Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2917)
Text
Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2917)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5858
21. Wahlperiode 08.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cem Ince, Mareike Hermeier, Luigi Pantisano, Marcel Bauer,
Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Dr. Fabian Fahl, Katalin
Gennburg, Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, David Schliesing, Sascha
Wagner und der Fraktion Die Linke
Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für
das Endlager Schacht Konrad
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2917)
Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis (gwE) für das Endlager Schacht
Konrad aus dem Jahr 2002 legt für eine Vielzahl wassergefährdender Stoffe
verbindliche mengenmäßige Obergrenzen fest, die dem Schutz des
oberflächennahen Grundwassers dienen. Für zahlreiche Metalle (u. a. Quecksilber,
Blei, Nickel, Chrom, Kupfer) sowie organische Stoffe (z. B. Polyethylen [PE],
Polypropylen [PP]) wurden explizite Grenzwerte festgesetzt.
Die „Vorgehensweise des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zur
Umsetzung der Nebenbestimmung 1 der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur
Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad“, der die
Aufsichtsbehörde, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz (NLWKN), am 15. März 2011 zugestimmt hat,
bedeutet demgegenüber eine wesentliche Änderung. Sie versieht eine ganze Reihe
von Stoffen (z. B. Blei, Cadmium, Quecksilber, Polyethylen, PE/PP) mit dem
Etikett „wasserunlöslich“ und listet diese Stoffe mit einem
Deklarationsschwellenwert größer 100 (DSW >100) auf. Diese Stoffe müssen damit vom
Betreiber, der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), gegenüber der
Aufsichtsbehörde nicht bilanziert werden, sodass sie entgegen den Bestimmungen der
gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis in unbegrenzter Menge eingelagert
werden können.
Auch die Mengen der einlagerbaren wasserlöslichen Stoffe wurden erhöht.
Ausgehend vom jeweiligen aktuellen Grenzwert für oberflächennahes
Grundwasser soll zurückgerechnet werden, wie viel bei einer angenommenen
Auflösung in 1 Million Kubikmeter (m3) Tiefengrundwasser plus einer
angenommenen Verdünnung um den Faktor 10 000 eingelagert werden könnte (= maximale
Fracht). Davon wird die genehmigte Menge abgezogen und die Restmenge in
einen Deklarationsschwellenwert umgerechnet, unterhalb dessen ebenfalls
keine Bilanzierung erforderlich ist.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache
21/2917, es seien „keine grundsätzlich neuen Methoden“ verwendet worden
und die „Berechnungsgrundlagen“ entsprächen denen der gwE. Die gwE sieht
jedoch weder eine pauschale Nichtbilanzierung wasserunlöslicher Stoffe noch
die generelle Relativierung der Bilanzierung aller Stoffe durch eine „maximale
Fracht“ vor. Zudem ist unklar, wie dieses Vorgehen mit den Anforderungen der
geltenden Grundwasserverordnung (GrwV; insbesondere Anlage 7 zu § 13
GrwV) vereinbar sein soll, die keine Einschränkung der Schadstoffe auf
ausschließlich „wasserlösliche Formen“ vorsieht.
In dem in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/2919
zitierten Bericht der „Tagesschau“ vom 16. April 2025 (www.tagesschau.de/inv
estigativ/ndr/atommuell-endlager-salzgitter-schacht-konrad-100.html) erklärt
auch Iris Graffunder, Geschäftsführerin der Bundesgesellschaft für Endlager:
„Im Moment gibt es kein einziges Gebinde, das stofflich den Stempel hat, um
eingelagert werden zu dürfen.“ In demselben Bericht erklärt Iris Graffunder:
„Es könnte sein, dass wir eine neue Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis
brauchen. Oder im Änderungsverfahren die jetzige verändern können.“
Eine solche Änderungs- oder Neugenehmigung wird derzeit nicht angestrebt.
Stattdessen verweist die Bundesregierung darauf, dass die Bundesgesellschaft
für Endlagerung mbH als Betreiberin in Abstimmung mit den zuständigen
Behörden einen rechnerischen Nachweis der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit
anhand von Stofflisten erbringen will.
