multilateraler Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen.
Zu § 13 (Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des
Bundes an die Rentenversicherung)
Zu Absatz 1
Der Bund ist gemäß § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, der
Bundesagentur für Arbeit (BA) Liquiditätshilfen zu gewähren, deren Rahmen durch das
Haushaltsgesetz festgelegt wird. In Anbetracht der konjunkturbedingten Einnahme- und
Ausgabeentwicklung wird zur Absicherung unterjähriger Liquidität der Finanzrahmen auf
12 Milliarden Euro festgelegt.
Zu Absatz 2
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht finanziert sich gemäß § 13 Absatz 1
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes grundsätzlich vollständig durch Gebühren
sowie durch Umlage ihrer Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zur Kreditaufnahme nicht berechtigt. Die
Einnahmen fließen nicht kontinuierlich. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen leistet
der Bund nach § 13 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als
verzinsliches Darlehen. Ein Finanzrahmen in Höhe von 20 Millionen Euro ist angemessen.
Zu Absatz 3
Die Regelung in Satz 1 legt die Auszahlungsgrundsätze der Bundeszuschüsse sowie der
Beiträge des Bundes für rentenrechtliche Kindererziehungszeiten gesetzlich fest. Nach
Maßgabe von Satz 2 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vom
Grundsatz der Zahlung in zwölf gleichen Monatsraten abgewichen werden, sofern dies zur
unterjährigen Stabilisierung der Finanzlage der Rentenversicherung geboten ist.
Zu Absatz 4
Die in den Sätzen 1 bis 2 enthaltenen Regelungen schaffen die haushaltsrechtlichen
Ermächtigungen für gegebenenfalls im Haushaltsjahr 2026 erforderlich werdende
unterjährige Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds. Nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erfolgen die Leistungen des Bundes zur pauschalen Abgeltung der
Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen in monatlich zum
ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen. Im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen kann der monatliche Bundeszuschuss vorgezogen werden, soweit
es zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
Zu Absatz 5
Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt nach § 15 Absatz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Postbeamte und finanziert
sich durch Beiträge der Postnachfolgeunternehmen sowie Zuschüsse des Bundes. Um
kurzzeitige Liquiditätsengpässe insbesondere am Jahresende vor dem Eingang der
Ausgleichszahlungen der Postnachfolgeunternehmen für Vorruhestandsprogramme zu
vermeiden, erhält der Bund die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als unverzinsliches unterjähriges Darlehen
zu gewähren. Ein Finanzrahmen in Höhe von 250 Millionen Euro ist angemessen.
Die Regelung ist erforderlich, solange die Postnachfolgeunternehmen
Ausgleichszahlungen auf Grund der Vorruhestandsregelungen nach § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der
personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den
Postnachfolgeunternehmen leisten.
Zu Absatz 6
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zur Bestreitung von
Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung
und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 352m (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)
erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Erstattungen zur Verfügung. Bis zur
Überweisung dieser Zahlungen sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet, die
betreffenden Finanzmittel vorzufinanzieren. In Deutschland obliegt die Bereitstellung der
vorgenannten Mittel der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Liquiditätshilfen sollen
die Bundesanstalt in die Lage versetzen, dieser gesetzlichen Aufgabenstellung
nachzukommen.
Zu § 14 (Rückzahlung, Titelverwechslung)
Zu Absatz 1
Die Regelung ist eine Ermächtigungsnorm für die Rückzahlung zu viel erhobener
Einnahmen und stellt zugleich eine Buchungsvorschrift dar. Die Vorschrift betrifft Einnahmen, die
sowohl im laufenden als auch in einem vorhergehenden Haushaltsjahr erzielt worden sind.
Zu Absatz 2
Die seit 1. Januar 1998 geltende Haushaltsflexibilisierung sieht die Übertragbarkeit nicht in
Anspruch genommener Haushaltsmittel vor. Es ist daher geboten, in diesen Fällen eine
generelle Absetzung von Rückflüssen bei den Ausgaben zuzulassen.
Zu Absatz 3
Es ist nicht möglich, Berichtigungen von Titelverwechslungen nach Abschluss der Bücher
vorzunehmen.
