Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 463/26
14.08.26 BRFuss
V - AIS - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve
(Reservestärkungsgesetz - ResStG)
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland steht vor vielschichtigen sicherheitspolitischen
Herausforderungen, die aus der Bedrohungslage durch den russischen Angriffskrieg gegen die
Ukraine und den Bündniserwartungen an Deutschland als Mitglied der Europäischen
Union und der NATO erwachsen sind. Damit die Bundeswehr die Landesverteidigung sowie
die Bündnisverpflichtungen und die sich aus der nationalen Verteidigungsplanung
ergebenden Aufgaben erfüllen kann, ist ein erheblicher Fähigkeits- und Kräfteaufwuchs der
Streitkräfte erforderlich. Dabei ist der für den Verteidigungsbeitrag erforderliche
Personalumfang im Frieden zu erheblichen Teilen nichtaktiv, muss jedoch schnell aus einer
verfügbaren, ausgerüsteten und einsatzbereiten Reserve aufwachsen können. Eine qualitativ
und quantitativ starke Reserve ist nicht erst im Spannungs- oder Verteidigungsfall
unverzichtbar. Die Reserve ist bereits im Frieden, aber auch in der Krise integraler Bestandteil
der Streitkräfte und der gesamtstaatlichen Verteidigungsplanung. Sie trägt zu einer
kriegstauglichen und einsatzbereiten Bundeswehr bei und ist auch für die militärische
Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und den nationalen Beitrag zur Abschreckung und
Verteidigung im Bündnisrahmen von herausragender strategischer Bedeutung. Als initialer
Verteidigungsumfang wurde ein Personalumfang von 460 000 einsatzfähigen Soldatinnen
und Soldaten festgelegt, wozu mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten
gehören.
Eine umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist entscheidend für
die Handlungsfähigkeit Deutschlands, um langfristig bestehen, potenzielle Gegner
glaubhaft abschrecken und - falls erforderlich - Deutschland und seine Verbündeten erfolgreich
verteidigen zu können. Die schnelle und verlässliche Verfügbarkeit von Reservistinnen
und Reservisten ist erforderlich, um den zentralen strategischen Forderungen und
Vorgaben aus der Militärstrategie, dem Fähigkeitsprofil der Bundeswehr sowie den nationalen
und multinationalen Operationsplänen (u. a. OPLAN DEU, NATO-Family of Plans) gerecht
zu werden.
B. Lösung
Um die genannten Ziele zu erreichen, werden mit diesem Gesetz die gesetzlichen
Grundlagen dafür geschaffen, den verlässlichen Einsatz der Reserve zu ermöglichen und damit
den aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen gerecht zu werden. Die Reserve
Fristablauf: 25.09.26
muss dabei nicht nur als Ergänzung, sondern als integraler Bestandteil der
Gesamtstruktur der Bundeswehr verstanden werden. Reservistinnen und Reservisten spielen für eine
resiliente Gesellschaft auch eine zunehmend wichtigere Rolle, indem sie einerseits ihre
Lebens- und Berufserfahrung in die Truppe einbringen und andererseits im zivilen Leben
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für die Streitkräfte sind. Sie verkörpern damit im
besten Sinne „Bürgerinnen und Bürger in Uniform“. Zusammen mit dem Dienst in der
aktiven Truppe verankert der Dienst in der Reserve die Bundeswehr fest in der Mitte der
Gesellschaft.
Geeignete Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Verfügbarkeit aller beorderten
Reservistinnen und Reservisten zu erhöhen, die Attraktivität des Reservistendienstes zu
steigern sowie die Bürokratie in diesem Bereich zu senken. Dazu werden mit diesem Gesetz
insbesondere Änderungen im Soldatengesetz (SG), im Reservistengesetz (ResG), im
Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sowie
entsprechende Folgeänderungen vorgenommen. Zeitlich und inhaltlich überholte
Vorschriften entfallen. Die bisher im Vierten Abschnitt des SG geregelten
Dienstleistungsarten werden neu geordnet und in das neu gefasste ResG überführt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an.
Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt rund 0,3 Millionen Euro für das Jahr
2026. Im Finanzplanungszeitraum werden für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in Höhe
von geschätzt rund 43,1 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2027 erwartet.
Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im
Einzelplan 14 gegenfinanziert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger (hier: Reservistinnen und Reservisten) entsteht durch das
Gesetz kein neuer, struktureller Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich geringfügig.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht Erfüllungsaufwand wie nachfolgend dargestellt.
Durch die Anhörung von Arbeitgebern nach § 16 ResG entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 121 200 Euro.
Durch die Bearbeitung von Anträgen auf Förderbeträge nach dem USG entsteht ein
einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
24 700 Euro.
Für die Beantragung von Leistungen nach § 9 USG entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 3 700 Euro.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsteht ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung durch Anpassung der Software.
Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 500 Euro.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
das Gesetz zur Stärkung der Reserve keine sonstigen Kosten. Durch die vorgeschlagene
Anpassung in den Artikeln 11 bis 13 wird jedoch das verfügbare Einkommen der
Hinterbliebenen von geschädigten Personen erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage.
Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten. Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sind ebenfalls nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 463/26
14.08.26 BRFuss
V - AIS - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve
(Reservestärkungsgesetz - ResStG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve
(Reservestärkungsgesetz – ResStG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve
(Reservestärkungsgesetz – ResStG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und
Reservisten
(Reservistengesetz – ResG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Führen des Dienstgrades außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
§ 3 Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 2
D i e n s t l e i s t u n g s p f l i c h t
Unterabschnitt 1
Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 4 Dienstleistungen, Altersgrenzen
§ 5 Reservedienstleistungen
§ 6 Dauer der Reservedienstleistung
Unterabschnitt 2
Dienstleistungsausnahmen
§ 7 Dienstunfähigkeit
§ 8 Ausschluss von Dienstleistungen
§ 9 Befreiung von Dienstleistungen
§ 10 Zurückstellung von Dienstleistungen
§ 11 Unabkömmlichstellung
§ 12 Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3
Heranziehungsverfahren
§ 13 Zuständigkeit
§ 14 Freiwillige Verpflichtung zu Dienstleistungen
§ 15 Verfahrensvorschriften; Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
§ 16 Personalakten ungedienter Reservistinnen und Reservisten
§ 17 Ärztliche Untersuchung und Begutachtung; Anhörung
§ 18 Heranziehung
§ 19 Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist
§ 20 Aufschiebend bedingte Heranziehung
Unterabschnitt 4
Beendigung der Dienstleistungen; Verlust des Dienstgrades
§ 21 Beendigung der Dienstleistungen
§ 22 Entlassung aus den Dienstleistungen
§ 23 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
Unterabschnitt 5
Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 24 Dienstleistungsüberwachung; Datenabruf
§ 25 Pflichten während der Dienstleistungsüberwachung
§ 26 Haftung für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 27 Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
§ 28 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Unterabschnitt 6
Verhältnis zum Wehrpflichtgesetz; Rechtsschutz
§ 29 Konkurrenzregelung
§ 30 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 31 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 32 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
A b s c h n i t t 3
R e s e r v e w e h r d i e n s t v e r h ä l t n i s
§ 33 Reservewehrdienstverhältnis
§ 34 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses
§ 35 Diensteid
§ 36 Sachmittel und Entschädigungen
§ 37 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 4
§ 38 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
§ 39 Benachteiligungsverbot
§ 40 Versorgung
§ 41 Beendigungsgründe
§ 42 Entlassung
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 43 Unbefristete Reservedienstleistungen, Spannungs- oder Verteidigungsfall
§ 44 Bußgeldvorschriften
§ 45 Einschränkung von Grundrechten
§ 46 Übergangsvorschriften
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s
§ 1
Begriffsbestimmung
Reservistin oder Reservist ist, wer
1. als frühere Soldatin oder früherer Soldat der Bundeswehr den Dienstgrad nicht verloren
hat oder
2. aufgrund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung
herangezogen werden kann.
§ 2
Führen des Dienstgrades außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Eine Reservistin oder ein Reservist nach § 1 Nummer 1 darf außerhalb eines
Wehrdienstverhältnisses den in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der
Reserve“ beziehungsweise „d. R.“ weiterführen, wenn
1. der Dienstgrad nicht nur vorläufig oder nicht nur zeitweilig verliehen worden ist und
2. sie oder er nicht als frühere Berufssoldatin oder früherer Berufssoldat berechtigt ist,
den Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ beziehungsweise „a. D.“ zu führen.
§ 3
Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses;
Verordnungsermächtigung
(1) Einer Reservistin oder einem Reservisten nach § 1 Nummer 1 kann erlaubt
werden, die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen. Die Uniform ist mit
dem Abzeichen des Dienstgrades zu tragen, den die frühere Soldatin oder der frühere
Soldat zu führen berechtigt ist. Personen nach Satz 1 können Uniformteile unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden.
(2) Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung ist insbesondere
Folgendes zu regeln:
1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und
2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1.
A b s c h n i t t 2
D i e n s t l e i s t u n g s p f l i c h t
Unterabschnitt 1
Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 4
Dienstleistungen, Altersgrenzen
(1) Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Reservedienstleistungen nach § 5 und
2. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2) Zu Dienstleistungen nach Absatz 1 kann eine Reservistin oder ein Reservist
herangezogen werden, der oder dem ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der
Verwendung verliehen worden ist.
(3) Hat die Reservistin oder der Reservist weniger als sechs Monate Freiwilligen
Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement geleistet, so erfolgt keine
verpflichtende Heranziehung zu Dienstleistungen nach Absatz 1.
(4) Hat die Reservistin oder der Reservist
1. weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden oder
Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement geleistet, so
kann eine verpflichtende Heranziehung zu einer Reservedienstleistung bis zum Ablauf
des Monats erfolgen, in dem sie oder er 45 Jahre alt wird,
2. ein Jahr oder länger in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis als
Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit gestanden, so
kann eine verpflichtende Heranziehung zu einer Reservedienstleistung bis zum Ablauf
des Monats erfolgen, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird.
(5) Eine verpflichtende Heranziehung zum unbefristeten Wehrdienst im
Spannungsoder Verteidigungsfall kann bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Reservistin
oder der Reservist 60 Jahre alt wird.
