Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2917) (Antwort zu Drs. 21/5858)
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Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2917) (Antwort zu Drs. 21/5858)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6123
21. Wahlperiode 22.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Mareike Hermeier, Luigi
Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5858 –
Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für
das Endlager Schacht Konrad
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2917)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis (gwE) für das Endlager Schacht
Konrad aus dem Jahr 2002 legt für eine Vielzahl wassergefährdender Stoffe
verbindliche mengenmäßige Obergrenzen fest, die dem Schutz des
oberflächennahen Grundwassers dienen. Für zahlreiche Metalle (u. a. Quecksilber,
Blei, Nickel, Chrom, Kupfer) sowie organische Stoffe (z. B. Polyethylen [PE],
Polypropylen [PP]) wurden explizite Grenzwerte festgesetzt.
Die „Vorgehensweise des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zur
Umsetzung der Nebenbestimmung 1 der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur
Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad“, der die
Aufsichtsbehörde, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz (NLWKN), am 15. März 2011 zugestimmt hat, bedeutet
demgegenüber eine wesentliche Änderung. Sie versieht eine ganze Reihe von
Stoffen (z. B. Blei, Cadmium, Quecksilber, Polyethylen, PE/PP) mit dem
Etikett „wasserunlöslich“ und listet diese Stoffe mit einem
Deklarationsschwellenwert größer 100 (DSW >100) auf. Diese Stoffe müssen damit vom
Betreiber, der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), gegenüber der
Aufsichtsbehörde nicht bilanziert werden, sodass sie entgegen den Bestimmungen der
gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis in unbegrenzter Menge eingelagert
werden können.
Auch die Mengen der einlagerbaren wasserlöslichen Stoffe wurden erhöht.
Ausgehend vom jeweiligen aktuellen Grenzwert für oberflächennahes
Grundwasser soll zurückgerechnet werden, wie viel bei einer angenommenen
Auflösung in 1 Million Kubikmeter (m3) Tiefengrundwasser plus einer
angenommenen Verdünnung um den Faktor 10 000 eingelagert werden könnte (=
maximale Fracht). Davon wird die genehmigte Menge abgezogen und die Restmenge
in einen Deklarationsschwellenwert umgerechnet, unterhalb dessen ebenfalls
keine Bilanzierung erforderlich ist.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache
21/2917, es seien „keine grundsätzlich neuen Methoden“ verwendet worden
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 22. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und die „Berechnungsgrundlagen“ entsprächen denen der gwE. Die gwE sieht
jedoch weder eine pauschale Nichtbilanzierung wasserunlöslicher Stoffe noch
die generelle Relativierung der Bilanzierung aller Stoffe durch eine
„maximale Fracht“ vor. Zudem ist unklar, wie dieses Vorgehen mit den Anforderungen
der geltenden Grundwasserverordnung (GrwV; insbesondere Anlage 7 zu § 13
GrwV) vereinbar sein soll, die keine Einschränkung der Schadstoffe auf
ausschließlich „wasserlösliche Formen“ vorsieht.
In dem in der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 21/2919 zitierten Bericht der „Tagesschau“ vom 16. April 2025 (www.t
agesschau.de/investigativ/ndr/atommuell-endlager-salzgitter-schacht-konrad-1
00.html) erklärt auch Iris Graffunder, Geschäftsführerin der
Bundesgesellschaft für Endlager: „Im Moment gibt es kein einziges Gebinde, das stofflich
den Stempel hat, um eingelagert werden zu dürfen.“ In demselben Bericht
erklärt Iris Graffunder: „Es könnte sein, dass wir eine neue Gehobene
wasserrechtliche Erlaubnis brauchen. Oder im Änderungsverfahren die jetzige
verändern können.“
Eine solche Änderungs- oder Neugenehmigung wird derzeit nicht angestrebt.
Stattdessen verweist die Bundesregierung darauf, dass die Bundesgesellschaft
für Endlagerung mbH als Betreiberin in Abstimmung mit den zuständigen
Behörden einen rechnerischen Nachweis der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit
anhand von Stofflisten erbringen will.
Vor diesem Hintergrund stellen sich mehrere Fragen hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit, Transparenz und fachlichen Tragfähigkeit des aktuellen Vorgehens
bei der chemisch-toxikologischen Bewertung des einzulagernden Atommülls.
Zudem ist fraglich, inwiefern eine Einlagerung von schwach- und
mittelradioaktivem Müll jemals möglich sein wird.
