Rechtsanwendung der Uniformtrageerlaubnis für Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
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Rechtsanwendung der Uniformtrageerlaubnis für Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8038
21. Wahlperiode 16.09.2026
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Andreas Paul und der Fraktion der AfD
Rechtsanwendung der Uniformtrageerlaubnis für Reservisten außerhalb eines
Wehrdienstverhältnisses
Am 15. Juni 2026 fand anlässlich des 2. Nationalen Veteranentages eine
Zentralveranstaltung des Deutschen Bundestages statt. Bestandteil des offiziellen
Programms des Deutschen Bundestages war unter anderem die
Podiumsdiskussion „Veteranen und Gesellschaft – Was können wir voneinander lernen?
Gespräch mit Mitgliedern des Verteidigungsausschusses“, an der die
Bundestagsabgeordneten Kerstin Vieregge (CDU/CSU), Jan Ralf Nolte (AfD), Sara Nanni
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) sowie Esra Limbacher (SPD) teilnahmen. Der
Deutsche BundeswehrVerband bezeichnete den Programmpunkt in seiner
Berichterstattung als „Podiumsdiskussion mit Bundestagsabgeordneten“
(Deutscher Bundestag, „2. Nationaler Veteranentag – Programm“, S. 5; sowie
Deutscher BundeswehrVerband, „Berlin feiert die Veteranen“, 21. Juni 2026).
Einer der Podiumsteilnehmer, der Bundestagsabgeordnete Esra Limbacher,
nahm an dieser Podiumsdiskussion auf der Bühne in Bundeswehruniform teil.
Vor diesem Hintergrund wurde die Bundesregierung im Wege einer
Schriftlichen Einzelfrage (Antwort der Bundesregierung zu Frage 56 auf
Bundestagsdrucksache 21/7180) um Auskunft gebeten, in welcher Funktion Esra
Limbacher an der Veranstaltung teilnahm und auf welcher Rechtsgrundlage das
Tragen der Bundeswehruniform zulässig war sowie ob hierfür eine
Uniformtrageerlaubnis vorlag.
In ihrer Antwort führte die Bundesregierung zutreffend aus (ebd.), der
Nationale Veteranentag sei keine politische Veranstaltung im Sinne des § 15
Absatz 3 des Soldatengesetzes, sondern ein zentraler Gedenk- und Aktionstag zur
Würdigung aller aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten. Ferner
verwies sie darauf, dass Inhaber eines Reservistenausweises mit einer allgemeinen
Uniformtrageerlaubnis gemäß § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung (UnifV)
berechtigt seien, bei entsprechenden Veranstaltungen Uniform zu tragen. Nach
Auffassung der Fragesteller wirft diese Antwort jedoch weitere Rechts- und
Sachfragen auf. Das Tragen der Uniform der Bundeswehr außerhalb eines
Wehrdienstverhältnisses erfolgt nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grundlage
einer nach § 3 des Reservistengesetzes erteilten Gestattung.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift („kann gestatten“) verdeutlicht, dass das
Uni-formtragen außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses einer hoheitlichen
Entscheidung bedarf. Die Einzelheiten regeln die Uniformverordnung sowie
die hierzu erlassenen dienstlichen Bestimmungen. Die Uniformverordnung
enthält Regelungen zu den Anlässen, unter denen das Tragen der Uniform
außerhalb eines Wehr-dienstverhältnisses zulässig ist, sowie zu Fallgestaltungen, in
denen eine Uniformtrageerlaubnis ausgeschlossen ist. Daraus folgt nach
Auffassung der Fragsteller, dass sich die Zulässigkeit des Uniformtragens nicht
allein nach dem Status einer Person als Reservistin oder Reservist beurteilt,
sondern auch nach dem konkreten Anlass und dem sachlichen
Anwendungsbereich der erteilten Uniformtrageerlaubnis.
