Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad
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Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2798
21. Wahlperiode 13.11.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cem Ince, Mareike Hermeier, Luigi Pantisano, Marcel Bauer,
Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Dr. Fabian Fahl, Katalin
Gennburg, Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, David Schliesing, Sascha
Wagner und der Fraktion Die Linke
Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für
das Endlager Schacht Konrad
Am 16. April 2025 berichteten das Magazin „Plusminus“ und die
„Tagesschau“, dass nach derzeitigen behördlichen Auflagen keine Einlagerung von
Atommüll in Schacht Konrad erfolgen könne. Dies gehe aus vertraulichen
Dokumenten hervor, die „BR“ und „NDR“ exklusiv vorliegen würden.
Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis von 2002 schreibt eine Begrenzung
der wassergefährdenden Stoffe vor, die in Schacht Konrad eingelagert werden
dürfen. „In den 303 000 Kubikmetern Atommüll, die in ‚Konrad‘ landen sollen,
dürften zum Beispiel nur 43 Kilogramm Quecksilber enthalten sein oder nur elf
Gramm Platin. Werden diese Grenzwerte exakt eingehalten, kann laut Experten
nur ein Bruchteil der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle eingelagert
werden. Im Jahr 2010 haben sich die Verantwortlichen des Endlagers deswegen
eine eigene Berechnungsgrundlage geschaffen, um folglich doch große Mengen
an Atommüll einlagern zu können“ (www.tagesschau.de/investigativ/ndr/atom
muell-endlager-salzgitter-schacht-konrad-100.html). Dr. Bruno Thomauske, der
bis 2003 beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) für das Projekt Schacht
Konrad verantwortlich war, wird in demselben Beitrag folgendermaßen zitiert:
„Dazu braucht man in der Regel Genehmigungsverfahren, in denen man
begründet, weswegen höhere Mengen eingelagert werden. Ein solches
Genehmigungsverfahren wurde nicht angestrengt.“ Laut einem Berater des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
komme hinzu, dass die Berechnungsgrundlage „abhängig von den jeweils
aktuell gültigen wasserrechtlichen Gesetzen und Verordnungen“ (ebd.) sei. Dies
führe dazu, dass derzeit aufgrund von Grenzwertverschärfungen beim Grund-
und Trinkwasserschutz in den letzten Jahren kein einziges Gebinde für die
Einlagerung in das alte Eisenerzbergwerk freigegeben ist. Ein Scheitern des
Endlagers wird von dem Berater als das wahrscheinlichste Szenario bewertet (ebd.).
In ihrer Antwort vom 31. Juli 2025 auf die Schriftliche Frage 125 auf
Bundestagsdrucksache 21/1089 verweist die Bundesregierung darauf, dass die
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiberin in Abstimmung mit
den zuständigen Behörden einen rechnerischen Nachweis der wasserrechtlichen
Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten erbringen wolle.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Methoden kommen nach Kenntnis der Bundesregierung in der
2010 geschaffenen Berechnungsgrundlage zum Einsatz, um die
Einlagerung wassergefährdender Stoffe über die 2002 in der gehobenen
wasserrechtlichen Erlaubnis genehmigte Menge hinaus zu ermöglichen?
2. In welchem Maße ermöglicht nach Kenntnis der Bundesregierung die im
Jahr 2010 geschaffene Berechnungsgrundlage die Einlagerung von
wassergefährdenden Stoffen über die 2002 genehmigte Höchstmenge hinaus
(bitte Volumen oder Gewicht je wassergefährdendem Stoff ausweisen)?
3. Wie viel Kubikmeter Atommüll können nach Kenntnis der
Bundesregierung dadurch mehr eingelagert werden?
4. Warum hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesgesellschaft für
Endlagerung kein Verfahren zur Genehmigung der Berechnungsgrundlage
eingeleitet?
5. Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesgesellschaft für
Endlagerung mit den in der Antwort auf die Schriftliche Frage 125 auf
Bundestagsdrucksache 21/1089 erwähnten rechnerischen Nachweisen für
die wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten begonnen?
6. Welche Parameter bezüglich der hydrogeologischen Annahmen für das
Endlagersystem Konrad werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei
den rechnerischen Nachweisen geändert?
7. Inwieweit können diese Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung
als wesentlich im Vergleich zu den Planfeststellungsunterlagen gewertet
werden?
8. Inwieweit berücksichtigen die geplanten rechnerischen Nachweise nach
Kenntnis der Bundesregierung dynamische Anpassungsnotwendigkeiten
an künftige Grenzwertverschärfungen beim Grund- und
Trinkwasserschutz?
9. Inwieweit fließen in die Neuberechnungen nach Kenntnis der
Bundesregierung Erkenntnisse über die Störfälle der Vergangenheit und der
daraus resultierenden tatsächlichen Kontaminationen der zur Endlagerung
vorgesehenen radioaktiven Abfälle ein, gerade vor dem Hintergrund, dass
in Atomkraftwerken (z. B. Stade und Greifswald) sowie in den Anlagen
der Forschungszentren immer wieder höhere Kontaminationen als
angenommen festgestellt werden?
10. Wie lange wird die Bundesgesellschaft für Endlagerung nach Kenntnis der
Bundesregierung für die rechnerischen Nachweise für die
wasserrechtliche Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten nach Schätzung der
Bundesregierung brauchen?
11. Unter welchen Umständen werden die neuen rechnerischen Nachweise
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ausreichen, um eine
rechtskonforme Betreibung des geplanten Endlagers Schacht Konrad zu
ermöglichen?
12. Unter welchen Umständen wird eine neue gehobene wasserrechtliche
Erlaubnis nach Kenntnis der Bundesregierung für die rechtskonforme
Betreibung des geplanten Endlagers Schacht Konrad notwendig sein?
13. Wie viele Abfallgebinde in Zwischenlagern erfüllen nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 des
Entsorgungsübergangsgesetzes und sind auf die BGZ Gesellschaft für
Zwischenlagerung mbH übergegangen (bitte nach Lager, Herkunft,
Gebindeanzahl und Volumen auflisten)?
14. Wann müsste die Endlagerung im Schacht Konrad nach Kenntnis der
Bundesregierung spätestens beginnen, und wie müsste sie sich entwickeln,
um angesichts des fortschreitenden Rückbaus der stillgelegten
Kernkraftwerke ein Überlaufen der Zwischenlager zu verhindern (bitte notwendige
Einlagerung pro Jahr in Kubikmetern angeben)?
15. Kennt und wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von
Geschäftsführerin Iris Graffunder, wonach „irgendwelche Gebinde“ (www.tagessch
au.de/investigativ/ndr/atommuell-endlager-salzgitter-schacht-konrad-10
0.html) gefunden werden sollten, die unbedenklich im Schacht Konrad
eingelagert werden können, ohne dadurch Auswirkungen auf das
Grundwasser befürchten zu müssen, um ein Überlaufen der Zwischenlager zu
verhindern?
a) Welche Art von Gebinden könnten dies nach Kenntnis der
Bundesregierung sein?
b) Welche Schätzung kann die Bundesregierung zu ihrer Anzahl geben
(bitte auch in Kubikmetern angeben)?
c) Welche Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
erfüllt sein, damit die Gebinde als unbedenklich gewertet werden
können?
16. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des erwähnten
Beraters des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit, dass das Scheitern des Endlagers Schacht Konrad das
wahrscheinlichste Szenario ist, und was entgegnet sie seiner Kritik?
17. Hat die Bundesregierung einen Alternativplan, falls Schacht Konrad als
Endlager scheitern sollte, und wenn ja, wie sieht dieser aus?
Berlin, den 10. November 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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