Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Antwort zu Drs. 21/2798)
Text
Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Antwort zu Drs. 21/2798)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2917
21. Wahlperiode 25.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Mareike Hermeier, Luigi
Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2798 –
Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für
das Endlager Schacht Konrad
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 16. April 2025 berichteten das Magazin „Plusminus“ und die
„Tagesschau“, dass nach derzeitigen behördlichen Auflagen keine Einlagerung von
Atommüll in Schacht Konrad erfolgen könne. Dies gehe aus vertraulichen
Dokumenten hervor, die „BR“ und „NDR“ exklusiv vorliegen würden.
Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis von 2002 schreibt eine Begrenzung
der wassergefährdenden Stoffe vor, die in Schacht Konrad eingelagert werden
dürfen. „In den 303 000 Kubikmetern Atommüll, die in ‚Konrad‘ landen
sollen, dürften zum Beispiel nur 43 Kilogramm Quecksilber enthalten sein oder
nur elf Gramm Platin. Werden diese Grenzwerte exakt eingehalten, kann laut
Experten nur ein Bruchteil der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle
eingelagert werden. Im Jahr 2010 haben sich die Verantwortlichen des Endlagers
deswegen eine eigene Berechnungsgrundlage geschaffen, um folglich doch
große Mengen an Atommüll einlagern zu können“ (www.tagesschau.de/invest
igativ/ndr/atommuell-endlager-salzgitter-schacht-konrad-100.html). Dr. Bruno
Thomauske, der bis 2003 beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) für das
Projekt Schacht Konrad verantwortlich war, wird in demselben Beitrag
folgendermaßen zitiert: „Dazu braucht man in der Regel
Genehmigungsverfahren, in denen man begründet, weswegen höhere Mengen eingelagert werden.
Ein solches Genehmigungsverfahren wurde nicht angestrengt.“ Laut einem
Berater des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit komme hinzu, dass die Berechnungsgrundlage „abhängig
von den jeweils aktuell gültigen wasserrechtlichen Gesetzen und
Verordnungen“ (ebd.) sei. Dies führe dazu, dass derzeit aufgrund von
Grenzwertverschärfungen beim Grund- und Trinkwasserschutz in den letzten Jahren kein
einziges Gebinde für die Einlagerung in das alte Eisenerzbergwerk
freigegeben ist. Ein Scheitern des Endlagers wird von dem Berater als das
wahrscheinlichste Szenario bewertet (ebd.).
In ihrer Antwort vom 31. Juli 2025 auf die Schriftliche Frage 125 auf
Bundestagsdrucksache 21/1089 verweist die Bundesregierung darauf, dass die
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiberin in Abstimmung
mit den zuständigen Behörden einen rechnerischen Nachweis der
wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten erbringen wolle.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 25. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Methoden kommen nach Kenntnis der Bundesregierung in der
2010 geschaffenen Berechnungsgrundlage zum Einsatz, um die
Einlagerung wassergefährdender Stoffe über die 2002 in der gehobenen
wasserrechtlichen Erlaubnis genehmigte Menge hinaus zu ermöglichen?
Im Jahr 2010 hat das damals für das Endlager Konrad zuständige Bundesamt
für Strahlenschutz (BfS) eine Unterlage vorgelegt, in der ein Vorgehen zur
Umsetzung der Nebenbestimmungen der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Anhang 4 des Planfeststellungsbeschlusses Konrad) beschrieben ist. Diesem
Vorgehen, das mit der wasserrechtlichen Erlaubnis konform ist, hat die
zuständige Aufsicht, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz (NLWKN), am 15. März 2011 zugestimmt. Dieses
Vorgehen beinhaltet Berechnungsgrundlagen zur Berechnung möglicher
Konzentrationen von nichtradioaktiven Abfallbestandteilen im oberflächennahen
Grundwasser. Diese Berechnungsgrundlagen sind identisch mit denen, die in
der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (gwE) verwendet wurden. Es
wurden keine grundsätzlich neuen Methoden zur Berechnung möglicher
Konzentrationen von nichtradioaktiven Abfallbestandteilen im oberflächennahmen
Grundwasser entwickelt.
2. In welchem Maße ermöglicht nach Kenntnis der Bundesregierung die im
Jahr 2010 geschaffene Berechnungsgrundlage die Einlagerung von
wassergefährdenden Stoffen über die 2002 genehmigte Höchstmenge hinaus
(bitte Volumen oder Gewicht je wassergefährdendem Stoff ausweisen)?
Die gwE soll sicherstellen, dass von den im Endlager Konrad eingelagerten
Abfällen keine Gefahren für das Grundwasser durch enthaltene Stoffe
ausgehen. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiberin muss
nach dem zur Umsetzung der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen zur gwE
gewählten Verfahren zur stofflichen Beschreibung der Abfälle einen
rechnerischen Nachweis der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von
Stofflisten erbringen. Die Umsetzung der Nebenbestimmungen gemäß der
aufsichtlichen Zustimmung bewegt sich im Rahmen der gwE.