(6) Eine Heranziehung zu Dienstleistungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung kann bis
zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird. Abweichend von
Satz 1 kann eine Heranziehung im Einzelfall mit Zustimmung der Reservistin oder des
Reservisten auch bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 68 Jahre alt wird,
wenn dringende dienstliche Gründe dies rechtfertigen. Über Heranziehungen nach Satz 2
entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle.
§ 5
Reservedienstleistungen
(1) Reservedienstleistungen sind Verwendungen von Reservistinnen und Reservisten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die der Erfüllung des
Verfassungsauftrages der Streitkräfte dienen.
(2) Zu einer Reservedienstleistung der folgenden Art kann eine Reservistin oder ein
Reservist nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung herangezogen werden:
1. im Inland im Rahmen der Amtshilfe oder der Hilfe in besonderen Gefahrenlagen nach
Artikel 35 des Grundgesetzes (Hilfeleistung im Innern) oder
2. im Ausland.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann eine Reservistin oder ein Reservist, die
oder der länger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden
hat, zu einer Reservedienstleistung im Ausland auch ohne freiwillige Verpflichtung
herangezogen werden, wenn die Reservedienstleistung innerhalb des Staatsgebietes eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Organisation des Nordatlantikvertrages
oder an Bord von Schiffen, Booten und Luftfahrzeugen erfolgen soll. Satz 1 gilt nicht, sofern
die Reservedienstleistung im Rahmen eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte im Ausland
nach § 2 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes erfolgen soll, es sei denn, es
handelt sich um eine unbefristete Reservedienstleistung, die die Bundesregierung auf der
Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes
angeordnet hat.
§ 6
Dauer der Reservedienstleistung
(1) Die Gesamtdauer mehrerer verpflichtender Reservedienstleistungen und die
Höchstdauer der einzelnen verpflichtenden Reservedienstleistung bestimmt sich nach
Maßgabe des folgenden Absatzes. Erfolgen Reservedienstleistungen aufgrund freiwilliger
Verpflichtung, so darf die Dauer einer oder mehrerer Reservedienstleistungen zehn Monate
im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Hat die Reservistin oder der Reservist
1. weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so
beträgt die Gesamtdauer höchstens sechs Monate; die Dauer der einzelnen
Reservedienstleistung darf drei Wochen pro Jahr nicht überschreiten,
2. weniger als vier Jahre in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so
beträgt die Gesamtdauer höchstens sechs Monate; die Dauer der einzelnen
Reservedienstleistung darf vier Wochen pro Jahr nicht überschreiten,
3. weniger als 13 Jahre in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so
beträgt die Gesamtdauer höchstens neun Monate; die Dauer der einzelnen
Reservedienstleistung darf sechs Wochen pro Jahr nicht überschreiten, und
4. 13 Jahre oder länger in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so
beträgt die Gesamtdauer höchstens zwölf Monate; die Dauer der einzelnen
Reservedienstleistung darf zwölf Wochen pro Jahr nicht überschreiten.
(3) Die Bundesregierung kann nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes
unbefristete Reservedienstleistungen anordnen. Auf die Gesamtdauer der
Reservedienstleistungen nach Absatz 1 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der
Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
Unterabschnitt 2
Dienstleistungsausnahmen
§ 7
Dienstunfähigkeit
Zu einer Dienstleistung wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
§ 8
Ausschluss von Dienstleistungen
(1) Eine Reservistin oder ein Reservist ist von Dienstleistungen ausgeschlossen,
wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Soldatengesetzes nicht oder nicht mehr erfüllt. § 37 Absatz 2 des Soldatengesetzes gilt entsprechend.
(2) Eine Reservistin oder ein Reservist ist von Dienstleistungen ausgeschlossen,
wenn gegen sie oder ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Absatz 1 des
Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Nebenfolgen oder Maßregeln erkannt worden ist, es sei
denn, die Eintragung über die Verurteilung ist im Zentralregister getilgt.
§ 9
Befreiung von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen sind befreit
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen
haben,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem einer in
Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen entspricht,
4. schwerbehinderte Menschen und
5. Reservistinnen und Reservisten, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die
Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung
genießen.
§ 10
Zurückstellung von Dienstleistungen
(1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt, wer
1. vorübergehend nicht dienstfähig ist,
2. Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in
Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht ist, oder
3. aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer
internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) Auf eigenen Antrag wird von Dienstleistungen zurückgestellt, wer sich auf ein
geistliches Amt im Sinne von § 9 Nummer 1 bis 3 vorbereitet. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen
theologischen Ausbildung und
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des
Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen
Religionsgemeinschaft, dass sich die Reservistin oder der Reservist auf das geistliche Amt vorbereitet.
(3) Wer seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag
oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat, ist bis zur Wahl zurückzustellen. Hat
die Reservistin oder der Reservist die Wahl angenommen, so kann sie oder er für die Dauer
des Mandats nur auf eigenen Antrag zu Dienstleistungen herangezogen werden.
(4) Auf eigenen Antrag soll eine Reservistin oder ein Reservist von Dienstleistungen
zurückgestellt werden, wenn und solange eine Heranziehung zur Dienstleistung für sie oder
ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe
eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Von Dienstleistungen kann eine Reservistin oder ein Reservist zurückgestellt
werden, wenn
1. gegen sie oder ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest,
Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
zu erwarten ist, oder
2. ihre oder seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der
Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Von Dienstleistungen soll eine Reservistin oder ein Reservist auf Antrag auch
zurückgestellt werden, wenn sie oder er unentbehrlich ist für
1. die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes ihres oder
seines Arbeitgebers oder
2. die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ihrer oder seiner Dienstbehörde.
Antragsberechtigt sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde der Reservistin
oder des Reservisten. Die Antragsberechtigten sind verpflichtet, der zuständigen
Wehrersatzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit unverzüglich
anzuzeigen. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Heranziehung zur Dienstleistung
auszusetzen.
(7) Von Dienstleistungen kann eine Reservistin oder ein Reservist auf Antrag auch
zurückgestellt werden, wenn sie oder er sich zum ehrenamtlichen Dienst als Helferin oder
Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz für mindestens vier Jahre verpflichtet hat und
für die Erfüllung von Einsatzaufgaben im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
unentbehrlich ist. Antragsberechtigt sind die Einsatzorganisationen im Zivilschutz und
Katastrophenschutz. Die Antragsberechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde den
Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit unverzüglich anzuzeigen. Bis zur
Entscheidung über den Antrag ist die Heranziehung zur Dienstleistung auszusetzen.
§ 11
Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr
und für andere Aufgaben kann eine Reservistin oder ein Reservist im Spannungs- oder
Verteidigungsfall oder wenn die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des
Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 unbefristete
Reservedienstleistungen anordnet im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt
werden, wenn und solange sie oder er für die ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf
Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen
und Religionsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für
ihre Bediensteten zu.
(3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber der Reservistin oder des Reservisten ist
verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung unverzüglich
der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Eine Reservistin oder ein Reservist, die
oder der in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, hat der zuständigen
Wehrersatzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
§ 12
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Folgendes:
1. die Zuständigkeit und das Verfahren zur Unabkömmlichstellung nach § 11,
2. wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der
vorschlagenden Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer Unabkömmlichstellung unter Abwägung
der verschiedenen Belange auszugleichen sind,
3. für welchen Zeitraum eine Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann sowie
4. welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft im Vorfeld
einer Unabkömmlichstellung anzuhören sind.
(2) In der Rechtsverordnung können zudem Vorgaben für Dienstherrn und
Arbeitgeber sowie Auskunftspflichten zur Gewährleistung des Verfahrens geregelt werden.
(3) In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der nach § 11
Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde übertragen werden auf:
1. eine oder mehrere oberste Bundesbehörden oder
2. auf die Landesregierungen für ihren Zuständigkeitsbereich mit der Befugnis zur
Weiterübertragung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden.
Die nach dieser Rechtsverordnung vorschlagsberechtigte Behörde kann das
Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln.
Unterabschnitt 3
Heranziehungsverfahren
§ 13
Zuständigkeit
Zuständig für die Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten zu
Dienstleistungen sind die Wehrersatzbehörden.
§ 14
Freiwillige Verpflichtung zu Dienstleistungen
(1) Die freiwillige Verpflichtung zu einer Dienstleistung ist schriftlich oder elektronisch
zu erklären. Für Reservedienstleistungen im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 ist eine
gesonderte Verpflichtungserklärung erforderlich.
(2) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid
oder vor Eintritt der Bedingung nach § 20 kann die abgegebene freiwillige Verpflichtung
allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen
werden. Der Widerruf ist schriftlich oder elektronisch gegenüber der für die Heranziehung
zuständigen Stelle zu erklären.
(3) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen
Heranziehungsbescheid oder nach dem Eintritt der Bedingung nach § 20 ist der Widerruf der
Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 des Soldatengesetzes kann die oder der Herangezogene jedoch auf Antrag von
der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die
Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 15
Verfahrensvorschriften; Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
(1) Für das Verfahren nach diesem Abschnitt werden keine Kosten erhoben.
Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören die Kosten für die
Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung der Reservistin oder dem Reservisten
aufgegeben wird. Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der nicht unter das
Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche
Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde entstehende
Verdienstausfall erstattet. Lässt sich eine Reservistin oder ein Reservist, die nicht
Arbeitnehmerin oder der nicht Arbeitnehmer ist, während der Zeit der Untersuchung oder
sonstigen Vorstellung in der beruflichen Tätigkeit vertreten, so werden die hierfür notwendigen
Aufwendungen erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen,
Verdienstausfall und Vertretungskosten bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Bescheide nach diesem Abschnitt ergehen schriftlich oder in elektronischer Form.
(3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnittes ergeht, ist zuzustellen. Dies
gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Die folgenden Heranziehungsbescheide
können auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk "Vorrangpost" oder in
entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die
Truppe zugestellt werden:
1. ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern nach § 5 Absatz 2 Nummer 1,
2. ein Heranziehungsbescheid zu einer unbefristeten Reservedienstleistung, die auf der
Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 von der Bundesregierung nach Maßgabe des
Artikels 80a des Grundgesetzes angeordnet ist oder die als Alarmübung nicht länger als
drei Tage dauert.
§ 16
Personalakten ungedienter Reservistinnen und Reservisten
Für die Führung der Personalakten ungedienter Reservistinnen und Reservisten gelten
die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend.
