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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG)

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 463/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 463/26 14.08.26 BRFuss V - AIS - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG) A. Problem und Ziel Die Bundesrepublik Deutschland steht vor vielschichtigen sicherheitspolitischen Herausforderungen, die aus der Bedrohungslage durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und den Bündniserwartungen an Deutschland als Mitglied der Europäischen Union und der NATO erwachsen sind. Damit die Bundeswehr die Landesverteidigung sowie die Bündnisverpflichtungen und die sich aus der nationalen Verteidigungsplanung ergebenden Aufgaben erfüllen kann, ist ein erheblicher Fähigkeits- und Kräfteaufwuchs der Streitkräfte erforderlich. Dabei ist der für den Verteidigungsbeitrag erforderliche Personalumfang im Frieden zu erheblichen Teilen nichtaktiv, muss jedoch schnell aus einer verfügbaren, ausgerüsteten und einsatzbereiten Reserve aufwachsen können. Eine qualitativ und quantitativ starke Reserve ist nicht erst im Spannungs- oder Verteidigungsfall unverzichtbar. Die Reserve ist bereits im Frieden, aber auch in der Krise integraler Bestandteil der Streitkräfte und der gesamtstaatlichen Verteidigungsplanung. Sie trägt zu einer kriegstauglichen und einsatzbereiten Bundeswehr bei und ist auch für die militärische Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und den nationalen Beitrag zur Abschreckung und Verteidigung im Bündnisrahmen von herausragender strategischer Bedeutung. Als initialer Verteidigungsumfang wurde ein Personalumfang von 460 000 einsatzfähigen Soldatinnen und Soldaten festgelegt, wozu mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten gehören. Eine umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist entscheidend für die Handlungsfähigkeit Deutschlands, um langfristig bestehen, potenzielle Gegner glaubhaft abschrecken und - falls erforderlich - Deutschland und seine Verbündeten erfolgreich verteidigen zu können. Die schnelle und verlässliche Verfügbarkeit von Reservistinnen und Reservisten ist erforderlich, um den zentralen strategischen Forderungen und Vorgaben aus der Militärstrategie, dem Fähigkeitsprofil der Bundeswehr sowie den nationalen und multinationalen Operationsplänen (u. a. OPLAN DEU, NATO-Family of Plans) gerecht zu werden. B. Lösung Um die genannten Ziele zu erreichen, werden mit diesem Gesetz die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, den verlässlichen Einsatz der Reserve zu ermöglichen und damit den aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen gerecht zu werden. Die Reserve Fristablauf: 25.09.26 muss dabei nicht nur als Ergänzung, sondern als integraler Bestandteil der Gesamtstruktur der Bundeswehr verstanden werden. Reservistinnen und Reservisten spielen für eine resiliente Gesellschaft auch eine zunehmend wichtigere Rolle, indem sie einerseits ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Truppe einbringen und andererseits im zivilen Leben Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für die Streitkräfte sind. Sie verkörpern damit im besten Sinne „Bürgerinnen und Bürger in Uniform“. Zusammen mit dem Dienst in der aktiven Truppe verankert der Dienst in der Reserve die Bundeswehr fest in der Mitte der Gesellschaft. Geeignete Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Verfügbarkeit aller beorderten Reservistinnen und Reservisten zu erhöhen, die Attraktivität des Reservistendienstes zu steigern sowie die Bürokratie in diesem Bereich zu senken. Dazu werden mit diesem Gesetz insbesondere Änderungen im Soldatengesetz (SG), im Reservistengesetz (ResG), im Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sowie entsprechende Folgeänderungen vorgenommen. Zeitlich und inhaltlich überholte Vorschriften entfallen. Die bisher im Vierten Abschnitt des SG geregelten Dienstleistungsarten werden neu geordnet und in das neu gefasste ResG überführt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an. Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt rund 0,3 Millionen Euro für das Jahr 2026. Im Finanzplanungszeitraum werden für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in Höhe von geschätzt rund 43,1 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2027 erwartet. Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger (hier: Reservistinnen und Reservisten) entsteht durch das Gesetz kein neuer, struktureller Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich geringfügig. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht Erfüllungsaufwand wie nachfolgend dargestellt. Durch die Anhörung von Arbeitgebern nach § 16 ResG entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 121 200 Euro. Durch die Bearbeitung von Anträgen auf Förderbeträge nach dem USG entsteht ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 24 700 Euro. Für die Beantragung von Leistungen nach § 9 USG entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 3 700 Euro. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsteht ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung durch Anpassung der Software. Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 500 Euro. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Gesetz zur Stärkung der Reserve keine sonstigen Kosten. Durch die vorgeschlagene Anpassung in den Artikeln 11 bis 13 wird jedoch das verfügbare Einkommen der Hinterbliebenen von geschädigten Personen erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sind ebenfalls nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 463/26 14.08.26 BRFuss V - AIS - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz – ResStG) mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 25.09.26 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz – ResStG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten (Reservistengesetz – ResG) Inhaltsübersicht A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e s § 1 Begriffsbestimmung § 2 Führen des Dienstgrades außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses § 3 Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses; Verordnungsermächtigung A b s c h n i t t 2 D i e n s t l e i s t u n g s p f l i c h t Unterabschnitt 1 Umfang und Arten der Dienstleistungen § 4 Dienstleistungen, Altersgrenzen § 5 Reservedienstleistungen § 6 Dauer der Reservedienstleistung Unterabschnitt 2 Dienstleistungsausnahmen § 7 Dienstunfähigkeit § 8 Ausschluss von Dienstleistungen § 9 Befreiung von Dienstleistungen § 10 Zurückstellung von Dienstleistungen § 11 Unabkömmlichstellung § 12 Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 3 Heranziehungsverfahren § 13 Zuständigkeit § 14 Freiwillige Verpflichtung zu Dienstleistungen § 15 Verfahrensvorschriften; Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung § 16 Personalakten ungedienter Reservistinnen und Reservisten § 17 Ärztliche Untersuchung und Begutachtung; Anhörung § 18 Heranziehung § 19 Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist § 20 Aufschiebend bedingte Heranziehung Unterabschnitt 4 Beendigung der Dienstleistungen; Verlust des Dienstgrades § 21 Beendigung der Dienstleistungen § 22 Entlassung aus den Dienstleistungen § 23 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades Unterabschnitt 5 Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht § 24 Dienstleistungsüberwachung; Datenabruf § 25 Pflichten während der Dienstleistungsüberwachung § 26 Haftung für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände § 27 Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen § 28 Aufenthaltsfeststellungsverfahren Unterabschnitt 6 Verhältnis zum Wehrpflichtgesetz; Rechtsschutz § 29 Konkurrenzregelung § 30 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren § 31 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts § 32 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage A b s c h n i t t 3 R e s e r v e w e h r d i e n s t v e r h ä l t n i s § 33 Reservewehrdienstverhältnis § 34 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses § 35 Diensteid § 36 Sachmittel und Entschädigungen § 37 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 4 § 38 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen § 39 Benachteiligungsverbot § 40 Versorgung § 41 Beendigungsgründe § 42 Entlassung A b s c h n i t t 4 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 43 Unbefristete Reservedienstleistungen, Spannungs- oder Verteidigungsfall § 44 Bußgeldvorschriften § 45 Einschränkung von Grundrechten § 46 Übergangsvorschriften A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e s § 1 Begriffsbestimmung Reservistin oder Reservist ist, wer 1. als frühere Soldatin oder früherer Soldat der Bundeswehr den Dienstgrad nicht verloren hat oder 2. aufgrund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung herangezogen werden kann. § 2 Führen des Dienstgrades außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses Eine Reservistin oder ein Reservist nach § 1 Nummer 1 darf außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses den in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ beziehungsweise „d. R.“ weiterführen, wenn 1. der Dienstgrad nicht nur vorläufig oder nicht nur zeitweilig verliehen worden ist und 2. sie oder er nicht als frühere Berufssoldatin oder früherer Berufssoldat berechtigt ist, den Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ beziehungsweise „a. D.“ zu führen. § 3 Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses; Verordnungsermächtigung (1) Einer Reservistin oder einem Reservisten nach § 1 Nummer 1 kann erlaubt werden, die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen. Die Uniform ist mit dem Abzeichen des Dienstgrades zu tragen, den die frühere Soldatin oder der frühere Soldat zu führen berechtigt ist. Personen nach Satz 1 können Uniformteile unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. (2) Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung ist insbesondere Folgendes zu regeln: 1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und 2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1. A b s c h n i t t 2 D i e n s t l e i s t u n g s p f l i c h t Unterabschnitt 1 Umfang und Arten der Dienstleistungen § 4 Dienstleistungen, Altersgrenzen (1) Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Reservedienstleistungen nach § 5 und 2. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (2) Zu Dienstleistungen nach Absatz 1 kann eine Reservistin oder ein Reservist herangezogen werden, der oder dem ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist. (3) Hat die Reservistin oder der Reservist weniger als sechs Monate Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement geleistet, so erfolgt keine verpflichtende Heranziehung zu Dienstleistungen nach Absatz 1. (4) Hat die Reservistin oder der Reservist 1. weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden oder Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement geleistet, so kann eine verpflichtende Heranziehung zu einer Reservedienstleistung bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 45 Jahre alt wird, 2. ein Jahr oder länger in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit gestanden, so kann eine verpflichtende Heranziehung zu einer Reservedienstleistung bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird. (5) Eine verpflichtende Heranziehung zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungsoder Verteidigungsfall kann bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Reservistin oder der Reservist 60 Jahre alt wird. (6) Eine Heranziehung zu Dienstleistungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung kann bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Heranziehung im Einzelfall mit Zustimmung der Reservistin oder des Reservisten auch bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 68 Jahre alt wird, wenn dringende dienstliche Gründe dies rechtfertigen. Über Heranziehungen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. § 5 Reservedienstleistungen (1) Reservedienstleistungen sind Verwendungen von Reservistinnen und Reservisten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die der Erfüllung des Verfassungsauftrages der Streitkräfte dienen. (2) Zu einer Reservedienstleistung der folgenden Art kann eine Reservistin oder ein Reservist nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung herangezogen werden: 1. im Inland im Rahmen der Amtshilfe oder der Hilfe in besonderen Gefahrenlagen nach Artikel 