Vor diesem Hintergrund stellen sich mehrere Fragen hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit, Transparenz und fachlichen Tragfähigkeit des aktuellen Vorgehens
bei der chemisch-toxikologischen Bewertung des einzulagernden Atommülls.
Zudem ist fraglich, inwiefern eine Einlagerung von schwach- und
mittelradioaktivem Müll jemals möglich sein wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage in der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 21/2917, dass die Berechnungsgrundlagen identisch
mit denen seien, die in der gwE verwendet wurden, in Anbetracht der
Tatsache, dass mit der Einführung des Deklarationsschwellenwertes > 100 für
wasserunlösliche Stoffe und der Relativierung durch die „maximale
Fracht“ für wasserlösliche Stoffe die in der gehobenen wasserrechtlichen
Erlaubnis definitiv festgelegten Einlagerungshöchstmengen ohne
Bilanzierung überschritten werden können?
2. Wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Vorbemerkung der Fragesteller ihre Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/2917?
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Schadstofflisten der Grundwasserverordnung (Anlage 7 zu § 13 GrwV)
ausschließlich wasserlösliche Formen betreffen?
a) Wenn ja, auf welcher Rechtsauslegung basiert diese Annahme?
b) Wenn nein, wie wird das Vorgehen „DSW 101 = Nichtbilanzierung“
mit der GrwV vereinbart?
4. Wurden der Deutsche Bundestag und nach Kenntnis der Bundesregierung
der Niedersächsische Landtag und die Öffentlichkeit darüber informiert,
dass Stoffe, die nach gwE mengenmäßig streng begrenzt waren, seit
2010/2011 nicht mehr bilanziert werden, und wenn nein, warum wurde
nicht informiert?
5. Inwiefern ist sichergestellt, dass die im Anhang 4 der gwE festgelegten
Mengenbegrenzungen (z. B. 43,7 kg Quecksilber, 11 g Platin sowie die
Mengenbegrenzungen für „Mineralöle und Kohlenwasserstoffe“)
weiterhin eingehalten werden, wenn genau diese Stoffe aufgrund der Einstufung
als DSW 101 nicht mehr bilanziert werden?
6. Welche Mengen wasserunlöslicher Metalle und organischer Stoffe
könnten faktisch maximal im Endlager Schacht Konrad im Zuge der
Einlagerung der 303 000 m3 Atommüll endgelagert werden, wenn sie nicht
bilanziert werden (bitte nach Metall- und Stoffarten differenzieren,
Unterschiede zu den ursprünglich genehmigten Mengen nennen und zudem die
Mengen an wasserlöslichen Metallen und Stoffen angeben)?
7. Warum wurde angesichts der wesentlichen Auswirkungen auf die
genehmigten Einlagerungsmengen der einzelnen Stoffe kein
Genehmigungsverfahren bzw. kein ergänzendes wasserrechtliches Verfahren eingeleitet, mit
dem die genehmigten Mengen pro Stoff hätten erhöht werden können,
anstatt formal die alten Mengenbegrenzungen beizubehalten und sie faktisch
doch zu überschreiten?
8. Welche wissenschaftlichen Nachweise oder Studien liegen der
Bundesregierung bzw. der BGE bzw. NLWKN vor, die belegen, dass die
Einstufung wassergefährlicher Stoffe als „DSW 101“ (bzw. DSW >100 Prozent)
deren mengenmäßige Bilanzierung im Rahmen des „Rechnerischen
Nachweises“ entfallen lassen darf, ohne den Schutzzweck der gwE (2002) zu
beeinträchtigen?
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Stoffe, die bei Einlagerung
„wasserunlöslich“ sind, nicht durch Korrosion, Alterung, Oxidation,
Wechselwirkung mit anderen eingelagerten Stoffen, mikrobielle Prozesse
oder andere geochemische Einflüsse im Endlager über Jahrtausende
wasserlöslich und zur Gefahr für die Grundwasserqualität werden, und
wurden entsprechende Sensitivitätsanalysen durchgeführt, wenn nein, warum
nicht?