3. Wie viel Kubikmeter Atommüll können nach Kenntnis der
Bundesregierung dadurch mehr eingelagert werden?
Die Umsetzung der Nebenbestimmungen der gwE ändert nichts an dem durch
den Planfeststellungsbeschluss beschränkten Abfallgebindevolumen von
303 000 m³.
4. Warum hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesgesellschaft
für Endlagerung kein Verfahren zur Genehmigung der
Berechnungsgrundlage eingeleitet?
Zur Umsetzung der Berechnungsgrundlage war keine Genehmigung
erforderlich, sondern die im Jahr 2011 eingeholte aufsichtliche Zustimmung des
NLWKN.
5. Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesgesellschaft für
Endlagerung mit den in der Antwort auf die Schriftliche Frage 125 auf
Bundestagsdrucksache 21/1089 erwähnten rechnerischen Nachweisen für
die wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten
begonnen?
Konzeptionelle Arbeiten zur Erfüllung der Nebenbestimmungen wurden
frühzeitig nach Erlass der gwE begonnen. Die Vorlage von Nachweisen beim
NLWKN erfolgte nach dessen Zustimmung zum Verfahren. Die Anwendung
erfolgt jeweils erst nach behördlicher Prüfung.
6. Welche Parameter bezüglich der hydrogeologischen Annahmen für das
Endlagersystem Konrad werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei
den rechnerischen Nachweisen geändert?
7. Inwieweit können diese Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung
als wesentlich im Vergleich zu den Planfeststellungsunterlagen gewertet
werden?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei den rechnerischen Nachweisen werden keine Parameter bezüglich der
hydrogeologischen Annahmen für das Endlagersystem Konrad geändert.
8. Inwieweit berücksichtigen die geplanten rechnerischen Nachweise nach
Kenntnis der Bundesregierung dynamische Anpassungsnotwendigkeiten
an künftige Grenzwertverschärfungen beim Grund- und
Trinkwasserschutz?
Das Verfahren zur Umsetzung der Nebenbestimmungen sieht vor, dass die
Grenzwerte stets berücksichtigt werden.
9. Inwieweit fließen in die Neuberechnungen nach Kenntnis der
Bundesregierung Erkenntnisse über die Störfälle der Vergangenheit und der
daraus resultierenden tatsächlichen Kontaminationen der zur Endlagerung
vorgesehenen radioaktiven Abfälle ein, gerade vor dem Hintergrund,
dass in Atomkraftwerken (z. B. Stade und Greifswald) sowie in den
Anlagen der Forschungszentren immer wieder höhere Kontaminationen als
angenommen festgestellt werden?
Die Umsetzung der Nebenbestimmungen der gwE in Bezug auf das
nichtradioaktive Inventar ändert nichts an dem durch den Planfeststellungsbeschluss
beschränkten radioaktiven Inventar der Abfallgebinde.
10. Wie lange wird die Bundesgesellschaft für Endlagerung nach Kenntnis
der Bundesregierung für die rechnerischen Nachweise für die
wasserrechtliche Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten nach Schätzung der
Bundesregierung brauchen?
Eine belastbare zeitliche Abschätzung ist der Bundesregierung hierzu derzeit
nicht möglich. Die BGE arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen,
um die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
11. Unter welchen Umständen werden die neuen rechnerischen Nachweise
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ausreichen, um eine
rechtskonforme Betreibung des geplanten Endlagers Schacht Konrad zu
ermöglichen?
12. Unter welchen Umständen wird eine neue gehobene wasserrechtliche
Erlaubnis nach Kenntnis der Bundesregierung für die rechtskonforme
Betreibung des geplanten Endlagers Schacht Konrad notwendig sein?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Arbeiten der BGE an der Nachweisführung laufen. Die Bundesregierung
erwartet, dass nachgewiesen werden kann, dass von den Abfällen keine
nachteiligen Veränderungen des oberflächennahen Grundwassers zu besorgen sind.
Ob aufgrund etwaiger veränderter Modalitäten bei der Nachweisführung eine
neue gwE zweckmäßig sein könnte, ist aus heutiger Sicht nicht absehbar.
13. Wie viele Abfallgebinde in Zwischenlagern erfüllen nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 des
Entsorgungsübergangsgesetzes und sind auf die BGZ Gesellschaft für
Zwischenlagerung mbH übergegangen (bitte nach Lager, Herkunft,
Gebindeanzahl und Volumen auflisten)?
Mit Stand Ende Oktober 2025 erfüllen 962 Abfallgebinde der
Energieversorgungsunternehmen (EVU) PreussenElektra (PEL), RWE, EnBW Kernkraft
GmbH (EnKK) und Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (VENE) mit
einem Gesamtvolumen von 5.696 m³ die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5
Entsorgungsübergangsgesetz. Diese auf die Gesellschaft für Zwischenlagerung
(BGZ) übergegangenen Abfallgebinde lagern sowohl in durch BGZ als auch
durch Dritte betriebenen Zwischenlagern. Die Aufteilung zeigt die
nachfolgende Übersicht.