35 des Grundgesetzes (Hilfeleistung im Innern) oder 2. im Ausland. (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der länger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, zu einer Reservedienstleistung im Ausland auch ohne freiwillige Verpflichtung herangezogen werden, wenn die Reservedienstleistung innerhalb des Staatsgebietes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Organisation des Nordatlantikvertrages oder an Bord von Schiffen, Booten und Luftfahrzeugen erfolgen soll. Satz 1 gilt nicht, sofern die Reservedienstleistung im Rahmen eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte im Ausland nach § 2 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um eine unbefristete Reservedienstleistung, die die Bundesregierung auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angeordnet hat. § 6 Dauer der Reservedienstleistung (1) Die Gesamtdauer mehrerer verpflichtender Reservedienstleistungen und die Höchstdauer der einzelnen verpflichtenden Reservedienstleistung bestimmt sich nach Maßgabe des folgenden Absatzes. Erfolgen Reservedienstleistungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung, so darf die Dauer einer oder mehrerer Reservedienstleistungen zehn Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten. (2) Hat die Reservistin oder der Reservist 1. weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so beträgt die Gesamtdauer höchstens sechs Monate; die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf drei Wochen pro Jahr nicht überschreiten, 2. weniger als vier Jahre in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so beträgt die Gesamtdauer höchstens sechs Monate; die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf vier Wochen pro Jahr nicht überschreiten, 3. weniger als 13 Jahre in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so beträgt die Gesamtdauer höchstens neun Monate; die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf sechs Wochen pro Jahr nicht überschreiten, und 4. 13 Jahre oder länger in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so beträgt die Gesamtdauer höchstens zwölf Monate; die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf zwölf Wochen pro Jahr nicht überschreiten. (3) Die Bundesregierung kann nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes unbefristete Reservedienstleistungen anordnen. Auf die Gesamtdauer der Reservedienstleistungen nach Absatz 1 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. Unterabschnitt 2 Dienstleistungsausnahmen § 7 Dienstunfähigkeit Zu einer Dienstleistung wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist. § 8 Ausschluss von Dienstleistungen (1) Eine Reservistin oder ein Reservist ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes nicht oder nicht mehr erfüllt. § 37 Absatz 2 des Soldatengesetzes gilt entsprechend. (2) Eine Reservistin oder ein Reservist ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen sie oder ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Nebenfolgen oder Maßregeln erkannt worden ist, es sei denn, die Eintragung über die Verurteilung ist im Zentralregister getilgt. § 9 Befreiung von Dienstleistungen Von Dienstleistungen sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem einer in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen entspricht, 4. schwerbehinderte Menschen und 5. Reservistinnen und Reservisten, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen. § 10 Zurückstellung von Dienstleistungen (1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt, wer 1. vorübergehend nicht dienstfähig ist, 2. Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, oder 3. aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann. (2) Auf eigenen Antrag wird von Dienstleistungen zurückgestellt, wer sich auf ein geistliches Amt im Sinne von § 9 Nummer 1 bis 3 vorbereitet. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich die Reservistin oder der Reservist auf das geistliche Amt vorbereitet. (3) Wer seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat, ist bis zur Wahl zurückzustellen. Hat die Reservistin oder der Reservist die Wahl angenommen, so kann sie oder er für die Dauer des Mandats nur auf eigenen Antrag zu Dienstleistungen herangezogen werden. (4) Auf eigenen Antrag soll eine Reservistin oder ein Reservist von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn und solange eine Heranziehung zur Dienstleistung für sie oder ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. (5) Von Dienstleistungen kann eine Reservistin oder ein Reservist zurückgestellt werden, wenn 1. gegen sie oder ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder 2. ihre oder seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. (6) Von Dienstleistungen soll eine Reservistin oder ein Reservist auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn sie oder er unentbehrlich ist für 1. die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes ihres oder seines Arbeitgebers oder 2. die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ihrer oder seiner Dienstbehörde. Antragsberechtigt sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde der Reservistin oder des Reservisten. Die Antragsberechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit unverzüglich anzuzeigen. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Heranziehung zur Dienstleistung auszusetzen. (7) Von Dienstleistungen kann eine Reservistin oder ein Reservist auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn sie oder er sich zum ehrenamtlichen Dienst als Helferin oder Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz für mindestens vier Jahre verpflichtet hat und für die Erfüllung von Einsatzaufgaben im Zivilschutz oder Katastrophenschutz unentbehrlich ist. Antragsberechtigt sind die Einsatzorganisationen im Zivilschutz und Katastrophenschutz. Die Antragsberechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit unverzüglich anzuzeigen. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Heranziehung zur Dienstleistung auszusetzen. § 11 Unabkömmlichstellung (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und für andere Aufgaben kann eine Reservistin oder ein Reservist im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder wenn die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 unbefristete Reservedienstleistungen anordnet im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange sie oder er für die ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. (3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber der Reservistin oder des Reservisten ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, hat der zuständigen Wehrersatzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. § 12 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes: 1. die Zuständigkeit und das Verfahren zur Unabkömmlichstellung nach § 11, 2. wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer Unabkömmlichstellung unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind, 3. für welchen Zeitraum eine Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann sowie 4. welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft im Vorfeld einer Unabkömmlichstellung anzuhören sind. (2) In der Rechtsverordnung können zudem Vorgaben für Dienstherrn und Arbeitgeber sowie Auskunftspflichten zur Gewährleistung des Verfahrens geregelt werden. (3) In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der nach § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde übertragen werden auf: 1. eine oder mehrere oberste Bundesbehörden oder 2. auf die Landesregierungen für ihren Zuständigkeitsbereich mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden. Die nach dieser Rechtsverordnung vorschlagsberechtigte Behörde kann das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Unterabschnitt 3 Heranziehungsverfahren § 13 Zuständigkeit Zuständig für die Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten zu Dienstleistungen sind die Wehrersatzbehörden. § 14 Freiwillige Verpflichtung zu Dienstleistungen (1) Die freiwillige Verpflichtung zu einer Dienstleistung ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Für Reservedienstleistungen im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 ist eine gesonderte Verpflichtungserklärung erforderlich. (2) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid oder vor Eintritt der Bedingung nach § 20 kann die abgegebene freiwillige Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich oder elektronisch gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. (3) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid oder nach dem Eintritt der Bedingung nach § 20 ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes kann die oder der Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 15 Verfahrensvorschriften; Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (1) Für das Verfahren nach diesem Abschnitt werden keine Kosten erhoben. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung der Reservistin oder dem Reservisten aufgegeben wird. Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet. Lässt sich eine Reservistin oder ein Reservist, die nicht Arbeitnehmerin oder der nicht Arbeitnehmer ist, während der Zeit der Untersuchung oder sonstigen Vorstellung in der beruflichen Tätigkeit vertreten, so werden die hierfür notwendigen Aufwendungen erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bescheide nach diesem Abschnitt ergehen schriftlich oder in elektronischer Form. (3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnittes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Die folgenden Heranziehungsbescheide können auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk "Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden: 1. ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2. ein Heranziehungsbescheid zu einer unbefristeten Reservedienstleistung, die auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 von der Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angeordnet ist oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert. § 16 Personalakten ungedienter Reservistinnen und Reservisten Für die Führung der Personalakten ungedienter Reservistinnen und Reservisten gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend. § 17 Ärztliche Untersuchung und Begutachtung; Anhörung (1) Eine ungediente Person, die sich freiwillig zu Dienstleistungen nach § 4 Absatz 1 verpflichten will, ist vor der Annahme ihrer Verpflichtung auf ihre Dienstfähigkeit ärztlich zu untersuchen. (2) Eine ungediente Reservistin oder ein ungedienter Reservist, die oder der nicht innerhalb von drei Jahren nach der Untersuchung nach Absatz 1 oder nach einer erneuten ärztlichen Begutachtung zu einer Dienstleistung herangezogen worden ist, ist vor ihrer oder seiner Heranziehung anzuhören. Sie oder er ist erneut ärztlich zu begutachten, wenn 1. sie oder er dies beantragt, 2. Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder 3. dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist. (3) Eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der bereits in der Bundeswehr gedient hat, ist vor ihrer oder seiner Heranziehung anzuhören, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, und, soweit medizinisch indiziert, ärztlich zu begutachten. Sie oder er ist auch ärztlich zu begutachten, wenn sie oder er dies beantragt. Über das Ergebnis der Begutachtung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ergeht gegenüber der Reservistin oder dem Reservisten ein schriftlicher Bescheid. (4) Die Reservistin oder der Reservist hat sich nach Aufforderung durch die Wehrersatzbehörde zur Begutachtung vorzustellen und begutachten zu lassen. Auf die Begutachtung ist § 17a Absatz 2 bis 4 des Soldatengesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen ist über das Ergebnis der Untersuchung oder der Begutachtung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ein Bescheid zu erteilen. § 18 Heranziehung (1) Die Heranziehung einer Reservistin oder eines Reservisten erfolgt nach Feststellung ihrer oder seiner Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörde. Vor der Heranziehung soll die Wehrersatzbehörde den Arbeitgeber oder die Dienstbehörde anhören. Ihm oder ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Frist Stellung zu nehmen. Die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Heranziehungsbescheids beim Arbeitgeber nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes oder beim Dienstvorgesetzten nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes bleibt unberührt. (2) Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer einer befristeten Dienstleistung anzugeben. (3) Der Heranziehungsbescheid soll grundsätzlich acht Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. (4) Die Reservistin oder der Reservist hat sich gemäß dem Heranziehungsbescheid zu der Dienstleistung zu stellen. § 19 Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist Eine Reservistin oder ein Reservist kann ohne Einhaltung einer Frist herangezogen werden, wenn 1. der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist, 2. unbefristete Reservedienstleistungen durch die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 angeordnet sind, 3. das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle die Heranziehung anordnet für a) Reservedienstleistungen von kurzer Dauer als Alarmübungen, b) eine nach den Umständen dringend gebotene Erhöhung der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte oder c) Hilfeleistungen im Innern oder 4. sie oder er der Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat; in diesem Fall bedarf es zudem der Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde der heranzuziehenden Person. § 20 Aufschiebend bedingte Heranziehung (1) Der Heranziehungsbescheid nach § 18 kann mit einer Bedingung erlassen werden, wonach die Heranziehung davon abhängig ist, dass 1. der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist, 2. die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes unbefristete Reservedienstleistungen auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 anordnet, 3. das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle die Heranziehung anordnet für a) Reservedienstleistungen von kurzer Dauer als Alarmübungen, b) eine nach den Umständen dringend gebotene Erhöhung der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte oder c) Hilfeleistungen im Innern. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 wird die Heranziehung mit dem Eintritt der Bedingung wirksam. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 wird sie wirksam, wenn der Reservistin oder dem Reservisten der Eintritt der Bedingung durch das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle formlos mitgeteilt wird. (3) Im Heranziehungsbescheid ist zu bestimmen, dass sich die Reservistin oder der Reservist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nach Eintritt der Bedingung ohne weitere Aufforderung unverzüglich und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach der formlosen Mitteilung des Eintritts der Bedingung unverzüglich bei der angegebenen Einheit oder Dienststelle zu melden hat. Diese Mitteilung gilt mit dem Zugang an die Reservistin oder den Reservisten als bewirkt. (4) Als Zeitpunkt des Diensteintritts ist festzusetzen: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der Tag des Eintritts der Bedingung und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 der Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung. Unterabschnitt 4 Beendigung der Dienstleistungen; Verlust des Dienstgrades § 21 Beendigung der Dienstleistungen Die Dienstleistungen enden 1. durch Entlassung nach § 22, 2. durch Ablauf der festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, oder 3. durch Ausschluss nach § 23. § 22 Entlassung aus den Dienstleistungen (1) Die Soldatin oder der Soldat ist mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er das nach § 4 Absatz 4 bis 6 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat aus der Dienstleistung entlassen. (2) Die Soldatin oder der Soldat ist zu entlassen, wenn 1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, durch die Bundesregierung sind nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes auf Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 unbefristete Reservedienstleistungen angeordnet worden oder der Spannungsfall ist festgestellt oder der Verteidigungsfall ist verkündet oder eingetreten, 2. die Anordnung unbefristeter Reservedienstleistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 aufgehoben wurde, es sei denn, dass der Spannungsfall festgestellt oder der Verteidigungsfall verkündet oder eingetreten ist, 3. ihre oder seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet, 4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt, in den Fällen des § 9 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der Bundeswehr, oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen einer wehrmedizinischen Begutachtung festgestellt wird, dass die Soldatin oder der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten unfähig ist, 5. nach ihrem oder seinem bisherigen Verhalten durch das Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, 6. die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen, 7. sie oder er als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, 8. sie oder er der Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat, 9. sie oder er nach § 11 unabkömmlich gestellt ist, 10. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwendung der Soldatin oder des Soldaten nicht erfolgen kann, 11. sie oder er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Soldatengesetzes entsprechend gilt, oder 12. sie oder er nach § 10 Absatz 6 zurückgestellt ist. (3) Die Soldatin oder der Soldat kann entlassen werden, wenn 1. das Verbleiben in der Bundeswehr für sie oder ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und sie oder er die Entlassung beantragt hat, 2. gegen sie oder ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist, 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird, oder 4. die Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergibt, dass sie oder er eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausüben kann. (4) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Soldatin oder des Soldaten zuständig wäre. (5) Wer sich schuldhaft von der Truppe oder der Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem sie oder er hätte entlassen werden müssen, wenn sie oder er Dienst geleistet hätte. (6) Ist eine Soldatin oder ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. (7) Befindet sich eine Soldatin oder ein Soldat im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem sie oder er herangezogen wurde, 1. sobald die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder 2. wenn sie oder er innerhalb der drei Monate nach Nummer 1 schriftlich erklärt, mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung. § 23 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades (1) Eine Soldatin oder ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen sie oder ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Nebenfolgen oder Maßregeln erkannt worden ist. Sie oder er verliert den Dienstgrad. Dies gilt auch, wenn sie oder er wegen schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten nach § 22 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 entlassen worden ist. (2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. (3) Eine Reservistin oder ein Reservist verliert den Dienstgrad, wenn sie oder er als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, im Fall der Entlassung nach § 22 Absatz 2 Nummer 7 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. (4) Eine Reservistin oder ein Reservist verliert den Dienstgrad auch, wenn gegen sie oder ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 des Soldatengesetzes bleiben unberührt. Unterabschnitt 5 Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht § 24 Dienstleistungsüberwachung; Datenabruf (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegt, wer nach § 4 Absatz 2 bis 6 zu Dienstleistungen herangezogen werden kann. (2) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegt nicht, wer 1. dauerhaft nicht dienstfähig nach § 7 ist, 2. von Dienstleistungen nach § 8 dauerhaft ausgeschlossen ist, 3. von Dienstleistungen nach § 9 befreit ist oder 4. als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. (3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Im Fall der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der eine Reservistin oder ein Reservist beordert ist, folgende Daten zur Person übermitteln: 1. Familienname, 2. Vornamen und 3. letzte bekannte Anschrift. § 25 Pflichten während der Dienstleistungsüberwachung (1) Während der Dienstleistungsüberwachung hat die Reservistin oder der Reservist 1. der Wehrersatzbehörde jede Änderung der Wohnung innerhalb von zwei Wochen zu melden, 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie oder ihn unverzüglich erreichen, 3. sich auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde persönlich zu melden, 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, ohne hierfür eine Entschädigung zu erhalten, sie nicht ohne Erlaubnis außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, weisungsgemäß zu behandeln, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und Schäden sowie Verluste unverzüglich der Wehrersatzbehörde zu melden, 5. sich im Fall einer Zurückstellung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nach erneuter Anhörung auf Aufforderung zur ärztlichen Begutachtung vorzustellen, 6. sich auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde einer unterstützten Verfassungstreueprüfung nach § 1 in Verbindung mit § 4 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes zu unterziehen, für die es einer Zustimmung der Reservistin oder des Reservisten nicht bedarf, 7. sich auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie oder ihn vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung oder weiteren Sicherheitsüberprüfungen nach § 7 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu unterziehen, für die es einer Zustimmung der Reservistin oder des Reservisten nicht bedarf. (2) Während der Dienstleistungsüberwachung hat die Reservistin oder der Reservist der Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden: 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 7 bis 9 begründen, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen, 3. auf Aufforderung Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung nach § 17 Absatz 1 oder der letzten wehrmedizinischen Begutachtung, die für die Dienstfähigkeit von Belang sind, 4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, 5. den Abschluss und einen Wechsel der beruflichen Ausbildung, einen Wechsel des Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem oder seinem Besitz befindliche Nachweise hat die Reservistin oder der Reservist auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. § 26 Haftung für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände Die Reservistin oder der Reservist hat Geldersatz zu leisten, wenn sie oder er die Pflicht, die ihr oder ihm ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der schädigenden Handlung an. § 27 Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen (1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 24 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register. (2) In dem Register werden folgende personenbezogene Daten der Person, die der Dienstleistungsüberwachung unterliegt, gespeichert: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. Staatsangehörigkeiten, 8. gegenwärtige oder letzte Anschrift, 9. Tag des Einzugs und des Auszugs sowie 10. Sterbetag. (3) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Registers sind die Maßgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sowie die §§ 29d und 29e des Soldatengesetzes entsprechend anzuwenden. § 28 Aufenthaltsfeststellungsverfahren (1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort einer Reservistin oder eines Reservisten nicht feststellen, so übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person: 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und 4. das Geschäftszeichen. Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern. (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln: 1. den Wehrersatzbehörden, 2. dem Auswärtigen Amt, 3. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, verarbeiten. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort einer Reservistin oder eines Reservisten bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten personenbezogenen Daten. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 darüber, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die personenbezogenen Daten nach der Unterrichtung zu löschen. (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für eine Reservistin oder einen Reservisten die Dienstleistungspflicht nach § 4 Absatz 4 bis 6 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die personenbezogenen Daten spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind. (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen. Unterabschnitt 6 Verhältnis zum Wehrpflichtgesetz; Rechtsschutz § 29 Konkurrenzregelung Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden. § 30 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die aufgrund des Abschnitts 2 durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. (2) Über folgende Widersprüche entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: 1. den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid nach § 18, 2. den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides sowie 3. den Widerspruch gegen den Bescheid nach § 17 Absatz 5. (3) Widersprüche nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. § 31 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 32 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Folgende Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung: 1. die Anfechtungsklage gegen den Bescheid nach § 17 Absatz 5, 2. die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid nach § 18 und 3. die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr anzuhören. A b s c h n i t t 3 R e s e r v e w e h r d i e n s t v e r h ä l t n i s § 33 Reservewehrdienstverhältnis Eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der sich freiwillig verpflichtet hat, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, kann längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Abschnitt (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 34 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses (1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ernennungsurkunde anstelle der Wörter „in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit" oder „in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" die Wörter „in ein Reservewehrdienstverhältnis" sowie die Angabe der Berufungsdauer enthält. (2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung. § 35 Diensteid Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten. § 36 Sachmittel und Entschädigungen (1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung können unentgeltlich bereitgestellt werden. (2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt, können gewährt werden 1. für den zeitlichen Aufwand der Soldatin oder des Soldaten eine Entschädigung von bis zu 160 Euro je Kalendermonat und 2. pauschale Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reservewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder dem Soldaten nicht zugemutet werden kann. Pauschale Aufwandsentschädigungen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. (3) Entschädigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und pauschale Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern fest. § 37 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 4 (1) Eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis kann für eine in § 4 Absatz 1 genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie oder er über das Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische Aufgaben wahrnehmen soll. Sie oder er soll aktiviert werden, wenn 1. das Reservewehrdienstverhältnis für eine Führungsfunktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr begründet wird und andere Reservistinnen und Reservisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihr oder ihm zu einer Dienstleistung nach § 4 Absatz 1 herangezogen werden oder 2. sie oder er in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und während der Arbeits- oder Dienstzeit dienstliche Aufgaben der Streitkräfte wahrnehmen oder an militärischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen soll. (2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach Abschnitt 2 entsprechend. (3) Die Aktivierung erfolgt durch 1. die Wehrersatzbehörden oder 2. die Kommandobehörden bei Soldatinnen und Soldaten, die für eine Funktion in deren Kommandobereich in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen worden sind, jedoch nur für Reservedienstleistungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1. (4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivierten Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis als Soldatinnen und Soldaten, die eine Reservedienstleistung nach § 5 erbringen. (5) Während einer Aktivierung werden keine Leistungen nach § 36 gewährt. Soweit solche Leistungen im Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. § 38 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen Eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis kann entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 39 Benachteiligungsverbot Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. § 40 Versorgung Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz. § 41 Beendigungsgründe Ein Reservewehrdienstverhältnis endet 1. mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reservewehrdienstverhältnis begründet worden ist, 2. durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten, 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall durch Heranziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst, 4. durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder 5. durch Entlassung nach § 42. § 42 Entlassung (1) Eine Soldatin oder ein Soldat ist mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen. (2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a des Soldatengesetzes gilt entsprechend. (3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, wer 1. dienstunfähig ist oder 2. aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. (4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll entlassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. (5) Eine Soldatin oder ein Soldat kann aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn 1. sie oder er Dienstpflichten schuldhaft verletzt und ihr oder sein Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könnte, 2. sie oder er die mit der übertragenen Funktion verbundenen Anforderungen nicht erfüllt oder 3. ihre oder seine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wegfällt. (6) Eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis kann jederzeit die Entlassung verlangen. Soweit sie oder er für eine in § 4 genannte Dienstleistung aktiviert worden ist, erfolgt die Entlassung zu dem Zeitpunkt, der sich bei entsprechender Anwendung des § 22 ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung gilt § 14 Absatz 2 und 3 entsprechend. (7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zuständig ist. Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zuzustellen. A b s c h n i t t 4 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 43 Unbefristete Reservedienstleistungen, Spannungs- oder Verteidigungsfall (1) Sind unbefristete Reservedienstleistungen durch die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 angeordnet worden, so 1. können Zurückstellungen nach § 10 Absatz 2 bis 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für die Reservistin oder den Reservisten eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 2. ist § 14 Absatz 3 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Heranziehung eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 3. hat der Widerspruch gegen den Bescheid nach § 17 Absatz 5 keine aufschiebende Wirkung; 4. ist bei der Heranziehung einer Reservistin oder eines Reservisten, die oder der bereits in der Bundeswehr gedient hat, § 17 Absatz 3 bis 5 nicht anzuwenden; 5. hat eine Reservistin oder ein Reservist auf Anordnung der Bundesregierung a) die Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie oder er die Bundesrepublik Deutschland verlassen will, b) unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, wenn sie oder er sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält, und sich beim zuständigen oder nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu melden. (2) Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht für Personen, die 1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, 2. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einer deutschen Dienststelle oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind, oder 3. mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle a) sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder b) die Bundesrepublik Deutschland verlassen. (3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und Folgendes: 1. eine Änderung der Wohnung ist innerhalb von 48 Stunden der Wehrersatzbehörde zu melden; 2. § 8 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, mindestens sechs Monate beträgt; 3. eine Zurückstellung nach § 10 Absatz 2, 4, 5, 6 oder 7 wird unwirksam, und eine Zurückstellung nach § 10 Absatz 4 ist nur zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für die Reservistin oder den Reservisten eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 4. Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 10 Absatz 2 vorliegen, werden auf Antrag zum Sanitätsdienst herangezogen; 5. wer sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einer Bataillonskommandeurin oder einem Bataillonskommandeur oder einer Offizierin oder einem Offizier von dieser Dienststellung an aufwärts oder von einer Offizierin oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung zum Wehrdienst mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit dem zuletzt in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad herangezogen werden, wenn die Heranziehung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht möglich ist; 6. § 22 Absatz 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verbleiben in der Bundeswehr eine unzumutbare Härte bedeuten würde. § 44 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig zur Begutachtung vorstellt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig begutachten lässt, 2. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 2 Vorsorge nicht trifft, 4. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder 5. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 sich einer dort genannten Prüfung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr. § 45 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 46 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften über Dienstleistungspflichten nach Abschnitt 2 gelten nicht für Personen, die bis zum 30. Juni 2011 ausschließlich Grundwehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz geleistet haben. Diese können nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu Dienstleistungen nach Abschnitt 2 herangezogen werden. (2) Reservistinnen und Reservisten, die sich vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 19 Absatz 1] zu einem Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement verpflichtet haben, werden nicht verpflichtend zu Reservedienstleistungen nach § 5 herangezogen. Artikel 2 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Die §§ 3 bis 50 und 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten § 3 Absatz 1 und 3 bis 5, sowie die §§ 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, § 44 Absatz 1, §§ 45 und 50.“ 2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: § 13„ Unabkömmlichstellung; Verordnungsermächtigung (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und für andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- oder Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. (3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes: 1. die Zuständigkeit und das Verfahren der Unabkömmlichstellung, 2. wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer Unabkömmlichstellung unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind, 3. für welchen Zeitraum eine Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann sowie 4. welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft im Vorfeld einer Unabkömmlichstellung anzuhören sind. (5) In der Rechtsverordnung können zudem Vorgaben für Dienstherrn und Arbeitgeber sowie Auskunftspflichten zur Gewährleistung des Verfahrens geregelt werden. (6) In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde übertragen werden auf: 1. eine oder mehrere oberste Bundesbehörden oder 2. die Landesregierungen für ihren Zuständigkeitsbereich mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden. Die nach dieser Rechtsverordnung vorschlagsberechtigte Behörde kann das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln.“ 3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: § 25„ Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Personalakte abweichend von § 29e Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des Jahres aufzubewahren ist, in dem der ungediente Wehrpflichtige 65 Jahre alt wird.