§ 17
Ärztliche Untersuchung und Begutachtung; Anhörung
(1) Eine ungediente Person, die sich freiwillig zu Dienstleistungen nach § 4 Absatz 1
verpflichten will, ist vor der Annahme ihrer Verpflichtung auf ihre Dienstfähigkeit ärztlich zu
untersuchen.
(2) Eine ungediente Reservistin oder ein ungedienter Reservist, die oder der nicht
innerhalb von drei Jahren nach der Untersuchung nach Absatz 1 oder nach einer erneuten
ärztlichen Begutachtung zu einer Dienstleistung herangezogen worden ist, ist vor ihrer oder
seiner Heranziehung anzuhören. Sie oder er ist erneut ärztlich zu begutachten, wenn
1. sie oder er dies beantragt,
2. Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder
3. dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist.
(3) Eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der bereits in der Bundeswehr gedient
hat, ist vor ihrer oder seiner Heranziehung anzuhören, wenn Anhaltspunkte für eine
Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung
im Wehrdienst erforderlich ist, und, soweit medizinisch indiziert, ärztlich zu begutachten.
Sie oder er ist auch ärztlich zu begutachten, wenn sie oder er dies beantragt. Über das
Ergebnis der Begutachtung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ergeht
gegenüber der Reservistin oder dem Reservisten ein schriftlicher Bescheid.
(4) Die Reservistin oder der Reservist hat sich nach Aufforderung durch die
Wehrersatzbehörde zur Begutachtung vorzustellen und begutachten zu lassen. Auf die
Begutachtung ist § 17a Absatz 2 bis 4 des Soldatengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen ist über das Ergebnis der
Untersuchung oder der Begutachtung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ein
Bescheid zu erteilen.
§ 18
Heranziehung
(1) Die Heranziehung einer Reservistin oder eines Reservisten erfolgt nach
Feststellung ihrer oder seiner Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörde. Vor der Heranziehung
soll die Wehrersatzbehörde den Arbeitgeber oder die Dienstbehörde anhören. Ihm oder ihr
ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Frist
Stellung zu nehmen. Die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Heranziehungsbescheids beim
Arbeitgeber nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes oder
beim Dienstvorgesetzten nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 16 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid
bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer einer befristeten Dienstleistung
anzugeben.
(3) Der Heranziehungsbescheid soll grundsätzlich acht Wochen vor dem Beginn der
Dienstleistung zugestellt sein.
(4) Die Reservistin oder der Reservist hat sich gemäß dem Heranziehungsbescheid
zu der Dienstleistung zu stellen.
§ 19
Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist
Eine Reservistin oder ein Reservist kann ohne Einhaltung einer Frist herangezogen
werden, wenn
1. der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist,
2. unbefristete Reservedienstleistungen durch die Bundesregierung nach Maßgabe des
Artikels 80a des Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 angeordnet
sind,
3. das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle die
Heranziehung anordnet für
a) Reservedienstleistungen von kurzer Dauer als Alarmübungen,
b) eine nach den Umständen dringend gebotene Erhöhung der personellen
Einsatzbereitschaft der Streitkräfte oder
c) Hilfeleistungen im Innern oder
4. sie oder er der Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder elektronisch
zugestimmt hat; in diesem Fall bedarf es zudem der Zustimmung des Arbeitgebers
oder der Dienstbehörde der heranzuziehenden Person.
§ 20
Aufschiebend bedingte Heranziehung
(1) Der Heranziehungsbescheid nach § 18 kann mit einer Bedingung erlassen
werden, wonach die Heranziehung davon abhängig ist, dass
1. der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist,
2. die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes unbefristete
Reservedienstleistungen auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 anordnet,
3. das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle die
Heranziehung anordnet für
a) Reservedienstleistungen von kurzer Dauer als Alarmübungen,
b) eine nach den Umständen dringend gebotene Erhöhung der personellen
Einsatzbereitschaft der Streitkräfte oder
c) Hilfeleistungen im Innern.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 wird die Heranziehung mit dem
Eintritt der Bedingung wirksam. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 wird sie wirksam,
wenn der Reservistin oder dem Reservisten der Eintritt der Bedingung durch das
Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle formlos mitgeteilt wird.
(3) Im Heranziehungsbescheid ist zu bestimmen, dass sich die Reservistin oder der
Reservist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nach Eintritt der Bedingung ohne
weitere Aufforderung unverzüglich und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach der
formlosen Mitteilung des Eintritts der Bedingung unverzüglich bei der angegebenen Einheit
oder Dienststelle zu melden hat. Diese Mitteilung gilt mit dem Zugang an die Reservistin
oder den Reservisten als bewirkt.
(4) Als Zeitpunkt des Diensteintritts ist festzusetzen:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der Tag des Eintritts der Bedingung und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 der Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung.
Unterabschnitt 4
Beendigung der Dienstleistungen; Verlust des Dienstgrades
§ 21
Beendigung der Dienstleistungen
Die Dienstleistungen enden
1. durch Entlassung nach § 22,
2. durch Ablauf der festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt
ist, oder
3. durch Ausschluss nach § 23.
§ 22
Entlassung aus den Dienstleistungen
(1) Die Soldatin oder der Soldat ist mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er das nach
§ 4 Absatz 4 bis 6 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat aus der
Dienstleistung entlassen.
(2) Die Soldatin oder der Soldat ist zu entlassen, wenn
1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, durch die
Bundesregierung sind nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes auf Grundlage
des § 6 Absatz 3 Satz 1 unbefristete Reservedienstleistungen angeordnet worden oder
der Spannungsfall ist festgestellt oder der Verteidigungsfall ist verkündet oder
eingetreten,
2. die Anordnung unbefristeter Reservedienstleistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1
aufgehoben wurde, es sei denn, dass der Spannungsfall festgestellt oder der
Verteidigungsfall verkündet oder eingetreten ist,
3. ihre oder seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende
Dienstleistungsausnahme vorliegt, in den Fällen des § 9 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der
Bundeswehr, oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen
einer wehrmedizinischen Begutachtung festgestellt wird, dass die Soldatin oder der
Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen
Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser
Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5. nach ihrem oder seinem bisherigen Verhalten durch das Verbleiben in der Bundeswehr
die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6. die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,
7. sie oder er als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
8. sie oder er der Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen
Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
9. sie oder er nach § 11 unabkömmlich gestellt ist,
10. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwendung
der Soldatin oder des Soldaten nicht erfolgen kann,
11. sie oder er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb
der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 des
Soldatengesetzes entsprechend gilt, oder
12. sie oder er nach § 10 Absatz 6 zurückgestellt ist.
(3) Die Soldatin oder der Soldat kann entlassen werden, wenn
1. das Verbleiben in der Bundeswehr für sie oder ihn wegen persönlicher, insbesondere
häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten
würde und sie oder er die Entlassung beantragt hat,
2. gegen sie oder ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr
oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist,
3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird, oder
4. die Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergibt, dass sie
oder er eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausüben kann.
(4) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des
Soldatengesetzes für die Ernennung der Soldatin oder des Soldaten zuständig wäre.
(5) Wer sich schuldhaft von der Truppe oder der Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag
als entlassen, an dem sie oder er hätte entlassen werden müssen, wenn sie oder er Dienst
geleistet hätte.
(6) Ist eine Soldatin oder ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die
Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.
(7) Befindet sich eine Soldatin oder ein Soldat im Entlassungszeitpunkt in stationärer
truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem sie oder er herangezogen
wurde,
1. sobald die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei
Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2. wenn sie oder er innerhalb der drei Monate nach Nummer 1 schriftlich erklärt, mit der
Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein, mit dem Tag der
Abgabe der Erklärung.
§ 23
Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn
gegen sie oder ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes
bezeichneten Strafen, Nebenfolgen oder Maßregeln erkannt worden ist. Sie oder er verliert
den Dienstgrad. Dies gilt auch, wenn sie oder er wegen schuldhafter Verletzung der
Dienstpflichten nach § 22 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 entlassen worden ist.
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im
Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der
Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
(3) Eine Reservistin oder ein Reservist verliert den Dienstgrad, wenn sie oder er als
Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, im Fall der
Entlassung nach § 22 Absatz 2 Nummer 7 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(4) Eine Reservistin oder ein Reservist verliert den Dienstgrad auch, wenn gegen sie
oder ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes
bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57
des Soldatengesetzes bleiben unberührt.
Unterabschnitt 5
Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 24
Dienstleistungsüberwachung; Datenabruf
(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegt, wer nach § 4 Absatz 2 bis 6 zu
Dienstleistungen herangezogen werden kann.
(2) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegt nicht, wer
1. dauerhaft nicht dienstfähig nach § 7 ist,
2. von Dienstleistungen nach § 8 dauerhaft ausgeschlossen ist,
3. von Dienstleistungen nach § 9 befreit ist oder
4. als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.
(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im
automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in
§ 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten.
Im Fall der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des
Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der
Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei
der eine Reservistin oder ein Reservist beordert ist, folgende Daten zur Person übermitteln:
1. Familienname,
2. Vornamen und
3. letzte bekannte Anschrift.
§ 25
Pflichten während der Dienstleistungsüberwachung
(1) Während der Dienstleistungsüberwachung hat die Reservistin oder der Reservist
1. der Wehrersatzbehörde jede Änderung der Wohnung innerhalb von zwei Wochen zu
melden,
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie oder ihn
unverzüglich erreichen,
3. sich auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,
4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände jederzeit erreichbar
sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, ohne hierfür eine Entschädigung zu erhalten, sie
nicht ohne Erlaubnis außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche
Benutzung durch Dritte auszuschließen, weisungsgemäß zu behandeln, sie der
zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und Schäden
sowie Verluste unverzüglich der Wehrersatzbehörde zu melden,
5. sich im Fall einer Zurückstellung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nach erneuter
Anhörung auf Aufforderung zur ärztlichen Begutachtung vorzustellen,
6. sich auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde einer unterstützten
Verfassungstreueprüfung nach § 1 in Verbindung mit § 4 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes zu
unterziehen, für die es einer Zustimmung der Reservistin oder des Reservisten nicht bedarf,
7. sich auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie oder ihn
vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen
Sicherheitsüberprüfung oder weiteren Sicherheitsüberprüfungen nach § 7 Absatz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu unterziehen, für die es einer Zustimmung
der Reservistin oder des Reservisten nicht bedarf.
