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Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2917) (Antwort zu Drs. 21/5858)

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · 21/6123 · Antwort · Original ↗

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Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2917) (Antwort zu Drs. 21/5858) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6123 21. Wahlperiode 22.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Mareike Hermeier, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5858 – Bedeutung des Grundwasserschutzes und wasserrechtlicher Anforderungen für das Endlager Schacht Konrad (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2917) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis (gwE) für das Endlager Schacht Konrad aus dem Jahr 2002 legt für eine Vielzahl wassergefährdender Stoffe verbindliche mengenmäßige Obergrenzen fest, die dem Schutz des oberflächennahen Grundwassers dienen. Für zahlreiche Metalle (u. a. Quecksilber, Blei, Nickel, Chrom, Kupfer) sowie organische Stoffe (z. B. Polyethylen [PE], Polypropylen [PP]) wurden explizite Grenzwerte festgesetzt. Die „Vorgehensweise des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zur Umsetzung der Nebenbestimmung 1 der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad“, der die Aufsichtsbehörde, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), am 15. März 2011 zugestimmt hat, bedeutet demgegenüber eine wesentliche Änderung. Sie versieht eine ganze Reihe von Stoffen (z. B. Blei, Cadmium, Quecksilber, Polyethylen, PE/PP) mit dem Etikett „wasserunlöslich“ und listet diese Stoffe mit einem Deklarationsschwellenwert größer 100 (DSW >100) auf. Diese Stoffe müssen damit vom Betreiber, der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht bilanziert werden, sodass sie entgegen den Bestimmungen der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis in unbegrenzter Menge eingelagert werden können. Auch die Mengen der einlagerbaren wasserlöslichen Stoffe wurden erhöht. Ausgehend vom jeweiligen aktuellen Grenzwert für oberflächennahes Grundwasser soll zurückgerechnet werden, wie viel bei einer angenommenen Auflösung in 1 Million Kubikmeter (m3) Tiefengrundwasser plus einer angenommenen Verdünnung um den Faktor 10 000 eingelagert werden könnte (= maximale Fracht). Davon wird die genehmigte Menge abgezogen und die Restmenge in einen Deklarationsschwellenwert umgerechnet, unterhalb dessen ebenfalls keine Bilanzierung erforderlich ist. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/2917, es seien „keine grundsätzlich neuen Methoden“ verwendet worden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 22. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. und die „Berechnungsgrundlagen“ entsprächen denen der gwE. Die gwE sieht jedoch weder eine pauschale Nichtbilanzierung wasserunlöslicher Stoffe noch die generelle Relativierung der Bilanzierung aller Stoffe durch eine „maximale Fracht“ vor. Zudem ist unklar, wie dieses Vorgehen mit den Anforderungen der geltenden Grundwasserverordnung (GrwV; insbesondere Anlage 7 zu § 13 GrwV) vereinbar sein soll, die keine Einschränkung der Schadstoffe auf ausschließlich „wasserlösliche Formen“ vorsieht. In dem in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/2919 zitierten Bericht der „Tagesschau“ vom 16. April 2025 (www.t agesschau.de/investigativ/ndr/atommuell-endlager-salzgitter-schacht-konrad-1 00.html) erklärt auch Iris Graffunder, Geschäftsführerin der Bundesgesellschaft für Endlager: „Im Moment gibt es kein einziges Gebinde, das stofflich den Stempel hat, um eingelagert werden zu dürfen.“ In demselben Bericht erklärt Iris Graffunder: „Es könnte sein, dass wir eine neue Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis brauchen. Oder im Änderungsverfahren die jetzige verändern können.“ Eine solche Änderungs- oder Neugenehmigung wird derzeit nicht angestrebt. Stattdessen verweist die Bundesregierung darauf, dass die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH als Betreiberin in Abstimmung mit den zuständigen Behörden einen rechnerischen Nachweis der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten erbringen will. Vor diesem Hintergrund stellen sich mehrere Fragen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, Transparenz und fachlichen Tragfähigkeit des aktuellen Vorgehens bei der chemisch-toxikologischen Bewertung des einzulagernden Atommülls. Zudem ist fraglich, inwiefern eine Einlagerung von schwach- und mittelradioaktivem Müll jemals möglich sein wird.  1. Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/2917, dass die Berechnungsgrundlagen identisch mit denen seien, die in der gwE verwendet wurden, in Anbetracht der Tatsache, dass mit der Einführung des Deklarationsschwellenwertes > 100 für wasserunlösliche Stoffe und der Relativierung durch die „maximale Fracht“ für wasserlösliche Stoffe die in der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis definitiv festgelegten Einlagerungshöchstmengen ohne Bilanzierung überschritten werden können? Die rechnerischen Grundannahmen beruhen auf den bereits der gwE zugrunde liegenden hydrogeologischen Modellansätzen. Die konkrete Anwendung zur stoffbezogenen Nachweisführung wurde im Rahmen der aufsichtlich bestätigten Umsetzung weiter operationalisiert. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Sachzusammenhang der Begriff „Unlöslichkeit“ Abfallbestandteile beschreibt, die aufgrund ihrer unter den im Sicherheitsnachweis zugrunde gelegten Randbedingungen nur in sehr geringem Umfang mobilisierbar sind und auch unter Anwendung der Berechnungsgrundlagen des beispielsweise hinsichtlich der unterstellten Fließgeschwindigkeit des Grundwassers und der Vernachlässigung von Abbau- und Rückhalteprozessen der transportierten Stoffe sehr konservativen Ausbreitungsmodells der gwE die aktuellen Grenzwerte im oberflächennahen Grundwasser nicht überschreiten können.  2. Wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Vorbemerkung der Fragesteller ihre Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/2917? Die aktuelle Umsetzung der gwE bedient sich sehr konservativen Modellannahmen, insbesondere hinsichtlich der Mobilisierung von Stoffen zum Nachweis des Schutzes des oberflächennahen Grundwassers. Die Berechnungsgrundlage entsprechend der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/2917 basiert auf diesem Modell.  3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Schadstofflisten der Grundwasserverordnung (Anlage 7 zu § 13 GrwV) ausschließlich wasserlösliche Formen betreffen? a) Wenn ja, auf welcher Rechtsauslegung basiert diese Annahme? b) Wenn nein, wie wird das Vorgehen „DSW 101 = Nichtbilanzierung“ mit der GrwV vereinbart? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Die Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1) der Grundwasserverordnung (GrwV) enthält sowohl gut wie auch weniger gut wasserlösliche Stoffe. Mit dem von der wasserrechtlichen Aufsichtsbehörde als gwE-konform zugestimmten Verfahren wird anhand der Grundlagen zur Berechnung möglicher Konzentrationen der nichtradioaktiven Abfallbestandteile im oberflächennahen Grundwasser ermittelt, ob nachteilige Veränderungen der oberflächennahen Grundwasserbeschaffenheit zu erwarten sind oder nicht. Die Anwendung des Verfahrens erfolgt jeweils unter Berücksichtigung der aktuell geltenden wasserrechtlichen Anforderungen.  4. Wurden der Deutsche Bundestag und nach Kenntnis der Bundesregierung der Niedersächsische Landtag und die Öffentlichkeit darüber informiert, dass Stoffe, die nach gwE mengenmäßig streng begrenzt waren, seit 2010/2011 nicht mehr bilanziert werden, und wenn nein, warum wurde nicht informiert? Das zur Umsetzung der Nebenbestimmungen der gwE zur Bilanzierung gewählte Verfahren entspricht – wie von der wasserrechtlichen Aufsichtsbehörde in ihrer Zustimmung festgestellt – den Vorgaben der gwE. Die aufsichtliche Zustimmung des NLWKN und der Projektbericht des BfS sind öffentlich zugänglich.  5. Inwiefern ist sichergestellt, dass die im Anhang 4 der gwE festgelegten Mengenbegrenzungen (z. B. 43,7 kg Quecksilber, 11 g Platin sowie die Mengenbegrenzungen für „Mineralöle und Kohlenwasserstoffe“) weiterhin eingehalten werden, wenn genau diese Stoffe aufgrund der Einstufung als DSW 101 nicht mehr bilanziert werden? Für jeden Abfallbestandteil wird mittels des in der gwE verwendeten sehr konservativen Modells zur Ausbreitung und der darauf beruhenden Berechnungsgrundlage jeweils der Nachweis erbracht, dass nachteilige Veränderungen der oberflächennahen Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sind. Die konkrete Anwendung der in der gwE genannten Stoffmengen zur stoffbezogenen Nachweisführung wurde im Rahmen der aufsichtlich bestätigten Umsetzung operationalisiert. Maßgeblich bleibt, dass die Anforderungen des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes nach dem jeweils geltenden Recht eingehalten werden.  