Lagerort Gebindeanzahl Volumen [m³] Verursacher
AZA 72 642 RWE
EnKK
PEL
AZG 96 125 RWE
AZN 74 102 EnKK
AZP 33 236 EnKK
AZS 147 873 PEL
AZW 81 771 PEL
DNT 69 373 RWE
KGA 122 879 RWE
KI2 2 3 PEL
KKB 93 502 VENE
KWW 3 4 PEL
MIT 170 1 188 RWE
PEL
Summe 962 5 696
Legende:
Kürzel BGZ-Lager Lagerort
AZA Ja Abfallzwischenlager Ahaus
AZG Ja Abfallzwischenlager Gorleben
AZN Ja Abfallzwischenlager Neckarwestheim
AZP Ja Abfallzwischenlager Philippsburg
AZS Ja Abfallzwischenlager Stade
AZW Ja Abfallzwischenlager Würgassen
DNT Nein Zwischenlager Hanau
KGA Nein Kernkraftwerk Gundremmingen
KI2 Nein Kernkraftwerk ISAR 2
KKB Nein Kernkraftwerk Brunsbüttel
KWW Nein Kernkraftwerk Würgassen
MIT Nein Zwischenlager Mitterteich
14. Wann müsste die Endlagerung im Schacht Konrad nach Kenntnis der
Bundesregierung spätestens beginnen, und wie müsste sie sich
entwickeln, um angesichts des fortschreitenden Rückbaus der stillgelegten
Kernkraftwerke ein Überlaufen der Zwischenlager zu verhindern (bitte
notwendige Einlagerung pro Jahr in Kubikmetern angeben)?
Die Endlagerung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle im Endlager
Konrad soll nach aktuellem Planungsstand zu Beginn der 2030er Jahre
beginnen. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass mit den Abflussmöglichkeiten
der Abfälle aus den Zwischenlagern an das Endlager Konrad ein
Kapazitätsproblem der Zwischenlager vermieden werden kann. Konkrete zeitliche
Mengenangaben zu notwendigen Einlagerungen lassen sich aufgrund der starken
Abhängigkeit von dem weiteren Verlauf der Rückbauprojekte der deutschen
Kernkraftwerksbetreiber und den resultierenden Abfallmengen derzeit nicht
benennen. Die BGZ und die EVU verständigen sich regelmäßig über das erwartete
Abfallvolumen, die verfügbaren Zwischenlagerkapazitäten sowie etwaige
Maßnahmen über einen eigens dafür eingesetzten Ausschuss.
15. Kennt und wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von
Geschäftsführerin Iris Graffunder, wonach „irgendwelche Gebinde“ (www.t
agesschau.de/investigativ/ndr/atommuell-endlager-salzgitter-schacht-kon
rad-100.html) gefunden werden sollten, die unbedenklich im Schacht
Konrad eingelagert werden können, ohne dadurch Auswirkungen auf das
Grundwasser befürchten zu müssen, um ein Überlaufen der
Zwischenlager zu verhindern?
a) Welche Art von Gebinden könnten dies nach Kenntnis der
Bundesregierung sein?
b) Welche Schätzung kann die Bundesregierung zu ihrer Anzahl geben
(bitte auch in Kubikmetern angeben)?
c) Welche Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
erfüllt sein, damit die Gebinde als unbedenklich gewertet werden
können?
Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Die zitierte Aussage bezieht sich nach Kenntnis der Bundesregierung darauf,
möglichst einfach zu bewertende Gebinde für den Beginn des
Einlagerungsbetriebs zu finden. In Betracht gezogen werden könnten Gebinde, die in der
Zusammensetzung der nichtradioaktiven Bestandteile nur Stoffe enthalten, deren
Nachweisführung eine eher geringe Komplexität aufweist. Diesbezügliche
Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen. Diese Gebinde müssen die
Voraussetzungen, die grundsätzlich für alle Gebinde gelten, einhalten.
16. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des erwähnten
Beraters des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit, dass das Scheitern des Endlagers Schacht
Konrad das wahrscheinlichste Szenario ist, und was entgegnet sie seiner
Kritik?
17. Hat die Bundesregierung einen Alternativplan, falls Schacht Konrad als
Endlager scheitern sollte, und wenn ja, wie sieht dieser aus?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der in der Medienberichterstattung anonym zitierte „Berater des
Bundesumweltministeriums“ ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung
teilt diese Einschätzung nicht. Die Bundesregierung geht weiterhin davon aus,
dass das Endlager Konrad gemäß den Maßgaben des
Planfeststellungsbeschlusses errichtet und betrieben werden wird. Die Errichtung des Endlagers Konrad
ist weit fortgeschritten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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