Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4290
21. Wahlperiode 24.02.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Lukas
Benner, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt, Sylvia Rietenberg, Ricarda Lang und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung –
Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen
Rechtsberatung
A. Problem
Gute Beratung bedarf eines vertrauensvollen Verhältnisses. Dies gilt sowohl in
der Sozialen Arbeit als auch in der ehrenamtlichen Rechtsberatung. Gleichzeitig
liegt sowohl gelingende Sozialarbeit als auch qualitative ehrenamtliche
Rechtsberatung im hohen gesamtgesellschaftlichen Interesse.
Sozialarbeiter*innen stellen eine wichtige Säule des grundgesetzlich garantierten
Sozialstaats dar. Sie helfen beruflich anderen Menschen in der Bewältigung
verschiedenster Problemlagen als wichtige Vertrauenspersonen. Im Rahmen ihrer
Tätigkeit kann es vorkommen, dass Sozialarbeiter*innen in dem notwendigen
Vertrauensverhältnis zu ihren Klient*innen Kenntnis von Straftaten erlangen.
Werden sie im Rahmen der staatlichen Strafverfolgung als Zeugen geladen,
stehen sie in einem nicht zufriedenstellend auflösbaren Konflikt. Entweder brechen
sie das besondere Vertrauensverhältnis zu ihren Klient*innen und sagen in
Erfüllung der allgemeinen Zeugnispflicht aus oder sie riskieren eine eigene
Strafverfolgung wegen (versuchter) Strafvereitelung gemäß § 258 StGB aufgrund ihrer
beruflichen Tätigkeit und ihres berufsethischen Verständnisses der
Vertraulichkeit der Beziehung zu den Klient*innen. Im Einzelfall kommt zwar
gegebenenfalls ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus der Verfassung
wegen einer drohenden Verletzung der grundgesetzlich geschützten Intimsphäre
der Klient*innen in Betracht, dies ist aber für Sozialarbeiter*innen im Voraus
nicht rechtssicher einschätzbar. Das Problem zeigt sich aktuell exemplarisch in
einer Verurteilung dreier Sozialarbeiter*innen aus einem Fanprojekt eines
Profifußballvereins wegen versuchter Strafvereitelung (vgl. AG Karlsruhe, Urt. v.
28.10.2024, Az. 17 Cs 530 Js 45512/23). Die Sozialarbeiter*innen waren als
Zeug*innen im Rahmen von Ermittlungen in der Fanszene geladen worden,
weigerten sich aber auszusagen, da sie das Vertrauensverhältnis zu den Fans, das
entscheidender Teil ihrer beruflichen Tätigkeit ist, nicht verletzen wollten. Das
Amtsgericht sah in den Einzelfällen kein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach
Einstellung des Berufungsverfahrens gegen Auflagen bleibt die Rechtsunsicherheit
auch weiterhin bestehen. Diese Rechtsunsicherheit gefährdet das Berufsfeld der
Sozialen Arbeit insgesamt. Wo wegen möglicher Zeugnispflicht kein Vertrauen
aufgebaut werden kann, kann keine erfolgreiche Soziale Arbeit geleistet werden
Ebenso beeinträchtigt durch das Fehlen eines rechtssicheren
Zeugnisverweigerungsrechts ist die Arbeit von ehrenamtlich Rechtsberatenden im Sinne des § 6
Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Etwa in sogenannten Law Clinics
beraten Studierende unter professioneller Anleitung von Rechtsanwält*innen und
Professor*innen seit einigen Jahren vermehrt ehrenamtlich in realen Fällen. Die
ehrenamtlich Rechtsberatenden sammeln so wichtige Praxiserfahrung neben dem
Studium. Zugleich stellt die unentgeltliche Beratung, wie sie insbesondere in Law
Clinics angeboten wird, ein niedrigschwelliges Angebot der Rechtsberatung dar,
das Personen erreicht, die andernfalls keine anwaltliche Beratung in Anspruch
nehmen könnten. Bei der ehrenamtlichen Rechtsberatung handelt es sich um
einen wichtigen Baustein zur Sicherung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf
gleichen Zugang zu Rechtsschutz für „Unbemittelte“ (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 2310/06, Rn. 29 ff.). Mangels eines eigenen
Zeugnisverweigerungsrechts kann jedoch auch im Rahmen dieser sensiblen Beratung
aktuell nicht das notwendige vollumfassende Vertrauensverhältnis entstehen.