6. Welche Mengen wasserunlöslicher Metalle und organischer Stoffe könnten faktisch maximal im Endlager Schacht Konrad im Zuge der Einlagerung der 303 000 m3 Atommüll endgelagert werden, wenn sie nicht bilanziert werden (bitte nach Metall- und Stoffarten differenzieren, Unterschiede zu den ursprünglich genehmigten Mengen nennen und zudem die Mengen an wasserlöslichen Metallen und Stoffen angeben)? Die Mengen sind abhängig von den jeweils anzuwendenden Grenzwerten. Bei Änderungen der Schutzbestimmungen des oberflächennahen Grundwassers werden die jeweils maximal möglichen Mengen unter Anwendung sehr konservativer Randbedingungen neu errechnet. Dieser Prozess ist im Hinblick auf die Novellierung der Grundwasserverordnung noch nicht abgeschlossen.  7. Warum wurde angesichts der wesentlichen Auswirkungen auf die genehmigten Einlagerungsmengen der einzelnen Stoffe kein Genehmigungsverfahren bzw. kein ergänzendes wasserrechtliches Verfahren eingeleitet, mit dem die genehmigten Mengen pro Stoff hätten erhöht werden können, anstatt formal die alten Mengenbegrenzungen beizubehalten und sie faktisch doch zu überschreiten? Das zur Umsetzung der Nebenbestimmungen der gwE gewählte Verfahren bewegt sich gemäß der aufsichtlichen Zustimmung im Rahmen der gwE und erforderte kein weiteres Genehmigungsverfahren. Die Anwendung des Verfahrens erfolgt ausweislich der aufsichtlichen Zustimmung jeweils nur unter Berücksichtigung der aktuell geltenden wasserrechtlichen Anforderungen.  8. Welche wissenschaftlichen Nachweise oder Studien liegen der Bundesregierung bzw. der BGE bzw. NLWKN vor, die belegen, dass die Einstufung wassergefährlicher Stoffe als „DSW 101“ (bzw. DSW >100 Prozent) deren mengenmäßige Bilanzierung im Rahmen des „Rechnerischen Nachweises“ entfallen lassen darf, ohne den Schutzzweck der gwE (2002) zu beeinträchtigen? Auch für Abfallbestandteile mit einem DSW > 100 Prozent, wurde der DSW mittels der Berechnungsgrundlage, die auf dem sehr konservativen Modellansatz der gwE basiert, berechnet. Dieser Modellansatz wurde im Verfahren zur Erlangung der gwE umfassend dahingehend geprüft, dass nachteilige Veränderungen der oberflächennahen Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sind.  9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Stoffe, die bei Einlagerung „wasserunlöslich“ sind, nicht durch Korrosion, Alterung, Oxidation, Wechselwirkung mit anderen eingelagerten Stoffen, mikrobielle Prozesse oder andere geochemische Einflüsse im Endlager über Jahrtausende wasserlöslich und zur Gefahr für die Grundwasserqualität werden, und wurden entsprechende Sensitivitätsanalysen durchgeführt, wenn nein, warum nicht? In Bezug auf diese Fragestellung wurde und wird der gleiche Ansatz gewählt, der auch der gwE zugrunde liegt und im Rahmen des der gwE vorausgehenden Genehmigungsverfahrens umfassend geprüft wurde. 10. Plant die Bundesregierung angesichts der erheblichen sicherheitsrelevanten Bedeutung der Bilanzierung der nichtradioaktiven Stoffe eine Überprüfung des derzeitigen Methoden- und Genehmigungsstandes? Die Arbeiten der BGE an der Nachweisführung laufen. Die Bundesregierung erwartet, dass nachteilige Veränderungen der oberflächennahen Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sind. Ob künftig aufgrund geänderter rechtlicher oder fachlicher Rahmenbedingungen Anpassungen zweckmäßig sein könnten, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. 11. Wie viele Stofflisteneinträge gibt es, denen das NLWKN schon einmal seine Zustimmung erteilt hatte, und wie viele davon sind Stand heute gesperrt? Zu 362 Stofflisteneinträgen lag die Zustimmung des NLWKN bereits vor. Davon sind aktuell 110 Stofflisteneinträge gesperrt. Diese Sperrungen bei der Veränderung von Grenzwerten sind dem zur Umsetzung der gwE gewählten Verfahren, dem die wasserrechtliche Aufsicht zugestimmt hat, immanent. 12. Welche inhaltlichen Änderungen oder Grenzwertabsenkungen im Wasserrecht haben dazu geführt, dass die Stofflisteneinträge wieder gesperrt werden mussten? Letztmalig war die Novellierung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2023 ursächlich für Sperrungen von Stofflisteneinträgen. 