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Rechtsanwendung der Uniformtrageerlaubnis für Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

dip / drucksache 16.09.2026 · WP 21 · 21/8038 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Rechtsanwendung der Uniformtrageerlaubnis für Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses Deutscher Bundestag Drucksache 21/8038 21. Wahlperiode 16.09.2026 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Paul und der Fraktion der AfD Rechtsanwendung der Uniformtrageerlaubnis für Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses Am 15. Juni 2026 fand anlässlich des 2. Nationalen Veteranentages eine Zentralveranstaltung des Deutschen Bundestages statt. Bestandteil des offiziellen Programms des Deutschen Bundestages war unter anderem die Podiumsdiskussion „Veteranen und Gesellschaft – Was können wir voneinander lernen? Gespräch mit Mitgliedern des Verteidigungsausschusses“, an der die Bundestagsabgeordneten Kerstin Vieregge (CDU/CSU), Jan Ralf Nolte (AfD), Sara Nanni (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) sowie Esra Limbacher (SPD) teilnahmen. Der Deutsche BundeswehrVerband bezeichnete den Programmpunkt in seiner Berichterstattung als „Podiumsdiskussion mit Bundestagsabgeordneten“ (Deutscher Bundestag, „2. Nationaler Veteranentag – Programm“, S. 5; sowie Deutscher BundeswehrVerband, „Berlin feiert die Veteranen“, 21. Juni 2026). Einer der Podiumsteilnehmer, der Bundestagsabgeordnete Esra Limbacher, nahm an dieser Podiumsdiskussion auf der Bühne in Bundeswehruniform teil. Vor diesem Hintergrund wurde die Bundesregierung im Wege einer Schriftlichen Einzelfrage (Antwort der Bundesregierung zu Frage 56 auf Bundestagsdrucksache 21/7180) um Auskunft gebeten, in welcher Funktion Esra Limbacher an der Veranstaltung teilnahm und auf welcher Rechtsgrundlage das Tragen der Bundeswehruniform zulässig war sowie ob hierfür eine Uniformtrageerlaubnis vorlag. In ihrer Antwort führte die Bundesregierung zutreffend aus (ebd.), der Nationale Veteranentag sei keine politische Veranstaltung im Sinne des § 15 Absatz 3 des Soldatengesetzes, sondern ein zentraler Gedenk- und Aktionstag zur Würdigung aller aktiven und ehemaligen Soldatinnen und Soldaten. Ferner verwies sie darauf, dass Inhaber eines Reservistenausweises mit einer allgemeinen Uniformtrageerlaubnis gemäß § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung (UnifV) berechtigt seien, bei entsprechenden Veranstaltungen Uniform zu tragen. Nach Auffassung der Fragesteller wirft diese Antwort jedoch weitere Rechts- und Sachfragen auf. Das Tragen der Uniform der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses erfolgt nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grundlage einer nach § 3 des Reservistengesetzes erteilten Gestattung. Bereits der Wortlaut der Vorschrift („kann gestatten“) verdeutlicht, dass das Uni-formtragen außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses einer hoheitlichen Entscheidung bedarf. Die Einzelheiten regeln die Uniformverordnung sowie die hierzu erlassenen dienstlichen Bestimmungen. Die Uniformverordnung enthält Regelungen zu den Anlässen, unter denen das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehr-dienstverhältnisses zulässig ist, sowie zu Fallgestaltungen, in denen eine Uniformtrageerlaubnis ausgeschlossen ist. Daraus folgt nach Auffassung der Fragsteller, dass sich die Zulässigkeit des Uniformtragens nicht allein nach dem Status einer Person als Reservistin oder Reservist beurteilt, sondern auch nach dem konkreten Anlass und dem sachlichen Anwendungsbereich der erteilten Uniformtrageerlaubnis. Die Antwort der Bundesregierung lässt insbesondere offen, welche Verwaltungsvorschriften und internen Weisungen der Anwendung der Uniformverordnung zugrunde liegen. Da der Nationale Veteranentag als neues staatliches Format im Jahr 2026 erst zum zweiten Mal stattfand, existiert insoweit keine langjährige, gefestigte Verwaltungspraxis. Es stellt sich daher den Fragestellern die Frage, anhand welcher spezifischen, gegebenenfalls für diesen Anlass neu geschaffenen Maßstäbe beurteilt wird, ob eine Veranstaltung als festliche Veranstaltung oder öffentliche Gedenkfeier vom Anwendungsbereich des § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung erfasst wird, welche Bedeutung § 4 der Uniformverordnung für die rechtliche Beurteilung öffentlicher Auftritte von Reservistinnen und Reservisten zukommt und nach welchen Kriterien die Bundesregierung entsprechende Einzelfälle rechtlich bewertet. Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein parlamentarisches Interesse an einer umfassenden Aufklärung der Verwaltungspraxis sowie der tatsächlichen Anwendung der Uniformtrageerlaubnis außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche über das Soldatengesetz und die Uniformverordnung hinausgehenden Verwaltungsvorschriften, ministeriellen Erlasse, internen Vorgaben für die Landeskommandos oder sonstigen dienstlichen Bestimmungen regeln die Erteilung und den Umfang einer allgemeinen Uniformtrageerlaubnis für Reservistinnen und Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses und konkretisieren die Anwendung der §§ 3 und 4 der Uniformverordnung – insbesondere mit Blick auf das Kriterium der „festlichen Veranstaltungen und Gedenkfeiern“ (§ 3 Nummer 3 UnifV)? 2. Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob eine Veranstaltung eine entsprechende Veranstaltung im Sinne des § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung ist, und wurden für den Nationalen Veteranentag als neues Format spezifische, einheitliche Prüfkriterien oder Weisungen an die Genehmigungsbehörden herausgegeben? 3. Welche Bedeutung kommt § 4 der Uniformverordnung bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Tragens der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu, insbesondere wenn Reservistinnen oder Reservisten zugleich in einer anderen öffentlichen Funktion auftreten? 4. Welche Dienststelle innerhalb der Bundeswehr (z. B. das jeweilige Landeskommando, das Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten oder das Bundesministerium der Verteidigung [BMVg] direkt) nimmt bei derartigen Grenzfällen von Mandatsträgern die abschließende materiell-rechtliche Bewertung vor, und inwieweit ist eine vorherige Abstimmung oder Mitzeichnung übergeordneter Dienststellen zwingend vorgeschrieben? 5. War die Teilnahme des Bundestagsabgeordneten Esra Limbacher an der Podiumsdiskussion „Veteranen und Gesellschaft – Was können wir voneinander lernen?“ am 15. Juni 2026 nach Auffassung der Bundesregierung eine entsprechende Veranstaltung im Sinne des § 3 Nummer 3 der Uniformverordnung, und wie wird dies begründet? 6. Aus welchen Gründen stand § 4 der Uniformverordnung nach Auffassung der Bundesregierung dem Tragen der Uniform in dem in Rede stehenden Fall des als Abgeordneten zur Diskussion geladenen Esra Limbacher anlässlich des Veteranentages nicht entgegen? 7. In welcher Funktion nahm der Bundestagsabgeordnete Esra Limbacher nach Auffassung der Bundesregierung an dieser Podiumsdiskussion teil, als Mit-glied des Deutschen Bundestages, als Reservist oder als Vertreter des Ver-bandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. oder in einer sonstigen Funktion? 8. Hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der geltenden Regelungen Hinweise, Beschwerden oder Prüfverfahren wegen eines möglicherweise unzulässigen Tragens der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses bearbeitet, und wenn ja, a) wie viele Fälle sind bekannt, b) welche Anlässe betrafen diese, und c) mit welchem Ergebnis wurden sie bearbeitet? 9. Sieht die Bundesregierung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts Klarstellungs- oder Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtslage zur Uniformtrage-erlaubnis für Reservistinnen und Reservisten, und wenn ja, welchen? Berlin, den 15. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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