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Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Antwort zu Drs. 21/2798)

dip / drucksache 25.11.2025 · WP 21 · 21/2917 · Antwort · Original ↗

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Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Antwort zu Drs. 21/2798) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2917 21. Wahlperiode 25.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Mareike Hermeier, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2798 – Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 16. April 2025 berichteten das Magazin „Plusminus“ und die „Tagesschau“, dass nach derzeitigen behördlichen Auflagen keine Einlagerung von Atommüll in Schacht Konrad erfolgen könne. Dies gehe aus vertraulichen Dokumenten hervor, die „BR“ und „NDR“ exklusiv vorliegen würden. Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis von 2002 schreibt eine Begrenzung der wassergefährdenden Stoffe vor, die in Schacht Konrad eingelagert werden dürfen. „In den 303 000 Kubikmetern Atommüll, die in ‚Konrad‘ landen sollen, dürften zum Beispiel nur 43 Kilogramm Quecksilber enthalten sein oder nur elf Gramm Platin. Werden diese Grenzwerte exakt eingehalten, kann laut Experten nur ein Bruchteil der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle eingelagert werden. Im Jahr 2010 haben sich die Verantwortlichen des Endlagers deswegen eine eigene Berechnungsgrundlage geschaffen, um folglich doch große Mengen an Atommüll einlagern zu können“ (www.tagesschau.de/invest igativ/ndr/atommuell-endlager-salzgitter-schacht-konrad-100.html). Dr. Bruno Thomauske, der bis 2003 beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) für das Projekt Schacht Konrad verantwortlich war, wird in demselben Beitrag folgendermaßen zitiert: „Dazu braucht man in der Regel Genehmigungsverfahren, in denen man begründet, weswegen höhere Mengen eingelagert werden. Ein solches Genehmigungsverfahren wurde nicht angestrengt.“ Laut einem Berater des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit komme hinzu, dass die Berechnungsgrundlage „abhängig von den jeweils aktuell gültigen wasserrechtlichen Gesetzen und Verordnungen“ (ebd.) sei. Dies führe dazu, dass derzeit aufgrund von Grenzwertverschärfungen beim Grund- und Trinkwasserschutz in den letzten Jahren kein einziges Gebinde für die Einlagerung in das alte Eisenerzbergwerk freigegeben ist. Ein Scheitern des Endlagers wird von dem Berater als das wahrscheinlichste Szenario bewertet (ebd.). In ihrer Antwort vom 31. Juli 2025 auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 21/1089 verweist die Bundesregierung darauf, dass die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiberin in Abstimmung mit den zuständigen Behörden einen rechnerischen Nachweis der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten erbringen wolle. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 25. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche Methoden kommen nach Kenntnis der Bundesregierung in der 2010 geschaffenen Berechnungsgrundlage zum Einsatz, um die Einlagerung wassergefährdender Stoffe über die 2002 in der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis genehmigte Menge hinaus zu ermöglichen? Im Jahr 2010 hat das damals für das Endlager Konrad zuständige Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eine Unterlage vorgelegt, in der ein Vorgehen zur Umsetzung der Nebenbestimmungen der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Anhang 4 des Planfeststellungsbeschlusses Konrad) beschrieben ist. Diesem Vorgehen, das mit der wasserrechtlichen Erlaubnis konform ist, hat die zuständige Aufsicht, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), am 15. März 2011 zugestimmt. Dieses Vorgehen beinhaltet Berechnungsgrundlagen zur Berechnung möglicher Konzentrationen von nichtradioaktiven Abfallbestandteilen im oberflächennahen Grundwasser. Diese Berechnungsgrundlagen sind identisch mit denen, die in der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (gwE) verwendet wurden. Es wurden keine grundsätzlich neuen Methoden zur Berechnung möglicher Konzentrationen von nichtradioaktiven Abfallbestandteilen im oberflächennahmen Grundwasser entwickelt.  2. In welchem Maße ermöglicht nach Kenntnis der Bundesregierung die im Jahr 2010 geschaffene Berechnungsgrundlage die Einlagerung von wassergefährdenden Stoffen über die 2002 genehmigte Höchstmenge hinaus (bitte Volumen oder Gewicht je wassergefährdendem Stoff ausweisen)? Die gwE soll sicherstellen, dass von den im Endlager Konrad eingelagerten Abfällen keine Gefahren für das Grundwasser durch enthaltene Stoffe ausgehen. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiberin muss nach dem zur Umsetzung der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen zur gwE gewählten Verfahren zur stofflichen Beschreibung der Abfälle einen rechnerischen Nachweis der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten erbringen. Die Umsetzung der Nebenbestimmungen gemäß der aufsichtlichen Zustimmung bewegt sich im Rahmen der gwE.  3. Wie viel Kubikmeter Atommüll können nach Kenntnis der Bundesregierung dadurch mehr eingelagert werden? Die Umsetzung der Nebenbestimmungen der gwE ändert nichts an dem durch den Planfeststellungsbeschluss beschränkten Abfallgebindevolumen von 303 000 m³.  4. Warum hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesgesellschaft für Endlagerung kein Verfahren zur Genehmigung der Berechnungsgrundlage eingeleitet? Zur Umsetzung der Berechnungsgrundlage war keine Genehmigung erforderlich, sondern die im Jahr 2011 eingeholte aufsichtliche Zustimmung des NLWKN.  5. Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesgesellschaft für Endlagerung mit den in der Antwort auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 21/1089 erwähnten rechnerischen Nachweisen für die wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten begonnen? Konzeptionelle Arbeiten zur Erfüllung der Nebenbestimmungen wurden frühzeitig nach Erlass der gwE begonnen. Die Vorlage von Nachweisen beim NLWKN erfolgte nach dessen Zustimmung zum Verfahren. Die Anwendung erfolgt jeweils erst nach behördlicher Prüfung.  6. Welche Parameter bezüglich der hydrogeologischen Annahmen für das Endlagersystem Konrad werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den rechnerischen Nachweisen geändert?  7. Inwieweit können diese Änderungen nach Kenntnis der Bundesregierung als wesentlich im Vergleich zu den Planfeststellungsunterlagen gewertet werden? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei den rechnerischen Nachweisen werden keine Parameter bezüglich der hydrogeologischen Annahmen für das Endlagersystem Konrad geändert.  8. Inwieweit berücksichtigen die geplanten rechnerischen Nachweise nach Kenntnis der Bundesregierung dynamische Anpassungsnotwendigkeiten an künftige Grenzwertverschärfungen beim Grund- und Trinkwasserschutz? Das Verfahren zur Umsetzung der Nebenbestimmungen sieht vor, dass die Grenzwerte stets berücksichtigt werden.  9. Inwieweit fließen in die Neuberechnungen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse über die Störfälle der Vergangenheit und der daraus resultierenden tatsächlichen Kontaminationen der zur Endlagerung vorgesehenen radioaktiven Abfälle ein, gerade vor dem Hintergrund, dass in Atomkraftwerken (z. B. Stade und Greifswald) sowie in den Anlagen der Forschungszentren immer wieder höhere Kontaminationen als angenommen festgestellt werden? Die Umsetzung der Nebenbestimmungen der gwE in Bezug auf das nichtradioaktive Inventar ändert nichts an dem durch den Planfeststellungsbeschluss beschränkten radioaktiven Inventar der Abfallgebinde. 10. Wie lange wird die Bundesgesellschaft für Endlagerung nach Kenntnis der Bundesregierung für die rechnerischen Nachweise für die wasserrechtliche Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten nach Schätzung der Bundesregierung brauchen? Eine belastbare zeitliche Abschätzung ist der Bundesregierung hierzu derzeit nicht möglich. Die BGE arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 11. Unter welchen Umständen werden die neuen rechnerischen Nachweise nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ausreichen, um eine rechtskonforme Betreibung des geplanten Endlagers Schacht Konrad zu ermöglichen? 12. Unter welchen Umständen wird eine neue gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach Kenntnis der Bundesregierung für die rechtskonforme Betreibung des geplanten Endlagers Schacht Konrad notwendig sein? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Arbeiten der BGE an der Nachweisführung laufen. Die Bundesregierung erwartet, dass nachgewiesen werden kann, dass von den Abfällen keine nachteiligen Veränderungen des oberflächennahen Grundwassers zu besorgen sind. Ob aufgrund etwaiger veränderter Modalitäten bei der Nachweisführung eine neue gwE zweckmäßig sein könnte, ist aus heutiger Sicht nicht absehbar. 