B. Lösung
Zur Lösung der Problematik wird ein Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich
anerkannte Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen sowie für unter
Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende eingeführt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden
sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
Für Bürger*innen und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Gleiches gilt für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung –
Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen
Rechtsberatung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 53 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b werden die folgenden Nummern 3c und 3d eingefügt:
„3c. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die in öffentlich
anerkannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekanntgeworden ist;
3d. Personen, die eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung unter Anleitung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes erbringen, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden
oder bekanntgeworden ist;“.
2. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 3d Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch den Entwurf wird ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter*innen sowie ehrenamtlich
Rechtsberatende eingeführt.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter*innen ist lange überfällig. Ein solches wird diskutiert, seit es
Soziale Arbeit als Profession gibt. Bereits 1974 hat die damalige Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur
Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit vorgelegt, der bezüglich des
Zeugnisverweigerungsrechts nach den Ausschussberatungen nicht weiterverfolgt wurde (vgl. Drucksache 7/2526). Zuvor hatte das
Bundesverfassungsgericht eine verfassungsrechtliche Pflicht für ein Zeugnisverweigerungsrecht für
Sozialarbeiter*innen zwar verneint, ein solches aber auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7.1972,
2 BvL 7/71). Seitdem haben die gesellschaftliche Bedeutung und Professionalität des Berufsbilds der Sozialen
Arbeit weiter stetig zugenommen. Sozialarbeiter*innen nehmen heute eine zentrale Rolle in unserem
Gemeinwesen ein. Sie arbeiten mit besonders schutzbedürftigen Personengruppen, begleiten Menschen in Krisen- und
Konfliktsituationen und unterstützen diese bei der Bewältigung komplexer sozialer, psychischer und wirtschaftlicher
Problemlagen. Sie wirken in der Kinder- und Jugendhilfe und in vielfältigen Projekten der Kriminalprävention.
Für all diese Tätigkeiten ist ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zwischen den Fachkräften und den
hilfesuchenden Personen als Klient*innen unabdingbar. Ohne die Gewissheit, dass sensible Informationen vertraulich
behandelt werden, ist eine offene Kommunikation, die Voraussetzung für eine wirksame sozialpädagogische
Unterstützung ist, nicht möglich. Wie oben dargestellt, sind Sozialarbeiter*innen aktuell wegen eines fehlenden
Zeugnisverweigerungsrechts jedoch mit Rechtsunsicherheit konfrontiert. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt darauf ab,
diese Rechtsunsicherheit zu beenden und im Bereich der Sozialen Arbeit ein Zeugnisverweigerungsrecht
einzuführen. Damit wird das notwendige Vertrauensverhältnis im Bereich der für die Gesellschaft wichtigen Sozialen
Arbeit gestärkt.
Gleiches gilt für ehrenamtlich Rechtsberatende unter Anleitung. Sie können mit ihren Angeboten von
professioneller, aber unentgeltlicher Beratung zur Sicherung des aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 1 GG)
abzuleitenden Anspruchs auf gleichen Zugang zum Recht auch für „Unbemittelte“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom
14.10.2008, 1 BvR 2310/06, Rn. 29 ff.) beitragen. Dabei ist dann aber ihre Beratung, die unter professioneller
Anleitung erfolgt, ebenso strafprozessual als vertraulich zu behandeln. Damit wird die ehrenamtliche
Rechtsberatung gestärkt.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht, gerichtliches
Verfahren).
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Ergänzung des § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO)
Die Aufzählung der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 53 Absatz 1 StPO wird um Sozialarbeiter*innen und
Sozialpädagog*innen sowie ehrenamtliche Rechtsberater*innen unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt.
Mit der Einfügung des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c StPO wird Sozialarbeiter*innen und
Sozialpädagog*innen ein eigenständiges Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt. Sie werden damit konsequenterweise in den Kreis
der Berufsgeheimnisträger aufgenommen, deren berufliche Tätigkeit zwingend auf der Vertrauensbeziehung zu
ihren Klient*innen beruht. Die Berufsgruppen, die von § 53 StPO erfasst sind, kennzeichnet jeweils die Ausübung
einer besonders vertrauensbedürftigen Tätigkeit. Dies ist auch jeweils die Rechtfertigung für das
Zeugnisverweigerungsrecht, das das Vertrauensverhältnis schützt bzw. erst ermöglicht (vgl. Kreicker, in: Münchener
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 53 Rn. 1 m. w. N.). Dies gilt gleichermaßen für Sozialarbeiter*innen. Denn
Grundlage für erfolgreiche Sozialarbeit ist in jedem Fall ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Klient*innen.