13. Wenn es bereits Einträge in der Stoffliste gibt, die nicht mehr gesperrt sind, wurden dafür die Nachweise neu berechnet, und wenn ja, welche Änderungen wurden gegenüber den ursprünglichen Nachweisrechnungen vorgenommen? Sofern eine Sperrung aufgrund eines unmittelbar auf den jeweiligen Stofflisteneintrag anzuwendenden geänderten Grenzwertes erfolgte, wird eine erneute Berechnung unter Anwendung der Berechnungsgrundlagen des Ausbreitungsmodells der gwE durchgeführt. Diese Ergebnisse werden dann von der BGE dem NLWKN als zuständiger Aufsichtsbehörde mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Erst nach Zustimmung durch den NLWKN kann der Stofflisteneintrag verwendet werden. 14. Sollen bei den künftig vorzunehmenden rechnerischen Nachweisen der wasserrechtlichen Unbedenklichkeit anhand von Stofflisten die Empfehlung der Entsorgungskommission (ESK) vom 24./25. Oktober 2024 berücksichtigt, das konservative Modell überprüft und bisherige Konservativitäten „quantifiziert“, „bewertet“ und abgebaut werden? 15. Wenn ja, werden die Annahmen zur Löslichkeit von Stoffen und zu Wechselwirkungen zwischen den Stoffen, die Zersetzungsreaktionen organischer Stoffe, die Rückhaltung durch Sorptionsvorgänge und die Fließgeschwindigkeit des Tiefengrundwassers neu bewertet und wird die „Neubewertung“ den Nachweisrechnungen zugrunde gelegt, wie die ESK das vorschlägt? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Dies wird derzeit unabhängig von den rechnerischen Nachweisen von der BGE geprüft. Inwieweit dies dann in der Zukunft Eingang in die Erstellung der rechnerischen Nachweise findet, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen. 16. Wenn die in Frage 14 genannten Annahmen geändert werden, wieso liegt dann keine Änderung der Parameter bezüglich der hydrogeologischen Annahmen für das Endlagersystem Konrad vor (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 auf Bundestagsdrucksache 21/2917)? Die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 auf Bundestagsdrucksache 21/2917 beziehen sich wie die jeweiligen Fragen auf die rechnerischen Nachweise in der aktuellen Situation. Ob und inwieweit hier in der Zukunft Änderungen u. a. aufgrund der erwähnten ESK-Stellungnahme angezeigt sein werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. 17. Gibt es über die in Frage 14 genannten Annahmen hinaus Modalitäten bei der Nachweisführung, die geändert werden sollen (siehe Antwort zu den Fragen 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 21/2917)? Dies ist derzeit, wie bei der Antwort zu Frage 14 ausgeführt, noch in der Prüfung. 18. Was sind die Ursachen dafür, dass Ende Oktober 2025 nur 251 Abfallgebinde mehr die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 des Entsorgungsgesetzes (G2‑Status) erfüllen und auf die Gesellschaft für Zwischenlagerung (BGZ) übergegangen sind als Ende Oktober 2023 oder handelt es sich bei ca. 250 Gebinden in zwei Jahren um das durchschnittliche Anwachsen mit dem auch in den künftigen Jahren zu rechnen sein wird? In den vergangenen Jahren lag der Fokus der nach dem EntsorgÜG übergabeberechtigten Ablieferungspflichtigen auf der Qualifizierung von Verfahren für die Konditionierung radioaktiver Abfälle, um den Fortgang des Rückbaus sicherzustellen. Diese qualifizierten Verfahren schaffen weiterhin die Voraussetzungen für die endlagerkonforme Verpackung und Dokumentation der radioaktiven Abfälle. Mittelfristig ist damit zu rechnen, dass etwa 6 000 m³ pro Jahr die Anforderungen nach § 2 Absatz 5 des EntsorgÜG erfüllen sollen und dann an die Gesellschaft für Zwischenlagerung (BGZ) übergeben werden können. 19. Wie viele Abfallgebinde in Zwischenlagern der Forschungseinrichtungen in Geesthacht, Dresden, Berlin und München, der Entsorgungswerke Nord (EWN) und ihren Tochterunternehmen JEN (Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen) und WAK (Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe), in Landessammelstellen sowie von privaten Unternehmen ohne BGZ haben einen G‑2-Status (bitte nach Lager, Genehmigungsinhaber, Gebindeanzahl und Volumen auflisten)? Derzeit keine. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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