13. Wie viele Abfallgebinde in Zwischenlagern erfüllen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 des Entsorgungsübergangsgesetzes und sind auf die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH übergegangen (bitte nach Lager, Herkunft, Gebindeanzahl und Volumen auflisten)? Mit Stand Ende Oktober 2025 erfüllen 962 Abfallgebinde der Energieversorgungsunternehmen (EVU) PreussenElektra (PEL), RWE, EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) und Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (VENE) mit einem Gesamtvolumen von 5.696 m³ die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Entsorgungsübergangsgesetz. Diese auf die Gesellschaft für Zwischenlagerung (BGZ) übergegangenen Abfallgebinde lagern sowohl in durch BGZ als auch durch Dritte betriebenen Zwischenlagern. Die Aufteilung zeigt die nachfolgende Übersicht. Lagerort Gebindeanzahl Volumen [m³] Verursacher AZA 72 642 RWE EnKK PEL AZG 96 125 RWE AZN 74 102 EnKK AZP 33 236 EnKK AZS 147 873 PEL AZW 81 771 PEL DNT 69 373 RWE KGA 122 879 RWE KI2 2 3 PEL KKB 93 502 VENE KWW 3 4 PEL MIT 170 1 188 RWE PEL Summe 962 5 696 Legende: Kürzel BGZ-Lager Lagerort AZA Ja Abfallzwischenlager Ahaus AZG Ja Abfallzwischenlager Gorleben AZN Ja Abfallzwischenlager Neckarwestheim AZP Ja Abfallzwischenlager Philippsburg AZS Ja Abfallzwischenlager Stade AZW Ja Abfallzwischenlager Würgassen DNT Nein Zwischenlager Hanau KGA Nein Kernkraftwerk Gundremmingen KI2 Nein Kernkraftwerk ISAR 2 KKB Nein Kernkraftwerk Brunsbüttel KWW Nein Kernkraftwerk Würgassen MIT Nein Zwischenlager Mitterteich 14. Wann müsste die Endlagerung im Schacht Konrad nach Kenntnis der Bundesregierung spätestens beginnen, und wie müsste sie sich entwickeln, um angesichts des fortschreitenden Rückbaus der stillgelegten Kernkraftwerke ein Überlaufen der Zwischenlager zu verhindern (bitte notwendige Einlagerung pro Jahr in Kubikmetern angeben)? Die Endlagerung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle im Endlager Konrad soll nach aktuellem Planungsstand zu Beginn der 2030er Jahre beginnen. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass mit den Abflussmöglichkeiten der Abfälle aus den Zwischenlagern an das Endlager Konrad ein Kapazitätsproblem der Zwischenlager vermieden werden kann. Konkrete zeitliche Mengenangaben zu notwendigen Einlagerungen lassen sich aufgrund der starken Abhängigkeit von dem weiteren Verlauf der Rückbauprojekte der deutschen Kernkraftwerksbetreiber und den resultierenden Abfallmengen derzeit nicht benennen. Die BGZ und die EVU verständigen sich regelmäßig über das erwartete Abfallvolumen, die verfügbaren Zwischenlagerkapazitäten sowie etwaige Maßnahmen über einen eigens dafür eingesetzten Ausschuss. 15. Kennt und wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von Geschäftsführerin Iris Graffunder, wonach „irgendwelche Gebinde“ (www.t agesschau.de/investigativ/ndr/atommuell-endlager-salzgitter-schacht-kon rad-100.html) gefunden werden sollten, die unbedenklich im Schacht Konrad eingelagert werden können, ohne dadurch Auswirkungen auf das Grundwasser befürchten zu müssen, um ein Überlaufen der Zwischenlager zu verhindern? a) Welche Art von Gebinden könnten dies nach Kenntnis der Bundesregierung sein? b) Welche Schätzung kann die Bundesregierung zu ihrer Anzahl geben (bitte auch in Kubikmetern angeben)? c) Welche Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt sein, damit die Gebinde als unbedenklich gewertet werden können? Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet. Die zitierte Aussage bezieht sich nach Kenntnis der Bundesregierung darauf, möglichst einfach zu bewertende Gebinde für den Beginn des Einlagerungsbetriebs zu finden. In Betracht gezogen werden könnten Gebinde, die in der Zusammensetzung der nichtradioaktiven Bestandteile nur Stoffe enthalten, deren Nachweisführung eine eher geringe Komplexität aufweist. Diesbezügliche Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen. Diese Gebinde müssen die Voraussetzungen, die grundsätzlich für alle Gebinde gelten, einhalten. 16. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des erwähnten Beraters des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dass das Scheitern des Endlagers Schacht Konrad das wahrscheinlichste Szenario ist, und was entgegnet sie seiner Kritik? 17. Hat die Bundesregierung einen Alternativplan, falls Schacht Konrad als Endlager scheitern sollte, und wenn ja, wie sieht dieser aus? Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der in der Medienberichterstattung anonym zitierte „Berater des Bundesumweltministeriums“ ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht. Die Bundesregierung geht weiterhin davon aus, dass das Endlager Konrad gemäß den Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses errichtet und betrieben werden wird. Die Errichtung des Endlagers Konrad ist weit fortgeschritten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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