Zu Abschnitt 3 (Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen)
Zu § 15 (Verbindlichkeit des Stellenplans)
Zu Absatz 1
Während Planstellen für Beamtinnen und Beamte nach Besoldungsgruppen und
Amtsbezeichnungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Verwaltung ausgebracht sind, werden
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich in der Erläuterung der Titel
ausgewiesen. Die Vorschrift bestimmt, dass die Stellen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ebenfalls verbindlich sind, sofern das Bundesministerium der Finanzen keine
Abweichungen zulässt. Das Bundesministerium der Finanzen bleibt ermächtigt, Lockerungen von
der Verbindlichkeit von Stellenplänen auch ohne Haushaltsvermerk zuzulassen, sofern
sichergestellt ist, dass dies zu Einsparungen bei den Personalausgaben für die in die
Stellenplanflexibilisierung einbezogenen Stellen führt. Hiermit sollen ein wirtschaftlicherer
Ressourceneinsatz erreicht und die Eigenverantwortung bei der Bewirtschaftung gestärkt
werden.
Zu Absatz 2
Die zu den Zuschusstiteln des Bundeshaushalts (institutionelle Förderung)
aufgenommenen Stellenübersichten werden ebenfalls für verbindlich erklärt. Da bei der Aufstellung des
Bundeshaushalts nicht im Einzelnen abzusehen ist, welche Projektaufträge der jeweilige
institutionell geförderte Zuwendungsempfänger im betreffenden Haushaltsjahr
durchzuführen hat, werden die für die Durchführung derartiger Projektaufgaben bewilligten Stellen in
die Verbindlichkeit des Stellenplans nicht einbezogen.
Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer
Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen die Befugnis, Abweichungen von der
Verbindlichkeit des Stellenplans zuzulassen, auf die obersten Bundesbehörden delegieren.
Einzelheiten hierzu werden im Rahmen der Haushaltsführung festgelegt.
Zu § 16 (Ausbringung von Planstellen und Stellen)
Zu Absatz 1
Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, unter bestimmten
Voraussetzungen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages neue
Planstellen und Stellen auszubringen.
Zu Absatz 2
Die Regelung ermöglicht die Übernahme von Überhangpersonal von Einrichtungen der
mittelbaren Bundesverwaltung im weiteren Sinne, für die Planstellen bzw. Stellen im
Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind. Aufgrund der festgelegten materiellen Kriterien ist die
Ermächtigung haushaltswirtschaftlich mit einer Planstellen- bzw. Stellenumsetzung nach
§ 50 der Bundeshaushaltsordnung vergleichbar. Eine Beteiligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist daher nicht erforderlich.
Zu § 17 (Stelleneinsparung)
Absatz 1 definiert den Rahmen und die Berechnungsgrundlage für die pauschale
Stelleneinsparung. Die weiteren Absätze bestimmen u. a. die ausgenommenen Bereiche und die
Frist für die vorzunehmende Stelleneinsparung.
Zu § 18 (Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal)
Zu Absatz 1
Die Ermächtigung ist erforderlich, um eine Weiterbeschäftigung des Überhangpersonals
von Bundesbehörden zu unterstützen. Voraussetzung ist ein nachgewiesener Bedarf bei
der aufnehmenden Behörde. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen nur mit
Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden.
Zu Absatz 2
Die im Bundeshaushalt bereits ausgebrachten Vermerke, wonach Planstellen und Stellen
nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen bei der Besetzung mit
Überhangpersonal von Bundesbehörden, da der Vermerk seinen Zweck erfüllt hat.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermöglicht, in den Fällen des Absatzes 1 im Haushaltsvollzug Personalausgaben
einzelplanübergreifend umschichten zu können.
Zu § 19 (Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen)
Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Ersatzplanstellen
betreffen.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Beamtinnen und Beamte, die in das Richteramt im Landesdienst überwechseln, sind bis zu
zwei Jahre als Richterinnen und Richter kraft Auftrags tätig. In dieser Zeit sind sie vom
bisherigen Dienstherrn abgeordnet. Die vorgesehene Regelung ermöglicht die
Wiederbesetzung des Dienstpostens der abgeordneten Beamtin oder des abgeordneten Beamten.