(2) Während der Dienstleistungsüberwachung hat die Reservistin oder der Reservist
der Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden:
1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 7 bis 9
begründen,
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der
Dienstpflichten von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen,
3. auf Aufforderung Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von
Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung nach § 17 Absatz 1 oder der
letzten wehrmedizinischen Begutachtung, die für die Dienstfähigkeit von Belang sind,
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
5. den Abschluss und einen Wechsel der beruflichen Ausbildung, einen Wechsel des
Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem oder seinem
Besitz befindliche Nachweise hat die Reservistin oder der Reservist auf Aufforderung
unverzüglich vorzulegen.
§ 26
Haftung für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
Die Reservistin oder der Reservist hat Geldersatz zu leisten, wenn sie oder er die
Pflicht, die ihr oder ihm ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und dadurch
ein Schaden entsteht. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der schädigenden
Handlung an.
§ 27
Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 24
Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2) In dem Register werden folgende personenbezogene Daten der Person, die der
Dienstleistungsüberwachung unterliegt, gespeichert:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. gegenwärtige oder letzte Anschrift,
9. Tag des Einzugs und des Auszugs sowie
10. Sterbetag.
(3) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Registers
sind die Maßgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und
§ 22 des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sowie die §§ 29d und 29e des
Soldatengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 28
Aufenthaltsfeststellungsverfahren
(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde
(ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort einer Reservistin oder eines
Reservisten nicht feststellen, so übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der
Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person:
1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und
4. das Geschäftszeichen.
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden
Behörde zu speichern.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck
in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu
übermitteln:
1. den Wehrersatzbehörden,
2. dem Auswärtigen Amt,
3. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
zuständig sind.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem
sie übermittelt worden sind, verarbeiten. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort einer
Reservistin oder eines Reservisten bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde
mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann
löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten
personenbezogenen Daten. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie
die übrigen Stellen nach Satz 1 darüber, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und
eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die
personenbezogenen Daten nach der Unterrichtung zu löschen.
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig,
wenn für eine Reservistin oder einen Reservisten die Dienstleistungspflicht nach § 4
Absatz 4 bis 6 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die personenbezogenen Daten
spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; gleiches gilt für die übrigen Stellen nach
Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der
Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt,
haben die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stellen die ihnen zuvor
übermittelte Datei zu löschen.
Unterabschnitt 6
Verhältnis zum Wehrpflichtgesetz; Rechtsschutz
§ 29
Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder
Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.
§ 30
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die aufgrund des Abschnitts 2 durch die
Wehrersatzbehörden ergehen, ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den
Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den
Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) Über folgende Widersprüche entscheidet das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr:
1. den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid nach § 18,
2. den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides sowie
3. den Widerspruch gegen den Bescheid nach § 17 Absatz 5.
(3) Widersprüche nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 31
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a
Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse
über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 32
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Folgende Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung:
1. die Anfechtungsklage gegen den Bescheid nach § 17 Absatz 5,
2. die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid nach § 18 und
3. die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides.
Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr anzuhören.
A b s c h n i t t 3
R e s e r v e w e h r d i e n s t v e r h ä l t n i s
§ 33
Reservewehrdienstverhältnis
Eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der sich freiwillig verpflichtet hat,
ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, kann
längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird, in ein
Wehrdienstverhältnis nach diesem Abschnitt (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die
Regelungen zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen
unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 34
Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses
(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über
die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ernennungsurkunde anstelle der Wörter „in das
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit" oder „in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit" die Wörter „in ein Reservewehrdienstverhältnis" sowie die Angabe der
Berufungsdauer enthält.
(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.
§ 35
Diensteid
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9
Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten.
§ 36
Sachmittel und Entschädigungen
(1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung
können unentgeltlich bereitgestellt werden.
(2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt, können gewährt werden
1. für den zeitlichen Aufwand der Soldatin oder des Soldaten eine Entschädigung von bis
zu 160 Euro je Kalendermonat und
2. pauschale Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reservewehrdienstverhältnis
finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder dem
Soldaten nicht zugemutet werden kann.
Pauschale Aufwandsentschädigungen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in
welcher Höhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
(3) Entschädigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und pauschale
Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 legt das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern fest.
§ 37
Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 4
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis kann für eine in § 4
Absatz 1 genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie oder er über das Ehrenamt
hinausgehende oder andersartige militärische Aufgaben wahrnehmen soll. Sie oder er soll
aktiviert werden, wenn
1. das Reservewehrdienstverhältnis für eine Führungsfunktion in der
Reserveorganisation der Bundeswehr begründet wird und andere Reservistinnen und Reservisten in
einem Unterstellungsverhältnis zu ihr oder ihm zu einer Dienstleistung nach § 4
Absatz 1 herangezogen werden oder
2. sie oder er in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und während der Arbeits- oder
Dienstzeit dienstliche Aufgaben der Streitkräfte wahrnehmen oder an militärischen
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen soll.
(2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über die Heranziehung zu einer
Dienstleistung nach Abschnitt 2 entsprechend.
(3) Die Aktivierung erfolgt durch
1. die Wehrersatzbehörden oder
2. die Kommandobehörden bei Soldatinnen und Soldaten, die für eine Funktion in deren
Kommandobereich in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen worden sind, jedoch
nur für Reservedienstleistungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.
(4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivierten Soldatinnen und Soldaten im
Reservewehrdienstverhältnis als Soldatinnen und Soldaten, die eine Reservedienstleistung
nach § 5 erbringen.
(5) Während einer Aktivierung werden keine Leistungen nach § 36 gewährt. Soweit
solche Leistungen im Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
§ 38
Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis kann entsprechend § 81
des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden.
§ 39
Benachteiligungsverbot
Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7
des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
§ 40
Versorgung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der
Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach
dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz.
§ 41
Beendigungsgründe
Ein Reservewehrdienstverhältnis endet
1. mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reservewehrdienstverhältnis begründet
worden ist,
2. durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf
Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten,
3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall durch Heranziehung oder Einberufung zu einem
unbefristeten Wehrdienst,
4. durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im
Reservewehrdienstverhältnis entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder
5. durch Entlassung nach § 42.
§ 42
Entlassung
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat ist mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er 65
Jahre alt wird, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.
(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a des Soldatengesetzes
gilt entsprechend.
(3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, wer
1. dienstunfähig ist oder
2. aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in der Lage ist, die übertragenen
Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
(4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll entlassen werden, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung kann
Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(5) Eine Soldatin oder ein Soldat kann aus dem Reservewehrdienstverhältnis
entlassen werden, wenn
1. sie oder er Dienstpflichten schuldhaft verletzt und ihr oder sein Verbleib im
Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könnte,
2. sie oder er die mit der übertragenen Funktion verbundenen Anforderungen nicht erfüllt
oder
3. ihre oder seine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wegfällt.
(6) Eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis kann jederzeit die
Entlassung verlangen. Soweit sie oder er für eine in § 4 genannte Dienstleistung aktiviert
worden ist, erfolgt die Entlassung zu dem Zeitpunkt, der sich bei entsprechender
Anwendung des § 22 ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung gilt § 14 Absatz 2 und 3
entsprechend.
(7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das
Reservewehrdienstverhältnis zuständig ist. Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die
Entlassungsverfügung spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zuzustellen.
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 43
Unbefristete Reservedienstleistungen, Spannungs- oder Verteidigungsfall
(1) Sind unbefristete Reservedienstleistungen durch die Bundesregierung nach
Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1
angeordnet worden, so
1. können Zurückstellungen nach § 10 Absatz 2 bis 4 widerrufen werden, es sei denn,
dass die Heranziehung zum Wehrdienst für die Reservistin oder den Reservisten eine
unzumutbare Härte bedeuten würde;
2. ist § 14 Absatz 3 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Heranziehung eine
unzumutbare Härte bedeuten würde;
3. hat der Widerspruch gegen den Bescheid nach § 17 Absatz 5 keine aufschiebende
Wirkung;
4. ist bei der Heranziehung einer Reservistin oder eines Reservisten, die oder der bereits
in der Bundeswehr gedient hat, § 17 Absatz 3 bis 5 nicht anzuwenden;
5. hat eine Reservistin oder ein Reservist auf Anordnung der Bundesregierung
a) die Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen,
wenn sie oder er die Bundesrepublik Deutschland verlassen will,
b) unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, wenn sie oder
er sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält, und sich beim
zuständigen oder nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu melden.
(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht für Personen, die
1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
2. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einer deutschen Dienststelle oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind, oder
3. mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle
a) sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder
b) die Bundesrepublik Deutschland verlassen.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und
Folgendes:
1. eine Änderung der Wohnung ist innerhalb von 48 Stunden der Wehrersatzbehörde zu
melden;
2. § 8 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer
vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren
Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, mindestens sechs Monate beträgt;
3. eine Zurückstellung nach § 10 Absatz 2, 4, 5, 6 oder 7 wird unwirksam, und eine
Zurückstellung nach § 10 Absatz 4 ist nur zulässig, wenn die Heranziehung zum
Wehrdienst für die Reservistin oder den Reservisten eine unzumutbare Härte bedeuten
würde;
4. Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 10 Absatz 2
vorliegen, werden auf Antrag zum Sanitätsdienst herangezogen;
5. wer sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einer
Bataillonskommandeurin oder einem Bataillonskommandeur oder einer Offizierin oder einem
Offizier von dieser Dienststellung an aufwärts oder von einer Offizierin oder einem Offizier
in entsprechender Dienststellung zum Wehrdienst mit dem untersten
Mannschaftsdienstgrad oder mit dem zuletzt in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad
herangezogen werden, wenn die Heranziehung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht
möglich ist;
6. § 22 Absatz 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verbleiben in der
Bundeswehr eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
§ 44
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig zur Begutachtung
vorstellt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig begutachten lässt,
2. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder
nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 2 Vorsorge nicht trifft,
4. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder
5. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 sich einer dort genannten Prüfung oder
Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.
§ 45
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der
Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses
Gesetzes eingeschränkt.
§ 46
Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften über Dienstleistungspflichten nach Abschnitt 2 gelten nicht für
Personen, die bis zum 30. Juni 2011 ausschließlich Grundwehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz geleistet haben. Diese können nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu
Dienstleistungen nach Abschnitt 2 herangezogen werden.
