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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung

dip / drucksache 03.06.2026 · WP 21 · 21/6214 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung Deutscher Bundestag Drucksache 21/6214 21. Wahlperiode 03.06.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung A. Problem und Ziel Seit 2017 haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, einen Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens, die psychosoziale Prozessbegleitung, § 406g Absatz 3 in Verbindung mit § 397a der Strafprozessordnung (StPO). Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Der 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Bericht an den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) zur Empirie der Fallzahlen und über Erfahrungen mit diesem Rechtsinstitut sowie Evaluierungen verschiedener Länder haben gezeigt, dass sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt hat. Zugleich haben die Berichte gezeigt, dass die Beiordnungszahlen hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben sind und noch steigerungsfähig erscheinen. Auch hat der Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der Praxiserfahrungen der Länder und Verbände Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung aufgezeigt. Dieser Befund korrespondiert mit mehreren Beschlüssen der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, zuletzt aus dem Jahr 2025, sowie einer Entschließung des Bundesrates in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023. Opfer von gravierender häuslicher Gewalt sollen daher besser geschützt werden. Denn dieser Opfergruppe steht trotz ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit bislang weder ein Anspruch auf Beiordnung einer Nebenklagevertretung noch einer psychosozialen Prozessbegleitung zu. Ein anderes wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung. Bisher sind Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung nicht im Katalog des § 395 Absatz 3 StPO aufgenommen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass Beleidigungsdelikte nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches (StGB) dort aufgenommen sind, nicht sachgerecht. B. Lösung Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung sollen – insbesondere in § 406g StPO und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – überarbeitet werden, um zu ermöglichen, dass das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung besser angenommen wird und flächendeckend erhalten bleibt. Dabei soll insbesondere für minderjährige Verletzte der Zugang zu dieser Form der Unterstützung erleichtert werden. Ebenso soll Erwachsenen, die durch eines der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten schweren Verbrechen verletzt wurden, die Inanspruchnahme erleichtert werden. Ferner soll Verletzten von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt in gravierenden Fällen, die diese Form der nicht-rechtlichen Unterstützung besonders benötigen und bisher noch keinen Anspruch darauf hatten, die Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung ermöglicht werden. Mit neuen Verfahrensregelungen, wie der Benachrichtigung der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des -begleiters vom Termin der Hauptverhandlung oder der Ermöglichung der nachträglichen Beiordnung, soll dazu beigetragen werden, dass die psychosoziale Prozessbegleitung in der Praxis des Strafverfahrens noch besser funktioniert. Schließlich sollen, um das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung flächendeckend aufrecht erhalten zu können, auch Regelungen zur Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung maßvoll angepasst werden und Klarstellungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Verdolmetschung im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung erfolgen. Mit diesen Änderungen werden zugleich die vorgenannten Vorschläge der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder sowie des Bundesrates aufgegriffen. Opfer von typischen Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt wie Körperverletzung oder Nachstellung sollen in gravierenden Fällen einen Rechtsanspruch auf Beiordnung eines für sie kostenlosen Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1 StPO sowie zudem einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO erhalten. Die Straftatbestände der Volksverhetzung nach § 130 StGB und der verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB sollen, soweit sie individuelle Rechtsgüter schützen, ebenso wie der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB in den Katalog des § 395 Absatz 3 StPO aufgenommen werden. C. Alternativen Beibehaltung der geltenden Rechtslage. Diese birgt allerdings das Risiko, dass wegen nicht adäquater Vergütung das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nicht mehr im bisherigen Umfang erhalten werden kann und damit nicht mehr allen Verletzten, die diese Unterstützung benötigen, zugutekommen kann. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Justizhaushalte der Länder werden Mehrbedarfe in Höhe von etwa 2,4 Millionen bis maximal 8,6 Millionen Euro erwartet. Die zusätzlichen Bedarfe beruhen insbesondere auf jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines - begleiters in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt (0,8 Million bis 3,9 Millionen Euro) und auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Millionen bis 3,3 Millionen Euro). Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben aufgrund von Änderungen der Vergütungsregelungen insbesondere im PsychPbG. Die Mehrbedarfe werden voraussichtlich ab dem Jahr 2027 haushaltswirksam. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nur geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten in vernachlässigbar geringer Höhe. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Für die Justiz auf Landesebene erhöht sich der jährliche Aufwand um etwa 2,4 Millionen bis maximal 8,6 Millionen Euro. Die zusätzlichen Aufwände beruhen insbesondere auf jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt (0,8 Million bis 3,9 Millionen Euro) und auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Millionen bis 3,3 Millionen Euro) sowie auf Änderungen der Vergütungsregelungen im PsychPbG. Die tatsächlichen Mehrkosten hängen letztlich insbesondere vom Fallaufkommen sowie der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Verurteilten auf Zahlung von Gerichtsgebührenzuschlägen ab. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung* Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Hinweis auf psychosoziale Prozessbegleitung; Beschleunigungsgebot“. 2. § 48a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Hinweis auf psychosoziale Prozessbegleitung; Beschleunigungsgebot“ b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Liegen bei Vornahme der den Verletzten betreffenden Vernehmung, Verhandlung oder sonstigen Untersuchungshandlung Anhaltspunkte für einen Anspruch des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Absatz 3 vor, so ist der Zeuge auf die Möglichkeit, die Beiordnung eines solchen zu beantragen, hinzuweisen.“ c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist. Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Absatz 3 Satz 2 ist frühzeitig zu prüfen.“ * Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024). Anlage 1 3. § 395 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 130 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 185 bis 189, 192a, 229, 241, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, den §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.“ 4. Nach § 397a Absatz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 223, 224 oder 238 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes verletzt ist und die Tat innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft begangen wurde und der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat, insbesondere weil aufgrund einer wiederholten Tatbegehung oder der Intensität der Tat die Folgen für den Verletzten besonders belastend sind oder weil sich der Verletzte angesichts familiärer Bindungen oder existentieller Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation befindet,“. 5. § 406g wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der psychosoziale Prozessbegleiter ist vom Termin der Hauptverhandlung, vom Termin einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 und über den Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er dem Verletzten nach Absatz 3 beigeordnet wurde.“ b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Einem Verletzten, der nach Maßgabe des Satzes 1 einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung hat und minderjährig ist oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann, kann auch von Amts wegen ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden. Eine solche Beiordnung kann auch auf Anregung der Staatsanwaltschaft und soll nicht gegen den Willen des Verletzten erfolgen. (4) Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ist für den Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. Über die Beiordnung entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts; im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 Absatz 1 zuständige Gericht.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10.“ 2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Höhe der Vergütung (1) Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung 1. im Vorverfahren in Höhe von 623 Euro, 2. im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 444 Euro, 3. im Berufungsverfahren in Höhe von 252 Euro, 4. nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von 150 Euro. Die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erhöht sich auf das Doppelte, wenn der psychosoziale Prozessbegleiter im gerichtlichen Verfahren des jeweiligen Rechtszugs gemeinsam mit dem Verletzten mehr als drei Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat. Mit der Vergütung nach den Sätzen 1 und 2 sind auch die Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten. (2) Sind für die psychosoziale Prozessbegleitung Fahrten von insgesamt mehr als 50 Kilometer erforderlich, so können Ansprüche auf die Erstattung der Fahrtkosten für den Teil, der 50 Kilometer übersteigt, in entsprechender Anwendung der Nummern 7003 und 7004 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend gemacht werden.“ 3. § 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gesondert.“ 4. In § 8 wird nach der Angabe „§ 48 Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt. 5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Angabe von Beiordnungen Der psychosoziale Prozessbegleiter hat gegenüber der Landesjustizverwaltung auf Anforderung folgende Angaben zu machen: 1. die Anzahl der von ihm im Wege der Beiordnung ausgeübten psychosozialen Prozessbegleitungen pro Kalenderjahr, 2. soweit ihm dies bekannt ist, die Zahl der abgelehnten Anträge auf psychosoziale Prozessbegleitung pro Kalenderjahr, die er auf Wunsch eines Verletzten hätte ausüben sollen.“ Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 187 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen. Für eine Person, der nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht einen Dolmetscher heranzieht, sofern sich die Person und der psychosoziale Prozessbegleiter nicht in einer beiden verständlichen Sprache verständigen können. Satz 2 gilt auch für die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person.“ Artikel 4 Evaluierung Die Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen zur Änderung der §§ 397a und 406g der Strafprozessordnung und zu den Änderungen in § 6 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung sind vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beteiligung der Länder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Nach § 406g Absatz 3 in Verbindung mit § 397a der Strafprozessordnung (StPO) haben minderjährige und besonders schutzbedürftige erwachsene Verletzte von Sexual- und schweren Gewaltstraftaten einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung, die eine professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens darstellt. Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Die psychosoziale Prozessbegleitung dient in erster Linie dem Abbau von Belastungen und Ängsten des Verletzten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, ist zugleich aber auch von erheblichem Nutzen für die Justiz, weil die Aussagetüchtigkeit der Zeuginnen und Zeugen durch deren Stabilisierung steigt. Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter sind besonders qualifizierte Fachkräfte aus dem Bereich der sozialen Arbeit, die für die Begleitung besonders schutzbedürftiger Opfer von Straftaten ausgebildet sind, einem Neutralitätsgebot unterliegen und gesetzlich dazu verpflichtet sind, mit den Verletzten nicht über das Tatgeschehen zu sprechen. Damit nehmen sie im Strafverfahren einen wichtigen Platz ein und ergänzen in psychosozialer Hinsicht die rechtliche Betreuung der Verletzten schwerer Straftaten, die zumeist durch die Nebenklagevertretung wahrgenommen wird. Der 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Bericht an den Normenkontrollrat (NKR) zur Empirie der Fallzahlen und über Erfahrungen mit diesem Rechtsinstitut sowie Evaluierungen der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen zur Anwendung der psychosozialen Prozessbegleitung haben gezeigt, dass sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt hat. Zugleich haben die Berichte gezeigt, dass die Beiordnungszahlen hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben sind und noch steigerungsfähig erscheinen. Auch hat der Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis von Ländern und Verbänden Prüfungs- und Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung aufgezeigt. Dieser Befund korrespondiert mit mehreren Beschlüssen der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, zuletzt aus dem Jahr 2025, sowie einer Entschließung des Bundesrates in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat in ihren Beschlüssen ebenso wie der Bundesrat in der genannten Entschließung bekräftigt, dass die psychosoziale Prozessbegleitung ein wichtiges Hilfsangebot für Opfer schwerer Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten, darstellt. Verbunden mit dieser Feststellung hat die Konferenz mehrere Vorschläge an den Bundesminister der Justiz gerichtet. Danach ist insbesondere zu gewährleisten, dass das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung von den besonders schutzbedürftigen Opfern von Straftaten auch wirklich genutzt wird, dass der Anspruch in Teilbereichen auf weitere schutzbedürftige Opfergruppen ausgeweitet wird und dass die Voraussetzungen dafür, dass die Prozessbegleitung in der Praxis funktioniert, durch bestimmte strukturelle Anpassungen verbessert werden. Diese Themen spricht auch die Entschließung des Bundesrates in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 an. Zu den weiteren schutzbedürftigen Opfergruppen zählen insbesondere auch Opfer von Delikten aus dem Bereich der gravierenden häuslichen Gewalt, denen bisher weder ein anwaltlicher Beistand nach § 397a Absatz 1 StPO noch ein psychosozialer Prozessbegleiter nach § 406g Absatz 3 StPO beigeordnet werden kann. Des Weiteren ist die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung, verhetzender Beleidigung und Bedrohung ein wichtiges Thema. Bisher sind diese Straftaten nicht im Katalog des § 395 Absatz 3 StPO enthalten. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass Beleidigungsdelikte nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches (StGB) dort aufgenommen sind, nicht sachgerecht. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch die Überarbeitung der Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung in der StPO soll insbesondere minderjährigen sowie erwachsenen Verletzten bestimmter schwerer Verbrechen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung erleichtert werden. Ferner soll bestimmten Verletzten von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage sowie einer psychosozialen Prozessbegleitung im Wege einer Beiordnung erstmals ermöglicht werden. Mit neuen Verfahrensregelungen, wie der Benachrichtigung der psychosozialen Prozessbegleitung (insbesondere) vom Termin der Hauptverhandlung oder einer Ermöglichung nachträglicher Beiordnung soll dazu beigetragen werden, dass die psychosoziale Prozessbegleitung in der Praxis des Strafverfahrens noch besser funktioniert. Schließlich sollen, um das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung flächendeckend aufrecht erhalten zu können, auch Regelungen im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung zur Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung maßvoll angepasst werden. Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) soll eine Klarstellung im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Verdolmetschung im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung erfolgen. Im Hinblick auf die Nebenklagebefugnis der Opfer von Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1, 2 und 5 StGB sowie der Opfer einer verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB und der Bedrohung nach § 241 StGB soll § 395 Absatz 3 StPO angepasst werden. III. Exekutiver Fußabdruck Die Inhalte des Entwurfs wurden ohne die Beteiligung beauftragter Dritter im Sinn des § 42 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien erarbeitet. Der Entwurf basiert auf einem im Jahr 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellten Bericht an den NKR zur Empirie der Fallzahlen und über Erfahrungen mit dem Rechtsinstitut der psychosozialen Prozessbegleitung. Bei der Erstellung des Berichts wurden die Landesjustizverwaltungen sowie fachlich betroffene Verbände und Einrichtungen aus dem Bereich des Kinder- und Opferschutzes und der Gewaltprävention beteiligt. IV. Alternativen Beibehaltung der geltenden Rechtslage. Diese birgt allerdings das Risiko, dass das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nicht mehr im bisherigen Umfang erhalten werden kann und damit nicht allen Verletzten zugute kommen kann, die diese Unterstützung benötigen. Dies gilt sowohl für die Verletzten von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen, die nun zum ersten Mal einen Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage sowie einer psychosozialen Prozessbegleitung erhalten sollen. Dies gilt aber auch für die anderen Verletzten, die bereits jetzt einen Anspruch auf Beiordnung geltend machen können, im Hinblick auf die Änderungen der Vergütungsregelungen in § 6 PsychPbG. Hier haben die Länder zu Recht darauf hingewiesen, dass mangels Auskömmlichkeit der Vergütung sich mehr und mehr Träger und Anbieter einer psychosozialen Prozessbegleitung zurückziehen und keine psychosoziale Prozessbegleitung mehr anbieten. Zwar ermöglicht § 10 Absatz 1 PsychPbG den Ländern, für ihren Bereich von den §§ 5 bis 9 PsychPbG abweichende Vergütungsregelungen zu treffen. Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Anwendung der Regelungen und einer flächendeckenden Gewährleistung von psychosozialer Prozessbegleitung sollte aber insoweit eine bundesweit einheitliche Vergütungsregelung getroffen werden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient der Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten und damit auch der Zielsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011. Durch den im Entwurf vorgesehenen Ausbau der zielgerichteten qualifizierten und professionellen Begleitung der Verletzten im Strafverfahren erfüllt der Entwurf auch die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI vom 25. Oktober 2012 im Hinblick auf die dort geforderte zielgerichtete Unterstützung der Opfer von Straftaten insbesondere in Artikel 9 Absatz 2 und 3 Buchstabe b. Der Entwurf setzt mit den Änderungen der StPO Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385 um. Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385 gibt vor, dass Opfer im Kindesalter eine altersgerechte medizinische Versorgung, emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Unterstützung, die auf den Entwicklungsbedarf und die individuelle Situation des Kindes zugeschnitten ist, sowie jede andere geeignete Unterstützung, die insbesondere auf Situationen häuslicher Gewalt zugeschnitten ist, erhalten müssen. Durch die Änderungen der StPO, insbesondere der §§ 48a, 397a Absatz 1 Nummer 3a und des § 406g Absatz 3 StPO-E sollen minderjährige Verletzte, auch in Fällen gravierender häuslicher Gewalt, schneller und einfacher psychosoziale Unterstützung durch eine Prozessbegleitung im Strafverfahren erhalten. Der Entwurf fällt weiter in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, soweit er eine Erhöhung der Vergütungstatbestände in § 6 Absatz 2 PsychPbG-E vorsieht, vergleiche Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2018/958. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß dem Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und weitere Maßnahmen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 29. Juli 2024 – EB3 – 83204/007 – 04#005-0004 – durchgeführt. Die Regelungen genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie enthalten insbesondere keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. Gesetzgeberisches Ziel der Regelungen zur Erhöhung der Vergütungstatbestände in § 6 Absatz 2 PsychPbG-E ist die Herstellung einer bundesweit einheitlichen auskömmlichen Vergütung für die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter, um flächendeckend das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung zu gewährleisten. Die Regelung dient damit dem Ziel der Wahrung der geordneten Rechtspflege nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 gemäß Abschnitt A Nummer I Ziffer 5. des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz im Zuge der Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung festgelegten Vergütungssätze erhöht werden, um die Ausübung der Tätigkeit attraktiver zu gestalten. Durch die Neuregelung wird die Stellung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter verbessert. Die Neuregelungen dienen somit der Wahrung der Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die vorgesehenen Änderungen werden insoweit zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung führen, als dass in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (Änderung des § 406g Absatz 3 StPO) künftig die Pflicht zur Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit für erwachsene Verletzte der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten Straftaten entfällt. Für minderjährige Verletzte der in § 397a Absatz 1 StPO genannten Straftaten erfolgt eine Rechtsvereinfachung, weil für sie das Antragserfordernis für eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung entfällt. Dies gilt auch für Verletzte, die ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung dient dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030, da dies den Zugang zum Recht verbessert und die Opfer dieser Straftaten umfassend stärkt. Darüber hinaus folgt der Entwurf den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie („(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Erhöhung der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung um insgesamt 219 Euro für Beiordnungen in allen Verfahrensabschnitten einer Instanz wird zu Mehrausgaben für die Länder führen, die unter Zugrundelegung der Statistik des Statistischen Bundesamts von jährlich bundesweit etwa 710 Beiordnungen bei insgesamt 155 490 Euro für alle Länder liegen. Unter Zugrundelegung einer Zahl von tatsächlich derzeit jährlich 1 500 bis 1 700 Beiordnungen aufgrund der Fehleranfälligkeit der genannten Statistik würde die Erhöhung der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung um insgesamt 219 Euro für Beiordnungen in allen Verfahrensabschnitten einer Instanz zu Mehrausgaben für die Länder führen, die etwa bei 328 500 Euro bis 372 300 Euro jährlich für alle Länder zusammen liegen dürften. Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt (0,8 Million bis 3,9 Millionen Euro) und auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Millionen bis 3,3 Millionen Euro). Weiter fallen jährliche Mehrausgaben an aufgrund des Wegfalls des Erfordernisses der Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit bei einem Antrag auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung in § 406g Absatz 3 StPO (131 900 Euro), durch die Verdopplung der Vergütung bei der Wahrnehmung von mehr als drei Hauptverhandlungsterminen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 PsychPbG-E (313 800 Euro), durch den Anspruch auf Vergütung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (150 000 Euro), aufgrund besonderer Umstände bei der Erstattung von Aufwendungen bei Fahrtkosten (375 000 Euro) und die aufgrund der vorgesehenen Klarstellung der Erstattungsfähigkeit erforderlicher Dolmetscherkosten (55 800 Euro). Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Nummer 5 (Weitere Kosten) verwiesen. Die Mehrbedarfe werden voraussichtlich frühestens ab dem Jahr 2027 haushaltswirksam. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 4.1.1 § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E; Antrag auf psychosoziale Prozessbegleitung (Gravierende Fälle häuslicher Gewalt) geringfügig (geringfügiger Aufwand pro Fall) 0 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 4.1.2 § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO; Antrag auf psychosoziale Prozessbegleitung (Wegfall besondere Schutzbedürftigkeit) geringfügig (geringe Fallzahl sowie geringfügiger Aufwand pro Fall und zusätzliche Entlastung) 0 4.1.3 § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E; Antrag auf psychosoziale Prozessbegleitung (Gravierende Fälle häuslicher Gewalt) geringfügig (geringfügiger Aufwand pro Fall) 0 4.1.4 § 406g Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48a StPO-E; Antrag auf psychosoziale Prozessbegleitung (Wegfall Antrag minderjährige Verletzte) geringfügig (geringe Fallzahl sowie geringfügiger Aufwand pro Fall und zusätzliche Entlastung) 0 Summe Zeitaufwand (in Stunden) geringfügig 0 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) geringfügig 0 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sach-kosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 4.2.1 § 11 PsychPbG; Angabe von Beiordnungen geringfügig (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 0 Summe (in Tsd. Euro) geringfügig 0 davon aus Informationspflichten (IP) geringfügig 0 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Im justiziellen Kernbereich entsteht künftig zusätzlicher Aufwand für Prüfungen der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung von Amts wegen nach § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO-E in Verbindung mit § 48a StPO- E. Auch entsteht den Gerichten geringfügiger fallbezogener Mehraufwand durch die in § 48a Absatz 1 Satz 4 StPO-E vorgesehene Hinweispflicht über die Möglichkeit der Antragstellung auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 StPO-E. Durch den Wegfall der Begründung der besonderen Schutzbedürftigkeit (vergleiche § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E) bei Antragstellung reduziert sich auch bei Gerichten der fallbezogene Aufwand der Antragsbearbeitung. Aufgrund der gegensätzlichen Auswirkungen, der verhältnismäßig geringen Fallzahlen und der geringen Veränderungen fallbezogener Aufwände, verändert sich der gesamte jährliche Aufwand bei den Gerichten der Länder nur geringfügig. Durch die Schaffung der Ansprüche der Verletzten der genannten erheblichen Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage nach § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E sowie auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E in Verbindung mit § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E und den in § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E vorgesehenen Wegfall des Erfordernisses der Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit bei der Beantragung einer psychosozialen Prozessbegleitung durch erwachsene Verletzte der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten Straftaten entsteht für die Justiz auf Landesebene ein nachfolgend näher dargestellter zusätzlicher jährlicher Aufwand. Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Beiordnung einer Nebenklagevertretung sowie einer psychosozialen Prozessbegleitung für erheblich betroffene Verletzte der Delikte nach den §§ 223, 224, 238 StGB aus dem Spektrum der häuslichen Gewalt und für Verletzte der Delikte nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) durch die Erweiterung des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E wird zu Mehrkosten für die Länder führen. Die tatsächlichen Mehrkosten hängen letztlich vom Fallaufkommen ab sowie davon, in welcher Höhe sich die Ansprüche der Länder gegenüber den Verurteilten, die bei einer erfolgten Nebenklagevertretung und/oder psychosozialen Prozessbegleitung erhöhte Gerichtsgebühren zu zahlen haben, durchsetzen lassen. Sie werden sich bei angenommenen bundesweit 1 900 bis 3 000 zusätzlichen Anträgen pro Jahr auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in Höhe von etwa 0,8 Million bis 3,9 Millionen Euro pro Jahr für alle Länder insgesamt bewegen. Unter Annahme von ebenfalls 1 900 bis 3 000 bundesweit zusätzlichen Anträgen pro Jahr auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage kommen Mehrkosten für eine Nebenklagevertretung hinzu, die sich in Höhe von etwa 1,4 Millionen bis 3,3 Millionen Euro pro Jahr für alle Länder insgesamt bewegen. Diese Schätzungen basieren auf einer Hochrechnung und Gegenüberstellung der Fallstatistiken der Anzeigen aus dem Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2024 des Bundeskriminalamts (BKA) einerseits und der erledigten Strafverfahren aus dem Statistischen Bericht Strafgerichte 2024 des Bundesamts für Statistik (EVAS-Nummer 24221), bezogen auf die relevanten Deliktsgruppen, Häufigkeit der Delikte und geführten Verfahren zu Straftatbeständen aus dem Bereich der häuslichen Gewalt in Relation zu den bisher erfassten Beiordnungszahlen zur psychosozialen Prozessbegleitung. Dem gegenüber stehen möglicherweise durchsetzbare Ansprüche der Länder gegen die Verurteilten im Falle der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung auf Zahlung von Gerichtsgebührenzuschlägen nach den Nummern 3150 bis 3152 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) und im Falle der Beiordnung einer Nebenklagevertretung auf Zahlung der Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), die von der jeweiligen Fallgestaltung abhängen und daher nicht beziffert werden können. Der in § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E vorgesehene Wegfall des Erfordernisses der Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit bei der Beantragung einer psychosozialen Prozessbegleitung durch erwachsene Verletzte der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten Straftaten wird zu geringfügigen Mehrkosten für die Länder führen, da dies in erster Linie eine Verfahrenserleichterung für die Verletzten dieser Straftaten darstellt, die ohnehin einen Antrag stellen würden. Sofern der Wegfall des Erfordernisses überhaupt zu mehr Anträgen von Verletzten der dort genannten Straftaten führen wird, dürfte es sich bundesweit um eine Anzahl von angenommen höchstens 100 Personen im Jahr handeln, so dass dies im Höchstfall zu Mehrkosten in Höhe von 131 900 Euro pro Jahr für alle Länder zusammen führen dürfte. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erfolgten Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters den Ländern möglicherweise Einnahmen gegenüberstehen, da die Verurteilten in einem solchen Fall Gerichtsgebührenzuschläge nach den Nummern 3150 bis 3152 KV GKG zu zahlen haben, was von der jeweiligen Fallgestaltung abhängt und daher nicht beziffert werden kann. Soweit sich in Zukunft die Vergütung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 PsychPbG-E verdoppelt, wenn der psychosoziale Prozessbegleiter im gerichtlichen Verfahren des jeweiligen Rechtszugs gemeinsam mit dem Verletzten mehr als drei Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat, ergibt sich daraus ein jährlicher Aufwand für die Länder, der bei angenommenen 750 Verfahren, die eine derartige Vielzahl an Hauptverhandlungsterminen aufweisen (angenommen werden dabei 650 erstinstanzliche Verfahren und 100 Berufungsverfahren), bei denen eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet wurde und gemeinsam mit dem Verletzten mehr als drei Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat, in Höhe von jährlich insgesamt 313 800 Euro für alle Länder zusammen. Des Weiteren wird die Regelung, dass die Vergütung für die psychosoziale Prozessbegleitung nach Abschluss des Verfahrens auch dann entsteht, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde, bundesweit zu voraussichtlich insgesamt 150 000 Euro an jährlichen Mehrkosten für die Länder führen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass pro Jahr bei durchschnittlich 1 000 Beiordnungen bundesweit auch eine Nachbetreuung im Nachgang des Verfahrens erforderlich wird, welche jeweils mit 150 Euro vergütet werden. Die Kosten für diese Nachbetreuung können nicht den Angeklagten auferlegt werden, da sich eine Kostenentscheidung nur auf Kosten beziehen kann, die innerhalb eines Rechtszuges entstanden sind, und sind daher ohne Abzüge von den Ländern zu tragen, da sich die Gerichtskosten nicht erhöhen können, weil sich eine Kostenentscheidung nur auf Kosten beziehen kann, die innerhalb eines Rechtszuges entstanden sind und das Gerichtskostengesetz in den Nummern 3150 bis 3152 des Kostenverzeichnisses nur auf Beiordnungen Bezug nimmt, die entweder für das Vorverfahren, das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren oder für das Berufungsverfahren erfolgten. Aus diesem Grund ist der Betrag, der für eine Nachbetreuung als Pauschale angesetzt wird, auch von den Beträgen des KV GKG entkoppelt und mit 150 Euro beziffert. Soweit in Zukunft bei der Bemessung der Vergütung nach § 6 Absatz 2 PsychPbG-E besondere Umstände bei der Erstattung von Aufwendungen berücksichtigt werden können, führt dies voraussichtlich zu Mehrausgaben der Länder, die bei 750 angenommenen Verfahren pro Jahr, die solche besonderen Umstände aufweisen, und im Schnitt pro Verfahren angenommenen 500 Euro an geltend gemachten Aufwendungen, bei insgesamt 375 000 Euro Mehrkosten pro Jahr für alle Länder zusammen liegen dürften. Die vorgesehene Klarstellung in § 187 Absatz 4 GVG-E, dass auch, soweit erforderlich, zur Ausübung von beigeordneten psychosozialen Prozessbegleitungen Dolmetscher heranzuziehen sind, wird zu Mehrkosten von angenommen 55 800 Euro pro Jahr für alle Länder führen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich in etwa 100 Fällen pro Jahr bei der Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung die Verletzten nicht mit der psychosozialen Prozessbegleiterin oder dem -begleiter in einer beiden verständlichen Sprache verständigen können. Dolmetscher können pro Stunde nach § 9 Absatz 5 Satz 1 JVEG ein Honorar von 93 Euro erstattet verlangen. Bei einer angenommenen Dauer von 6 Stunden, die für eine Verdolmetschung außerhalb der Hauptverhandlung zur Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung erforderlich wären, führt dies zu Mehrkosten von 55 800 Euro pro Jahr für alle Länder zusammen. Die Erhöhung der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung um insgesamt 219 Euro für Beiordnungen in allen Verfahrensabschnitten einer Instanz wird zu Mehrausgaben für die Länder führen, die unter Zugrundelegung der Statistik des Statistischen Bundesamts von jährlich bundesweit etwa 710 Beiordnungen bei insgesamt 155 490 Euro für alle Länder liegen. Unter Zugrundelegung einer Zahl von tatsächlich derzeit jährlich 1 500 bis 1 700 Beiordnungen aufgrund der Fehleranfälligkeit der genannten Statistik würde die Erhöhung der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung um insgesamt 219 Euro für Beiordnungen in allen Verfahrensabschnitten einer Instanz zu Mehrausgaben für die Länder führen, die etwa bei 328 500 Euro bis 372 300 Euro jährlich für alle Länder zusammen liegen dürften. Für die Justiz auf Landesebene erhöht sich der jährliche Aufwand damit insgesamt um etwa 2,4 Millionen bis maximal 8,6 Millionen Euro. Der in Ansatz gebrachte Betrag von 2,4 Millionen des unteren Rahmens ergibt sich aus der Annahme, dass in vielen Verfahren davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle genannten Vergütungstatbestände zum Tragen kommen (zum Beispiel bei Verfahren, die nur in einer Instanz und mit nur einem Hauptverhandlungstermin geführt werden und in denen eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein -begleiter nur für das gerichtliche Verfahren beigeordnet wurde). 