Zu Nummer 2
Die Fallgruppe der internationalen Zusammenarbeit beinhaltet unter anderem die
Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die Teilnahme an einer
zwischen- oder überstaatlichen Konferenz sowie die Vorbereitung auf diese Tätigkeiten.
Ersatzplanstellen gelten auch für eine Verwendung im Rahmen von EU-Twinning- und
vergleichbaren Projekten als ausgebracht.
Zu Absatz 2
Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Regelungen der vorstehenden
Absätze auf die genannten Beschäftigten.
Zu § 20 (Ausbringung von Leerstellen)
Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Leerstellen betreffen.
Zu Absatz 1
Die Bestimmung ermöglicht es, frei werdende Planstellen in den aufgeführten Fällen
(insbesondere Beurlaubung aus familiären Gründen oder zur Verwendung bei bestimmten
Einrichtungen, Verwendung beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei dem nach
dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2026 vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz auf das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung übertragenen Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates bzw. der
ebenfalls vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung übertragenen Geschäftsstelle
Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
beim Unabhängigen Kontrollrat nach dem BND-Gesetz) unmittelbar nach dem
Ausscheiden der Planstelleninhaber neu zu besetzen.
Zu Absatz 2
Bei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer beurlaubter Beamtinnen und Beamter kann der Fall
eintreten, dass auf lange Zeit jede frei werdende Planstelle für diesen Personenkreis
benötigt wird. Die Vorschrift räumt dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit ein, in
einer solchen Situation den Wegfall der Leerstellen zeitlich zu strecken.
Zu Absatz 3
Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Regelungen der vorstehenden
Absätze auf die genannten Beschäftigten.
Zu Absatz 4
Die Bestimmung regelt das Ausbringen einer Leerstelle beim Sondertatbestand der Wahl
von Bundesrichterinnen und -richtern zu Richterinnen und Richtern am
Bundesverfassungsgericht. Zudem wird die Ausbringung einer Leerstelle bei der Ernennung zu einem
Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) geregelt.
Zu Absatz 5
Bei Leerstellenanpassungen nach Satz 1 ist das Bundesministerium der Finanzen zu
beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Anforderungen für eine
Leerstellenanpassung (Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, fiktiver
Karriereverlauf, Plausibilität des Vorhandenseins einer freien Planstelle) im Einzelfall vorliegen.
Zu § 21 (Umwandlung von Planstellen und Stellen)
Die Ermächtigung zur Umwandlung von Planstellen und Stellen soll haushaltsmäßig einen
flexibleren Personaleinsatz (zum Beispiel bei der Versetzung von Bediensteten)
ermöglichen.
Zu § 22 (Sonderregelungen)
Zu Absatz 1
Die Regelung trifft Vorsorge, dass auch bei geringer Fluktuationsrate und umfangreichem
Stellenwegfall auf Grund von kw-Vermerken vorhandene Bedienstete auf Planstellen und
Stellen geführt werden können. Die Abweichung gilt nur so lange, bis die nächste Planstelle
und Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird.
Zu Absatz 2
Die Regelung erleichtert die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
im öffentlichen Dienst des Bundes bis zu einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent und
geht damit über die gesetzliche Vorgabe gemäß § 154 Absatz 1 Satz 1 und § 241 Absatz
1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX- hinaus.
Zu Absatz 3
Die Planung des Sach- und Personalhaushalts erfordert im Hinblick auf das Ziel, die
Anzahl sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse auf maximal 2,5 Prozent ihres Stellensolls
zu begrenzen, eine beschränkte Anzahl entsprechender Arbeitsverträge in der
unmittelbaren Bundesverwaltung. Maßstab ist das jeweilige Kapitel eines Einzelplans. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, um flexibel auf Ausnahmesituationen
reagieren zu können.
Zu § 23 (Überhangpersonal)
Die Regelung dient der Weiterverwendung von Bediensteten, die von ihrer bisherigen
Dienststelle auf Dauer nicht mehr beschäftigt werden können.
Zu Abschnitt 4 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
Zu § 24 (Fortgeltung)
Die Vorschrift zählt Bestimmungen auf, die bis zum Tag der Verkündung des Haus-
haltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter gelten, soweit nicht bereits in einzelnen
Vorschriften die Fortgeltung angeordnet wird.