(2) Reservistinnen und Reservisten, die sich vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 19 Absatz 1] zu einem Freiwilligen Wehrdienst
als besonderes staatsbürgerliches Engagement verpflichtet haben, werden nicht
verpflichtend zu Reservedienstleistungen nach § 5 herangezogen.
Artikel 2
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die §§ 3 bis 50 und 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten § 3 Absatz 1 und 3
bis 5, sowie die §§ 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, § 44 Absatz 1, §§ 45 und 50.“
2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Unabkömmlichstellung; Verordnungsermächtigung
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der
Bundeswehr und für andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- oder
Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden,
wenn und solange er für die ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf
Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den
Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, für ihre Bediensteten zu.
(3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet,
den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung unverzüglich der
zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder
Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Folgendes:
1. die Zuständigkeit und das Verfahren der Unabkömmlichstellung,
2. wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der
vorschlagenden Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer Unabkömmlichstellung unter
Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind,
3. für welchen Zeitraum eine Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann
sowie
4. welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft im
Vorfeld einer Unabkömmlichstellung anzuhören sind.
(5) In der Rechtsverordnung können zudem Vorgaben für Dienstherrn und
Arbeitgeber sowie Auskunftspflichten zur Gewährleistung des Verfahrens geregelt werden.
(6) In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der nach
Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde übertragen werden auf:
1. eine oder mehrere oberste Bundesbehörden oder
2. die Landesregierungen für ihren Zuständigkeitsbereich mit der Befugnis zur
Weiterübertragung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden.
Die nach dieser Rechtsverordnung vorschlagsberechtigte Behörde kann das
Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln.“
3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29
bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Personalakte
abweichend von § 29e Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des Jahres aufzubewahren ist,
in dem der ungediente Wehrpflichtige 65 Jahre alt wird.“
4. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz sich nicht oder nicht
rechtzeitig zur Musterung vorstellt oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitbringt,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
Artikel 3
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Antrag ungedienter Personen ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Der Antrag
gedienter Personen ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der
Bundeswehr zu stellen. Jeder Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsort,
3. Geburtsdatum,
4. Staatsangehörigkeit sowie
5. Anschrift.
Die Richtigkeit dieser Daten kann durch Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2
Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder abweichend davon durch eine Kopie
hiervon überprüft werden. Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der
Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes
enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche
Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag
beizufügen.“
2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr“ durch die Angabe „Die nach Absatz 2 zuständige Stelle“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1“.
b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt und Vierten Abschnitt wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58 Voraussetzungen, Dauer und Hindernisse
§ 59 Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
§ 60 Beratung und Untersuchung
§ 61 Verpflichtung
§ 62 Status
§ 63 Dienstantritt
§ 64 Form der Beförderung
§ 65 Beendigungsgründe
§ 66 Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst nach § 58
§ 67 Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58 und Verlust des Dienstgrades
§ 68 Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften für weitere Wehrdienstverhältnisse
§ 69 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
§ 70 Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz
§ 71 Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz
§ 72 (weggefallen)
§ 73 (weggefallen)
§ 74 (weggefallen)
§ 75 (weggefallen)
§ 76 (weggefallen)
§ 77 (weggefallen)
§ 78 (weggefallen)
§ 79 (weggefallen)
§ 80 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sechster Abschnitt
Rechtsschutz
§ 82 Zuständigkeiten
§83 (weggefallen)
§ 84 (weggefallen)
§ 85 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zur Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Übergangs- und Schlussvorschriften“.
e) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 98 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 98 (weggefallen)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soldat ist, wer in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten
sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem
Reservistengesetz zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der
im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt
festgesetzt wird,“.
4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst
nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst
nach § 58, Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder Wehrdienst nach
Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
5. § 20 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Einem Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 oder Wehrdienst nach
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur
untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen
Erfordernissen zuwiderläuft. Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung
nach dem Reservistengesetz herangezogen worden ist.“
6. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
§ 29„
Personalakte
(1) Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen.
(2) Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106
bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
§ 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8
der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.“
7. § 29d Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt
1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und
2. die Gesundheitsteilakten ab
a) dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,
b) dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder
c) der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung,
je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und b gilt nicht für einen Soldaten, der nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
zu Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz herangezogen werden kann. Dessen
Gesundheitsakten und Gesundheitsteilakten werden von den in Absatz 3 genannten
Stellen geführt.“
8. § 29e Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich
festgelegt sind, bei früheren Soldaten bis zum Ende des Jahres aufzubewahren, in dem
sie 70 Jahre alt werden. Abweichend von Satz 1 ist die Personalakte bei einem
früheren Soldaten bis zum Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, ab dem
er
1. nicht mehr dienstfähig ist,
2. nicht mehr wehrdienstfähig ist, sofern keine Dienstleistung nach dem
Reservistengesetz in Betracht kommt,
3. vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden ist,
4. aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der
Wehrpflicht ausgeschieden ist oder
5. verstorben ist.“
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58 oder Wehrdienst nach Maßgabe des § 81, des Wehrpflichtgesetzes oder des
Reservistengesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während
des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.“
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 80 des
Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung“ durch die Angabe „Die §§ 80
und 80a des Bundesbeamtengesetzes sowie die Bundesbeihilfeverordnung“
ersetzt.
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
(1) „ In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer
sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet,
für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
11. In § 51 Absatz 6 und § 54 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Dienstleistungen nach
§ 60“ durch die Angabe „Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz“ ersetzt.
12. Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement“.
b) Die Unterabschnitte 1 und 2 werden gestrichen.
c) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird gestrichen.
d) § 58b wird zu § 58 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 58„
Voraussetzungen, Dauer und Hindernisse“.
e) § 58c wird zu § 59.
f) § 58d wird zu § 60 und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst
nach § 58“ ersetzt.
g) § 58e wird zu § 61 und wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Verpflichtungserklärung nach § 58 Absatz 1 bedarf der
Schriftform. Für eine Verwendung im Ausland ist eine gesonderte schriftliche
Verpflichtungserklärung erforderlich.“
bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „besondere Verwendung im Ausland“
durch die Angabe „Verwendung im Ausland“ ersetzt.
h) § 58f wird zu § 62 und die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ wird durch
die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58“ ersetzt.
i) § 58g wird zu § 63 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst
nach § 58b“ wird durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58“ ersetzt.
j) Die §§ 58h und 58i werden gestrichen.
13. Nach § 63 werden die folgenden §§ 64 bis 68 eingefügt:
§ 64„
Form der Beförderung
Die Beförderung eines Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 leistet, wird
mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der
Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. § 42 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65
Beendigungsgründe
(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58 endet durch Ablauf der festgesetzten
Dienstzeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist.
(2) Er endet ferner durch
1. Entlassung nach § 66 oder
2. Ausschluss nach § 67.
§ 66
Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst nach § 58
(1) Ein Soldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung
entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung
des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Soldat ist zu entlassen, wenn
1. die festgesetzte Dienstzeit abgelaufen ist, es sei denn, unbefristete
Reservedienstleistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Reservistengesetzes sind angeordnet
worden oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2. die Anordnung unbefristeter Reservedienstleistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1
des Reservistengesetzes aufgehoben wird, es sei denn, dass der
Spannungsoder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3. seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4. in seiner Person Umstände vorliegen, die für Reservisten eine zwingende
Dienstleistungsausnahme nach den §§ 7 bis 11 des Reservistengesetzes begründen
würden,
5. innerhalb des ersten Monats im Rahmen einer wehrmedizinischen Begutachtung
festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder
voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend zur
Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
6. nach seinem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die
militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
7. bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a vorliegen,
8. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
9. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen
Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt
hat, oder
10. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der
Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3
entsprechend gilt.
(3) Ein Soldat kann entlassen werden, wenn
1. das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und
er seine Entlassung beantragt hat,
2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder
auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist,
3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird oder
4. einem Antrag nach § 61 Absatz 3 stattgegeben worden ist und eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist.
(4) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines
Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor
dem Entlassungstermin bekanntzugeben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist
dieser während der Probezeit zum 15. oder zum Letzten eines Monats zu entlassen. Die
Entlassung ist in den ersten fünf Monaten spätestens einen Monat vor dem
Entlassungstag zu beantragen.
(5) Die Entlassung wird durch das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr verfügt.
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält,
gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er
Dienst geleistet hätte.
(7) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft
oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die
Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.
(8) Befindet sich ein Soldat im Entlassungszeitpunkt in stationärer
truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, wenn
1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei
Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des
Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der
Erklärung.
§ 67
Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58 und Verlust des Dienstgrades
(1) Ein Soldat ist vom freiwilligen Wehrdienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn
durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen,
Nebenfolgen oder Maßregeln erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er
wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 66 Absatz 2 Nummer 6
oder 7 entlassen wird.
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im
Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der
Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
(3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als
Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 66 Absatz 2 Nummer 8 mit
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
§ 68
Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
(1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig
abgegeben werden.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den
Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten
Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis auf gesetzlich geregelte Freiwilligendienste im
automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes
die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen
abrufen und weiterverarbeiten:
1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum
vollendeten 23. Lebensjahr,
2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007
geboren sind.
(3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen
Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a
des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig
abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen,
sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder
wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind
ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1
Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.“
14. Der Vierte Abschnitt wird durch den folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Sondervorschriften für weitere Wehrdienstverhältnisse
§ 69
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum
Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.
(2) Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem
in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. Der Tag der dienstlichen
Bekanntgabe der Beförderung ist zu bescheinigen.
§ 70
Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz
(1) Die Begründung der Pflicht und die Heranziehung zu Dienstleistungen sowie
deren Beendigung regelt das Reservistengesetz.
(2) Für die Beförderung von Personen, die zu Dienstleistungen nach dem
Reservistengesetz herangezogen werden, gilt § 64 entsprechend.
§ 71
Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz
(1) Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis regelt
das Reservistengesetz.
(2) Für die Beförderung von Personen in einem Reservewehrdienstverhältnis gilt
§ 42 entsprechend.“
15. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird gestrichen.
b) Der Unterabschnitt 2 wird gestrichen.
16. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Übergangs- und Schlussvorschriften“.
17. § 86 wird gestrichen.
18. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 7 bis 9 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 3
Nummer 1.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 2“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
19. § 98 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Uniformverordnung
Die Uniformverordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 778), die durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 23a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Vorschriften des Siebten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung zum
elektronischen Rechtsverkehr sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Pflicht
zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung
nicht besteht.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Antrag erstattet der Bund dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im
Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der
Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach Beginn der
Wehrübung gestellt wird.“
b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Auf Antrag erstattet der Bund einem Arbeitgeber, der kein Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes ist, die zusätzlichen Kosten für die Beschäftigung einer
Ersatzkraft auf Grund einer Wehrübung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt in
Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 in
Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Sie erfolgt nur, wenn
der Arbeitgeber nachweist, dass er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft
eingestellt hat. Der Anspruch besteht für jeden Tag der Wehrübung, höchstens jedoch
für 30 Tage. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach
Beginn der Wehrübung gestellt wird.
(7) Auf Antrag erhält ein Arbeitgeber, der eine natürliche oder eine juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts ist und höchstens
249 Arbeitnehmer beschäftigt, für jeden Arbeitnehmer, dessen Wehrübung
mindestens 30 Tage dauert, pauschal 500 Euro. Dieser Förderbetrag wird nur
gewährt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem
Arbeitnehmer nicht nach Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird. Der Förderbetrag wird
je Arbeitnehmer höchstens einmal im Kalenderjahr gewährt. Der Antrag ist nur
zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt
wird. Ein Anspruch nach Absatz 6 bleibt unberührt.“
2. § 9 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Antrag erstattet der Bund dem Dienstherrn für eine Wehrübung im Kalenderjahr
die um die gesetzlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis 30.
Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach Beginn der
Wehrübung gestellt wird.“
3. In § 14 Absatz 3 wird die Angabe „dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch
die Angabe „Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
4. § 14a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muss die erforderlichen Angaben
enthalten über
1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitnehmers und dessen Wohnort vor
Beginn des Wehrdiensts,
2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes,
3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen,
nach denen die Beiträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den
Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Arbeitsvertrag, den
Versicherungsvertrag,
4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt,
5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe
insbesondere von Kontonummer und Kassenzeichen.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind zu belegen.“
5. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einem Wehrpflichtigen, der spätestens am Tage des Beginns des
Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und nicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der
Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert
war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in
der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des
Wehrdienstes zu zahlen sind.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag muss die erforderlichen
Angaben enthalten über
1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohnort vor Beginn des
Wehrdiensts,
2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes,
3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die
Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese entrichtet werden, insbesondere
die Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen Vereinbarungen
betreffend den Versicherungsvertrag,
4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, sowie über die Höhe
der in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehrdiensts entrichteten
Beiträge,
5. eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung
oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, soweit erforderlich,
6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe
insbesondere von Kontonummer, Kassenzeichen und
Sozialversicherungsnummer.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind nachzuweisen.“
6. § 14c wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
(1) „ Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle
sowie der Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den
Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3.
7. § 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Arbeitnehmer sind auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 1 Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht
anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse
von Personen, die zu Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes
herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über
Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Erfolgt die Heranziehung aufgrund freiwilliger
Verpflichtung, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, wenn die Dienstleistung
allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Dienstleistungen im Kalenderjahr
nicht länger als sechs Wochen dauert oder wenn die Heranziehung mit
Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde der heranzuziehenden Person
erfolgt.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58
des Soldatengesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58
des Soldatengesetzes“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung
des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 66 Absatz 8 des
Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
1. entlassen werden nach
a) § 66 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes,
b) § 66 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes,
c) § 66 Absatz 2 Nummer 7 des Soldatengesetzes,
d) § 66 Absatz 2 Nummer 8 des Soldatengesetzes,
e) § 66 Absatz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre
Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
f) § 66 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes,
2. nach § 67 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.“
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abnutzung“ durch die Angabe „besondere
Abnutzung“ ersetzt.
4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu den §§ 4 und 6)
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Wehrsoldgruppe Dienstgrad
Wehrsoldgrundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinderzuschlag
je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslandsvergütung
(§ 6 Absatz 2)
1 Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier, Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier, Funker,
Schütze, Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose
2 600 115 495
2 Gefreiter 2 630 495
3 Obergefreiter 2 650 542
4 Hauptgefreiter 2 670 542“.
Artikel 9
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Überzahlungen“.
b) Die Überschrift des Kapitels 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 3 Zuständigkeit und Verfahren“.
c) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2 Satz 1) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2 Satz 2) Auslandszuschlag“.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Wehrdienst nach Abschnitt 2 des
Reservistengesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
„§ 4a
Überzahlungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen nach diesem Gesetz sind zu erstatten,
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr
vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse
beruht, kann der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der
Empfänger wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat, dass ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung
nicht oder nicht vollständig zustanden.
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen kann ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn sie für den Empfänger eine besondere Härte
bedeutet oder wenn aus der Rückforderung in unverhältnismäßigem Umfang Kosten
oder Verwaltungsaufwand entstehen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten,
wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten
Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt. Enthält das
Arbeitsentgelt variable Bestandteile, so wird abweichend von Satz 1 der
Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts
(§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt, das der Arbeitnehmerin oder
dem Arbeitnehmer für die Zeit des Reservistendienstes im Fall eines
Erholungsurlaubs zugestanden hätte. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere
Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „301“ durch die Angabe „349“ ersetzt.
5. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „430“ durch die Angabe „498“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Länder“ die Angabe „einschließlich
entsprechender Unterschiedsbeträge“ eingefügt.
7. § 9 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes und den Unterschiedsbeträgen nach den entsprechenden Vorschriften der
Beamtenversorgungsgesetze der Länder,“.
8. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Zuschlag für Fahrtkosten
Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von
der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von
der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung
einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug
zurückgelegten Strecke zwischen Dienststätte und Wohnung. Entstandene Kosten für
Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Der
Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 29 Euro begrenzt.
Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer
von der Dienststätte entfernt, so wird der Zuschlag nicht gewährt. Näheres bestimmt
das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.“
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 19„
Auslandszuschlag; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 4 der Tabelle in
Anlage 2. Abweichend von Satz 1 bemisst sich die Höhe des Zuschlags
ausschließlich nach Anlage 3, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Auslandsdienstbezüge erhalten. Der
Monatsbetrag wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der
Auslandszuschläge nach Anlage VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das
Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.“
10. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Reservistendienst Leistende, die Reservistendienst von mehr als zwölf Tagen
leisten, haben für die Dauer des Reservistendienstes einen Anspruch auf eine
Reisebeihilfe für jede Woche. Als Reisebeihilfe werden für jede Heimfahrt die Kosten bis zur
Höhe des in § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder des in § 5 Absatz 1 des
Bundesreisekostengesetzes genannten Betrages erstattet. Der Anspruch auf Reisebeihilfe ist
nicht übertragbar. Bei Reservistendienst im Ausland gelten die Bestimmungen der
Auslandstrennungsgeldverordnung für die Reisebeihilfen mit Ausnahme des § 13 Absatz 5
der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend. Die Reisebeihilfe wird nicht
gewährt bei Anspruch auf den Zuschlag für Fahrtkosten nach § 17a. Näheres bestimmt
das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.“
11. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „Abnutzung“ durch die Angabe „besondere Abnutzung“
ersetzt.
12. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 17a, 19 und 20 Absatz 3 werden auf
Antrag gewährt.“
13. § 26 wird gestrichen.
14. § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1
und 2 haben dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf
Verlangen über alle für die Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen Auskunft
zu erteilen sowie unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.“
15. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 27 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „nach § 26 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
16. In Anlage 1 in Spalte 5 wird die Angabe „189,70 €“ durch die Angabe „198,70 €“ ersetzt.
17. Anlage 2 wird durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:
„Anlage 2
(zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2 Satz 1)
Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4
Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Zuschlag nach § 19
Absatz 2 Satz 1
1 Jäger
Panzerschütze
Panzergrenadier
Kanonier
Pionier
Panzerpionier
Funker
Schütze
Flieger
Sanitätssoldat
Matrose
Gefreiter
Grenadier
Panzerjäger
Panzerkanonier
Panzerfunker
23,53 € 18,82 € 10,18 €
2 Obergefreiter
Hauptgefreiter
25,84 € 20,67 € 11,71 €
3 Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
26,99 € 21,59 € 13,25 €
4 Stabsunteroffizier
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
29,31 € 23,45 € 13,25 €
5 Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
Oberbootsmann
30,08 € 24,06 € 13,76 €
6 Hauptfeldwebel
Hauptbootsmann
Oberfähnrich
Oberfähnrich zur See
30,48 € 24,38 € 14,27 €
7 Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel
Oberstabsbootsmann
Leutnant
Leutnant zur See
30,85 € 24,68 € 14,27 €
8 Oberleutnant
Oberleutnant zur See
31,61 € 25,29 € 14,78 €
9 Hauptmann
Kapitänleutnant
32,39 € 25,91 € 15,29 €
10 Stabsarzt
Stabsapotheker
Stabsveterinär
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
33,15 € 26,52 € 15,80 €
11 Oberstabsarzt
Oberstabsapotheker
Oberstabsveterinär
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
33,94 € 27,15 € 16,32 €
12 Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldveterinär
34,71 € 27,77 € 16,32 €
13 Oberst
Kapitän zur See
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstabsapotheker
Flottenapotheker
Oberstveterinär und
höhere Dienstgrade
36,25 € 29,00 € 16,83 €.
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Artikel 10
Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung
vom 1. Januar 2025
Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 86 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 13 gilt entsprechend.“
2. Nach § 88 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 13 gilt entsprechend.“
3. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von unter 100: 500 Euro,
2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von 100: 750 Euro.
§ 13 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(3) „ Die Abfindung beträgt das 120-fache der nach Absatz 2 zustehenden
monatlichen Ausgleichszahlung.“
Artikel 11
Weitere Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes mit
Wirkung vom 1. Juli 2025
Das Soldatenentschädigungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 88 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre
hinausgehenden Pflegezeit 21 Euro.“
2. § 89 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von unter 100: 519 Euro,
2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von 100: 778 Euro.“
Artikel 12
Weitere Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes mit
Wirkung vom 1. Juli 2026
Das Soldatenentschädigungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 88 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre
hinausgehenden Pflegezeit 22 Euro.“
2. § 89 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von unter 100: 541 Euro,
2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von 100: 811 Euro.“
Artikel 13
Weitere Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes zum …
[einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 19
Absatz 1 dieses Gesetzes]
Das Soldatenentschädigungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Während des Wehrdienstverhältnisses soll das Verwaltungsverfahren zur
Prüfung der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen
eingeleitet werden. Dies gilt auch für Leistungen an Angehörige und Hinterbliebene.“
2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(3) „ Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 Absatz 1 und 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.“
3. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
(1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten
regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils
geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der
360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung. Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der Soldatenentschädigung
entsprechend den §§ 47 und 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6.