1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage in der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 21/2917, dass die Berechnungsgrundlagen
identisch mit denen seien, die in der gwE verwendet wurden, in Anbetracht
der Tatsache, dass mit der Einführung des Deklarationsschwellenwertes
> 100 für wasserunlösliche Stoffe und der Relativierung durch die
„maximale Fracht“ für wasserlösliche Stoffe die in der gehobenen
wasserrechtlichen Erlaubnis definitiv festgelegten Einlagerungshöchstmengen
ohne Bilanzierung überschritten werden können?
Die rechnerischen Grundannahmen beruhen auf den bereits der gwE zugrunde
liegenden hydrogeologischen Modellansätzen. Die konkrete Anwendung zur
stoffbezogenen Nachweisführung wurde im Rahmen der aufsichtlich
bestätigten Umsetzung weiter operationalisiert.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Sachzusammenhang der Begriff
„Unlöslichkeit“ Abfallbestandteile beschreibt, die aufgrund ihrer unter den im
Sicherheitsnachweis zugrunde gelegten Randbedingungen nur in sehr geringem
Umfang mobilisierbar sind und auch unter Anwendung der
Berechnungsgrundlagen des beispielsweise hinsichtlich der unterstellten Fließgeschwindigkeit des
Grundwassers und der Vernachlässigung von Abbau- und Rückhalteprozessen
der transportierten Stoffe sehr konservativen Ausbreitungsmodells der gwE die
aktuellen Grenzwerte im oberflächennahen Grundwasser nicht überschreiten
können.
2. Wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Vorbemerkung der Fragesteller ihre Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/2917?
Die aktuelle Umsetzung der gwE bedient sich sehr konservativen
Modellannahmen, insbesondere hinsichtlich der Mobilisierung von Stoffen zum Nachweis
des Schutzes des oberflächennahen Grundwassers. Die Berechnungsgrundlage
entsprechend der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/2917 basiert auf diesem Modell.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Schadstofflisten der Grundwasserverordnung (Anlage 7 zu § 13 GrwV)
ausschließlich wasserlösliche Formen betreffen?
a) Wenn ja, auf welcher Rechtsauslegung basiert diese Annahme?
b) Wenn nein, wie wird das Vorgehen „DSW 101 = Nichtbilanzierung“
mit der GrwV vereinbart?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1) der Grundwasserverordnung (GrwV) enthält
sowohl gut wie auch weniger gut wasserlösliche Stoffe.
Mit dem von der wasserrechtlichen Aufsichtsbehörde als gwE-konform
zugestimmten Verfahren wird anhand der Grundlagen zur Berechnung möglicher
Konzentrationen der nichtradioaktiven Abfallbestandteile im oberflächennahen
Grundwasser ermittelt, ob nachteilige Veränderungen der oberflächennahen
Grundwasserbeschaffenheit zu erwarten sind oder nicht. Die Anwendung des
Verfahrens erfolgt jeweils unter Berücksichtigung der aktuell geltenden
wasserrechtlichen Anforderungen.
4. Wurden der Deutsche Bundestag und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Niedersächsische Landtag und die Öffentlichkeit darüber
informiert, dass Stoffe, die nach gwE mengenmäßig streng begrenzt waren,
seit 2010/2011 nicht mehr bilanziert werden, und wenn nein, warum
wurde nicht informiert?
Das zur Umsetzung der Nebenbestimmungen der gwE zur Bilanzierung
gewählte Verfahren entspricht – wie von der wasserrechtlichen Aufsichtsbehörde
in ihrer Zustimmung festgestellt – den Vorgaben der gwE. Die aufsichtliche
Zustimmung des NLWKN und der Projektbericht des BfS sind öffentlich
zugänglich.
5. Inwiefern ist sichergestellt, dass die im Anhang 4 der gwE festgelegten
Mengenbegrenzungen (z. B. 43,7 kg Quecksilber, 11 g Platin sowie die
Mengenbegrenzungen für „Mineralöle und Kohlenwasserstoffe“)
weiterhin eingehalten werden, wenn genau diese Stoffe aufgrund der
Einstufung als DSW 101 nicht mehr bilanziert werden?
Für jeden Abfallbestandteil wird mittels des in der gwE verwendeten sehr
konservativen Modells zur Ausbreitung und der darauf beruhenden
Berechnungsgrundlage jeweils der Nachweis erbracht, dass nachteilige Veränderungen der
oberflächennahen Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sind. Die
konkrete Anwendung der in der gwE genannten Stoffmengen zur stoffbezogenen
Nachweisführung wurde im Rahmen der aufsichtlich bestätigten Umsetzung
operationalisiert. Maßgeblich bleibt, dass die Anforderungen des Grundwasser-
und Trinkwasserschutzes nach dem jeweils geltenden Recht eingehalten
werden.