Zu § 25 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2027.
Entwurf
Bundeshaushaltsplan
2027
Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2027............................................................................................ 49
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen.............................................................................................................................................. 52
B. Ausgaben................................................................................................................................................ 54
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten............................................................................ 57
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes...................................................................... 58
Teil II: Artikel 115-Gesetz
A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes................................................. 59
B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der
Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-
Gesetzes...................................................................................................................................................... 60
Teil III: Finanzierungsübersicht................................................................................................................................ 61
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan............................................................................................................................... 62
Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2027............................................................................................. 65
Teil I: Gruppierungsübersicht
A. Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Einnahme- und Ausgabegruppen............................... 66
B. Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten................................................... 71
Teil II: Funktionenübersicht.................................................................................................................................... 77
Teil III: Haushaltsquerschnitt
A. Gliederung der Einnahmen nach Funktionen und Einnahmegruppen..................................................... 83
B. Gliederung der Ausgaben nach Funktionen und Ausgabegruppen......................................................... 91
Teil IV: Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.......................... 105
Teil V: Zusammenfassung des Anteils der veranschlagten Investitionen an den gesamten Ausgaben............... 107
Teil VI: Personalübersicht
A. Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten.............................................................. 109
B. Übersicht über die Planstellen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte........................................................................................................................................ 115
C. Übersicht über die Planstellen der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der Assistentinnen und
Assistenten..................................................................................................................................................... 116
D. Übersicht über die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.................................................. 117
E. Übersicht über die Planstellen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit................................................................................................................................... 121
Teil VII: Sonderabgaben des Bundes..................................................................................................................... 123
Teil VIII: 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes......................................................................................... 137
Teil IX: Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes.............................................................................. 139
Teil X: 20 größte Finanzhilfen des Bundes........................................................................................................... 141
Teil XI: ÖPP-Projekte............................................................................................................................................. 143
Teil XII: Übersicht zu den EU-Einnahmetiteln des Bundes..................................................................................... 145
Drucksache 21/7300 - 50 - Deutscher Bundestag - 21. Wahlperiode
Entwurf
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2027
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Artikel 115-Gesetz
A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes
B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-
Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung
der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. Bezeichnung
Summe Einnahmen gegenüber 2026
mehr (+)
weniger (-)
1 000 €
2027
1 000 €
2026
1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt...................... 101 103 -2
02 Deutscher Bundestag...................................................... 2 357 2 343 +14
03 Bundesrat........................................................................ 56 51 +5
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt........................... 2 396 2 396 -
05 Auswärtiges Amt.............................................................. 192 819 192 819 -
06 Bundesministerium des Innern........................................ 593 335 590 667 +2 668
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz.............................................................................. 758 777 749 777 +9 000
08 Bundesministerium der Finanzen ................................... 258 815 256 284 +2 531
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie................ 373 106 710 003 -336 897
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat............................................................................. 99 264 110 915 -11 651
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales..................... 1 489 708 1 491 721 -2 013
12 Bundesministerium für Verkehr........................................ 14 422 570 14 668 711 -246 141
14 Bundesministerium der Verteidigung............................... 800 000 800 000 -
15 Bundesministerium für Gesundheit.................................. 119 163 106 163 +13 000
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit........................................ 1 192 716 1 259 606 -66 890
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend.......................................................... 249 662 279 671 -30 009
19 Bundesverfassungsgericht.............................................. 40 40 -
20 Bundesrechnungshof....................................................... 384 392 -8
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit............................................................. 85 85 -
22 Unabhängiger Kontrollrat................................................. - - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung............................................................... 513 927 678 966 -165 039
24 Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung.................................................................................. - - -
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen........................................................................ 142 923 183 173 -40 250
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt........................................................................ 51 251 51 251 -
32 Bundesschuld.................................................................. 120 462 642 99 357 500 +21 105 142
60 Allgemeine Finanzverwaltung.......................................... 413 709 647 403 047 501 +10 662 146
Einnahmen..................................................................... 555 435 744 524 540 138 +30 895 606
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 394 721 000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 118 727 000 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 41 987 744 T€.