(2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig beschäftigt sind, entspricht das
zugrunde zu legende Regelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten Personen, die
nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen,
wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf Grundlage der nachgewiesenen
Einnahmen berechnet. Das Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts
mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der
Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.
(3) Haben geschädigte Personen von einem anderen Rehabilitationsträger
Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder
Übergangsgeld bezogen und ist ihnen im Anschluss daran Krankengeld der
Soldatenentschädigung zu zahlen, so ist bei dessen Berechnung von dem bisher zugrunde gelegten
Entgelt auszugehen.
(4) Als Regelentgelt gelten die bei der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
bezogenen Geld- und Sachbezüge, wenn
1. die geschädigte Person im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
infolge einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig und
2. dies für die Person günstiger ist.
(5) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung besteht nicht,
wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch bezogen wurde.
(6) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld der
Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
angepasst.“
4. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
§ 38„
Derzeitiges Einkommen
Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Einkommensarten. Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend. Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden
und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.“
5. § 43 Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.“
6. § 53 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Geschädigte Personen, Angehörige, Hinterbliebene und berechtigte
Personen nach § 50 haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund
nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.“
7. § 61 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf
Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem Tod der
geschädigten Person zu stellen ist.“
Artikel 14
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes Leistenden“.
b) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit
und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen
Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes
leisten“.
c) Die Angabe zu § 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und
von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst
nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leisten“.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die
Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes mit sechs
Monaten angerechnet.“
3. Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes
Leistenden“.
4. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des
Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden
Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur
Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr –
Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung
an, an denen nach § 58 des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst Leistende
sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58 des Soldatengesetzes
im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes
schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden
Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht
planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im
Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung
anderer Anbieter gefördert werden.“
6. § 7 Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder
vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten
Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes
erworben haben, beträgt die Förderungsdauer
1. in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 4 bis 11 zwölf Monate und
2. in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 12 24 Monate.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie freiwilligen Wehrdienst nach § 58
des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten acht Jahre nach dem
Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach
dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der
ihrem Qualifikationsprofil entspricht.“
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen
Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche
Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach
Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt
werden.“
8. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit werden die folgenden
Zeiten auf die Berufszugehörigkeit angerechnet:
1. die Zeit des Grundwehrdienstes,
2. die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes oder
3. die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des
Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden
Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der
Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht
unterschritten wird.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine
Richterin oder einen Richter, die oder der unter Voraussetzungen eingestellt
worden ist, die dem Satz 1 entsprechend , mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne
Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des
Soldatengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin oder Soldat auf Zeit zur
Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.“
10. § 20 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder
der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis
freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes leistet.“
11. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:
§ 56„
Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf
Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder
Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leisten
(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit, eine Soldatin oder ein Soldat,
die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des
Reservistengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, so sind auf die Hinterbliebenen § 17 des
Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die
Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch § 18 des
Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
(2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach § 58 des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin auf Zeit
oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des
Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten
die Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 Euro, wenn sie mit der oder dem
Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Das Sterbegeld
wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine
einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um
Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der Anspruch auf
Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt
§ 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung
auf Rückerstattung zu viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem Anspruch auf
Sterbegeld aufgerechnet werden kann.“
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 58„
Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf
Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes
oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leisten“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder
ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen
Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1
des Reservistengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den
Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2 dieses Gesetzes, den sie oder er
während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar
vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, so sind die
Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden
Absätze anzuwenden.“
13. § 60 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat,
die oder der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst
nach § 4 des Reservistengesetzes leistet, während einer besonderen
Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen ist.“
14. § 80 Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die
Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen
freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer
Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des
Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
15. § 85a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für nach § 58 des Soldatengesetzes und nach § 4 des Reservistengesetzes
Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall
vollendeten Dienstmonat um 625 Euro.“
16. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für nach § 58 des Soldatengesetzes und nach § 4 des Reservistengesetzes
Wehrdienstleistende erhöht sich die Ausgleichszahlung für jeden vor dem Einsatzunfall
vollendeten Dienstmonat um 625 Euro.“
Artikel 15
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Bundesamt darf zum Zweck der Zivildienstüberwachung im
automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 des
Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Die Daten
dürfen auch zur Einberufung und Heranziehung zum Zivildienst verarbeitet werden. Im Fall
der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des
Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.“
2. In § 79 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes“
durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 166 Absatz 1 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
„1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen
nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das
Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde
liegt oder läge, mindestens jedoch die Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird
die Bezugsgröße mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,“.
Artikel 17
Folgeänderungen
(1) Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. August 2021 (BGBl I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 4
Absatz 1 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
(2) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die
zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe
„§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes
eine Dienstleistung erbringen“ durch die Angabe „eine Dienstleistung nach dem
Reservistengesetz erbringen“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „nach § 59 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 3 des
Soldatengesetzes“ durch die Angabe „nach dem Reservistengesetz“ ersetzt.
2. In § 48 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die
Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(3) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Endet das Wehrdienstverhältnis einsatzgeschädigter Soldatinnen und Soldaten
(§ 1 Nummer 1), die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis
stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden,
so treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie
dem nicht schriftlich widersprechen. § 66 Absatz 8 des Soldatengesetzes, § 22 Absatz 7
des Reservistengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.“
(4) Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974
(BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 2 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(5) Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424), die
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 22 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Gegen diejenigen, die in einem Reservewehrdienstverhältnis nach dem
Reservistengesetz stehen, kann außerhalb einer Aktivierung nach § 37 des
Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 38 des Reservistengesetzes nur ein Verweis
verhängt werden.“
2. § 60 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Reservistinnen und Reservisten
sowie gegen in ein Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz
berufene Soldatinnen und Soldaten sind:
1. Dienstgradherabsetzung und
2. Aberkennung des Dienstgrades.
Sind sie zugleich Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand oder
Personen nach § 1 Absatz 3, so ist nur Absatz 2 anzuwenden.“
(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 58b des
Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(7) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 58b des
Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(8) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „die nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes Wehrdienst leisten“ durch die Angabe „die nach Abschnitt 2 des
Reservistengesetzes Wehrdienst leisten“ ersetzt.
2. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die
Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die
Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Dienstleistungen und Übungen
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe
„Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
3. § 193 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen nach
Abschnitt 2 des Reservistengesetzes erbringen. Die Dienstleistungen gelten nicht als
Beschäftigungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 3.“
4. In § 204 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Dienstleistung oder Übung nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Dienstleistung nach
Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
(10) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 25 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die
Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Dienstleistungen nach Abschnitt 2
des Reservistengesetzes“ ersetzt.
(11) Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370)
geändert wurde, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 9, § 7 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 58b
des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(12) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe
„§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
Artikel 18
Außerkrafttreten
Am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] treten außer Kraft:
1. das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist,
2. die Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20.
Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006), die durch Artikel 64 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2261) geändert worden ist.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
(4) Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Nummer 16 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2026 in Kraft.
(5) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Gesetz hat das Ziel, den rechtlichen Rahmen einer gesicherten und in einem
bestimmten Rahmen auch verpflichtenden Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten auch
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls zu schaffen, um den gesteigerten
Anforderungen der Streitkräfte u. a. im Hinblick auf den Operationsplan Deutschland gerecht
werden zu können. Die verlässliche Verfügbarkeit der Reserve ist für die nationale
Sicherheit und gesellschaftliche Resilienz von hoher Relevanz.
Für die notwendige Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte muss die
Einsatzbereitschaft der Reserve gesteigert und ihr verlässlicher Einsatz gewährleistet sein.
Hierzu werden die Möglichkeiten zur verpflichtenden Heranziehung von Reservistinnen und
Reservisten ausgeweitet.
Maßnahmen im Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und im Unterhaltssicherungsgesetz
(USG) sollen die Attraktivität des Reservistendienstes und dessen Akzeptanz bei
Arbeitgebern steigern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf wird der bisherige Vierte Abschnitt des Soldatengesetz (SG) in das neu
gefasste Reservistengesetz (ResG) überführt. Dieses enthält künftig für die Dienstleistung
der Reservistinnen und Reservisten alle relevanten Regelungen. Die Zahl der
Dienstleistungsarten wird reduziert, künftig ist neben dem unbefristeten Wehrdienst im
Spannungsoder Verteidigungsfall nur noch eine weitere Dienstleistungsart vorgesehen, die
Reservedienstleistung. Diese umfasst alle Verwendungen, die der Erfüllung des
Verfassungsauftrages der Streitkräfte dienen. Nach der bisherigen Rechtslage konnte außerhalb des
Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur zu Übungen verpflichtend herangezogen werden. Nach
der neuen Rechtslage kann die Heranziehung zu Reservedienstleistungen in begrenztem
Umfang zwar auch verpflichtend erfolgen, ist weiterhin aber ebenso freiwillig möglich. Um
die Bereitschaft zur freiwilligen Reservedienstleistung zu erhöhen, soll die Attraktivität der
Reservedienstleistung gesteigert werden. Bestimmte Reservedienstleistungen sollen
weiterhin nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung erfolgen. Auch kurzfristige sowie aufschiebend
bedingte Heranziehungen sind vorgesehen. Die bisherigen Altersgrenzen für eine
Heranziehung werden angepasst und zur Steigerung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte teilweise
angehoben. Die Höchstdauer einzelner Reservedienstleistungen wird auf bis zu zwölf
Wochen pro Jahr festgesetzt. Auch die Gesamtdauer mehrerer verpflichtender
Reservedienstleistungen wird, gestaffelt nach der zuvor erbrachten Dienstzeit, gesetzlich festgelegt.
Die bisher im ArbPlSchG vorgesehene Möglichkeit, für die Einstellung einer Ersatzkraft eine
Kostenerstattung beantragen zu können, wird ausgeweitet. Neu vorgesehen ist ein
Förderbetrag für kleine und mittlere Unternehmen, den diese beantragen können, wenn
Beschäftigte zu Reservedienstleistungen herangezogen werden.