6. Welche Mengen wasserunlöslicher Metalle und organischer Stoffe
könnten faktisch maximal im Endlager Schacht Konrad im Zuge der
Einlagerung der 303 000 m3 Atommüll endgelagert werden, wenn sie nicht
bilanziert werden (bitte nach Metall- und Stoffarten differenzieren,
Unterschiede zu den ursprünglich genehmigten Mengen nennen und zudem die
Mengen an wasserlöslichen Metallen und Stoffen angeben)?
Die Mengen sind abhängig von den jeweils anzuwendenden Grenzwerten. Bei
Änderungen der Schutzbestimmungen des oberflächennahen Grundwassers
werden die jeweils maximal möglichen Mengen unter Anwendung sehr
konservativer Randbedingungen neu errechnet. Dieser Prozess ist im Hinblick auf die
Novellierung der Grundwasserverordnung noch nicht abgeschlossen.
7. Warum wurde angesichts der wesentlichen Auswirkungen auf die
genehmigten Einlagerungsmengen der einzelnen Stoffe kein
Genehmigungsverfahren bzw. kein ergänzendes wasserrechtliches Verfahren eingeleitet,
mit dem die genehmigten Mengen pro Stoff hätten erhöht werden
können, anstatt formal die alten Mengenbegrenzungen beizubehalten und sie
faktisch doch zu überschreiten?
Das zur Umsetzung der Nebenbestimmungen der gwE gewählte Verfahren
bewegt sich gemäß der aufsichtlichen Zustimmung im Rahmen der gwE und
erforderte kein weiteres Genehmigungsverfahren. Die Anwendung des
Verfahrens erfolgt ausweislich der aufsichtlichen Zustimmung jeweils nur unter
Berücksichtigung der aktuell geltenden wasserrechtlichen Anforderungen.
8. Welche wissenschaftlichen Nachweise oder Studien liegen der
Bundesregierung bzw. der BGE bzw. NLWKN vor, die belegen, dass die
Einstufung wassergefährlicher Stoffe als „DSW 101“ (bzw. DSW >100
Prozent) deren mengenmäßige Bilanzierung im Rahmen des „Rechnerischen
Nachweises“ entfallen lassen darf, ohne den Schutzzweck der gwE
(2002) zu beeinträchtigen?
Auch für Abfallbestandteile mit einem DSW > 100 Prozent, wurde der DSW
mittels der Berechnungsgrundlage, die auf dem sehr konservativen
Modellansatz der gwE basiert, berechnet. Dieser Modellansatz wurde im Verfahren zur
Erlangung der gwE umfassend dahingehend geprüft, dass nachteilige
Veränderungen der oberflächennahen Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen
sind.
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Stoffe, die bei Einlagerung
„wasserunlöslich“ sind, nicht durch Korrosion, Alterung, Oxidation,
Wechselwirkung mit anderen eingelagerten Stoffen, mikrobielle Prozesse
oder andere geochemische Einflüsse im Endlager über Jahrtausende
wasserlöslich und zur Gefahr für die Grundwasserqualität werden, und
wurden entsprechende Sensitivitätsanalysen durchgeführt, wenn nein, warum
nicht?
In Bezug auf diese Fragestellung wurde und wird der gleiche Ansatz gewählt,
der auch der gwE zugrunde liegt und im Rahmen des der gwE vorausgehenden
Genehmigungsverfahrens umfassend geprüft wurde.
10. Plant die Bundesregierung angesichts der erheblichen
sicherheitsrelevanten Bedeutung der Bilanzierung der nichtradioaktiven Stoffe eine
Überprüfung des derzeitigen Methoden- und Genehmigungsstandes?
Die Arbeiten der BGE an der Nachweisführung laufen. Die Bundesregierung
erwartet, dass nachteilige Veränderungen der oberflächennahen
Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sind. Ob künftig aufgrund geänderter
rechtlicher oder fachlicher Rahmenbedingungen Anpassungen zweckmäßig sein
könnten, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen.
11. Wie viele Stofflisteneinträge gibt es, denen das NLWKN schon einmal
seine Zustimmung erteilt hatte, und wie viele davon sind Stand heute
gesperrt?
Zu 362 Stofflisteneinträgen lag die Zustimmung des NLWKN bereits vor.
Davon sind aktuell 110 Stofflisteneinträge gesperrt. Diese Sperrungen bei der
Veränderung von Grenzwerten sind dem zur Umsetzung der gwE gewählten
Verfahren, dem die wasserrechtliche Aufsicht zugestimmt hat, immanent.
12. Welche inhaltlichen Änderungen oder Grenzwertabsenkungen im
Wasserrecht haben dazu geführt, dass die Stofflisteneinträge wieder gesperrt
werden mussten?
Letztmalig war die Novellierung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2023
ursächlich für Sperrungen von Stofflisteneinträgen.