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. Bezeichnung
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
2027
1 000 €
Verwaltungseinnahmen
2027
1 000 €
Übrige
Einnahmen
2027
1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt.............. - 1 100
02 Deutscher Bundestag.............................................. - 2 357 -
03 Bundesrat................................................................. - 31 25
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt................... - 2 358 38
05 Auswärtiges Amt...................................................... - 192 619 200
06 Bundesministerium des Innern................................ - 579 275 14 060
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz....................................................................... - 758 493 284
08 Bundesministerium der Finanzen ........................... - 231 706 27 109
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie........ - 371 093 2 013
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat............................................................... 12 82 513 16 739
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales............. - 47 257 1 442 451
12 Bundesministerium für Verkehr................................ - 14 327 024 95 546
14 Bundesministerium der Verteidigung....................... - 669 270 130 730
15 Bundesministerium für Gesundheit.......................... - 117 955 1 208
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit............................ - 113 427 1 079 289
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend.................................................. - 19 494 230 168
19 Bundesverfassungsgericht....................................... - 40 -
20 Bundesrechnungshof............................................... - - 384
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit............................................. - 85 -
22 Unabhängiger Kontrollrat......................................... - - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung............................................. - 15 004 498 923
24 Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung.................................................................. - - -
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen......................................................... - 1 844 141 079
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt......................................................... - 40 245 11 006
32 Bundesschuld.......................................................... - 979 200 119 483 442
60 Allgemeine Finanzverwaltung.................................. 394 785 000 8 309 952 10 614 695
Summe Haushalt 2027........................................... 394 785 012 26 861 243 133 789 489
Summe Haushalt 2026........................................... 387 359 018 22 873 273 114 307 847
gegenüber 2026 mehr(+)/weniger(-)..................... +7 425 994 +3 987 970 +19 481 642
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. Bezeichnung
Summe Ausgaben gegenüber 2026
mehr (+)
weniger (-)
1 000 €
2027
1 000 €
2026
1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt...................... 70 427 67 388 +3 039
02 Deutscher Bundestag...................................................... 1 276 401 1 275 973 +428
03 Bundesrat........................................................................ 41 040 40 968 +72
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt........................... 5 163 807 4 998 292 +165 515
05 Auswärtiges Amt.............................................................. 5 958 250 6 025 293 -67 043
06 Bundesministerium des Innern........................................ 16 712 949 15 761 595 +951 354
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz.............................................................................. 1 209 162 1 213 279 -4 117
08 Bundesministerium der Finanzen.................................... 11 065 516 10 823 140 +242 376
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie................ 5 549 744 5 903 305 -353 561
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat............................................................................. 6 973 490 6 993 071 -19 581
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales..................... 201 461 027 197 341 040 +4 119 987
12 Bundesministerium für Verkehr........................................ 26 430 230 27 901 360 -1 471 130
14 Bundesministerium der Verteidigung............................... 109 749 619 82 687 312 +27 062 307
15 Bundesministerium für Gesundheit.................................. 14 336 568 21 773 945 -7 437 377
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit........................................ 2 740 533 2 772 089 -31 556
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend.......................................................... 15 478 330 16 664 014 -1 185 684
19 Bundesverfassungsgericht.............................................. 49 101 46 423 +2 678
20 Bundesrechnungshof....................................................... 218 854 202 239 +16 615
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit............................................................. 58 077 52 154 +5 923
22 Unabhängiger Kontrollrat................................................. 15 242 14 600 +642
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung............................................................... 9 469 110 10 055 733 -586 623