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen der Regelungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher werden nicht erwartet. In gleichstellungspolitischer Hinsicht kann der Entwurf dazu dienen, die Belange von Frauen, die nach dem Bundeslagebild „Häusliche Gewalt“ des Bundeskriminalamts zum Berichtsjahr 2024 nach wie vor in zahlenmäßiger Hinsicht überdurchschnittlich von häuslicher Gewalt betroffen sind, stärker zu berücksichtigen. So waren im Jahr 2024 nach dem Bericht 70,4 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt weiblich, während die Täter zumeist Männer waren (75,6 Prozent). Den von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen kommt durch die Schaffung eines Anspruchs auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt und die Schaffung eines Anspruchs auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung in diesen Fällen die rechtliche und psychosoziale Unterstützung zu, die sie in einem Strafverfahren benötigen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Evaluierung der Anwendung und der Auswirkungen der durch dieses Gesetz vorgesehenen Änderungen in den §§ 397a und 406g StPO-E sowie § 6 PsychPbG-E soll fünf Jahre nach Inkrafttreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beteiligung der Länder erfolgen. Das Ziel ist zu ermitteln, ob die mit dem Gesetz verfolgte Verbesserung des Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung in der Praxis tatsächlich erreicht werden konnte. Dazu sollen die Stellungnahmen der Länder eingeholt werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht ist aufgrund der Neufassung der Überschrift des § 48a StPO zu ändern. Zu Nummer 2 § 48a StPO soll geändert werden, um die Inanspruchnahme psychosozialer Prozessbegleitungen in der Praxis zu verbessern. Dies betrifft sowohl erwachsene Verletzte, denen ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung zusteht, als auch minderjährige Verletzte. Zu Buchstabe a Die Überschrift des § 48a StPO soll, um der Änderung des Absatzes 1 Satz 3 Rechnung zu tragen, dahingehend ergänzt werden, dass nun auch der Hinweis auf die psychosoziale Prozessbegleitung genannt wird. Zu Buchstabe b In § 48a Absatz 1 StPO ist bereits derzeit die Verpflichtung für Ermittlungsbehörden und Gerichte geregelt, bei allen Opferzeugen betreffenden Vernehmungen und Verhandlungen zu prüfen, ob die dort näher umschriebenen Maßnahmen zum Schutz von Opferzeugen ergriffen werden sollten. Diese Norm soll um eine Regelung ergänzt werden, nach der für Verletzte im Sinne des § 373b StPO auf die Möglichkeit der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters nach § 406g StPO hinzuweisen ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Anspruch darauf besteht. Dieser Hinweis wird in der Regel zusätzlich zu der in § 406i StPO geregelten zwingenden Pflicht für Ermittlungsbehörden und Gerichte zur Unterrichtung der Verletzten über ihre in den §§ 406d bis 406h StPO genannten Befugnisse, worunter auch die Pflicht zur Unterrichtung über die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung fällt, erfolgen. Die Regelung soll gewährleisten, dass Verletzte, die einen Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters haben könnten, über die Möglichkeit der Antragstellung informiert werden und in der Lage sind, einen Antrag zu stellen. Damit wird auch die bisher in Nummer 174a Satz 4 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren für den Staatsanwalt enthaltene Pflicht, frühzeitig auf die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung hinzuweisen, in eine gesetzliche Regelung überführt. Die nun vorgesehene Hinweispflicht betrifft nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch die Polizei und das Gericht bei Vornahme von Vernehmungen, Verhandlungen und sonstigen Untersuchungshandlungen. Bei minderjährigen Zeugen gilt die Hinweispflicht auch gegenüber deren gesetzlichen Vertretern. Zu Buchstabe c In § 48a Absatz 2 StPO ist derzeit das Beschleunigungsgebot in Strafverfahren zum Nachteil minderjähriger Verletzter von Straftaten geregelt. Da in dieser Vorschrift der Umgang mit minderjährigen Verletzten angesprochen wird, soll diese Norm um eine Regelung ergänzt werden, nach der bei minderjährigen Verletzten auch zu prüfen ist, ob eine Unterstützung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung erforderlich ist. Diese Regelung ist eine Folgeregelung zu dem neu gefassten § 406g Absatz 3 Satz 2 und 3 StPO-E, der eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung für minderjährige Verletzte von Amts wegen und ein dahingehendes Initiativrecht der Staatsanwaltschaft ermöglicht. Sie soll sicherstellen, dass bei minderjährigen Verletzten die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters oder einer -begleiterin nach § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO-E frühzeitig geprüft und dem Minderjährigen auch in geeigneter Art und Weise vorgeschlagen wird. Zu Nummer 3 § 395 Absatz 3 StPO wird um die Straftatbestände der Bedrohung nach § 241 StGB einerseits sowie der Volksverhetzung nach den § 130 Absatz 1, 2 und 5 StGB und der verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB andererseits erweitert. Damit könnten sich Verletzte der genannten Delikte, soweit diese auch Individualrechtsgüter schützen, als Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung ihrer Interessen geboten erscheint. Zwar können Verletzte einer Volksverhetzung, einer verhetzenden Beleidigung oder einer Bedrohung bereits de lege lata bei Vorliegen besonderer Gründe nebenklageberechtigt sein, da § 395 Absatz 3 StPO grundsätzlich alle nicht in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten erfassen kann. Ausdrücklich genannt sind diese Delikte im Katalog des § 395 Absatz 3 StPO jedoch – im Gegensatz zu den Beleidigungsdelikten nach den §§ 185 bis 189 StGB – bisher nicht. Gerade bei der verhetzenden Beleidigung erscheint ein Gleichlauf mit diesen Delikten jedoch sinnvoll, da dieser Straftatbestand ebenfalls die Ehre des Verletzten schützt. Aber auch bei der Volksverhetzung können im Einzelfall die Rechte von Verletzten so betroffen sein, dass dies eine Nebenklagebefugnis rechtfertigt. Hintergrund der Regelung in § 395 Absatz 3 StPO ist vornehmlich das Anliegen, mit der Berechtigung zur Nebenklage aus besonderen Gründen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten Rechnung zu tragen. Daher müssen besondere Gründe für den Anschluss zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten vorliegen. Maßgeblich für die Zuerkennung der privilegierten Rechtsstellung eines Nebenklägers ist die im Einzelfall zu prüfende prozessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012, in NJW 2012, S. 2601). Er soll davor bewahrt werden, im Laufe des Gerichtsverfahrens erneut in die Rolle des Opfers zu geraten. Eine solche Sekundärviktimisierung droht zum Beispiel durch persönliche Angriffe und herabwürdigende Äußerungen. Insoweit kommt eine Anschlussberechtigung nach Absatz 3 vor allem dann in Betracht, wenn schwere Schuldzuweisungen drohen. Dem Nebenkläger wird daher eine aktive Mitwirkung am Verfahren auch deshalb eingeräumt, um den Tatverlauf aus seiner Sicht schildern und Verantwortungszuweisungen durch den Anklagten entgegentreten zu können (Valerius in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 395, Rn. 5). Bei der Volksverhetzung oder der verhetzenden Beleidigung kann die Gefahr einer Sekundärviktimisierung im Strafverfahren drohen, wenn der Angeklagte schwere Schuldzuweisungen vornimmt und dem Verletzten die Verantwortung für die Äußerung zuweist oder wenn er den Verletzten diffamiert. Abgesehen davon kann in Einzelfällen zum Beispiel eine verhetzende Beleidigung auch unmittelbar schwere Folgen bei einem Verletzten auslösen, zum Beispiel eine Traumatisierung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schweregrad der Folgen für den Verletzten nicht die in § 397a Absatz 1 Nummer 3 StPO genannte Schwelle der „schweren körperlichen und seelischen Schäden“ erreichen muss (vergleiche Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 395, Rn. 10). Diese klarstellende Änderung, die zum Teil auch Petita des Antisemitismusbeauftragten aufgreift, die dieser an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herangetragen hat, könnte den positiven Effekt haben, dass sich noch mehr Verletzte dieser Straftaten dem Verfahren als Nebenkläger anschließen und somit deren Rechte besser gewahrt werden können. Zu Nummer 4 Der Katalog des § 397a Absatz 1 StPO wird um die Straftatbestände gravierender häuslicher Gewalt, also insbesondere um rechtswidrige Taten nach den §§ 223, 224 und 238 StGB und nach § 4 GewSchG, die einen bestimmten Schweregrad erreichen, erweitert. Damit können sich Verletzte der genannten Delikte, die nach § 395 Absatz 1 Nummern 3 und 5 StPO zur Nebenklage berechtigt sind, in gravierenden Fällen auf Antrag eines anwaltlichen Beistands bedienen, ohne dass sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und ohne dass die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen müssen. Über den Verweis in § 406g Absatz 3 Satz 1 wird Opfern gravierender häuslicher Gewalt zudem ein Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt gewährt. Wer durch eine Straftat nach den §§ 223, 224 oder 238 StGB verletzt ist, dem kann auf Antrag künftig ein Rechtsanwalt als Beistand zur Ausübung der Nebenklage nach § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO und zudem eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein -begleiter beigeordnet werden, wenn die Tat innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft begangen wurde und der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer wiederholten Tatbegehung oder der Intensität der Tat die Folgen für den Verletzten besonders belastend sind oder weil sich der Verletzte angesichts familiärer Bindungen oder existentieller Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation befindet. Diese Fallgestaltungen sind ergänzend zum Vorliegen einer Straftat nach den §§ 223, 224 oder 238 StGB im Rahmen häuslicher Gewalt, welche hier mit den Merkmalen „innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft“ umschrieben ist, alternativ ausgestaltet und sollen sicherstellen, dass die Tat eine Erheblichkeitsschwelle überschreitet, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand zur Ausübung der Nebenklage und einer psychosozialen Prozessbegleitung rechtfertigt. Das Merkmal „derzeitige oder frühere Partnerschaft“ meint eine Partnerschaft im Sinne einer emotionalen Beziehung zwischen natürlichen Personen, worunter sowohl eingetragene Lebenspartnerschaften fallen als auch gesetzlich nicht