13. Wenn es bereits Einträge in der Stoffliste gibt, die nicht mehr gesperrt
sind, wurden dafür die Nachweise neu berechnet, und wenn ja, welche
Änderungen wurden gegenüber den ursprünglichen Nachweisrechnungen
vorgenommen?
Sofern eine Sperrung aufgrund eines unmittelbar auf den jeweiligen
Stofflisteneintrag anzuwendenden geänderten Grenzwertes erfolgte, wird eine erneute
Berechnung unter Anwendung der Berechnungsgrundlagen des
Ausbreitungsmodells der gwE durchgeführt. Diese Ergebnisse werden dann von der BGE dem
NLWKN als zuständiger Aufsichtsbehörde mit der Bitte um Zustimmung
vorgelegt. Erst nach Zustimmung durch den NLWKN kann der Stofflisteneintrag
verwendet werden.
14. Sollen bei den künftig vorzunehmenden rechnerischen Nachweisen der
wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten die
Empfehlung der Entsorgungskommission (ESK) vom 24./25. Oktober 2024
berücksichtigt, das konservative Modell überprüft und bisherige
Konservativitäten „quantifiziert“, „bewertet“ und abgebaut werden?
15. Wenn ja, werden die Annahmen zur Löslichkeit von Stoffen und zu
Wechselwirkungen zwischen den Stoffen, die Zersetzungsreaktionen
organischer Stoffe, die Rückhaltung durch Sorptionsvorgänge und die
Fließgeschwindigkeit des Tiefengrundwassers neu bewertet und wird die
„Neubewertung“ den Nachweisrechnungen zugrunde gelegt, wie die
ESK das vorschlägt?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Dies wird derzeit unabhängig von den rechnerischen Nachweisen von der BGE
geprüft. Inwieweit dies dann in der Zukunft Eingang in die Erstellung der
rechnerischen Nachweise findet, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen.
16. Wenn die in Frage 14 genannten Annahmen geändert werden, wieso liegt
dann keine Änderung der Parameter bezüglich der hydrogeologischen
Annahmen für das Endlagersystem Konrad vor (siehe Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 auf Bundestagsdrucksache
21/2917)?
Die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 auf
Bundestagsdrucksache 21/2917 beziehen sich wie die jeweiligen Fragen auf die rechnerischen
Nachweise in der aktuellen Situation. Ob und inwieweit hier in der Zukunft
Änderungen u. a. aufgrund der erwähnten ESK-Stellungnahme angezeigt sein
werden, ist derzeit noch nicht abzusehen.
17. Gibt es über die in Frage 14 genannten Annahmen hinaus Modalitäten
bei der Nachweisführung, die geändert werden sollen (siehe Antwort zu
den Fragen 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 21/2917)?
Dies ist derzeit, wie bei der Antwort zu Frage 14 ausgeführt, noch in der
Prüfung.
18. Was sind die Ursachen dafür, dass Ende Oktober 2025 nur 251
Abfallgebinde mehr die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 des
Entsorgungsgesetzes (G2‑Status) erfüllen und auf die Gesellschaft für
Zwischenlagerung (BGZ) übergegangen sind als Ende Oktober 2023 oder handelt es
sich bei ca. 250 Gebinden in zwei Jahren um das durchschnittliche
Anwachsen mit dem auch in den künftigen Jahren zu rechnen sein wird?
In den vergangenen Jahren lag der Fokus der nach dem EntsorgÜG
übergabeberechtigten Ablieferungspflichtigen auf der Qualifizierung von Verfahren für
die Konditionierung radioaktiver Abfälle, um den Fortgang des Rückbaus
sicherzustellen. Diese qualifizierten Verfahren schaffen weiterhin die
Voraussetzungen für die endlagerkonforme Verpackung und Dokumentation der
radioaktiven Abfälle. Mittelfristig ist damit zu rechnen, dass etwa 6 000 m³ pro Jahr
die Anforderungen nach § 2 Absatz 5 des EntsorgÜG erfüllen sollen und dann
an die Gesellschaft für Zwischenlagerung (BGZ) übergeben werden können.
19. Wie viele Abfallgebinde in Zwischenlagern der Forschungseinrichtungen
in Geesthacht, Dresden, Berlin und München, der Entsorgungswerke
Nord (EWN) und ihren Tochterunternehmen JEN (Jülicher
Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen) und WAK (Wiederaufarbeitungsanlage
Karlsruhe), in Landessammelstellen sowie von privaten Unternehmen
ohne BGZ haben einen G‑2-Status (bitte nach Lager,
Genehmigungsinhaber, Gebindeanzahl und Volumen auflisten)?
Derzeit keine.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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