24 Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung.................................................................................. 1 444 241 1 359 624 +84 617
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen........................................................................ 7 509 080 7 745 681 -236 601
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt........................................................................ 21 966 289 21 818 269 +148 020
32 Bundesschuld.................................................................. 43 610 595 33 649 367 +9 961 228
60 Allgemeine Finanzverwaltung.......................................... 46 878 062 47 353 984 -475 922
Ausgaben....................................................................... 555 435 744 524 540 138 +30 895 606
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. Bezeichnung
Personalausgaben
2027
1 000 €
Sächliche
Verwaltungsausgaben
2027
1 000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2027
1 000 €
Schuldendienst
2027
1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt........... 32 056 31 997 - -
02 Deutscher Bundestag........................................... 812 296 227 578 - -
03 Bundesrat............................................................. 24 494 13 189 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt................ 438 242 2 078 053 - -
05 Auswärtiges Amt................................................... 1 439 152 870 220 - -
06 Bundesministerium des Innern............................. 6 946 184 4 115 161 - -
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz............................................................ 744 764 258 779 - -
08 Bundesministerium der Finanzen......................... 4 959 291 2 195 912 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.... 1 150 012 593 629 - -
10 Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat................................................... 564 039 354 981 - -
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales.......... 356 654 191 395 - -
12 Bundesministerium für Verkehr............................ 2 230 216 2 300 864 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung.................... 26 668 689 15 654 637 55 775 164 -
15 Bundesministerium für Gesundheit...................... 437 186 514 834 - -
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit........................ 488 003 350 911 - -
17 Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend....................................... 253 156 151 294 - -
19 Bundesverfassungsgericht................................... 35 602 7 912 - -
20 Bundesrechnungshof............................................ 164 007 35 089 - -
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit......................................... 37 322 13 653 - -
22 Unabhängiger Kontrollrat...................................... 3 786 8 685 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung.................................. 151 857 77 326 - -
24 Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung.......................................................... 76 771 587 999 - -
25 Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen.............................................. 205 170 150 664 - -
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt...................................................... 178 209 126 263 - -
32 Bundesschuld....................................................... - 109 980 - 41 772 615
60 Allgemeine Finanzverwaltung............................... 3 227 597 431 765 65 000 -
Summe Haushalt 2027....................................... 51 624 755 31 452 770 55 840 164 41 772 615
Summe Haushalt 2026....................................... 48 004 042 28 836 449 38 198 209 30 187 064
gegenüber 2026 mehr(+)/weniger(-).................. +3 620 713 +2 616 321 +17 641 955 +11 585 551
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. Bezeichnung
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
2027
1 000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2027
1 000 €
Besondere
Finanzierungsausgaben
2027
1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt....................................... 4 266 2 108 -
02 Deutscher Bundestag....................................................................... 185 470 51 057 -
03 Bundesrat......................................................................................... 2 237 1 120 -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt............................................ 1 924 130 743 850 -20 468
05 Auswärtiges Amt............................................................................... 3 323 537 387 079 -61 738
06 Bundesministerium des Innern......................................................... 2 947 108 2 851 496 -147 000
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz................ 194 058 25 416 -13 855
08 Bundesministerium der Finanzen..................................................... 3 313 280 657 033 -60 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie................................. 2 770 291 1 114 829 -79 017
10 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat........ 5 289 950 947 070 -182 550
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales...................................... 197 951 830 5 219 148 -2 258 000
12 Bundesministerium für Verkehr......................................................... 9 603 243 12 757 332 -461 425