“ 4. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz sich nicht oder nicht rechtzeitig zur Musterung vorstellt oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitbringt,“. b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7. Artikel 3 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Antrag ungedienter Personen ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Der Antrag gedienter Personen ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen. Jeder Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: 1. Vor- und Nachname, 2. Geburtsort, 3. Geburtsdatum, 4. Staatsangehörigkeit sowie 5. Anschrift. Die Richtigkeit dieser Daten kann durch Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder abweichend davon durch eine Kopie hiervon überprüft werden. Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen.“ 2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ durch die Angabe „Die nach Absatz 2 zuständige Stelle“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 31b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1“. b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt und Vierten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Dritter Abschnitt Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58 Voraussetzungen, Dauer und Hindernisse § 59 Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial § 60 Beratung und Untersuchung § 61 Verpflichtung § 62 Status § 63 Dienstantritt § 64 Form der Beförderung § 65 Beendigungsgründe § 66 Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst nach § 58 § 67 Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58 und Verlust des Dienstgrades § 68 Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung Vierter Abschnitt Sondervorschriften für weitere Wehrdienstverhältnisse § 69 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz § 70 Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz § 71 Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz § 72 (weggefallen) § 73 (weggefallen) § 74 (weggefallen) § 75 (weggefallen) § 76 (weggefallen) § 77 (weggefallen) § 78 (weggefallen) § 79 (weggefallen) § 80 (weggefallen)“. c) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Sechster Abschnitt Rechtsschutz § 82 Zuständigkeiten §83 (weggefallen) § 84 (weggefallen) § 85 (weggefallen)“. d) Die Angabe zur Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Übergangs- und Schlussvorschriften“. e) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 86 (weggefallen)“. f) Die Angabe zu § 98 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 98 (weggefallen)“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Soldat ist, wer in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4. 3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Reservistengesetz zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“. 4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58, Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder Wehrdienst nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt. 5. § 20 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Einem Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Reservistengesetz herangezogen worden ist.“ 6. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt: § 29„ Personalakte (1) Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. (2) Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.“ 7. § 29d Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt 1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und 2. die Gesundheitsteilakten ab a) dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung, b) dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder c) der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung, je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b gilt nicht für einen Soldaten, der nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst zu Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz herangezogen werden kann. Dessen Gesundheitsakten und Gesundheitsteilakten werden von den in Absatz 3 genannten Stellen geführt.“ 8. § 29e Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, bei früheren Soldaten bis zum Ende des Jahres aufzubewahren, in dem sie 70 Jahre alt werden. Abweichend von Satz 1 ist die Personalakte bei einem früheren Soldaten bis zum Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, ab dem er 1. nicht mehr dienstfähig ist, 2. nicht mehr wehrdienstfähig ist, sofern keine Dienstleistung nach dem Reservistengesetz in Betracht kommt, 3. vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden ist, 4. aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden ist oder 5. verstorben ist.“ 9. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 oder Wehrdienst nach Maßgabe des § 81, des Wehrpflichtgesetzes oder des Reservistengesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.“ b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung“ durch die Angabe „Die §§ 80 und 80a des Bundesbeamtengesetzes sowie die Bundesbeihilfeverordnung“ ersetzt. 10. § 37 wird wie folgt geändert: a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt: (1) „ In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten.“ b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu den Absätzen 2 bis 4. 11. In § 51 Absatz 6 und § 54 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Dienstleistungen nach § 60“ durch die Angabe „Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz“ ersetzt. 12. Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Abschnitt Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement“. b) Die Unterabschnitte 1 und 2 werden gestrichen. c) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird gestrichen. d) § 58b wird zu § 58 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 58„ Voraussetzungen, Dauer und Hindernisse“. e) § 58c wird zu § 59. f) § 58d wird zu § 60 und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58“ ersetzt. g) § 58e wird zu § 61 und wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Verpflichtungserklärung nach § 58 Absatz 1 bedarf der Schriftform. Für eine Verwendung im Ausland ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.“ bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „besondere Verwendung im Ausland“ durch die Angabe „Verwendung im Ausland“ ersetzt. h) § 58f wird zu § 62 und die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ wird durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58“ ersetzt. i) § 58g wird zu § 63 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ wird durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58“ ersetzt. j) Die §§ 58h und 58i werden gestrichen. 13. Nach § 63 werden die folgenden §§ 64 bis 68 eingefügt: § 64„ Form der Beförderung Die Beförderung eines Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. § 42 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 65 Beendigungsgründe (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58 endet durch Ablauf der festgesetzten Dienstzeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist. (2) Er endet ferner durch 1. Entlassung nach § 66 oder 2. Ausschluss nach § 67. § 66 Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst nach § 58 (1) Ein Soldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest. (2) Ein Soldat ist zu entlassen, wenn 1. die festgesetzte Dienstzeit abgelaufen ist, es sei denn, unbefristete Reservedienstleistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Reservistengesetzes sind angeordnet worden oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten, 2. die Anordnung unbefristeter Reservedienstleistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Reservistengesetzes aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungsoder Verteidigungsfall eingetreten ist, 3. seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet, 4. in seiner Person Umstände vorliegen, die für Reservisten eine zwingende Dienstleistungsausnahme nach den §§ 7 bis 11 des Reservistengesetzes begründen würden, 5. innerhalb des ersten Monats im Rahmen einer wehrmedizinischen Begutachtung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, 6. nach seinem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, 7. bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a vorliegen, 8. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, 9. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat, oder 10. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt. (3) Ein Soldat kann entlassen werden, wenn 1. das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat, 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist, 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird oder 4. einem Antrag nach § 61 Absatz 3 stattgegeben worden ist und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. (4) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekanntzugeben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder zum Letzten eines Monats zu entlassen. Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen. (5) Die Entlassung wird durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verfügt. (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte. (7) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. (8) Befindet sich ein Soldat im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, wenn 1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder 2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung. § 67 Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58 und Verlust des Dienstgrades (1) Ein Soldat ist vom freiwilligen Wehrdienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Nebenfolgen oder Maßregeln erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 66 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 entlassen wird. (2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. (3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 66 Absatz 2 Nummer 8 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. § 68 Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung (1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden. (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis auf gesetzlich geregelte Freiwilligendienste im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten: 1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, 2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind. (3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden: 1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften, 2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.“ 14. Der Vierte Abschnitt wird durch den folgenden Vierten Abschnitt ersetzt: „Vierter Abschnitt Sondervorschriften für weitere Wehrdienstverhältnisse § 69 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz. (2) Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. Der Tag der dienstlichen Bekanntgabe der Beförderung ist zu bescheinigen. § 70 Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz (1) Die Begründung der Pflicht und die Heranziehung zu Dienstleistungen sowie deren Beendigung regelt das Reservistengesetz. (2) Für die Beförderung von Personen, die zu Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz herangezogen werden, gilt § 64 entsprechend. § 71 Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz (1) Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis regelt das Reservistengesetz. (2) Für die Beförderung von Personen in einem Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 entsprechend.“ 15. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird gestrichen. b) Der Unterabschnitt 2 wird gestrichen. 16. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Übergangs- und Schlussvorschriften“. 17. § 86 wird gestrichen. 18. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 7 bis 9 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 3 Nummer 1.“ b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt. c) Absatz 5 wird gestrichen. 19. § 98 wird gestrichen. Artikel 5 Änderung der Uniformverordnung Die Uniformverordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 778), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 23a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Vorschriften des Siebten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung nicht besteht.“ Artikel 7 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auf Antrag erstattet der Bund dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird.“ b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt: (6) „ Auf Antrag erstattet der Bund einem Arbeitgeber, der kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist, die zusätzlichen Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft auf Grund einer Wehrübung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt in Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Sie erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der Anspruch besteht für jeden Tag der Wehrübung, höchstens jedoch für 30 Tage. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird. (7) Auf Antrag erhält ein Arbeitgeber, der eine natürliche oder eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts ist und höchstens 249 Arbeitnehmer beschäftigt, für jeden Arbeitnehmer, dessen Wehrübung mindestens 30 Tage dauert, pauschal 500 Euro. Dieser Förderbetrag wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht nach Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird. Der Förderbetrag wird je Arbeitnehmer höchstens einmal im Kalenderjahr gewährt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird. Ein Anspruch nach Absatz 6 bleibt unberührt.“ 2. § 9 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auf Antrag erstattet der Bund dem Dienstherrn für eine Wehrübung im Kalenderjahr die um die gesetzlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird.“ 3. In § 14 Absatz 3 wird die Angabe „dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt. 4. § 14a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muss die erforderlichen Angaben enthalten über 1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitnehmers und dessen Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts, 2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes, 3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag, 4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, 5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses, 6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer und Kassenzeichen. Die Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind zu belegen.“ 5. § 14b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Einem Wehrpflichtigen, der spätestens am Tage des Beginns des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag muss die erforderlichen Angaben enthalten über 1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts, 2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes, 3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese entrichtet werden, insbesondere die Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen Vereinbarungen betreffend den Versicherungsvertrag, 4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehrdiensts entrichteten Beiträge, 5. eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, soweit erforderlich, 6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungsnummer. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind nachzuweisen.“ 6. § 14c wird wie folgt geändert: a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt: (1) „ Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle sowie der Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.“ b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3. 7. § 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Arbeitnehmer sind auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“ 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 1 Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Erfolgt die Heranziehung aufgrund freiwilliger Verpflichtung, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, wenn die Dienstleistung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Dienstleistungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert oder wenn die Heranziehung mit Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde der heranzuziehenden Person erfolgt.“ c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. Artikel 8 Änderung des Wehrsoldgesetzes Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. 2. § 8 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 66 Absatz 8 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt. (4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie 1. entlassen werden nach a) § 66 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes, b) § 66 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes, c) § 66 Absatz 2 Nummer 7 des Soldatengesetzes, d) § 66 Absatz 2 Nummer 8 des Soldatengesetzes, e) § 66 Absatz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder f) § 66 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes, 2. nach § 67 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.“ 3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abnutzung“ durch die Angabe „besondere Abnutzung“ ersetzt. 4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung Monatsbetrag in Euro 1 2 3 4 5 Wehrsoldgruppe Dienstgrad Wehrsoldgrundbetrag (§ 4 Absatz 1) Kinderzuschlag je Kind (§ 4 Absatz 2) Auslandsvergütung (§ 6 Absatz 2) 1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 2 600 115 495 2 Gefreiter 2 630 495 3 Obergefreiter 2 650 542 4 Hauptgefreiter 2 670 542“. Artikel 9 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Überzahlungen“. b) Die Überschrift des Kapitels 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Kapitel 3 Zuständigkeit und Verfahren“. c) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 26 (weggefallen)“. d) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2 Satz 1) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2 Satz 2) Auslandszuschlag“. 2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Wehrdienst nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt. 3. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: „§ 4a Überzahlungen (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen nach diesem Gesetz sind zu erstatten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen. (2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht vollständig zustanden. (3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie für den Empfänger eine besondere Härte bedeutet oder wenn aus der Rückforderung in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt. Enthält das Arbeitsentgelt variable Bestandteile, so wird abweichend von Satz 1 der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt, das der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Zeit des Reservistendienstes im Fall eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „301“ durch die Angabe „349“ ersetzt. 5. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „430“ durch die Angabe „498“ ersetzt. 6. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Länder“ die Angabe „einschließlich entsprechender Unterschiedsbeträge“ eingefügt. 7. § 9 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und den Unterschiedsbeträgen nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder,“. 8. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt: „§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke zwischen Dienststätte und Wohnung. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 29 Euro begrenzt. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt, so wird der Zuschlag nicht gewährt. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.“ 9. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 19„ Auslandszuschlag; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 4 der Tabelle in Anlage 2. Abweichend von Satz 1 bemisst sich die Höhe des Zuschlags ausschließlich nach Anlage 3, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Auslandsdienstbezüge erhalten. Der Monatsbetrag wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der Auslandszuschläge nach Anlage VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.“ 10. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Reservistendienst Leistende, die Reservistendienst von mehr als zwölf Tagen leisten, haben für die Dauer des Reservistendienstes einen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für jede Woche. Als Reisebeihilfe werden für jede Heimfahrt die Kosten bis zur Höhe des in § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder des in § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrages erstattet. Der Anspruch auf Reisebeihilfe ist nicht übertragbar. Bei Reservistendienst im Ausland gelten die Bestimmungen der Auslandstrennungsgeldverordnung für die Reisebeihilfen mit Ausnahme des § 13 Absatz 5 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend. Die Reisebeihilfe wird nicht gewährt bei Anspruch auf den Zuschlag für Fahrtkosten nach § 17a. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.“ 11. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „Abnutzung“ durch die Angabe „besondere Abnutzung“ ersetzt. 12. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 17a, 19 und 20 Absatz 3 werden auf Antrag gewährt.“ 13. § 26 wird gestrichen. 14. § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 haben dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Verlangen über alle für die Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen Auskunft zu erteilen sowie unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.“ 15. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 27 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „nach § 26 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt. 16. In Anlage 1 in Spalte 5 wird die Angabe „189,70 €“ durch die Angabe „198,70 €“ ersetzt. 17. Anlage 2 wird durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt: „Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2 Satz 1) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag Dienstgrad Tagessatz 1 2 3 4 Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Zuschlag nach § 19 Absatz 2 Satz 1 1 Jäger Panzerschütze Panzergrenadier Kanonier Pionier Panzerpionier Funker Schütze Flieger Sanitätssoldat Matrose Gefreiter Grenadier Panzerjäger Panzerkanonier Panzerfunker 23,53 € 18,82 € 10,18 € 2 Obergefreiter Hauptgefreiter 25,84 € 20,67 € 11,71 € 3 Stabsgefreiter Oberstabsgefreiter Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett 26,99 € 21,59 € 13,25 € 4 Stabsunteroffizier Obermaat Korporal Stabskorporal 29,31 € 23,45 € 13,25 € 5 Feldwebel Bootsmann Fähnrich Fähnrich zur See Oberfeldwebel Oberbootsmann 30,08 € 24,06 € 13,76 € 6 Hauptfeldwebel Hauptbootsmann Oberfähnrich Oberfähnrich zur See 30,48 € 24,38 € 14,27 € 7 Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Leutnant Leutnant zur See 30,85 € 24,68 € 14,27 € 8 Oberleutnant Oberleutnant zur See 31,61 € 25,29 € 14,78 € 9 Hauptmann Kapitänleutnant 32,39 € 25,91 € 15,29 € 10 Stabsarzt Stabsapotheker Stabsveterinär Stabshauptmann Stabskapitänleutnant Major Korvettenkapitän 33,15 € 26,52 € 15,80 € 11 Oberstabsarzt Oberstabsapotheker Oberstabsveterinär Oberstleutnant Fregattenkapitän 33,94 € 27,15 € 16,32 € 12 Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldveterinär 34,71 € 27,77 € 16,32 € 13 Oberst Kapitän zur See Oberstarzt Flottenarzt Oberstabsapotheker Flottenapotheker Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 36,25 € 29,00 € 16,83 €. An la ge (z u § A bs at z Sa tz ) Au sl an ds zu sc hl ag (M on at sb et ra g in E ur o) 6 - D ru ck sa ch e 3/ D ie n s tg ra d 2 4 6 8 1 1 1 1 J ä g e r, P a n ze rs ch ü tz e , P a n ze rg re n a d ie r, K a n o n ie r, P io n ie r, P a n ze rp io n ie r, F u n ke r, S c h ü tz e , F lie g e r, S a n itä ts - s o ld a t, M a tr o se , G e fr e it e r, G re n a - d ie r, P a n ze rj ä - g e r, P a n ze rk a - n o n ie r, P a n ze rfu n ke r O b e rg e - fr e ite r, H a u p tg e fr e it e r S ta b s g e - fr e it e r, O b e rs ta b sg e - fr e it e r, U n te ro ff iz ie r, M a a t, F a h n e n - ju n ke r, S e e ka d e tt S ta b su n - te ro ff iz ie r, O b e rm a a t K o rp o ra l S ta b sk o rp o ra l F e ld w e - b e l, B o o ts - m a n n , F ä h n ri ch , F ä h n ri ch zu r S e e , O b e rf e ld - w e b e l, O b e rb o o ts - m a n n H a u p tf e ld - w e b e l, H a u p tb o o ts m a n n , O b e rf ä h n - ri ch , O b e rf ä h n - ri ch z u r S e e S ta b sf e ld - w e b e l, S ta b sb o o ts m a n n , O b e rs ta b sfe ld w e b e l, O b e rs ta b sb o o ts m a n n , L e u tn a n t, L e u tn a n t zu r S e e O b e rle u tn a n t, O b e rle u tn a n t zu r S e e H a u p tm a n n , K a p it ä n - le u tn a n t S ta b s a rz t, S ta b s a p o - th e k e r, S ta b s v e - te ri n ä r, S ta b s - h a u p tm a n n , S ta b s k a - p it ä n le u tn a n t, M a jo r, K o rv e tt e n - k a p itä n O b e rs ta b s a rz t, O b e rs ta b s a p o - th e k e r, O b e rs ta b s v e te - ri n ä r, O b e rs tle u tn a n t, F re g a tt e n - k a p it ä n O b e rfe ld a rz t, F lo tt ille