Die Antwort der Bundesregierung lässt insbesondere offen, welche
Verwaltungsvorschriften und internen Weisungen der Anwendung der
Uniformverordnung zugrunde liegen. Da der Nationale Veteranentag als neues staatliches
Format im Jahr 2026 erst zum zweiten Mal stattfand, existiert insoweit keine
langjährige, gefestigte Verwaltungspraxis. Es stellt sich daher den Fragestellern die
Frage, anhand welcher spezifischen, gegebenenfalls für diesen Anlass neu
geschaffenen Maßstäbe beurteilt wird, ob eine Veranstaltung als festliche
Veranstaltung oder öffentliche Gedenkfeier vom Anwendungsbereich des § 3
Nummer 3 der Uniformverordnung erfasst wird, welche Bedeutung § 4 der
Uniformverordnung für die rechtliche Beurteilung öffentlicher Auftritte von
Reservistinnen und Reservisten zukommt und nach welchen Kriterien die
Bundesregierung entsprechende Einzelfälle rechtlich bewertet. Vor diesem Hintergrund
besteht bei den Fragestellern ein parlamentarisches Interesse an einer
umfassenden Aufklärung der Verwaltungspraxis sowie der tatsächlichen Anwendung
der Uniformtrageerlaubnis außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche über das Soldatengesetz und die Uniformverordnung
hinausgehenden Verwaltungsvorschriften, ministeriellen Erlasse, internen Vorgaben für
die Landeskommandos oder sonstigen dienstlichen Bestimmungen regeln
die Erteilung und den Umfang einer allgemeinen Uniformtrageerlaubnis für
Reservistinnen und Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
und konkretisieren die Anwendung der §§ 3 und 4 der
Uniformverordnung – insbesondere mit Blick auf das Kriterium der „festlichen
Veranstaltungen und Gedenkfeiern“ (§ 3 Nummer 3 UnifV)?
2. Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob eine Veranstaltung eine
entsprechende Veranstaltung im Sinne des § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung
ist, und wurden für den Nationalen Veteranentag als neues Format
spezifische, einheitliche Prüfkriterien oder Weisungen an die
Genehmigungsbehörden herausgegeben?
3. Welche Bedeutung kommt § 4 der Uniformverordnung bei der Beurteilung
der Zulässigkeit des Tragens der Uniform außerhalb eines
Wehrdienstverhältnisses zu, insbesondere wenn Reservistinnen oder Reservisten zugleich
in einer anderen öffentlichen Funktion auftreten?
4. Welche Dienststelle innerhalb der Bundeswehr (z. B. das jeweilige
Landeskommando, das Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten oder das
Bundesministerium der Verteidigung [BMVg] direkt) nimmt bei derartigen
Grenzfällen von Mandatsträgern die abschließende materiell-rechtliche
Bewertung vor, und inwieweit ist eine vorherige Abstimmung oder
Mitzeichnung übergeordneter Dienststellen zwingend vorgeschrieben?
5. War die Teilnahme des Bundestagsabgeordneten Esra Limbacher an der
Podiumsdiskussion „Veteranen und Gesellschaft – Was können wir
voneinander lernen?“ am 15. Juni 2026 nach Auffassung der Bundesregierung eine
entsprechende Veranstaltung im Sinne des § 3 Nummer 3 der
Uniformverordnung, und wie wird dies begründet?
6. Aus welchen Gründen stand § 4 der Uniformverordnung nach Auffassung
der Bundesregierung dem Tragen der Uniform in dem in Rede stehenden
Fall des als Abgeordneten zur Diskussion geladenen Esra Limbacher
anlässlich des Veteranentages nicht entgegen?
7. In welcher Funktion nahm der Bundestagsabgeordnete Esra Limbacher
nach Auffassung der Bundesregierung an dieser Podiumsdiskussion teil, als
Mit-glied des Deutschen Bundestages, als Reservist oder als Vertreter des
Ver-bandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. oder in einer
sonstigen Funktion?
8. Hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der geltenden Regelungen
Hinweise, Beschwerden oder Prüfverfahren wegen eines möglicherweise
unzulässigen Tragens der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
bearbeitet, und wenn ja,
a) wie viele Fälle sind bekannt,
b) welche Anlässe betrafen diese, und
c) mit welchem Ergebnis wurden sie bearbeitet?
9. Sieht die Bundesregierung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts
Klarstellungs- oder Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtslage zur
Uniformtrage-erlaubnis für Reservistinnen und Reservisten, und wenn ja,
welchen?
Berlin, den 15. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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