14 Bundesministerium der Verteidigung................................................ 4 048 464 7 602 665 -
15 Bundesministerium für Gesundheit................................................... 13 409 029 86 837 -111 318
16 Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit........................................................................... 263 451 1 666 925 -28 757
17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.................................................................................................. 14 714 571 635 712 -276 403
19 Bundesverfassungsgericht............................................................... 4 415 1 172 -
20 Bundesrechnungshof........................................................................ 13 224 6 534 -
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit............................................................................................... 4 900 2 202 -
22 Unabhängiger Kontrollrat.................................................................. 700 2 071 -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung............................................................................................ 3 423 209 5 916 148 -99 430
24 Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung............ 543 287 326 184 -90 000
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.. 2 046 039 5 168 932 -61 725
30 Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt...... 18 509 555 3 911 456 -759 194
32 Bundesschuld................................................................................... - 1 728 000 -
60 Allgemeine Finanzverwaltung........................................................... 44 912 599 4 459 906 -6 218 805
Summe Haushalt 2027.................................................................... 329 402 843 56 272 282 -10 929 685
Summe Haushalt 2026.................................................................... 329 741 173 58 353 829 -8 780 628
gegenüber 2026 mehr(+)/weniger(-).............................................. -338 330 -2 081 547 -2 149 057
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl. Bezeichnung
Verpflichtungs
ermächtigung
2027
1 000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2028
1 000 €
2029
1 000 €
2030
1 000 €
Folgejahre
1 000 €
in künftigen
Haushaltsjahren
1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident und
Bundespräsidialamt................................................... 1 970 268 232 307 1 163 -
02 Deutscher Bundestag......................... 26 630 8 026 4 809 2 759 11 036 -
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt..................................................... 635 077 300 720 160 722 94 980 78 655 -
05 Auswärtiges Amt................................ 2 405 837 804 048 537 843 357 086 706 860 -
06 Bundesministerium des Innern........... 8 725 935 1 379 064 894 444 802 175 2 906 370 2 743 882
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz............................. 6 550 2 645 2 315 1 590 - -
08 Bundesministerium der Finanzen....... 2 966 467 328 341 174 760 206 533 2 256 833 -
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie............................................... 3 851 669 1 073 489 904 035 704 289 403 856 766 000
10 Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat............ 879 058 284 298 202 610 246 350 145 800 -
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.................................................. 6 697 317 2 588 202 1 743 734 1 030 327 1 335 054 -
12 Bundesministerium für Verkehr.......... 14 318 076 3 402 360 2 799 363 1 205 314 4 411 039 2 500 000
14 Bundesministerium der Verteidigung.. 291 917 764 30 448 663 31 311 395 40 929 890 140 227 816 49 000 000
15 Bundesministerium für Gesundheit.... 497 380 96 370 85 465 48 695 266 850 -
16 Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit........................................... 1 541 592 602 574 332 872 229 180 376 966 -
17 Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend.. 2 163 998 761 354 496 233 332 195 574 216 -
19 Bundesverfassungsgericht................. 390 290 51 49 - -
22 Unabhängiger Kontrollrat................... 3 400 1 400 500 500 1 000 -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung..... 7 415 741 861 273 826 105 677 803 106 880 4 943 680
24 Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung........................ 382 491 149 341 112 443 120 707 - -
25 Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen....... 6 770 459 1 436 702 1 677 318 1 808 857 1 847 582 -
30 Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt............... 5 584 908 1 381 588 1 427 530 1 284 250 1 491 540 -
60 Allgemeine Finanzverwaltung............ 11 056 905 2 385 344 3 790 747 2 616 789 2 264 025 -
Summe.............................................. 367 849 614 48 296 360 47 485 526 52 700 625 159 413 541 59 953 562
Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Epl. Bezeichnung Kapitel
Summe gegenüber 2026
mehr (+)
weniger (-)
1 000 €
2027
1 000 €
2026
1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 01, 11, 12, 13 41 018 38 866 +2 152
02 Deutscher Bundestag................................ 11, 12, 13, 16, 17, 18 530 680 538 796 -8 116
03 Bundesrat.................................................. 11, 12 31 710 31 487 +223
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt..... 10, 11, 12, 16, 17, 31, 32, 51,
52, 53, 56 633 759 593 855 +39 904