geregelte Partnerschaften, insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften, nicht jedoch eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744). Der Begriff ist angelehnt an Artikel 3 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (BGBl. 2017 II S. 1026, 1027) (sogenannte Istanbul-Konvention) sowie an Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1385. In dem genannten Artikel der Richtlinie (EU) 2024/1385 wird von „Gewalt zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern“ gesprochen. Das Merkmal „derzeitige oder frühere“ stellt klar, dass auch Trennungssituationen mit umfasst sind. Die wiederholte Tatbegehung oder die Intensität der Tat bilden als objektives Merkmal die Grundannahme, dass dies für den Verletzten besonders belastend ist. Alternativ kann auch eine „besondere Ausnahmesituation“ bei dem Verletzten vorliegen, die aus existenziellen Abhängigkeiten oder familiären Bindungen resultiert, da erfahrungsgemäß in solchen Konstellationen Gewalterlebnisse besonders schwer zu verarbeiten sind und erhebliche, insbesondere psychische Belastungen mit sich bringen. Das Kriterium der „besonderen Ausnahmesituation“ dürfte gerade bei Kindern, die von häuslicher Gewalt durch ihre Eltern betroffen sind, regelmäßig erfüllt sein. Gerade jüngere Kinder sind von ihren Eltern oder Bezugspersonen emotional und finanziell in existentieller Weise abhängig. Gewalterfahrungen in der Kindheit und in dieser eigentlich auf Vertrauen und Zugewandtheit ausgelegten familiären Konstellation bringen besondere und häufig folgenschwere psychische Belastungen für diese Kinder mit sich. Wenn es zu gerichtlichen Verfahren gegen die eigenen Eltern, Erziehungsberechtigten oder anderen familiären Bezugspersonen kommt, ist die Belastung für Kinder in diesen Situationen in der Regel so stark, dass die geforderte Erheblichkeitsschwelle im Regelfall überschritten sein dürfte. Aufgrund des Vorgenannten sind auch diese beiden Fallgestaltungen als Regelbeispiele für das Vorliegen erheblicher körperlicher oder seelischer Folgen der Tat gebildet. Der Begriff der Familie ist an Artikel 3 der Istanbul-Konvention sowie an Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1385 angelehnt. In dem genannten Artikel der Richtlinie (EU) 2024/1385 wird von „innerhalb der Familie oder des Haushalts ungeachtet der biologischen oder rechtlichen familiären Verbindungen“ gesprochen. Daraus folgt, dass Familie nicht nur auf den Haushalt beschränkt werden kann, sondern ein weiter Familienbegriff zugrunde gelegt werden muss. Dies gilt auch mit Blick auf die Zielrichtung des § 397 Absatz 1 Nummer 3a StPO. So werden – nicht abschließend – folgende Personen regelmäßig unter den Familienbegriff fallen: Kinder (auch Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder), Enkel, Eltern (auch Pflege-, Adoptiv-, Stiefeltern), Großeltern, Geschwister (auch Halb-, Stief- Pflege- oder Adoptivgeschwister), Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sonstige Angehörige wie Schwägerschaft, Verwandte des Ehegatten/der Ehegattin), sowie Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin oder Cousine (vergleiche die Ausführungen im Bundeslagebild Häusliche Gewalt des BKA 2024, S. 2). Die Weite des Familienbegriffs kann durch die genannten einschränkenden Voraussetzungen der erheblichen körperlichen oder seelischen Folgen von der Rechtspraxis sachgerecht eingeordnet werden. Die vorgenannten Ausführungen zur Erheblichkeit der körperlichen und seelischen Folgen gelten auch für die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Fällen, in denen die Strafnorm des § 4 GewSchG verletzt wurde. Ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist oft für die Verletzten besonders belastend und ihnen sollte daher in den beschriebenen Fällen sowohl ein anwaltlicher Beistand zur Ausübung der Nebenklage als auch eine psychosoziale Prozessbegleitung ermöglicht werden. Zu Nummer 5 Die Regelung in § 406g StPO wird geändert, um einerseits Verfahrensregelungen zu schaffen, welche dazu dienen sollen, dass die Ausübung von psychosozialen Prozessbegleitungen in der Praxis noch besser funktioniert, und um andererseits noch mehr Betroffenen, die eine solche Unterstützung im Strafverfahren benötigen, einen Anspruch darauf zu gewähren. Zu Buchstabe a Zur Entlastung der Verletzten, die oftmals mit der Situation überfordert sind, und zur Erleichterung der Arbeit der psychosozialen Prozessbegleitung wird nun in § 406g Absatz 1 StPO in einem neuen Satz 3 geregelt, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter, die entweder vom Gericht bestellt ist oder sich sonst dem Gericht angezeigt hat, unmittelbar vom Gericht vom Hauptverhandlungstermin zu benachrichtigen ist. Diese Regelung erfolgt in Anlehnung an die Regelung zum Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten nach § 406h Absatz 2 Satz 2 StPO. Sie entspricht auch der Bitte in der Entschließung des Bundesrates in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 unter Punkt 4. Der Bundesrat hat dort ausgeführt, dass die intensive Begleitung der Verletzten vor, während und nach der Hauptverhandlung durch die psychosoziale Prozessbegleitung naturgemäß nur wahrgenommen werden kann, wenn die Prozessbegleiterin oder der -begleiter auch über Termine des Verfahrens informiert wird. Die Justizministerinnen und Justizminister haben ebenfalls im Juni 2021 auf ihrer Frühjahrskonferenz darum gebeten, dass eine Übertragung der Regelung zur Terminsbenachrichtigung für den Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten nach § 406h Absatz 2 Satz 2 StPO auf die psychosoziale Prozessbegleiterin oder -begleiter erfolgen sollte. Zudem weist der Bundesrat in der genannten Entschließung darauf hin, dass es im ureigenen Interesse der Gerichte liegt, die Prozessbegleiterin oder den - begleiter auch von anderen wichtigen Verfahrensschritten zu benachrichtigen, damit diese ihre Aufgabe in der Kommunikation mit dem Opfer sachgerecht erfüllen kann. Aus diesem Grund wird nun auch gesetzlich festgelegt, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder -begleiter vom Ausgang des Verfahrens, worunter auch Entscheidungen über (verfahrensabschließende) Einstellungen des Verfahrens fallen, zu benachrichtigen ist, damit diese ihre Betreuungsfunktion auch dahingehend entsprechend wahrnehmen können. Die Benachrichtigung der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des -begleiters vom Ausgang des Verfahrens ist insbesondere in Verfahren wichtig, in denen kein Anspruch der Verletzten auf Beiordnung einer Nebenklagevertretung nach § 397a Absatz 1 StPO besteht, da in diesen Fällen vorrangig die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter als Ansprechperson für die Verletzten dient und den Ausgang des Verfahrens in psychosozialer Hinsicht begleiten kann. Sie kann unterbleiben, wenn die psychosoziale Prozessbegleiterin oder -begleiter bei der Urteilsverkündung oder sonstigen Bekanntmachung der Entscheidung über den Verfahrensausgang anwesend war. Außerdem soll die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter vom Termin einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung gemäß § 58a Absatz 1 StPO benachrichtigt werden. Denn diese Vernehmungen, die zum Schutz der verletzten Zeuginnen und Zeugen vor Mehrfachvernehmungen erfolgen, werden in der Praxis immer häufiger durchgeführt. Auch bei solchen Vernehmungen ist es wichtig, dass eine psychosoziale Prozessbegleitung die mit einer solchen Vernehmung gegebenenfalls verbundenen Belastungen auffangen kann. Zu Buchstabe b § 406g Absatz 3 StPO wird neu gefasst. Zu Absatz 3 Der bisherige Absatz 3 Satz 1, in dem eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 397a Absatz 1 Nummer 4 bis 6 StPO möglich war, wird auf alle Fallkonstellationen des § 397a Absatz 1 StPO ausgedehnt, er gilt also künftig für dessen Nummern 1 bis 6. Dies bedeutet vor allem, dass für die Verletzten in den Fällen des § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage das Erfordernis der Darlegung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit entfällt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Schutzbedürftigkeit der erwachsenen Verletzten der in den Fällen des § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten Delikte bereits aufgrund der Schwere der dort genannten Straftaten anzunehmen ist. Der Bundesrat weist in seiner Entschließung in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 unter Punkt 3 darauf hin, dass die typischen seelischen Folgen schwerer Sexualverbrechen medizinisch vielfach beschrieben sind. Opfer dieser Straftaten kämpfen oft mit dem Verlust ihres Selbstwertgefühls, leiden unter Kontakt- und Beziehungsstörungen, haben Scham- und Schuldgefühle und können in schweren Fällen Angststörungen und Depressionen entwickeln. Um die Verletzten solcher Straftaten nicht in die Gefahr einer sekundären Viktimisierung zu bringen, indem man ihnen auferlegt, zur Konkretisierung ihres besonderen Schutzbedarfs eigene Defizite zu suchen und sich als besonders hilfsbedürftig zu präsentieren, soll daher nun den Verletzten aller in § 397a Absatz 1 StPO aufgeführten Katalogtaten eine psychosoziale Prozessbegleitung auf Antrag beigeordnet werden können, ohne dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit gesondert begründen müssen. Da die Gefahr einer sekundären Viktimisierung nicht nur bei den Opfern schwerer Sexualverbrechen, sondern auch bei den Opfern der anderen der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten Straftaten bestehen dürfte, soll für alle der § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten Delikte das Erfordernis der Darlegung einer besonderen Schutzbedürftigkeit entfallen. Für die minderjährigen Verletzten (Fälle des § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO) bleibt in Hinblick auf den Regelungsgehalt des Satzes 1 die Rechtslage insoweit unverändert, ebenso wie für die Opfer von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Fall des § 397a Absatz 1 Nummer 6 StPO), die seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts am 3. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) einen Anspruch auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters oder einer -begleiterin haben, ohne dass sie ihre Schutzbedürftigkeit darlegen müssen. In Satz 2 wird geregelt, dass einem Verletzten, der nach Satz 1 einen Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters hat und der minderjährig ist oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann, auch von Amts wegen ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden kann. Die Möglichkeit der Beiordnung von Amts wegen für minderjährige Verletzte entspricht einem Wunsch der Fachpraxis, der bereits im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den Erfahrungen mit der psychosozialen Prozessbegleitung an den NKR vom Februar 2021 zum Ausdruck kam und sowohl in einem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 26./27. November 2020 als auch in der Entschließung des Bundesrates in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 unter Punkt 2 angesprochen wurde. Die Ermöglichung einer Beiordnung psychosozialer Prozessbegleitung von Amts wegen für minderjährige Verletzte folgt aus der Annahme, dass Verletzte im Kindesalter einen besonderen Unterstützungs- und Schutzbedarf haben. Dies gilt umso mehr, als Straftaten gegen sie häufig im familiären Umfeld begangen werden oder durch Personen, von denen sie abhängig sind, so dass von häuslicher Gewalt betroffene Kinder häufig unter die Fallgestaltungen des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E fallen dürften. Es ist daher wichtig, dass minderjährige Verletzte dieser Straftaten schnell und in einem unbürokratischen Verfahren eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten. Dies kann auch dazu beitragen, von Anfang an rechtssicher eine kindgerechte Gestaltung des Ermittlungs- und Strafverfahrens zu