Im USG wird die Möglichkeit geschaffen, Reservistinnen und Reservisten einen erhöhten
Zuschlag zu bezahlen, wenn sie an einem Ort eingesetzt werden, für den aktive Soldatinnen
und Soldaten Auslandsdienstbezüge erhalten. Anders als bisher wird sich der
Auslandszuschlag zukünftig auch an der Zonenstufe des Dienstorts bemessen, welche durch die
Auslandszuschlagsverordnung festgelegt wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Die geltende Rechtslage wird den gestiegenen sicherheitspolitischen Herausforderungen
und den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr gerecht. Ihre Beibehaltung ist daher
keine Alternative. Ein Verzicht auf die vorgesehenen Regelungen kommt ebenfalls nicht in
Betracht, da die Erhöhung der Verfügbarkeit von Reservistinnen und Reservisten
erforderlich ist, um die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands zu gewährleisten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73
Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG). Danach hat der Bund die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist sowohl mit dem Recht der Europäischen Union als auch mit
völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat,
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Recht der Dienstleistungen wird vereinfacht, da künftig neben dem unbefristeten
Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nur noch eine weitere Dienstleistungsart
vorgesehen ist, die Reservedienstleistung.
Durch die mit § 4a USG eingeführte Möglichkeit, Überzahlungen verwaltungsseitig mittels
Bescheids zurückfordern zu können, erfolgt eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung,
da die Verwaltung bei unterbleibender Rückzahlung nicht auf die gerichtliche
Geltendmachung im Rahmen einer Leistungsklage angewiesen ist.
Durch die in § 5 USG vorgesehene erleichterte Nachweisführung bei Gehaltsanteilen im
Rahmen der Beantragung von Verdienstausfall nach dem USG erfolgt ebenfalls eine
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da der für die Verwaltung im Einzelfall, wenn das
Arbeitsentgelt variable Bestandteile enthält, sehr aufwendige Kommunikationsprozess mit
dem Arbeitgeber sowie die diesbezügliche Klärung einkommensrechtlicher
Fragestellungen, entfällt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Er steht im Einklang mit der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten
Nationen für nachhaltige Entwicklung dient.
Der Gesetzentwurf bezweckt eine erhebliche Verbesserung der personellen Aufwuchs- und
Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte. Damit leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Ziel
enthält die Zielvorgaben, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen (16.6) und dafür zu sorgen, dass die
Entscheidungsfindung auf allen Ebenen bedarfsorientiert, inklusiv, partizipatorisch und repräsentativ ist
(16.7). Der Gesetzentwurf fördert die Erreichung dieser Vorgaben, indem er die
Voraussetzungen für die schnelle und verlässliche Verfügbarkeit der Reserve schafft.
Damit wird die Aufwuchsfähigkeit und folglich auch die Einsatzbereitschaft und
Verteidigungsfähigkeit gestärkt, was letztlich dem Erhalt der staatlichen Institutionen dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung an.
Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt rund 0,3 Millionen Euro für das Jahr
2026. Im Finanzplanungszeitraum werden für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in Höhe
von geschätzt rund 43,1 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2027 erwartet.
Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im
Einzelplan 14 gegenfinanziert.
Durch die in § 3 Absatz 1 ResG neu eingefügte Möglichkeit, früheren Soldatinnen und
früheren Soldaten unentgeltlich Uniformteile zu überlassen, ergeben sich für den
Einzelplan 14 Mehrkosten in Höhe von geschätzten 20 Millionen Euro pro Jahr. Dem liegt die
Annahme zugrunde, dass bis zu 10 000 Personen diese Regelung nutzen könnten. Nach
einer groben Kostenschätzung könnte die Ausstattung mit einem reduzierten Artikelumfang
der Feldbekleidung pro Person bei ca. 1 000 Euro im Nachbeschaffungswert liegen. Für die
Dienst- und Ausgehbekleidung mit einem reduzierten Ausstattungssoll liegt die
Kostenschätzung bei ca. 900 Euro Nachbeschaffungswert. Diese Schätzungen müssen zuzüglich
einer entsprechenden jährlichen Preissteigerung sowie anfallender Prozess- und
Managementkosten in Höhe von ca. 10 – 20 % berücksichtigt werden.
Durch die Änderung der Anlage zum Wehrsoldgesetz (WSG) ergeben sich für den
Einzelplan 14 im Haushaltsjahr 2026 Mehrkosten in Höhe von rund 251 300 Euro.
Durch die Änderung des ArbPlSchG ergeben sich für den Einzelplan 14 ab dem
Haushaltsjahr 2027 jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro, davon 200 000 Euro
für die Möglichkeit der Kostenerstattung bei Einstellung einer Ersatzkraft sowie 1 Million
Euro für den Förderbetrag für kleine und mittlere Unternehmen. Durch die Änderung des
Unterhaltssicherungsgesetzes ergeben sich Mehrkosten in Höhe von jährlich rund 15,4
Millionen Euro, davon entfallen 400 000 Euro auf die Leistungen für frühere Landes- und
Bundesbeamte, weitere 6 Millionen Euro auf die erweiterte Erstattungsmöglichkeit von
Fahrtkosten, 1,5 Millionen Euro auf die Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlags, wenn
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit an dem entsprechenden Dienstort
Auslandsdienstbezüge erhalten, schließlich entfallen 7,5 Millionen Euro auf die Gewährung von
Reisebeihilfen.
Durch die Änderung des § 88 des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) ergibt sich für
den Einzelplan 14 für das Jahr 2026 ein haushalterischer Mehrbedarf in Höhe von rund 280
Euro, ab 2027 steigt dieser auf rund 600 Euro jährlich an.
Durch die Änderung des § 89 SEG ergibt sich für den Einzelplan 14 für das Jahr 2026 ein
haushalterischer Mehrbedarf in Höhe von rund 14 600 Euro, ab 2027 steigt dieser auf rund
32 000 Euro jährlich an.
Durch die Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich ab 2027 für den
Einzelplan 14 ein haushalterischer Mehrbedarf in Höhe von rund 6,5 Millionen Euro jährlich.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger (hier: Reservistinnen und Reservisten) entsteht durch das
Gesetz kein neuer, struktureller Erfüllungsaufwand.
Die gesetzliche Möglichkeit, diesen Personenkreis zu Reservedienstleistungen
heranzuziehen, sowie die Pflichten im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung entsprechen
grundsätzlich der geltenden Rechtslage und werden lediglich fortgeführt bzw. angepasst. Soweit
im Einzelfall durch eine konkrete Heranziehung zeitlicher oder administrativer Aufwand für
die Betroffenen entsteht (z. B. durch die Wahrnehmung des Dienstes sowie die damit
verbundene Organisation), handelt es sich um einen bereits im System angelegten Aufwand.
Im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung steht der neu eingeführten Pflicht zur
unterstützten Verfassungstreueprüfung die Herausnahme der Impfpflicht aus dem
Pflichtenkatalog gegenüber. Die sich hieraus ergebenden Fallzahlen der einerseits neuen, andererseits
wegfallenden Anwendungsfälle können nicht verlässlich geschätzt werden.
Die Häufigkeit und der Umfang tatsächlicher Heranziehungen ergeben sich nicht
ausschließlich aus gesetzlich induzierten Effekten, sondern hängen unmittelbar von der
künftigen Entwicklung der sicherheitspolitischen Lage und den daraus erwachsenden Aufgaben
der Streitkräfte im Hinblick auf die Bündnisverpflichtungen und den OPLAN Deutschland
ab. Da diese Dynamiken externen, nicht vorhersehbaren Faktoren unterliegen, lässt sich
die künftige Fallzahl für den Prognosezeitraum nicht verlässlich schätzen.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1,
§ 16 Abs. 1
ResG
Anhörung
vor
Heranziehung
6.000 24,88
Euro =
(15/60)h
* 37,10
Euro/h +
(15/60)h
* 62,40/h
149,3
2.2 Artikel 7,
§ 1 Abs. 7
ArbPlSchG
Antrag auf
einmaligen
Förderbeitrag
2.000 12,37
Euro =
(20/60)h
* 37,10
Euro/h
24,7
2.3 Artikel 9,
§ 5 USG
Nachweis
von
Gehaltsanteilen
300 37,10
Euro =
(60/60)h
* 37,10/h
- 11,1
Verringerung
…
Summe (in
Tsd. Euro) 162,9
davon aus
Informationspflichten
(IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1,
§ 16
Bearbeitung der
Anhörung vor
Heranziehung
Bun
d
6.000 20,20
Euro =
(30/60)h
* 40,40
Euro/h
121,2
3.2
Artikel 4,
§ 58
Bun
d
3.3
Artikel 7,
§ 1
Abs. 7
Arb-
PlSchG,
Bearbeitung des
Antrags
auf einen
einmaligen
Förderbetrag
Bun
d
2.000 12,37
Euro =
(10/60)h
* 33,80
Euro/h +
(10/60)h
* 40,40
Euro/h
24,7
Geringfügig
(Anpassung der
Software)
3.4
Artikel 7,
§ 14b
Abs. 1
Arb-
PlSchG,
Bun
d
100 40,40
Euro =
(60/60)h
* 40,40
Euro/h
4,0
3.4 Artikel 8,
WSG
Bun
d
Geringfügig
(Anpassung der
Software)
3.5 Artikel 9,
§ 9 USG,
Bun
d
300 12,37
Euro =
3,7
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Bearbeitung des
Antrags
früherer
Landes-
und
Bundesbeamter
auf
Leistungen
für
Versor
gungsempfänger
(10/60)h
* 33,80
Euro/h +
(10/60)h
* 40,40
Euro/h
3.6
Artikel 11
Änderung
§ 88
SEG
Bun
d
3 45
Minuten (0,75
Stunden)
x 46,50
Euro
0,1
3.7
Artikel 11
Änderung
§ 88
SEG
Bun
d
3 10
Minuten (0,17
Stunden)
x 70,50
Euro
geringfügig
3.8
Artikel 11
§ 89
SEG
Bun
d
45 45
Minuten (0,75
Stunden)
x 46,50
Euro
1,6
3.9
Artikel 11
§ 89
SEG
Bun
d
45 10
Minuten (0,17
Stunden)
x 70,50
Euro
0,5
3.1
Artikel 12
Änderung
Bun
d
3 45
Minuten (0,75
Stunden)
0,1
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
S
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG) (Gesetzentwurf)