05 Auswärtiges Amt....................................... 04, 11, 12, 13, 14 2 123 482 1 974 137 +149 345
06 Bundesministerium des Innern.................. 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20,
22, 23, 24, 25, 28, 29, 33,
34, 35, 36 10 929 164 9 881 859 +1 047 305
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz.................................... 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18, 19 817 630 808 834 +8 796
08 Bundesministerium der Finanzen.............. 11, 12, 13, 15, 16, 17 6 378 856 5 953 423 +425 433
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie...................................................... 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 1 413 581 1 250 929 +162 652
10 Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat.............................. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 712 986 649 040 +63 946
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.............................................................. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 412 038 412 057 -19
12 Bundesministerium für Verkehr................. 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19,
20, 21, 22, 23, 28 2 412 187 2 259 279 +152 908
14 Bundesministerium der Verteidigung........ 03, 07, 11, 12, 13 12 173 860 10 487 734 +1 686 126
15 Bundesministerium für Gesundheit........... 11, 12, 13, 15, 16, 17 574 551 518 842 +55 709
16 Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit............................................................ 11, 12, 13, 14, 15, 16 623 489 583 194 +40 295
17 Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend................... 04, 11, 12, 13, 14, 15, 16 372 110 352 920 +19 190
19 Bundesverfassungsgericht........................ 11, 12 38 982 36 740 +2 242
20 Bundesrechnungshof................................ 11, 12 143 530 133 536 +9 994
21 Die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit........... 11, 12 49 288 43 509 +5 779
22 Unabhängiger Kontrollrat.......................... 11, 12 10 018 9 427 +591
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung................ 11, 12 188 480 175 210 +13 270
24 Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung............................... 11, 12 149 197 89 584 +59 613
25 Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen....................... 11, 12, 14 275 879 240 833 +35 046
30 Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt.............................. 11, 12 190 794 167 100 +23 694
Summe...................................................................................................... 41 227 269 37 231 191 +3 996 078
Gesamtplan - Teil II: Artikel 115-Gesetz
A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes
Ausgaben der Bereichsausnahmen
Betrag für
2027
1 000 €
1 2
1. Verteidigungsausgaben......................................................................................................... 109 001 670
Epl. 14 ohne Kap. 1406 Tgr. 01, Kap. 1408 Tit. 853 01, Kap. 1409 Tgr. 01,
Kap. 1413 Tit. 831 02, Tgr. 08 und Titel der Obergruppe 98.................................................... 109 001 670
2. Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz........................................ 2 792 223
Kap. 0602 Tgr. 02..................................................................................................................... 707 220
Kap. 0616 ohne die Titel 981 03, Tgr. 01 und 03..................................................................... 105 494
Kap. 0628 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 02.............................................................. 702 640
Kap. 0629 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 01.............................................................. 1 276 869
3. Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste............................................................ 2 711 998
Kap. 0414 - BND...................................................................................................................... 1 852 195
Kap. 0626 - BfV........................................................................................................................ 859 803
4. Ausgaben des Bundes für den Schutz der informationstechnischen Systeme *)........... 3 941 331
Kap. 0112 Tgr. 01, Kap. 0212 Tgr. 08, Kap. 0312 Tgr. 01, Kap. 0412 Tgr. 01,
Kap. 0432 Tgr. 01, Kap. 0452 Tgr. 08, Kap. 0512 Tgr. 05, Kap. 0602 Tit. 544 02 und
532 17, Kap. 0614 Tgr. 02, Kap. 0623 ohne die Titel 831 01, 981 01, 981 03 und Tgr. 01,
Kap. 0624 Tgr. 01, Kap. 0625 Tgr. 03, Kap. 0633 Tgr. 01, Kap. 0812 Tgr. 01,
Kap. 0813 Tgr. 01, Kap. 0815 Tgr. 01, Kap. 0816 Tgr. 01, Kap. 1011 Tgr. 01,
Kap. 1112 Tgr. 55, Kap. 1113 Tgr. 55, Kap. 1114 Tgr. 55, Kap. 1115 Tgr. 55,
Kap. 1116 Tgr. 55, Kap. 1212 Tgr. 55, Kap. 1213 Tgr. 55, Kap. 1214 Tgr. 55,
Kap. 1215 Tgr. 55, Kap. 1217 Tgr. 55, Kap. 1218 Tgr. 55, Kap. 1219 Tgr. 55,
Kap. 1220 Tgr. 55, Kap. 1221 Tgr. 55, Kap. 1222 Tgr. 55, Kap. 1223 Tgr. 55,
Kap. 1228 Tgr. 55, Kap. 1503 Tgr. 03, Kap. 1512 Tgr. 09, Kap. 1513 Tgr. 09,
Kap. 1515 Tgr. 09, Kap. 1516 Tgr. 09, Kap. 1517 Tgr. 09, Kap. 1612 Tgr. 02,
Kap. 1613 Tgr. 03, Kap. 1614 Tgr. 02, Kap. 1615 Tgr. 04, Kap. 1616 Tgr. 03,
Kap. 1912 Tgr. 01, Kap. 2012 Tgr. 01, Kap. 2112 Tgr. 01, Kap. 2212 Tgr. 01,
Kap. 2402 Tgr. 03, Kap. 3004
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Relationen
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