n a rz t, O b e rfe ld a p o - th e k e r, F lo tt ille n a p o - th e k e r, O b e rfe ld v e te - ri n ä r O b e rs t, K a p it ä n z u r S e e , O b e rs ta rz t, F lo tt e n - a rz t, O b e rs ta - p o th e - k e r, F lo tt e n - a p o th e - k e r, O b e rs tv e te ri n ä r u n d h ö h e re D ie n s tg ra d e Z o n e n - st u fe 1 1 ,7 1 1 ,7 1 1 ,7 1 9 ,9 1 9 ,9 1 6 ,4 1 6 ,4 1 5 ,0 1 4 ,0 1 4 ,0 1 5 ,8 1 5 ,8 1 8 ,0 2 1 5 ,5 1 1 ,5 1 1 ,5 1 9 ,0 1 9 ,0 1 7 ,0 1 7 ,0 1 6 ,7 1 6 ,5 1 6 ,5 1 9 ,0 1 9 ,0 1 2 ,2 D ru ck sa ch e 3/ - 4 - 1 1 ,2 1 1 ,2 1 1 ,2 1 9 ,1 1 9 ,1 1 8 ,6 1 8 ,6 1 7 ,8 1 8 ,4 1 8 ,4 1 3 ,4 1 3 ,4 1 7 ,4 4 3 4 ,8 1 0 ,8 1 0 ,8 1 9 ,2 1 9 ,2 1 9 ,2 1 9 ,2 1 9 ,9 1 0 ,9 1 0 ,9 1 6 ,5 1 6 ,5 2 1 ,5 5 4 0 ,7 1 0 ,7 1 0 ,7 1 9 ,4 1 9 ,4 1 9 ,8 1 9 ,8 1 0 ,9 1 2 ,5 1 2 ,5 2 0 ,6 2 0 ,6 2 6 ,4 6 4 5 ,4 1 9 ,4 1 9 ,4 1 9 ,5 1 9 ,5 1 0 ,0 1 0 ,0 1 2 ,0 1 5 ,3 1 5 ,3 2 4 ,7 2 4 ,7 2 0 ,6 7 5 1 ,3 1 9 ,3 1 9 ,3 1 9 ,6 1 9 ,6 1 1 ,6 1 1 ,6 1 3 ,0 2 7 ,9 2 7 ,9 2 7 ,1 2 7 ,1 2 5 ,8 8 6 5 ,9 1 8 ,9 1 8 ,9 1 9 ,7 1 9 ,7 1 1 ,2 1 1 ,2 2 5 ,2 2 9 ,4 2 9 ,4 2 1 ,2 2 1 ,2 2 9 ,9 9 7 1 ,8 1 8 ,8 1 8 ,8 1 9 ,8 1 9 ,8 2 2 ,8 2 2 ,8 2 6 ,2 2 1 ,3 2 1 ,3 2 5 ,3 2 5 ,3 2 4 ,1 1 1 7 ,4 1 7 ,4 1 7 ,4 2 0 ,9 2 0 ,9 2 3 ,4 2 3 ,4 2 7 ,2 2 3 ,8 2 3 ,8 2 8 ,3 2 8 ,3 2 8 ,0 1 1 7 ,1 1 7 ,1 1 7 ,1 2 0 ,0 2 0 ,0 2 4 ,7 2 4 ,7 2 9 ,3 2 5 ,6 2 5 ,6 2 2 ,8 2 2 ,8 3 3 ,2 1 2 6 ,0 2 6 ,0 2 6 ,0 2 0 ,0 2 0 ,0 2 4 ,3 2 4 ,3 2 0 ,4 2 7 ,2 2 7 ,2 3 5 ,9 3 5 ,9 3 7 ,3 1 2 6 ,6 2 6 ,6 2 6 ,6 2 0 ,2 2 0 ,2 2 5 ,8 2 5 ,8 2 1 ,2 2 9 ,7 2 9 ,7 3 9 ,0 3 9 ,0 3 2 ,5 1 2 5 ,5 2 5 ,5 2 5 ,5 2 0 ,3 2 0 ,3 2 6 ,4 2 6 ,4 2 3 ,2 2 1 ,6 2 1 ,6 3 3 ,1 3 3 ,1 3 6 ,4 1 2 5 ,1 2 5 ,1 2 5 ,1 2 0 ,4 2 0 ,4 2 6 ,7 2 6 ,7 2 4 ,3 3 3 ,1 3 3 ,1 3 6 ,5 3 6 ,5 3 1 ,6 1 2 4 ,7 2 4 ,7 2 4 ,7 2 0 ,5 2 0 ,5 2 7 ,3 2 7 ,3 2 6 ,4 3 5 ,7 3 5 ,7 3 0 ,6 3 0 ,6 3 5 ,7 1 2 4 ,7 2 4 ,7 2 4 ,7 2 0 ,6 2 0 ,6 2 8 ,9 2 8 ,9 3 7 ,4 3 8 ,5 3 8 ,5 3 4 ,7 3 4 ,7 4 0 ,9 D ru ck sa ch e 3/ - 4 - 8 6 7 ,3 2 3 ,3 2 3 ,3 2 0 ,4 2 0 ,4 2 9 ,4 2 9 ,4 3 8 ,5 3 0 ,0 3 0 ,0 3 7 ,0 3 7 ,0 4 4 ,1 1 2 3 ,2 2 3 ,2 2 3 ,2 2 0 ,5 2 0 ,5 3 0 ,0 3 0 ,0 3 0 ,6 3 2 ,6 3 2 ,6 4 1 ,2 4 1 ,2 4 9 ,0 2 2 2 ,8 2 2 ,8 2 2 ,8 3 1 ,6 3 1 ,6 3 0 ,3 3 0 ,3 3 1 ,6 3 4 ,4 3 4 ,4 4 5 ,3 4 5 ,3 4 3 ,1 “. D ru ck sa ch e 3/ - 4 - Artikel 10 Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2025 Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 86 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 13 gilt entsprechend.“ 2. Nach § 88 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 13 gilt entsprechend.“ 3. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt 1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 500 Euro, 2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 750 Euro. § 13 gilt entsprechend.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (3) „ Die Abfindung beträgt das 120-fache der nach Absatz 2 zustehenden monatlichen Ausgleichszahlung.“ Artikel 11 Weitere Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2025 Das Soldatenentschädigungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 88 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 21 Euro.“ 2. § 89 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt 1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 519 Euro, 2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 778 Euro.“ Artikel 12 Weitere Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2026 Das Soldatenentschädigungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 88 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 22 Euro.“ 2. § 89 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt 1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 541 Euro, 2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 811 Euro.“ Artikel 13 Weitere Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes zum … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes] Das Soldatenentschädigungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Während des Wehrdienstverhältnisses soll das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen eingeleitet werden. Dies gilt auch für Leistungen an Angehörige und Hinterbliebene.“ 2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (3) „ Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 Absatz 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“ 3. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: § 20„ Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung (1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der Soldatenentschädigung entsprechend den §§ 47 und 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. (2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig beschäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Regelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten Personen, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet. Das Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. (3) Haben geschädigte Personen von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihnen im Anschluss daran Krankengeld der Soldatenentschädigung zu zahlen, so ist bei dessen Berechnung von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen. (4) Als Regelentgelt gelten die bei der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge, wenn 1. die geschädigte Person im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig und 2. dies für die Person günstiger ist. (5) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurde. (6) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.“ 4. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: § 38„ Derzeitiges Einkommen Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.“ 5. § 43 Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.“ 6. § 53 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Geschädigte Personen, Angehörige, Hinterbliebene und berechtigte Personen nach § 50 haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.“ 7. § 61 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem Tod der geschädigten Person zu stellen ist.“ Artikel 14 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes Leistenden“. b) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leisten“. c) Die Angabe zu § 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leisten“. 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet.“ 3. Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes Leistenden“. 4. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden.“ 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58 des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58 des Soldatengesetzes im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.“ 6. § 7 Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer 1. in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 4 bis 11 zwölf Monate und 2. in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 12 24 Monate.“ 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht.“ b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.“ 8. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit werden die folgenden Zeiten auf die Berufszugehörigkeit angerechnet: 1. die Zeit des Grundwehrdienstes, 2. die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes oder 3. die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.“ 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter, die oder der unter Voraussetzungen eingestellt worden ist, die dem Satz 1 entsprechend , mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.“ 10. § 20 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes leistet.“ 11. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt: § 56„ Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leisten (1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit, eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, so sind auf die Hinterbliebenen § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach § 58 des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 Euro, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem Anspruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.“ 12. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 58„ Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leisten“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2 dieses Gesetzes, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, so sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.“ 13. § 60 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 des Reservistengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen ist.“ 14. § 80 Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“ 15. § 85a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für nach § 58 des Soldatengesetzes und nach § 4 des Reservistengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro.“ 16. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für nach § 58 des Soldatengesetzes und nach § 4 des Reservistengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Ausgleichszahlung für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro.“ Artikel 15 Änderung des Zivildienstgesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Das Bundesamt darf zum Zweck der Zivildienstüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Einberufung und Heranziehung zum Zivildienst verarbeitet werden. Im Fall der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.“ 2. In § 79 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt. Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 166 Absatz 1 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt: „1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch die Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird die Bezugsgröße mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,“. Artikel 17 Folgeänderungen (1) Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes“ ersetzt. (2) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen“ durch die Angabe „eine Dienstleistung nach dem Reservistengesetz erbringen“ ersetzt. c) In Nummer 5 wird die Angabe „nach § 59 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „nach dem Reservistengesetz“ ersetzt. 2. In § 48 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. (3) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Endet das Wehrdienstverhältnis einsatzgeschädigter Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Nummer 1), die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, so treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 66 Absatz 8 des Soldatengesetzes, § 22 Absatz 7 des Reservistengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.“ (4) Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 des Soldatengesetzes“ ersetzt. (5) Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Gegen diejenigen, die in einem Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz stehen, kann außerhalb einer Aktivierung nach § 37 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 38 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.“ 2. § 60 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Reservistinnen und Reservisten sowie gegen in ein Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufene Soldatinnen und Soldaten sind: 1. Dienstgradherabsetzung und 2. Aberkennung des Dienstgrades. Sind sie zugleich Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand oder Personen nach § 1 Absatz 3, so ist nur Absatz 2 anzuwenden.“ (6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. (7) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. (8) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten“ durch die Angabe „die nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes Wehrdienst leisten“ ersetzt. 2. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. (9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. 2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt. 3. § 193 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes erbringen. Die Dienstleistungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 3.