10. Plant die Bundesregierung angesichts der erheblichen
sicherheitsrelevanten Bedeutung der Bilanzierung der nichtradioaktiven Stoffe eine
Überprüfung des derzeitigen Methoden- und Genehmigungsstandes?
11. Wie viele Stofflisteneinträge gibt es, denen das NLWKN schon einmal
seine Zustimmung erteilt hatte, und wie viele davon sind Stand heute
gesperrt?
12. Welche inhaltlichen Änderungen oder Grenzwertabsenkungen im
Wasserrecht haben dazu geführt, dass die Stofflisteneinträge wieder gesperrt
werden mussten?
13. Wenn es bereits Einträge in der Stoffliste gibt, die nicht mehr gesperrt
sind, wurden dafür die Nachweise neu berechnet, und wenn ja, welche
Änderungen wurden gegenüber den ursprünglichen Nachweisrechnungen
vorgenommen?
14. Sollen bei den künftig vorzunehmenden rechnerischen Nachweisen der
wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten die
Empfehlung der Entsorgungskommission (ESK) vom 24./25. Oktober 2024
berücksichtigt, das konservative Modell überprüft und bisherige
Konservativitäten „quantifiziert“, „bewertet“ und abgebaut werden?
15. Wenn ja, werden die Annahmen zur Löslichkeit von Stoffen und zu
Wechselwirkungen zwischen den Stoffen, die Zersetzungsreaktionen
organischer Stoffe, die Rückhaltung durch Sorptionsvorgänge und die
Fließgeschwindigkeit des Tiefengrundwassers neu bewertet und wird die
„Neubewertung“ den Nachweisrechnungen zugrunde gelegt, wie die ESK das
vorschlägt?
16. Wenn die in Frage 14 genannten Annahmen geändert werden, wieso liegt
dann keine Änderung der Parameter bezüglich der hydrogeologischen
Annahmen für das Endlagersystem Konrad vor (siehe Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 auf Bundestagsdrucksache 21/2917)?
17. Gibt es über die in Frage 14 genannten Annahmen hinaus Modalitäten bei
der Nachweisführung, die geändert werden sollen (siehe Antwort zu den
Fragen 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 21/2917)?
18. Was sind die Ursachen dafür, dass Ende Oktober 2025 nur 251
Abfallgebinde mehr die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 des
Entsorgungsgesetzes (G2‑Status) erfüllen und auf die Gesellschaft für Zwischenlagerung
(BGZ) übergegangen sind als Ende Oktober 2023 oder handelt es sich bei
ca. 250 Gebinden in zwei Jahren um das durchschnittliche Anwachsen mit
dem auch in den künftigen Jahren zu rechnen sein wird?
19. Wie viele Abfallgebinde in Zwischenlagern der Forschungseinrichtungen
in Geesthacht, Dresden, Berlin und München, der Entsorgungswerke Nord
(EWN) und ihren Tochterunternehmen JEN (Jülicher
Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen) und WAK (Wiederaufarbeitungsanlage
Karlsruhe), in Landessammelstellen sowie von privaten Unternehmen ohne
BGZ haben einen G‑2-Status (bitte nach Lager, Genehmigungsinhaber,
Gebindeanzahl und Volumen auflisten)?
Berlin, den 4. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Caren Lay (Kleine Anfrage)
- asked ← Cem Ince (Kleine Anfrage)
- asked ← David Schliesing (Kleine Anfrage)
- asked ← Fabian Fahl (Kleine Anfrage)
- asked ← Ina Latendorf (Kleine Anfrage)
- asked ← Jorrit Bosch (Kleine Anfrage)
- asked ← Katalin Gennburg (Kleine Anfrage)
- asked ← Lorenz Gösta Beutin (Kleine Anfrage)
- asked ← Luigi Pantisano (Kleine Anfrage)
- asked ← Marcel Bauer (Kleine Anfrage)
- asked ← Mareike Hermeier (Kleine Anfrage)
- asked ← Sahra Mirow (Kleine Anfrage)
- asked ← Sascha Wagner (Kleine Anfrage)
- asked ← Violetta Bock (Kleine Anfrage)
- authored ← Cem Ince
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Mareike Hermeier
- part_of_vorgang → Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregie (Kleine Anfrage)