garantieren. Eine auf der Grundlage von Satz 2 erfolgte Beiordnung von Amts wegen soll fortbestehen, auch wenn der minderjährige Verletzte die Altersgrenze zum Erwachsenenalter im Verfahrensverlauf überschreitet. Den minderjährigen Verletzten gleichgestellt sind die Verletzten, die ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können. Damit wird die in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO enthaltene Systematik aufgegriffen und sichergestellt, dass beispielsweise auch kognitiv beeinträchtigten Menschen von Amts wegen ein psychosozialer Prozessbegleiter oder eine - begleiterin beigeordnet werden kann. Auch solche Verletzte haben regelmäßig einen besonderen Unterstützungs- und Schutzbedarf. Satz 3 regelt, dass die Beiordnung nicht gegen den Willen des Verletzten erfolgen soll. Das Gericht hat insoweit zu prüfen, ob ein entgegenstehender Wille vorliegt. Damit das Gericht dem Einzelfall gerecht werden kann, ist die Vorschrift insoweit offen gestaltet und macht keine weiteren detaillierten Vorgaben. Es wird der Praxis überlassen, geeignete Wege zur Ermittlung des etwaigen entgegenstehenden Willen des Verletzten zu ermitteln. So ist es beispielsweise möglich, dem Verletzten die Mitteilung über die beabsichtigte Beiordnung mit dem Vorschlag über die beizuordnende psychosoziale Prozessbegleiterin oder den -begleiter zu übermitteln. Eine Beiordnung sollte auch erfolgen können, wenn der Verletzte der geplanten Beiordnung nicht widerspricht. Soweit dies möglich ist, soll der Verletzte den Widerspruch selbst erklären. Das Gericht hat insoweit zu prüfen, ob der Verletzte die notwendige Verstandesreife besitzt, um die Entscheidung selbst zu treffen. Bei dem Merkmal der notwendigen Verstandesreife kann grundsätzlich auf die zu § 52 Absatz 2 StPO entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für eine Entscheidung über die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung notwendige Verstandesreife regelmäßig früher eintreten dürfte als bei einer Entscheidung, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt werden soll. Ferner ist in Satz 3 geregelt, dass die Beiordnung auch auf Anregung der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Dieses Initiativrecht der Staatsanwaltschaft ist wichtig, da die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens bereits frühzeitig einen Überblick über die vorliegenden Konstellationen hat und auch einen Bedarf von Verletzten, die minderjährig sind oder ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können, für eine psychosoziale Prozessbegleitung frühzeitig erkennen kann. Ob einem jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten gemäß § 140 Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Absatz 2, § 68 Nummer 1, § 109 Absatz 1 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ein Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin beizuordnen ist, wenn einem Verletzten eine psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. ein -begleiter beigeordnet wurde, wird – sofern eine Pflichtverteidigung nicht ohnehin aus anderen Gründen geboten sein könnte – anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen sein. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, ob die Anwesenheit der nicht-rechtlichen psychosozialen Prozessbegleitung in der Hauptverhandlung möglicherweise durch die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe oder die Anwesenheit der Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter oder einer anderen geeigneten volljährigen Person kompensiert werden kann. Zu Absatz 4 Satz 1 des neuen Absatzes 4, wonach die Beiordnung für die Verletzten, denen eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein -begleiter beigeordnet wurde, kostenfrei ist, entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift und ist in ihrem Regelungsgehalt unverändert. Dies gilt ebenso für Satz 2 des neuen Absatzes 4, der unverändert den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 Satz 4 wiedergibt. Satz 3 des neuen Absatzes 4 enthält einerseits den Regelungsgehalt des bisherigen Satzes 5 des Absatzes 3, soweit dieser auf die Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die Beiordnung im Ermittlungsverfahren abstellt, wobei künftig alleine auf den insoweit einschlägigen Absatz 1 des § 162 StPO Bezug genommen wird. Gleichzeitig wird zur Klarstellung im ersten Halbsatz des Satzes 3 nunmehr festgelegt, dass über die Entscheidung zur Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters oder einer -begleiterin nach Anklageerhebung der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts entscheidet. Zu Buchstabe c Die Regelung ist eine Folgeänderung der Aufspaltung des bisherigen Absatzes 3 der Vorschrift in zwei Absätze. Der bisherige Absatz 4 der Vorschrift wird nun Absatz 5. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b. Zu Nummer 2 (§ 6 – Höhe der Vergütung) Die in § 6 geregelte Vergütung für die Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung wird angepasst, so dass die Vergütung für die Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung auskömmlicher ist als bisher. Damit wird einer Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrates in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 Rechnung getragen. Der Bundesrat hat in der Entschließung gefordert, Vergütungstatbestände aus § 6 PsychPbG mindestens entsprechend der Gebührentatbestände der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG anzuheben und zudem eine Möglichkeit vorzusehen, besonders auslagen- und zeitintensive Prozessbegleitungen auskömmlicher als bisher zu honorieren. Eine entsprechende Forderung hat auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 16. Juni 2021 erhoben. Die Vergütungshöhen des § 6 PsychPbG sind seit 2017 unverändert geblieben. Hierauf weist auch der Bundesrat in seiner Entschließung in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 hin. Hingegen sind zum 1. Januar 2021 die Gebührenzuschläge der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG um 10 Prozent angehoben worden. Durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025 wurden die Gebührenzuschläge der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG um weitere 9 Prozent angehoben. Die Gebührenzuschläge, die bisher betragsmäßig den drei Vergütungstatbeständen in § 6 PsychPbG entsprachen, belaufen sich seit dem 1. Juni 2025 für die Nummer 3150 auf 623 Euro, für die Nummer 3151 auf 444 Euro und für die Nummer 3152 auf 252 Euro. Vor dem Hintergrund, dass sich im Fall der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters die Gerichtsgebühren des Verfahrens im Fall einer Verurteilung um die vorbezeichneten Beträge erhöhen, erscheint eine Diskrepanz zu den Vergütungssätzen des § 6 PsychPbG nicht sachgerecht. Eine erfolgreiche Beitreibung bei dem Verurteilten vorausgesetzt, würden die Einnahmen für die Landeskasse inzwischen die Ausgaben übersteigen, was im Hinblick darauf, dass die Erhöhung der Gerichtskosten zwecks Kompensation der Vergütung für die psychosoziale Prozessbegleitung eingeführt wurde, korrigiert werden sollte. Hinzu kommt, dass aus verschiedenen Bundesländern berichtet wird, dass wegen der nicht auskömmlichen Honorare freie Träger sowie selbständige Prozessbegleiterinnen und -begleiter sich oft nicht mehr in der Lage sehen, ihr Angebot an psychosozialer Prozessbegleitung aufrecht zu erhalten. Dies betrifft insbesondere Beratungsstellen mit Angeboten für Opfer mit besonderem Hilfebedarf. Der Bundesrat weist insoweit darauf hin, dass es gelte, die Auflösung der bewährten Hilfeinfrastruktur zu verhindern und bundesweit einheitlich für Abhilfe zu sorgen. Diesem aus den Ländern gemeldeten Befund soll mit den vorgeschlagenen Maßnahmen begegnet werden. Das Thema „Vergütung“ wurde auch bereits im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den NKR zu den Erfahrungen mit der psychosozialen Prozessbegleitung vom Februar 2021 angesprochen. Hier wurde zum einen festgestellt, dass die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung eines der zentralen und für die Praxis besonders wichtigen Themen ist. Zum anderen wurde auch im Bericht bereits auf das Problem der Auskömmlichkeit der bisherigen Vergütungssätze hingewiesen. Auch die 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 hat zu TOP II.5 „Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung“ das für Justiz zuständige Bundesministerium gebeten, die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung in den Blick zu nehmen und eine Anhebung der Vergütungssätze aus § 6 PsychPbG entsprechend der Gebührenzuschläge der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG zu prüfen. Zudem hat die Konferenz bei einer Überarbeitung von § 6 PsychPbG darum gebeten, eine Berücksichtigung besonders auslagen- und zeitintensiver Prozessbegleitungen in den Blick zu nehmen. Um eine Weiterführung des Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung in der Fläche zu ermöglichen, sollen daher entsprechend der Prüfbitte der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 16. Juni 2021 und der Entschließung des Bundesrates in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 sowohl die Höhe der Beträge zur Vergütung für die Tätigkeit in den unterschiedlichen Phasen des Verfahrens an die Höhe der Gebührenzuschläge der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG angepasst werden als auch eine Berücksichtigung besonders auslagen- und zeitintensiver Prozessbegleitungen erfolgen, um eine auskömmlichere Vergütung als bisher zu gewährleisten. Zu § 6 (Höhe der Vergütung) Zu Absatz 1 Um die Lesbarkeit der Vorschrift auch nach der Neuregelung zu erhöhen, erfolgt zunächst eine Neugliederung in Absätze. Zu Satz 1 Satz 1 wird in den neuen Absatz 1 überführt und geändert, um die Höhe der Beträge zur Vergütung für die Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung in den unterschiedlichen Phasen des Verfahrens an die Höhe der Gebührenzuschläge in Nummer 3150 bis 3152 KV GKG anzupassen und zu regeln, dass auch eine psychosoziale Prozessbegleitung im Nachgang des gerichtlichen Verfahrens einen Vergütungsanspruch auslöst. Zu Satz 1 Nummer 1 Die Vergütung für eine im Wege der Beiordnung ausgeübte psychosoziale Prozessbegleitung im Ermittlungsverfahren wird entsprechend des Gebührenzuschlags der Nummer 3150 KV GKG angehoben, so dass diese nunmehr 623 Euro statt bisher 520 Euro beträgt. Damit wird die Vergütung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PsychPbG- E der Höhe des Gebührenzuschlags für die Gerichtskosten für das Vorverfahren angeglichen und der Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrats in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 und der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5 im Sinne einer Auskömmlichkeit der Vergütung Rechnung getragen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 (§ 6) verwiesen. Zu Satz 1 Nummer 2 Die Vergütung für eine im Wege der Beiordnung ausgeübte psychosoziale Prozessbegleitung im gerichtlichen Verfahren wird entsprechend der Nummer 3151 KV GKG angehoben, so dass diese nunmehr 444 Euro statt bisher 370 Euro beträgt. Damit wird die Vergütung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PsychPbG-E der Höhe des Gebührenzuschlags für die Gerichtskosten für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug angeglichen und einer Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrats in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 und der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5 5 im Sinne einer Auskömmlichkeit der Vergütung Rechnung getragen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 verwiesen. Zu Satz 1 Nummer 3 Die Höhe der Vergütung für eine im Wege der Beiordnung ausgeübte beigeordnete psychosoziale Prozessbegleitung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in einer Berufungsinstanz, die vorher in Satz 1 Nummer 3 geregelt wurde, wird nun in einer neuen Nummer 3 geregelt. Die Vergütung wird entsprechend der Nummer 3152 KV GKG angehoben, so dass diese nunmehr 252 Euro statt bisher 210 Euro beträgt. Damit wird die Vergütung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PsychPbG-E der Höhe des Gebührenzuschlags für die Gerichtskosten für das gerichtliche Verfahren im Berufungsverfahren angeglichen und einer Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrats in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 und der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5 Rechnung getragen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 verwiesen. Zu Satz 1 Nummer 4 Die Vergütung für eine im Wege der Beiordnung ausgeübte psychosoziale Prozessbegleitung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wird auf 150 Euro festgesetzt. Dies wird nunmehr ausdrücklich in Nummer 4 des Absatzes 1 Satz 1 geregelt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Vergütung für die psychosoziale Prozessbegleitung nach Abschluss des Verfahrens auch dann entstehen sollte, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Damit wird eine Unklarheit in der Auslegung der bisherigen Formulierung „nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens“ beseitigt. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung des Vergütungsanspruchs „nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens“ zum Ausdruck gebracht, dass hiermit eine Nachsorge nach Abschluss des Verfahrens gemeint ist (Bundestagsdrucksache 18/6906, S. 26). Eine solche „Nachsorge“ erscheint auch sachgerecht. Ein Teil der Rechtsprechung in den Ländern sah jedoch den bisherigen § 6 Satz 1 Nummer 3 PsychPbG nur als erfüllt an, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wurde (vergleiche OLG Stuttgart vom 11. Februar 2019, 1 Ws 23/19), so dass in vielen Fällen eine Nachbetreuung durch die psychosoziale Prozessbegleitung nach Abschluss des Verfahrens von der Pauschale für das gerichtliche Verfahren mit umfasst war, was dazu führte, dass für diesen Arbeitsaufwand keine gesonderte Vergütung mehr erfolgte. Es erscheint jedoch nicht sachgerecht, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter eine Begleitung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausüben soll, ohne dass dies bei der Vergütung gesondert berücksichtigt wird. Wenn Gespräche zur Nachbereitung des Erlebten erforderlich werden, erscheint die Vergütung nur aus der Pauschale des gerichtlichen Verfahrens nicht ausreichend. Da die Kosten für diese Beiordnungen ohne Abzüge von den Ländern zu tragen sind, da sich die Gerichtskosten nicht erhöhen können, weil sich eine Kostenentscheidung nur auf Kosten beziehen kann, die innerhalb eines Rechtszuges entstanden sind und die Gebührenzuschläge des KV GKG in den Nummern 3150 bis 3152 nur auf Beiordnungen Bezug nehmen, die entweder für das Vorverfahren, das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren oder für das Berufungsverfahren erfolgten, wurde der Betrag, der für eine Nachbetreuung als Pauschale angesetzt wird, von den Beträgen des KV GKG entkoppelt und mit 150 Euro beziffert. Um zu gewährleisten, dass eine Nachbetreuung in jedem Fall nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgen kann, also unabhängig davon, nach welchem Rechtszug es endet, wird die Formulierung „nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens“ verwendet. Zu Satz 2 In einem neuen Satz 2 wird geregelt, dass sich die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 verdoppelt, wenn die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter im gerichtlichen Verfahren des jeweiligen Rechtszugs gemeinsam mit dem Verletzten mehr als drei Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat. Damit wird einer Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrats in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 und der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5 Rechnung getragen, soweit dort gefordert wurde, eine besonders zeitintensive Prozessbegleitung bei der Anpassung der Vergütungssätze besonders in den Blick zu nehmen und diese auskömmlicher als bisher zu honorieren. Wenn die psychosoziale Prozessbegleitung an mehr als drei Hauptverhandlungsterminen stattfindet, sollte insoweit die Pauschale für das gerichtliche Verfahren höher ausfallen als für eine Prozessbegleitung für nur einen, zwei oder gegebenenfalls auch drei Hauptverhandlungstermine, da sich der Arbeitsaufwand für die psychosoziale Prozessbegleiterin oder den psychosozialen Prozessbegleiter in diesen Fällen vervielfacht und die Auskömmlichkeit der Vergütung aus nur einer Pauschale nicht mehr gewährleistet erscheint. Daher soll nun stets dann, wenn die Prozessbegleitung im jeweiligen Rechtszug an mehr als drei Hauptverhandlungsterminen ausgeübt wird, also die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter an mehr als drei Hauptverhandlungsterminen gemeinsam mit dem oder der Verletzten an der Hauptverhandlung teilnimmt, die Pauschale für die Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung den doppelten Vergütungssatz umfassen. Zu Satz 3 Der Inhalt des neuen Satz 3, wonach mit der Vergütung nach den Sätzen 1 und 2 auch die Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten sind, entspricht dem Regelungsgehalt des zweiten Halbsatzes des bisherigen Satzes 2. Inhaltliche Änderungen erfolgen insoweit gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht. Zu Absatz 2 Im neuen Absatz 2 wird die bisherige Regelung in Satz 2, wonach Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen von der Pauschale mit erfasst waren, dahingehend geändert, dass nun Fahrtkosten geltend gemacht werden können, die ein bestimmtes Maß überschreiten. Bei der Geltendmachung der Aufwendungen sollen die Nummern 7003 und 7004 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechende Anwendung finden. Diese Tatbestände regeln die Höhe der Erstattung der Aufwendungen von Fahrkosten. Damit wird der Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrats in der Bundesratsdrucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 und der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5 Rechnung getragen, wonach eine Möglichkeit vorgesehen werden sollte, besonders auslagen- und zeitintensive Prozessbegleitungen auskömmlicher als bisher zu honorieren. Wenn zur Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung Fahrten von insgesamt mehr als 50 km erforderlich werden, soll zukünftig die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter für den Teil, der 50 Kilometer übersteigt, dafür aufgewendete Fahrtkosten, wozu Kosten für Fahrkarten oder Kosten für Kraftstoffe für PKW gehören, nach Maßgabe der in den Nummern 7003 und 7004 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG genannten Sätze geltend machen können. Anteilige Kosten von Fahrkarten, Zugtickets oder Abonnements für öffentliche Verkehrsmittel können geschätzt werden, sofern eine eindeutige Aufteilung nicht möglich ist. Durch die Regelung soll die Versorgung durch die psychosoziale Prozessbegleitung gerade im ländlichen Raum, wo längere Fahrtwegen unvermeidbar sein können, sichergestellt werden. Fahrten im Sinne des Absatzes 2 sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn eine vergleichbare ortsansässige psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein -begleiter nicht beigeordnet werden kann, um zu vermeiden, dass insbesondere in Regionen mit mehreren Angeboten für psychosoziale Prozessbegleitung nicht ohne Grund auf weiter entfernte psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter zurückgegriffen wird. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist im Einzelfall zu prüfen, so dass gegebenenfalls von diesem Grundsatz in besonderen Konstellationen abgewichen werden kann, etwa wenn aufgrund einer bereits erfolgten Begleitung in der Vorinstanz schon ein Vertrauensverhältnis besteht. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Umstrukturierung des § 6 PsychPbG resultiert. Anstatt auf den bisherigen Satz 1 der Vorschrift wird nun auf Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift verwiesen, der den entsprechenden Regelungsgehalt hat, auf den verwiesen werden soll. Zu Nummer 4 Durch die Regelung wird in § 8 PsychPbG-E ein Verweis auf § 48 Absatz 6 RVG eingefügt. Damit wird klargestellt, dass auch die nachträgliche Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung möglich ist mit der Folge, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter einen Vergütungsanspruch für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit erhält. Im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den NKR vom Februar 2021 wird auf diese Thematik eingegangen und es wird auch dargestellt, dass von mehreren beteiligten Stellen befürwortet wurde, in bestimmten Fällen – korrespondierend zu den Regelungen für die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsbeistands – auch eine nachträgliche Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung zu ermöglichen (Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den NKR, S. 29, 33). Dies erscheint vor dem Hintergrund der §§ 7 und 8 PsychPbG, welche regeln, dass der Anspruch auf Vergütung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert entsteht und wonach bestimmte Vorschriften des RVG für entsprechend anwendbar erklärt werden, insbesondere sinnvoll für die Fälle, in denen beispielsweise im Vorverfahren bereits ein Kontakt zwischen Prozessbegleitung und Verletztem stattgefunden hat und eine Stabilisierung erfolgen konnte, der Antrag jedoch erst später im gerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Die Rechtsprechung sieht bisher die Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung jedenfalls in den Fällen vor, in denen der Antrag bis zum jeweiligen Ende des Verfahrensabschnitts gestellt wurde (LG Ravensburg, nicht veröffentlichte Entscheidung vom 22. März 2018, vergleiche auch verneinend für den Fall, dass der Antrag nicht bis zum Ende des jeweiligen Verfahrensabschnitts gestellt wurde LG Rostock, Beschluss vom 8. Januar 2018, 12 KLs 179/17, beck-online). Durch einen Verweis auf § 48 Absatz 6 RVG in § 8 PsychPbG-E kann dazu beigetragen werden, dass die psychosoziale Prozessbegleitung in der Praxis des Strafverfahrens noch besser funktioniert, da auf § 48 Absatz 6 RVG – im Gegensatz zu anderen Normen des RVG – bisher noch nicht in dieser Norm verwiesen wurde. Zu Nummer 5 Der bisherige § 11 enthielt eine Übergangsregelung, die nur bis zum 31. Juli 2017 galt und somit nicht mehr relevant ist. Danach konnten die Länder abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 31. Juli 2017 bestimmen, dass Personen, die bereits eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet hatten, psychosoziale Prozessbegleitung vornehmen können. Da sich die Norm durch Zeitablauf überholt hat, ist sie aufzuheben. Der neue § 11 PsychPbG-E regelt eine Pflicht der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter, gegenüber der Landesjustizverwaltung auf Anforderung bestimmte Angaben zu machen, die derzeit auch im Wege der Geschäftsstatistik bei den Gerichten erhoben werden. Bereits im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den NKR wurde thematisiert, dass die derzeit bei den Geschäftsstellen der Gerichte erhobenen Angaben zur Anzahl der Beiordnungen zu psychosozialen Prozessbegleitungen, die Grundlage der Statistik des Statistischen Bundesamts sind, sehr ungenau zu sein scheinen. Die in der Statistik des Statistischen Bundesamtes enthaltenen Angaben zur Zahl der erfolgten Beiordnungen weichen daher in vielen Ländern von den Zahlen ab, die von den Landesjustizverwaltungen selbst erhoben werden, oft durch Abfrage bei den psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern selbst. Die Länder haben dieses Thema sowohl in den Ausschüssen zur Justizstatistik erörtert als auch in Bund-Länder-Besprechungen zur psychosozialen Prozessbegleitung thematisiert. Im PsychPbG wird daher eine Verpflichtung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter vorgesehen, Angaben zur Anzahl der von ihnen ausgeübten Beiordnungen sowie zur Anzahl der insoweit abgelehnten Beiordnungsanträge gegenüber der Landesjustizverwaltung zu machen, soweit die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter davon Kenntnis haben. Die Schaffung einer solchen Regelung ermöglicht es den Ländern, gegenüber den psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleitern auf die Abgabe solcher Angaben zu bestehen und so belastbare und vergleichbare Zahlen zu ausgeübten psychosozialen Prozessbegleitungen im Wege einer Beiordnung zu erhalten. Das weitere Verfahren im Hinblick auf die abgefragten Zahlen kann wie bisher auch von den Ländern gemeinsam geregelt werden, beispielsweise im Hinblick auf die Erstellung einer gemeinsamen Statistik. Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) In § 187 Absatz 4 GVG ist in seiner bisherigen Fassung geregelt, dass für Nebenklägerinnen und Nebenkläger vom Gericht eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, soweit dies zur Ausübung ihrer strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Die Vorschrift regelt nur die Hinzuziehung eines Dolmetschers außerhalb von gerichtlichen Verhandlungen, da in gerichtlichen Verhandlungen, also auch strafgerichtlichen Hauptverhandlungen, § 185 GVG anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 8. August 2017, 1 StR 671/16, in NStZ 2018, S. 161). Während der Gerichtsverhandlung, die in deutscher Sprache geführt wird, ist für den Fall, dass der Nebenkläger oder die Nebenklägerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist, die Hinzuziehung eines Dolmetschers nach § 185 Absatz 1 Satz 1 GVG gewährleistet. Dies gilt ebenso für andere Verletzte, die sich dem Verfahren nicht mit der Nebenklage angeschlossen haben, für die Dauer ihrer Zeugenaussage. Von der Hinzuziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin während der Verhandlung kann auch die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter profitieren; eine separate Verdolmetschung ist während der Hauptverhandlung insoweit nicht nötig. Außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung kann es aber zu Fallkonstellationen kommen, in denen der oder die Verletzte weder Deutsch noch eine andere Sprache spricht, die die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter zusätzlich beherrscht, so dass insoweit für Gespräche zwischen der Begleiterin oder dem Begleiter und dem oder der Verletzten eine Verdolmetschung erforderlich ist. Obwohl es auch insoweit um die Ausübung von Rechten der Nebenklägerinnen und Nebenkläger nach § 406g StPO geht, wird § 187 Absatz 4 GVG in der Praxis bisher jedoch in der Regel nicht für Fälle der Hinzuziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin zur Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung herangezogen. Stattdessen wird nach Auskünften aus der Praxis regelmäßig erwartet, dass die Finanzierung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für notwendige Gespräche der Prozessbegleitung außerhalb der Hauptverhandlung aus der Pauschale nach § 6 PsychPbG erfolgt. Führt man sich aber vor Augen, dass das Honorar für die Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers nach § 9 Absatz 5 Satz 1 JVEG 93 Euro pro Stunde beträgt, so wird deutlich, dass dies nicht im Verhältnis steht zu der Vergütung, die eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein -begleiter als Pauschale für die Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung erhält. Daher soll nun in einem neuen Satz 2 der Vorschrift klargestellt werden, dass auch für die Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung außerhalb der gerichtlichen Hauptverhandlung, bei der eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters erfolgte, vom Gericht erforderlichenfalls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist. Da es außerhalb der Hauptverhandlung bei einer nicht-rechtlichen Begleitung nicht erforderlich erscheint, dass immer ins Deutsche übersetzt wird, wird geregelt, dass eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher nur dann hinzuzuziehen ist, wenn sich die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter und die oder der Verletzte nicht in einer Sprache verständigen können, die beiden verständlich ist. Erforderlich ist die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers dann, wenn die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der - begleiter die Sprache der oder des Verletzten nicht in einem Maße beherrscht, die ihm oder ihr eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer oder seiner Funktion ermöglicht. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Aufnahme eines Verweises in § 8 PsychPbG-E auf § 48 Absatz 6 RVG, wonach eine rückwirkende Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters oder einer -begleiterin möglich ist, auch bei der Heranziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers nach § 187 Absatz 4 GVG eine rückwirkende Kostenerstattung für einen früheren Verfahrensabschnitt möglich ist. § 187 Absatz 4 Satz 3 GVG-E dient der Klarstellung, dass entsprechend § 187 Absatz 1 GVG eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache heranzuziehen ist, sofern es sich bei der Person, der nach § 406g Absatz 3 StPO eine psychosozialen Prozessbegleiterin oder ein -begleiter beigeordnet worden ist, um eine hör- oder sprachbehinderte Person handelt und soweit dies zur Ausübung seiner oder ihrer Rechte erforderlich ist. Zu Artikel 4 (Evaluierung) Die Vorschrift sieht vor, dass die Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen zur Änderung der §§ 397a und 406g StPO-E sowie zu den Änderungen in § 6 PsychPbG-E vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren sind; die Länder sind dabei zu beteiligen. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll am ersten Tag des auf den Tag der Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO) Artikel 1 Nummer 4 § 397a Absatz 1 Nummer 3a ist durch die folgende Nummer 3a zu ersetzen: „3a. durch eine rechtswidrige Tat nach § 223, 224 oder 238 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes verletzt ist und die Tat in einer Elternschaft oder in einer Ehe, Partnerschaft oder häuslichen Gemeinschaft, auch wenn diese nicht mehr bestehen, begangen wurde und bei dem Verletzten zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,“. Begründung: Der Regelungsvorschlag zu § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E sieht eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe vor, die in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen dürften. Es erscheint schon unklar, was der Unterschied zwischen „schweren körperlichen und seelischen Schäden“ (§ 397a Absatz 1 Nummer 3 StPO) und „erhebliche körperliche und seelische Folgen“ (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E) sein soll. Eine Feststellung derartiger Folgen bereits im Zeitpunkt der Beiordnungsentscheidung scheint kaum machbar. Gerade die (möglicherweise erheblichen) seelischen Folgen einer Tat sind zu dem frühen Stadium – dem Zeitpunkt der wünschenswerten Unterstützung durch einen Rechtsbeistand im Strafverfahren – oft noch nicht absehbar. Die Formulierung birgt die Gefahr eines nicht unerheblichen Begründungsaufwands, damit einhergehenden Ermittlungsaufwands und der Verfahrensverzögerung an dieser Stelle. Auch eine „existentielle Abhängigkeit[en] in einer besonderen Ausnahmesituation“ bietet erheblichen Interpretationsspielraum. Es bietet sich daher insgesamt an, die neue Nummer 3a hinsichtlich der Folgen der Tat an den Wortlaut der Nummer 3 anzulehnen, um so Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden. Ferner bedürfte der Begriff „Familie“ einer weiteren Eingrenzung. Er findet sich sonst nicht in der Strafprozessordnung. Sicherlich soll hier nicht jede noch so entfernte verwandtschaftliche Beziehung zwischen Tätern und Opfern in den Geltungsbereich von § 397a Abs. 1 Nummer 3a StPO-E einbezogen werden. Erfasst werden sollen nach Sinn und Zweck der Regelung vielmehr Fälle, in denen Täter und Opfer in häuslicher Gemeinschaft leben oder gelebt haben. Einer Bezugnahme auf die Familie – angelehnt an die Definition von häuslicher Gewalt in Artikel 3 der Istanbul-Konvention – bedarf es daher nicht. Zumal auch die Istanbul-Konvention in ihren Erläuterungen den Begriff der häuslichen Gewalt auf zwei Fallkonzentrationen konzentriert. Dort heißt es: „Häusliche Gewalt umfasst hauptsächlich zwei Arten von Gewalt: die Gewalt zwischen Beziehungspartnern, seien es derzeitige oder ehemalige Ehegatten und Partner bzw. Partnerinnen, und die generationenübergreifende Gewalt, zu der es im Allgemeinen zwischen Eltern und Kindern kommt.“ (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und erläuternder Bericht, Seite 46). Mit zu berücksichtigen sind auch die Fälle, in denen Kinder betroffen sind, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem häusliche Gewalt ausübenden Elternteil leben und je gelebt haben und für die der häusliche Gewalt ausübende Elternteil nur ein Umgangsrecht ausübt. Zudem dürfte es sich anbieten, hier nicht von „derzeitig oder früher“ zu sprechen, sondern die Formulierung an § 52 StPO durch den Zusatz „auch wenn diese nicht mehr bestehen“ anzupassen. Dadurch wird deutlich, dass dies sowohl für Ehe, Partnerschaft als auch häusliche Gemeinschaft gelten soll. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Artikel 1 Nummer 4 – § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Regelbeispiele für die „erheblichen körperlichen oder seelischen Folgen“, die Verletzte aufgrund der Tat erlitten haben nicht. Soweit der Bundesrat im Hinblick auf die Tatfolgen fordert, die Regelbeispiele der „wiederholten Tatbegehung“, der „Intensität der Tat“ und der „besonderen Ausnahmesituation“ zu streichen und zur Annahme der gravierenden Fälle häuslicher Gewalt in Anlehnung an § 397a Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung (StPO) auf den Begriff der eingetretenen oder zu erwartenden schweren körperlichen und seelischen Schäden abzustellen, weil die unbestimmten Rechtsbegriffe in der Praxis zu Unsicherheiten führen würden, so ist dies abzulehnen. Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelbeispiele dienen gerade dem Zweck, die erheblichen Folgen zu konkretisieren und damit letztlich die Rechtsanwendung für die Praxis zu erleichtern. Die in der Stellungnahme des Bundesrates befürchteten „erheblichen Anwendungsschwierigkeiten“ für die Praxis träten bei Annahme des Vorschlags des Bundesrates erst recht auf, da § 397a Absatz 1 Nummer 3 StPO gerade keine Regelbeispiele nennt. Die Bundesregierung wird – der Stellungnahme des Bundesrates folgend – im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, inwieweit der in § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E enthaltene Familienbegriff eingegrenzt werden sollte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei einer Ersetzung des Begriffs „Familie“ durch – wie vom Bundesrat vorgeschlagen – „Elternschaft“ sowie „Ehe, Partnerschaft oder häusliche Gemeinschaft“ Fälle häuslicher Gewalt, die nicht unter diese Konstellationen fallen, jedoch ebenfalls schützenswert sein können, nicht mehr erfasst wären. Zudem wird aus Sicht der Bundesregierung bereits in ihrem Gesetzentwurf durch die Hinweise in der Gesetzesbegründung zu dem Familienbegriff eine sachgerechte Anwendung in der Praxis gewährleistet. Auch den Vorschlag des Bundesrates, die Wörter „derzeitige oder frühere [Ehe oder Partnerschaft]“ durch den Halbsatz „auch wenn diese nicht mehr bestehen“ zu ersetzen, wird die Bundesregierung prüfen. Sie weist allerdings darauf hin, dass die in ihrem Gesetzentwurf vorgeschlagene Formulierung dazu dienen soll, Trennungssituationen klarer zu erfassen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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