“ 4. In § 204 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Dienstleistung nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt. (10) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 25 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt. (11) Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) geändert wurde, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 9, § 7 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. (12) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt. Artikel 18 Außerkrafttreten Am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] treten außer Kraft: 1. das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, 2. die Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006), die durch Artikel 64 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist. Artikel 19 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft. (4) Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Nummer 16 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. (5) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Gesetz hat das Ziel, den rechtlichen Rahmen einer gesicherten und in einem bestimmten Rahmen auch verpflichtenden Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls zu schaffen, um den gesteigerten Anforderungen der Streitkräfte u. a. im Hinblick auf den Operationsplan Deutschland gerecht werden zu können. Die verlässliche Verfügbarkeit der Reserve ist für die nationale Sicherheit und gesellschaftliche Resilienz von hoher Relevanz. Für die notwendige Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte muss die Einsatzbereitschaft der Reserve gesteigert und ihr verlässlicher Einsatz gewährleistet sein. Hierzu werden die Möglichkeiten zur verpflichtenden Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten ausgeweitet. Maßnahmen im Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sollen die Attraktivität des Reservistendienstes und dessen Akzeptanz bei Arbeitgebern steigern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Entwurf wird der bisherige Vierte Abschnitt des Soldatengesetz (SG) in das neu gefasste Reservistengesetz (ResG) überführt. Dieses enthält künftig für die Dienstleistung der Reservistinnen und Reservisten alle relevanten Regelungen. Die Zahl der Dienstleistungsarten wird reduziert, künftig ist neben dem unbefristeten Wehrdienst im Spannungsoder Verteidigungsfall nur noch eine weitere Dienstleistungsart vorgesehen, die Reservedienstleistung. Diese umfasst alle Verwendungen, die der Erfüllung des Verfassungsauftrages der Streitkräfte dienen. Nach der bisherigen Rechtslage konnte außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur zu Übungen verpflichtend herangezogen werden. Nach der neuen Rechtslage kann die Heranziehung zu Reservedienstleistungen in begrenztem Umfang zwar auch verpflichtend erfolgen, ist weiterhin aber ebenso freiwillig möglich. Um die Bereitschaft zur freiwilligen Reservedienstleistung zu erhöhen, soll die Attraktivität der Reservedienstleistung gesteigert werden. Bestimmte Reservedienstleistungen sollen weiterhin nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung erfolgen. Auch kurzfristige sowie aufschiebend bedingte Heranziehungen sind vorgesehen. Die bisherigen Altersgrenzen für eine Heranziehung werden angepasst und zur Steigerung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte teilweise angehoben. Die Höchstdauer einzelner Reservedienstleistungen wird auf bis zu zwölf Wochen pro Jahr festgesetzt. Auch die Gesamtdauer mehrerer verpflichtender Reservedienstleistungen wird, gestaffelt nach der zuvor erbrachten Dienstzeit, gesetzlich festgelegt. Die bisher im ArbPlSchG vorgesehene Möglichkeit, für die Einstellung einer Ersatzkraft eine Kostenerstattung beantragen zu können, wird ausgeweitet. Neu vorgesehen ist ein Förderbetrag für kleine und mittlere Unternehmen, den diese beantragen können, wenn Beschäftigte zu Reservedienstleistungen herangezogen werden. Im USG wird die Möglichkeit geschaffen, Reservistinnen und Reservisten einen erhöhten Zuschlag zu bezahlen, wenn sie an einem Ort eingesetzt werden, für den aktive Soldatinnen und Soldaten Auslandsdienstbezüge erhalten. Anders als bisher wird sich der Auslandszuschlag zukünftig auch an der Zonenstufe des Dienstorts bemessen, welche durch die Auslandszuschlagsverordnung festgelegt wird. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Die geltende Rechtslage wird den gestiegenen sicherheitspolitischen Herausforderungen und den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr gerecht. Ihre Beibehaltung ist daher keine Alternative. Ein Verzicht auf die vorgesehenen Regelungen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Erhöhung der Verfügbarkeit von Reservistinnen und Reservisten erforderlich ist, um die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands zu gewährleisten. V. Gesetzgebungskompetenz Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG). Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist sowohl mit dem Recht der Europäischen Union als auch mit völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Recht der Dienstleistungen wird vereinfacht, da künftig neben dem unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nur noch eine weitere Dienstleistungsart vorgesehen ist, die Reservedienstleistung. Durch die mit § 4a USG eingeführte Möglichkeit, Überzahlungen verwaltungsseitig mittels Bescheids zurückfordern zu können, erfolgt eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da die Verwaltung bei unterbleibender Rückzahlung nicht auf die gerichtliche Geltendmachung im Rahmen einer Leistungsklage angewiesen ist. Durch die in § 5 USG vorgesehene erleichterte Nachweisführung bei Gehaltsanteilen im Rahmen der Beantragung von Verdienstausfall nach dem USG erfolgt ebenfalls eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da der für die Verwaltung im Einzelfall, wenn das Arbeitsentgelt variable Bestandteile enthält, sehr aufwendige Kommunikationsprozess mit dem Arbeitgeber sowie die diesbezügliche Klärung einkommensrechtlicher Fragestellungen, entfällt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Er steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dient. Der Gesetzentwurf bezweckt eine erhebliche Verbesserung der personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte. Damit leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Ziel enthält die Zielvorgaben, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen (16.6) und dafür zu sorgen, dass die Entscheidungsfindung auf allen Ebenen bedarfsorientiert, inklusiv, partizipatorisch und repräsentativ ist (16.7). Der Gesetzentwurf fördert die Erreichung dieser Vorgaben, indem er die Voraussetzungen für die schnelle und verlässliche Verfügbarkeit der Reserve schafft. Damit wird die Aufwuchsfähigkeit und folglich auch die Einsatzbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit gestärkt, was letztlich dem Erhalt der staatlichen Institutionen dient. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an. Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt rund 0,3 Millionen Euro für das Jahr 2026. Im Finanzplanungszeitraum werden für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in Höhe von geschätzt rund 43,1 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2027 erwartet. Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert. Durch die in § 3 Absatz 1 ResG neu eingefügte Möglichkeit, früheren Soldatinnen und früheren Soldaten unentgeltlich Uniformteile zu überlassen, ergeben sich für den Einzelplan 14 Mehrkosten in Höhe von geschätzten 20 Millionen Euro pro Jahr. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bis zu 10 000 Personen diese Regelung nutzen könnten. Nach einer groben Kostenschätzung könnte die Ausstattung mit einem reduzierten Artikelumfang der Feldbekleidung pro Person bei ca. 1 000 Euro im Nachbeschaffungswert liegen. Für die Dienst- und Ausgehbekleidung mit einem reduzierten Ausstattungssoll liegt die Kostenschätzung bei ca. 900 Euro Nachbeschaffungswert. Diese Schätzungen müssen zuzüglich einer entsprechenden jährlichen Preissteigerung sowie anfallender Prozess- und Managementkosten in Höhe von ca. 10 – 20 % berücksichtigt werden. Durch die Änderung der Anlage zum Wehrsoldgesetz (WSG) ergeben sich für den Einzelplan 14 im Haushaltsjahr 2026 Mehrkosten in Höhe von rund 251 300 Euro. Durch die Änderung des ArbPlSchG ergeben sich für den Einzelplan 14 ab dem Haushaltsjahr 2027 jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro, davon 200 000 Euro für die Möglichkeit der Kostenerstattung bei Einstellung einer Ersatzkraft sowie 1 Million Euro für den Förderbetrag für kleine und mittlere Unternehmen. Durch die Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ergeben sich Mehrkosten in Höhe von jährlich rund 15,4 Millionen Euro, davon entfallen 400 000 Euro auf die Leistungen für frühere Landes- und Bundesbeamte, weitere 6 Millionen Euro auf die erweiterte Erstattungsmöglichkeit von Fahrtkosten, 1,5 Millionen Euro auf die Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlags, wenn Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit an dem entsprechenden Dienstort Auslandsdienstbezüge erhalten, schließlich entfallen 7,5 Millionen Euro auf die Gewährung von Reisebeihilfen. Durch die Änderung des § 88 des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) ergibt sich für den Einzelplan 14 für das Jahr 2026 ein haushalterischer Mehrbedarf in Höhe von rund 280 Euro, ab 2027 steigt dieser auf rund 600 Euro jährlich an. Durch die Änderung des § 89 SEG ergibt sich für den Einzelplan 14 für das Jahr 2026 ein haushalterischer Mehrbedarf in Höhe von rund 14 600 Euro, ab 2027 steigt dieser auf rund 32 000 Euro jährlich an. Durch die Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich ab 2027 für den Einzelplan 14 ein haushalterischer Mehrbedarf in Höhe von rund 6,5 Millionen Euro jährlich. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger (hier: Reservistinnen und Reservisten) entsteht durch das Gesetz kein neuer, struktureller Erfüllungsaufwand. Die gesetzliche Möglichkeit, diesen Personenkreis zu Reservedienstleistungen heranzuziehen, sowie die Pflichten im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung entsprechen grundsätzlich der geltenden Rechtslage und werden lediglich fortgeführt bzw. angepasst. Soweit im Einzelfall durch eine konkrete Heranziehung zeitlicher oder administrativer Aufwand für die Betroffenen entsteht (z. B. durch die Wahrnehmung des Dienstes sowie die damit verbundene Organisation), handelt es sich um einen bereits im System angelegten Aufwand. Im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung steht der neu eingeführten Pflicht zur unterstützten Verfassungstreueprüfung die Herausnahme der Impfpflicht aus dem Pflichtenkatalog gegenüber. Die sich hieraus ergebenden Fallzahlen der einerseits neuen, andererseits wegfallenden Anwendungsfälle können nicht verlässlich geschätzt werden. Die Häufigkeit und der Umfang tatsächlicher Heranziehungen ergeben sich nicht ausschließlich aus gesetzlich induzierten Effekten, sondern hängen unmittelbar von der künftigen Entwicklung der sicherheitspolitischen Lage und den daraus erwachsenden Aufgaben der Streitkräfte im Hinblick auf die Bündnisverpflichtungen und den OPLAN Deutschland ab. Da diese Dynamiken externen, nicht vorhersehbaren Faktoren unterliegen, lässt sich die künftige Fallzahl für den Prognosezeitraum nicht verlässlich schätzen. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1, § 16 Abs. 1 ResG Anhörung vor Heranziehung 6.000 24,88 Euro = (15/60)h * 37,10 Euro/h + (15/60)h * 62,40/h 149,3 2.2 Artikel 7, § 1 Abs. 7 ArbPlSchG Antrag auf einmaligen Förderbeitrag 2.000 12,37 Euro = (20/60)h * 37,10 Euro/h 24,7 2.3 Artikel 9, § 5 USG Nachweis von Gehaltsanteilen 300 37,10 Euro = (60/60)h * 37,10/h - 11,1 Verringerung … Summe (in Tsd. Euro) 162,9 davon aus Informationspflichten (IP) 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1, § 16 Bearbeitung der Anhörung vor Heranziehung Bun d 6.000 20,20 Euro = (30/60)h * 40,40 Euro/h 121,2 3.2 Artikel 4, § 58 Bun d 3.3 Artikel 7, § 1 Abs. 7 Arb- PlSchG, Bearbeitung des Antrags auf einen einmaligen Förderbetrag Bun d 2.000 12,37 Euro = (10/60)h * 33,80 Euro/h + (10/60)h * 40,40 Euro/h 24,7 Geringfügig (Anpassung der Software) 3.4 Artikel 7, § 14b Abs. 1 Arb- PlSchG, Bun d 100 40,40 Euro = (60/60)h * 40,40 Euro/h 4,0 3.4 Artikel 8, WSG Bun d Geringfügig (Anpassung der Software) 3.5 Artikel 9, § 9 USG, Bun d 300 12,37 Euro = 3,7 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Bearbeitung des Antrags früherer Landes- und Bundesbeamter auf Leistungen für Versor gungsempfänger (10/60)h * 33,80 Euro/h + (10/60)h * 40,40 Euro/h 3.6 Artikel 11 Änderung § 88 SEG Bun d 3 45 Minuten (0,75 Stunden) x 46,50 Euro 0,1 3.7 Artikel 11 Änderung § 88 SEG Bun d 3 10 Minuten (0,17 Stunden) x 70,50 Euro geringfügig 3.8 Artikel 11 § 89 SEG Bun d 45 45 Minuten (0,75 Stunden) x 46,50 Euro 1,6 3.9 Artikel 11 § 89 SEG Bun d 45 10 Minuten (0,17 Stunden) x 70,50 Euro 0,5 3.1 Artikel 12 Änderung Bun d 3 45 Minuten (0,75 Stunden) 0,1 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro S

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