Um eine sachgerechte Ausübung des anerkannten Berufs der Sozialarbeiter*innen zu ermöglichen, ist ein
Zeugnisverweigerungsrecht einzuführen. Die Ergänzung orientiert sich dabei an bestehenden
Zeugnisverweigerungsrechten vergleichbarer Berufsgruppen, etwa aus der Medizin (Ärzt*innen, Zahnärzt*innen,
Psychotherapeut*innen und Geburtshelfer*innen – § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Schwangerschaftskonfliktberatung
(Nummer 3a) sowie der Suchtberatung (Nummer 3b). Sie schließt damit die problematische Lücke im Bereich der
Sozialen Arbeit. Die Regelung umfasst dabei nur staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und
Sozialpädagog*innen. Dies stellt im Gleichlauf zur strafrechtlichen Schweigepflicht in § 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB als
Einschränkung auf die staatliche Anerkennung ab. Bei staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen und
Sozialpädagog*innen kann aufgrund der erforderlichen professionellen Ausbildung davon ausgegangen werden, dass von
dem Zeugnisverweigerungsrecht kein ungerechtfertigter Gebrauch gemacht wird. Als weitere Einschränkung sind
nur die staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen erfasst, die in öffentlich anerkannten
Einrichtungen oder Diensten tätig sind. Dies entspricht den Regelungen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und
3b StPO und stellt im Interesse der Güterabwägung mit dem staatlichen Strafaufklärungsinteresse sicher, dass das
Zeugnisverweigerungsrecht nur eingrenzbar im Rahmen einer staatlichen Aufsicht anwendbar ist. Das
Zeugnisverweigerungsrecht ist dabei wegen seines Zwecks des Schutzes der beruflichen Vertrauensverhältnisse weiter
begrenzt auf das, was den Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen in ihrer beruflichen Tätigkeit bei den
genannten Einrichtungen oder Diensten anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.
Unter professioneller Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatenden im Sinne des § 6 Absatz 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes wird in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt. Der
ehrenamtlichen Rechtsberatung, etwa durch Studierende in sogenannten Law Clinics, unter professioneller
Anleitung kommt eine stetig steigende gesellschaftliche Bedeutung zu. Sie stellen ein niedrigschwelliges Angebot
der Rechtsberatung dar, dass insbesondere für sozial Benachteiligte eine wichtige Lücke im Zugang zum Recht
schließen kann. Das Bundesverfassungsgericht leitet bereits seit einer Entscheidung aus dem Jahr 1959 (BVerfG,
Beschluss vom 22.1.1959, 1 BvR 154/55) die Forderung nach einer weitgehenden Angleichung der Situation von
„Bemittelten“ und „Unbemittelten“ im Bereich des Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung aus dem
Sozialstaats- sowie dem Rechtsstaatsprinzip ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 2310/06, Rn. 29 ff.
m. w. N.). Die zwingend erforderliche Anleitung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes grenzt das Zeugnisverweigerungsrecht ein und stellt sicher, dass von dem Zeugnisverweigerungsrecht kein
ungerechtfertigter Gebrauch gemacht wird. Auch dabei wird das Zeugnisverweigerungsrecht einschränkend auf
das begrenzt, was den ehrenamtlich Rechtsberatenden in dieser Rolle anvertraut oder bekanntgeworden ist.
Damit wird im Spannungsfeld zwischen der notwendigen Absicherung der vertrauensvollen Tätigkeit von
Sozialarbeiter*innen sowie ehrenamtlich Rechtsberatenden und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot
effektiver Ermittlungen und dem Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung im Strafprozess ein angemessener
Ausgleich geschaffen.
Zu Artikel 1 Nummer 2 (Änderung des § 53 Absatz 2 StPO)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 53 Absatz 1 StPO um Zeugnisverweigerungsrechte
für Sozialarbeiter*innen in § 53 Absatz 1 Nummer 3c StPO und ehrenamtlich Rechtsberatende in § 53 Absatz 1
Nummer 3d StPO. Auch für diese Fälle soll wie in den vergleichbaren Fällen des § 53 Absatz 1 Nummer 3a und
3b das Zeugnisverweigerungsrecht eingeschränkt werden, wenn die Zeugnisverweigerungsberechtigten von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Um die dargelegte Problematik schnellstmöglich zu lösen und die Vertrauensverhältnisse von
Sozialarbeiter*innen und ehrenamtlich Rechtsberatenden zu ihren Klient*innen möglichst schnell durch ein
Zeugnisverweigerungsrecht zu stärken, tritt das Gesetz nach Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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