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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung

dip / drucksache 24.02.2026 · WP 21 · 21/4290 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung Deutscher Bundestag Drucksache 21/4290 21. Wahlperiode 24.02.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt, Sylvia Rietenberg, Ricarda Lang und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung A. Problem Gute Beratung bedarf eines vertrauensvollen Verhältnisses. Dies gilt sowohl in der Sozialen Arbeit als auch in der ehrenamtlichen Rechtsberatung. Gleichzeitig liegt sowohl gelingende Sozialarbeit als auch qualitative ehrenamtliche Rechtsberatung im hohen gesamtgesellschaftlichen Interesse. Sozialarbeiter*innen stellen eine wichtige Säule des grundgesetzlich garantierten Sozialstaats dar. Sie helfen beruflich anderen Menschen in der Bewältigung verschiedenster Problemlagen als wichtige Vertrauenspersonen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kann es vorkommen, dass Sozialarbeiter*innen in dem notwendigen Vertrauensverhältnis zu ihren Klient*innen Kenntnis von Straftaten erlangen. Werden sie im Rahmen der staatlichen Strafverfolgung als Zeugen geladen, stehen sie in einem nicht zufriedenstellend auflösbaren Konflikt. Entweder brechen sie das besondere Vertrauensverhältnis zu ihren Klient*innen und sagen in Erfüllung der allgemeinen Zeugnispflicht aus oder sie riskieren eine eigene Strafverfolgung wegen (versuchter) Strafvereitelung gemäß § 258 StGB aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und ihres berufsethischen Verständnisses der Vertraulichkeit der Beziehung zu den Klient*innen. Im Einzelfall kommt zwar gegebenenfalls ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus der Verfassung wegen einer drohenden Verletzung der grundgesetzlich geschützten Intimsphäre der Klient*innen in Betracht, dies ist aber für Sozialarbeiter*innen im Voraus nicht rechtssicher einschätzbar. Das Problem zeigt sich aktuell exemplarisch in einer Verurteilung dreier Sozialarbeiter*innen aus einem Fanprojekt eines Profifußballvereins wegen versuchter Strafvereitelung (vgl. AG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2024, Az. 17 Cs 530 Js 45512/23). Die Sozialarbeiter*innen waren als Zeug*innen im Rahmen von Ermittlungen in der Fanszene geladen worden, weigerten sich aber auszusagen, da sie das Vertrauensverhältnis zu den Fans, das entscheidender Teil ihrer beruflichen Tätigkeit ist, nicht verletzen wollten. Das Amtsgericht sah in den Einzelfällen kein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Einstellung des Berufungsverfahrens gegen Auflagen bleibt die Rechtsunsicherheit auch weiterhin bestehen. Diese Rechtsunsicherheit gefährdet das Berufsfeld der Sozialen Arbeit insgesamt. Wo wegen möglicher Zeugnispflicht kein Vertrauen aufgebaut werden kann, kann keine erfolgreiche Soziale Arbeit geleistet werden Ebenso beeinträchtigt durch das Fehlen eines rechtssicheren Zeugnisverweigerungsrechts ist die Arbeit von ehrenamtlich Rechtsberatenden im Sinne des § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Etwa in sogenannten Law Clinics beraten Studierende unter professioneller Anleitung von Rechtsanwält*innen und Professor*innen seit einigen Jahren vermehrt ehrenamtlich in realen Fällen. Die ehrenamtlich Rechtsberatenden sammeln so wichtige Praxiserfahrung neben dem Studium. Zugleich stellt die unentgeltliche Beratung, wie sie insbesondere in Law Clinics angeboten wird, ein niedrigschwelliges Angebot der Rechtsberatung dar, das Personen erreicht, die andernfalls keine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen könnten. Bei der ehrenamtlichen Rechtsberatung handelt es sich um einen wichtigen Baustein zur Sicherung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf gleichen Zugang zu Rechtsschutz für „Unbemittelte“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 2310/06, Rn. 29 ff.). Mangels eines eigenen Zeugnisverweigerungsrechts kann jedoch auch im Rahmen dieser sensiblen Beratung aktuell nicht das notwendige vollumfassende Vertrauensverhältnis entstehen. B. Lösung Zur Lösung der Problematik wird ein Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen sowie für unter Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende eingeführt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden sind durch den Entwurf nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand Für Bürger*innen und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Gleiches gilt für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 53 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b werden die folgenden Nummern 3c und 3d eingefügt: „3c. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3d. Personen, die eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung unter Anleitung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erbringen, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;“. 2. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 3d Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Februar 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch den Entwurf wird ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter*innen sowie ehrenamtlich Rechtsberatende eingeführt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter*innen ist lange überfällig. Ein solches wird diskutiert, seit es Soziale Arbeit als Profession gibt. Bereits 1974 hat die damalige Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit vorgelegt, der bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts nach den Ausschussberatungen nicht weiterverfolgt wurde (vgl. Drucksache 7/2526). Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht eine verfassungsrechtliche Pflicht für ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter*innen zwar verneint, ein solches aber auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7.1972, 2 BvL 7/71). Seitdem haben die gesellschaftliche Bedeutung und Professionalität des Berufsbilds der Sozialen Arbeit weiter stetig zugenommen. Sozialarbeiter*innen nehmen heute eine zentrale Rolle in unserem Gemeinwesen ein. Sie arbeiten mit besonders schutzbedürftigen Personengruppen, begleiten Menschen in Krisen- und Konfliktsituationen und unterstützen diese bei der Bewältigung komplexer sozialer, psychischer und wirtschaftlicher Problemlagen. Sie wirken in der Kinder- und Jugendhilfe und in vielfältigen Projekten der Kriminalprävention. Für all diese Tätigkeiten ist ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zwischen den Fachkräften und den hilfesuchenden Personen als Klient*innen unabdingbar. Ohne die Gewissheit, dass sensible Informationen vertraulich behandelt werden, ist eine offene Kommunikation, die Voraussetzung für eine wirksame sozialpädagogische Unterstützung ist, nicht möglich. Wie oben dargestellt, sind Sozialarbeiter*innen aktuell wegen eines fehlenden Zeugnisverweigerungsrechts jedoch mit Rechtsunsicherheit konfrontiert. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt darauf ab, diese Rechtsunsicherheit zu beenden und im Bereich der Sozialen Arbeit ein Zeugnisverweigerungsrecht einzuführen. Damit wird das notwendige Vertrauensverhältnis im Bereich der für die Gesellschaft wichtigen Sozialen Arbeit gestärkt. Gleiches gilt für ehrenamtlich Rechtsberatende unter Anleitung. Sie können mit ihren Angeboten von professioneller, aber unentgeltlicher Beratung zur Sicherung des aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 1 GG) abzuleitenden Anspruchs auf gleichen Zugang zum Recht auch für „Unbemittelte“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 2310/06, Rn. 29 ff.) beitragen. Dabei ist dann aber ihre Beratung, die unter professioneller Anleitung erfolgt, ebenso strafprozessual als vertraulich zu behandeln. Damit wird die ehrenamtliche Rechtsberatung gestärkt. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht, gerichtliches Verfahren). III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nummer 1 (Ergänzung des § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO) Die Aufzählung der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 53 Absatz 1 StPO wird um Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen sowie ehrenamtliche Rechtsberater*innen unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt. Mit der Einfügung des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c StPO wird Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen ein eigenständiges Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt. Sie werden damit konsequenterweise in den Kreis der Berufsgeheimnisträger aufgenommen, deren berufliche Tätigkeit zwingend auf der Vertrauensbeziehung zu ihren Klient*innen beruht. Die Berufsgruppen, die von § 53 StPO erfasst sind, kennzeichnet jeweils die Ausübung einer besonders vertrauensbedürftigen Tätigkeit. Dies ist auch jeweils die Rechtfertigung für das Zeugnisverweigerungsrecht, das das Vertrauensverhältnis schützt bzw. erst ermöglicht (vgl. Kreicker, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 53 Rn. 1 m. w. N.). Dies gilt gleichermaßen für Sozialarbeiter*innen. Denn Grundlage für erfolgreiche Sozialarbeit ist in jedem Fall ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Klient*innen. Um eine sachgerechte Ausübung des anerkannten Berufs der Sozialarbeiter*innen zu ermöglichen, ist ein Zeugnisverweigerungsrecht einzuführen. Die Ergänzung orientiert sich dabei an bestehenden Zeugnisverweigerungsrechten vergleichbarer Berufsgruppen, etwa aus der Medizin (Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Geburtshelfer*innen – § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Schwangerschaftskonfliktberatung (Nummer 3a) sowie der Suchtberatung (Nummer 3b). Sie schließt damit die problematische Lücke im Bereich der Sozialen Arbeit. Die Regelung umfasst dabei nur staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen. Dies stellt im Gleichlauf zur strafrechtlichen Schweigepflicht in § 203 Absatz 1 Nummer 6 StGB als Einschränkung auf die staatliche Anerkennung ab. Bei staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen kann aufgrund der erforderlichen professionellen Ausbildung davon ausgegangen werden, dass von dem Zeugnisverweigerungsrecht kein ungerechtfertigter Gebrauch gemacht wird. Als weitere Einschränkung sind nur die staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen erfasst, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind. Dies entspricht den Regelungen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a und 3b StPO und stellt im Interesse der Güterabwägung mit dem staatlichen Strafaufklärungsinteresse sicher, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nur eingrenzbar im Rahmen einer staatlichen Aufsicht anwendbar ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist dabei wegen seines Zwecks des Schutzes der beruflichen Vertrauensverhältnisse weiter begrenzt auf das, was den Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen in ihrer beruflichen Tätigkeit bei den genannten Einrichtungen oder Diensten anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Unter professioneller Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatenden im Sinne des § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt. Der ehrenamtlichen Rechtsberatung, etwa durch Studierende in sogenannten Law Clinics, unter professioneller Anleitung kommt eine stetig steigende gesellschaftliche Bedeutung zu. Sie stellen ein niedrigschwelliges Angebot der Rechtsberatung dar, dass insbesondere für sozial Benachteiligte eine wichtige Lücke im Zugang zum Recht schließen kann. Das Bundesverfassungsgericht leitet bereits seit einer Entscheidung aus dem Jahr 1959 (BVerfG, Beschluss vom 22.1.1959, 1 BvR 154/55) die Forderung nach einer weitgehenden Angleichung der Situation von „Bemittelten“ und „Unbemittelten“ im Bereich des Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung aus dem Sozialstaats- sowie dem Rechtsstaatsprinzip ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 2310/06, Rn. 29 ff. m. w. N.). Die zwingend erforderliche Anleitung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes grenzt das Zeugnisverweigerungsrecht ein und stellt sicher, dass von dem Zeugnisverweigerungsrecht kein ungerechtfertigter Gebrauch gemacht wird. Auch dabei wird das Zeugnisverweigerungsrecht einschränkend auf das begrenzt, was den ehrenamtlich Rechtsberatenden in dieser Rolle anvertraut oder bekanntgeworden ist. Damit wird im Spannungsfeld zwischen der notwendigen Absicherung der vertrauensvollen Tätigkeit von Sozialarbeiter*innen sowie ehrenamtlich Rechtsberatenden und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot effektiver Ermittlungen und dem Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung im Strafprozess ein angemessener Ausgleich geschaffen. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Änderung des § 53 Absatz 2 StPO) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 53 Absatz 1 StPO um Zeugnisverweigerungsrechte für Sozialarbeiter*innen in § 53 Absatz 1 Nummer 3c StPO und ehrenamtlich Rechtsberatende in § 53 Absatz 1 Nummer 3d StPO. Auch für diese Fälle soll wie in den vergleichbaren Fällen des § 53 Absatz 1 Nummer 3a und 3b das Zeugnisverweigerungsrecht eingeschränkt werden, wenn die Zeugnisverweigerungsberechtigten von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sind. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Um die dargelegte Problematik schnellstmöglich zu lösen und die Vertrauensverhältnisse von Sozialarbeiter*innen und ehrenamtlich Rechtsberatenden zu ihren Klient*innen möglichst schnell durch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu stärken, tritt das Gesetz nach Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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