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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1862 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1862 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, dem damaligen Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, „in der Regelungen über den Einsatz von e-Learning enthalten sind“ (Bundestagsdrucksache 19/23185 und Plenarprotokoll 19/184, S. 23177 ff.). Hierzu sind die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über e- Learning bzw. digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu schaffen. Gleichzeitig sind auch die Regelungen zum Beispiel über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht anzupassen. Darüber hinaus hat sich der Bedarf datenschutzrechtlich gebotener Konkretisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten ergeben, die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeichert werden. Zudem bedürfen Anerkennungsbehörden die Berechtigung und Möglichkeit, zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren. Ergänzend sind redaktionelle Korrekturen vorzunehmen und vereinzelt Regelungen an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. B. Lösung; Nutzen Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wird um Regelungen zur Speicherung von Informationen über die Durchführung von e-Learning in Form des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form in der Weiterbildung ergänzt. Datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierungen zur Datenübermittlung werden vorgenommen. Anerkennungsbehörden erhalten die Berechtigung und Möglichkeit, zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren. Redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen infolge von Rechtsprechung werden vorgenommen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund Für den Bund hat das Vorhaben keine weiteren haushälterischen Auswirkungen. Länder Auf Seiten der Länder ergeben sich keine weiteren haushälterischen Auswirkungen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch das vorliegende Gesetzesvorhaben keine Be- oder Entlastungen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen lediglich geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters um Datenfelder zur Unterrichtsart entsteht bei den Ausbildungsstätten ein jährlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten in Höhe von 60 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund Die Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters um Datenfelder zum digitalen Unterricht führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 850 Euro. Durch die Ermöglichung der Länder, Stornierungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister vornehmen zu können, entsteht ein Aufwand von 10 000 Euro. Länder (inklusive Kommunen) Auf Seiten der Länder entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften* Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ der Bundeswehr sowie den Truppen und der zivilen Gefolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,“. b) In Nummer 7 wird die Angabe „nicht gewerblichen“ durch die Angabe „nichtgewerblichen“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Abl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anhang 5“ durch die Angabe „Anlage 5 Teil A“ ersetzt. 3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Präsenzunterricht darf nur in den im Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen sowie durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden. Digitaler Unterricht zur Weiterbildung darf nur in der im Anerkennungsbescheid aufgeführten Form sowie bei digitalem Unterricht in synchroner Form außerdem nur durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden.“ * Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezem-ber 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L, 2023/90029, 16.10.2023). 4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Unterricht“ durch die Angabe „Präsenzunterricht“ ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in synchroner Form durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form,“. cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe „das Datum,“ die Angabe „des Unterrichts“ eingefügt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und“ durch die Angabe „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,“ ersetzt. ee) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: 5. „ die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht in synchroner Form und“. ff) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein Unterrichtsausfall sind von den Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis spätestens einen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“ c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Diese Angaben“ durch die Angabe „Die Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2“ ersetzt. 5. § 12 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden sowie in welcher Unterrichtsart, in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,“. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: d) „ Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport, bb) die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und cc) die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,“. b) Nummer 4 Buchstabe c und d wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt: c) „ Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten, d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport, bb) die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und cc) die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,“. 7. Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d, die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im automatisierten Verfahren unverzüglich zu stornieren, wenn 1. die unrichtigen Daten von der anerkannten Ausbildungsstätte nicht in der ihr gesetzten Frist korrigiert worden sind oder 2. die Anerkennung für die Ausbildungsstätte, die die Daten übermittelt hat, aufgehoben worden ist.“ 8. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen (1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für 1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, 2. die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, 3. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, 4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern, 5. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern, 6. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder 7. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz. Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden: 1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Fahrers, 2. die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i, 3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e, 4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h, 5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.“ 9. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt. 10. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „und digitale Infrastruktur“ wird gestrichen und die Angabe „Bildung und Forschung“ wird durch die Angabe „Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ die Fahrerqualifizierungsnachweise, insbesondere über a) die Voraussetzungen für die Ausstellung, b) die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Erteilung von Auskünften aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister an die nach Landesrecht zuständige Behörde und c) das Verwaltungsverfahren;“. 11. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 oder 4“ ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2“ ersetzt. 12. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 3 und 4 werden gestrichen. b) In Absatz 6 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Abl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“ ersetzt. c) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt: (9) „ § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden. (10) Bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] 1. ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden, 2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. (11) Bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] 1. ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden, 2. ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht übermittelt werden dürfen.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht Das Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), wird wie folgt geändert: Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 6a Absatz 4 wird die Angabe „Bewerbers oder Antragstellers“ durch die Angabe „Adressaten der Amtshandlung“ ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist. 2. Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L, 2023/90029, 16.10.2023). Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht aufgefordert, eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, in der Regelungen über die Möglichkeit zum Einsatz von e-Learning enthalten sind (Bundestagsdrucksache 19/23185). Aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, das Informationen über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer enthält, sind das Register um ein Datenfeld zu erweitern und die zugrundeliegenden Vorschriften anzupassen. Auf diese Weise können die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises überprüfen, ob der von der Richtlinie (EU) 2022/2561 vorgegebene Stundenumfang zum Einsatz von e-Learning im Rahmen der Weiterbildung eingehalten wurde. Darüber hinaus sind redaktionelle Korrekturen sowie solche infolge von Rechtsprechung im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vorzunehmen. Auch die Änderung im Straßenverkehrsgesetz dient der Berücksichtigung von Rechtsprechung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das vorliegende Gesetz enthält im Wesentlichen Anpassungen der Vorschriften zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister in Bezug auf die Einführung des e-Learnings in Form des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form. Darüber hinaus wird dem Erfordernis datenschutzrechtlich gebotener Konkretisierungen Folge geleistet, in dem konkret geregelt wird, welche Datensätze zu welchem Zweck übermittelt werden. Die vorgenommenen redaktionellen Änderungen dienen der Anwenderfreundlichkeit und der Reaktion auf ergangene Gerichtsurteile bzw. Beschlüsse. III. Alternativen Zu den oben beschriebenen Änderungen bestehen keine Alternativen. Eine Nichtvornahme der Änderungen kommt nicht in Betracht. IV. Gesetzgebungskompetenz Dem Bund steht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG zu. Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse und somit erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass bundesweit dieselben Informationen in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragen werden. Genauso ist erforderlich, dass die Rechtsprechung im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns berücksichtigt wird. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie dienen zum Teil der Umsetzung der Richtlinie 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text). VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Klarstellung und Rechtssicherheit. Sie haben daher keine relevanten Auswirkungen auf bestehende Verwaltungsverfahren. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Nachhaltigkeitsprüfung ist durchgeführt worden. Das Rechtsetzungsverfahren setzt das Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung dergestalt um, dass die stetige Anpassung der Regelungen aufgrund der Rückmeldungen aus der Praxis und aufgrund z. B. ergangener Rechtsprechung die Anwenderfreundlichkeit erhöhen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund Die Änderungen haben keine haushälterischen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes. Länder (inklusive Kommunen) Die Änderungen haben keine haushälterischen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der Länder. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch das vorliegende Gesetzesvorhaben keine Be- oder Entlastungen. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Registereinträge über die Unterrichtsart im Rahmen der Weiterbildung gemäß § 12 Nummer 3 BKrFQGÄndG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 300 000 0,5 24,00 - 60 - Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 60 Durch die Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters um Datenfelder zur Erfassung der Unterrichtsart (Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in synchroner und asynchroner Form) entsteht für die Ausbildungsstätten Aufwand bei der Befüllung eben dieser Datenfelder. Die Befüllung der Datenfelder erfolgt je Berufskraftfahrer. Die Grundgesamtheit umfasst alle Personen im Kontext einer Weiterbildung. Äquivalent zur Bundesratsdrucksache 598/20 (Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Seite 30 ff.) wird von einer Fallzahl in Höhe von 300 000 ausgegangen. Die Daten liegen der Ausbildungsstätte im Moment der Eintragung vor. Es bedarf hierzu keiner Berechnung oder Recherchearbeit. Für die Eingabe der Angaben zur Unterrichtsart mittels Drop-Down-Menü (Art sowie Umfang) und Texteingabe (Ausbildungsstätte) wird von einem simulierten Zeitaufwand in Höhe von 30 Sekunden ausgegangen. Der mittlere Lohnsatz im Wirtschaftszweig H49 (Landverkehr) liegt beim mittleren Qualifikationsniveau bei 24,00 Euro. Sachkosten entstehen nicht. Aus Erfahrungen durch vergleichbare kleine Änderungen von Eingabemasken wird davon ausgegangen, dass dies beispielsweise in Rahmenverträgen inkludiert ist und hierfür keine Kosten entstehen. Der jährliche Erfüllungsaufwand liegt somit jährlich bei 60 000 Euro. 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Bund Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters Die zusätzlichen Eintragungen betreffen lediglich die anerkannten Ausbildungsstätten, sodass für diese die Web- Anwendung anzupassen ist. Um die neuen Angaben beauskunften zu können, sind zusätzlich die Auskunfts-Web-App (inklusive Druck) und der Auskunfts-Web-Service um die entsprechenden Datenfelder zu erweitern. Für die Softwareentwicklung, Testung und u.a. für die Modellierung entsteht ein einmaliger Aufwand im Umfang von ca. 100 Stunden, der Kosten in Höhe von etwa 7 850 Euro verursacht. Gesonderter Aufwand für die laufende Anwendung entsteht nicht. Für die Ermöglichung der Länder, Stornierungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister vornehmen zu können, entsteht ein Aufwand von ca. 120 Stunden. Dieser beziffert sich auf ca. 10.000 Euro (120 Std. * 82,37 Euro Personalkosten VK E11/A11). Länder (inklusive Kommunen) Auf Seiten der Länder entsteht durch die Möglichkeit, Stornierungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister vorzunehmen, kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. Durch die Erweiterung in § 28 Absatz 2 Nummer 3 kann es zu zusätzlichen Bußgeldverfahren kommen. Da von einer geringen jährlichen Anzahl an Verfahren auszugehen ist, entsteht für die Kommunalverwaltung jedoch nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht; Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen a. Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen Entsprechend dem Leitfaden zur Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unter-nehmen in der Gesetzesfolgenabschätzung (KMU-Test) vom 30. Dezember 2015 wurde geprüft, ob für kleinere und mittelständische Unternehmen durch die Regelungsänderungen besondere Belastungen entstehen und inwiefern weniger belastende Regelungsalternativen oder Unterstützungsmaßnahmen bestehen. Das Berufskraftfahrerwesen ist im besonderen Maße von kleinen und mittelständischen Unternehmen geprägt, wobei für diese Prüfung zwischen Unternehmen unterschieden werden muss, die Berufskraftfahrer beschäftigen und die (ausschließlich) Berufskraftfahrer ausbilden (Ausbildungsstätten). Lediglich auf Seiten der anerkannten Ausbildungsstätten entsteht eine geringfügig höhere Belastung, da nun in Bezug auf die angebotene und durchgeführte Unterrichtsart (Präsenzunterricht und digitaler Unterricht in synchroner und asynchroner Form) weitere Angaben zu den teilnehmenden Fahrerinnen und Fahrern in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen sind. Die Eingabemaske zur Übermittlung der Daten soll jedoch so anwenderfreundlich erweitert werden, dass der Aufwand möglichst gering ausfällt. b. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind durch das Gesetz keine gleichstellungs-politischen Auswirkungen zu befürchten. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Regelungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht dauerhaft zu treffen sind. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Korrektur eines Redaktionsversehens. Zu Buchstabe b Korrektur eines Redaktionsversehens. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit entschieden sich Europäisches Parlament und Europäischer Rat dazu, diese zu kodifizieren. Auf Grund dessen ist der Verweis an die kodifizierte Richtlinie anzupassen. Zu Buchstabe b Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine notwendige Konkretisierung, da aus Gründen der Fälschungssicherheit lediglich die auf Grundlage der Qualitätscharta ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise anerkannt werden sollen. Die Beschreibung der Anforderungen an den Sicherheitsstandard des Fahrerqualifizierungsnachweises sind mit denen aus der Richtlinie 2003/59/EG identisch. Zu Nummer 3 Die Einführung von digitalem Unterricht in synchroner und asynchroner Form zur Weiterbildung erfordert es, dass bereits bestehende Regelungen zum Präsenzunterricht klarer gefasst werden müssen, um Auslegungsspielräume einzugrenzen. Dies hat zur Folge, dass klargestellt wird, dass der Anerkennungsbescheid maßgeblich für die Rahmenbedingungen zum Anbieten und Durchführen der jeweiligen Unterrichtsart ist. Präsenzunterricht darf insbesondere nur in den im Anerkennungsbescheid genannten Räumen und mit dem dort aufgeführten Lehrpersonal durchgeführt werden. Digitaler Unterricht bedarf der Zustimmung der Anerkennungsbehörde. Bei der erstmaligen Anerkennung einer Ausbildungsstätte erfolgt die Zustimmung im Rahmen der Anerkennung. Bei bereits anerkannten Ausbildungsstätten, die synchronen oder asynchronen digitalen Unterricht anbieten möchten, liegt eine zustimmungsbedürftige Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen vor. Auch digitaler Unterricht darf nur mit dem im Anerkennungsbescheid aufgeführten Lehrpersonal durchgeführt werden. Verstöße unterliegen nach dem angepassten § 28 Absatz 3 den Bußgeldvorschriften. Gleichzeitig erfolgt eine sprachliche Anpassung an Absatz 4. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Einführung von digitalem Unterricht in synchroner und asynchroner Form zur Weiterbildung ist vereinzelt klarzustellen, dass es sich um Präsenzunterricht handelt. Zu Doppelbuchstabe bb Die Einführung von digitalem Unterricht in synchroner und asynchroner Form zur Weiterbildung erfordert es, dass der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Rahmen der Unterrichtsmeldung auch Zugangsdaten im Falle der Durchführung von digitalem Unterricht in synchroner Form mitgeteilt werden. Dadurch soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Überwachung des digitalen Unterrichts in synchroner Form ermöglicht werden. Zu Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Klarstellung. Zu Doppelbuchstabe dd Durch die Einfügung einer neuen Nummer 5 verlängert sich die Auflistung. Zu Doppelbuchstabe ee Durch die Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form ist auch die Pflicht zur Unterrichtsanzeige anzupassen. § 11 Absatz 4 Satz 1 BKrFQG ist um die Meldung der Unterrichtsart im Rahmen der Weiterbildung, nämlich Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in synchroner Form zu ergänzen, da dessen Einsatz derzeit höchstens anhand der Angaben zum Beginn und Ende der Unterrichtseinheit erkennbar wäre. . In den Fällen des digitalen Unterrichts in asynchroner Form im Rahmen der Weiterbildung erfolgt keine diesbezügliche Angabe, da hier innerhalb des von § 4 Absatz 2 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung gesetzten Rahmens die Unterrichtseinheiten zeitlich flexibel absolviert werden können. Eine Unterrichtsanzeige zur Ermöglichung der Überwachung ist hier nicht sinnvoll, da hier der Teilnehmer eigenverantwortlich Selbstlerneinheiten absolviert und auch nicht erforderlich, da der angebotene digitale Unterricht zuvor von der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Rahmen der Anerkennung überprüft wurde. Zu Doppelbuchstabe ff Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Buchstabe b Die ausdrückliche Normierung der Pflicht, auch nach der Unterrichtsanzeige gemäß § 11 Absatz 4 Satz 3 kurzfristige Änderungen mitzuteilen, trägt den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 26.01.2021 – 1 B 273/20 (Rn. 37) Rechnung. Wie bereits im Rahmen des Erlasses der Regelungen zur Überwachung von Ausbildungsstätten ausgeführt, ist das Ziel die Sicherstellung einer „realistischen Überwachung“ (BT-Drs. 18/8183, S. 19). Gleichzeitig reduziert sich die Gefahr der Ausbildungsstätten, bei infolge von Änderungen fehlerhaften Unterrichtsmeldungen, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 5 zu begehen. Im Übrigen entspricht die nunmehr ausdrücklich vorliegende Regelung bereits der Verwaltungspraxis. Zu Buchstabe c Durch die Einfügung des Satzes 2 ist Satz 3 sprachlich anzupassen. Zu Nummer 5 Durch die Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form ist auch der Zweck des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters zu erweitern. Das Register dient zukünftig auch der Erfassung der Unterrichtsart (Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in synchroner oder asynchroner Form). Aufgrund des in Anhang I Abschnitt 4 in der Richtlinie (EU) 2022/2561 vorgegebenen Stundenumfangs für den digitalen Unterricht ist eine Erfassung zu Kontrollzwecken erforderlich. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Datenschutzrechtliche Konkretisierung der Daten, zu deren Erhebung, Speicherung und Verwendung das Kraftfahrt-Bundesamt zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters befugt ist. Zu Buchstabe b Aufgrund der Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form wird im Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein Datenfeld aufgenommen, das über die Art des Unterrichts (Präsenzunterricht und digitaler Unterricht in synchroner und asynchroner Form) informiert. Dies ist zum Nachweis darüber erforderlich, dass der Fahrer den höchstzulässigen Umfang von zwölf Unterrichtseinheiten digitalem Unterricht im Rahmen der Weiterbildung nicht überschritten hat bzw. mindestens 23 Unterrichtseinheiten in Präsenz absolviert wurden. Der Nachweis über die Einhaltung des höchstzulässigen Umfangs des digitalen Unterrichts bzw. des Mindestumfanges an Präsenzunterricht dient der Umsetzung der Vorgaben in Anhang I Abschnitt 4 in der Richtlinie (EU) 2022/2561. Zu Buchstabe c Datenschutzrechtliche Konkretisierung der Daten, zu deren Erhebung, Speicherung und Verwendung das Kraftfahrt-Bundesamt zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters befugt ist. Zu Nummer 7 Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat mit den für Ausbildungsstätten i. S. d. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) zuständigen Überwachungs- und Anerkennungsbehörden der Länder im September 2024 einen Workshop durchgeführt. Ergebnis dieses Workshops war unter anderem die Empfehlung einer Änderung des § 18 BKrFQG, damit die Anerkennungsbehörden die Berechtigung und Möglichkeit erhalten, zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren. Hierzu übermitteln die Anerkennungsbehörden der Länder eine Meldung an das KBA im automatisierten Verfahren, dass die Eintragung unrichtig und deshalb zu stornieren ist. Dies betrifft sowohl die Situation, dass ein Widerruf oder eine Rücknahme (Aufhebung) der Anerkennung noch nicht erfolgt ist, die (noch) anerkannte Ausbildungsstätte jedoch der Aufforderung, die unrichtigen Daten zu korrigieren, in angemessener Frist nicht nachkommt, als auch die Situation, dass eine Aufhebung der Anerkennung bereits erfolgt ist. Im letzten Fall wäre es der Ausbildungsstätte nicht mehr möglich, eine Korrektur vorzunehmen, da die Aufhebung der Anerkennung nach § 18 Absatz 3 Satz 2 BKrFQG unmittelbar dem KBA mitzuteilen ist. Das KBA sperrt dann den Zugriff der Ausbildungsstätte auf das BQR. Die Zugriffsrechte der Ausbildungsstätte auf das BQR werden nach Eingang der Meldung der Anerkennungsbehörden über die Aufhebung der Anerkennung entzogen. Auf die Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme kommt es nicht an. Hinsichtlich erforderlicher Änderungen beziehungsweise insbesondere der Stornierung von Daten ist die bisherige Regelung nicht ausreichend, da die nach Landesrecht zuständigen Behörden aktuell über keine eigene Möglichkeit zur Stornierung von unrichtigen Eintragungen verfügen und somit die Richtigkeit des Registers auch hinsichtlich der behördlichen Entscheidungen von den Meldungen der Ausbildungsstätten abhängig ist. Es sind daher die rechtlichen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderliche Stornierung veranlassen können. Sofern die nach Landesrecht zuständigen Behörden Kenntnis über zu Unrecht in das BQR eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung erhalten, besteht hierzu eine Verpflichtung, um die Richtigkeit der im BQR gespeicherten Daten zu gewährleisten. Zu Nummer 8 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Fassung des vorherigen nicht nummerierten Absatzes. Wegen des Wegfalls des Nachweises in Papierform über das Vorliegen der Qualifikation aufgrund der Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister benötigen die für die Erteilung von Fahrerbescheinigungen zuständigen Stellen Zugriff auf die Daten des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, um auf Antrag feststellen zu können, ob eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mit oder ohne Eintrag der Schlüsselzahl 95 erfolgen kann. Die weiteren Absätze enthalten die datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierung der zu übermittelnden Daten. Die Konkretisierung ist erforderlich, da die Praxis gezeigt hat, dass ansonsten unterschiedliche Datensätze im Register erfasst werden. Insbesondere benötigen die Anerkennungsbehörden Auskunft über die bereits ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise, da sie sonst nicht die Fahrerqualifizierungsnachweise ausstellende Behörde über die gegebenenfalls zu Unrecht ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise informieren können. Dies macht eine Erweiterung des Auskunftsumfangs auch auf die Daten des Fahrerqualifizierungsnachweise erforderlich. Zu Nummer 9 Durch die Überarbeitung des § 21 ist der Verweis in § 22 anzupassen. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Durch die Neubildung der Bundesregierung hat sich der Zuschnitt der Ressorts und deren Bezeichnung verändert. Zu Buchstabe b Aus Gründen der notwendigen Konkretisierung vorgenommene Rechtsänderung. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Korrektur, da dieser Bußgeldtatbestand bislang versehentlich nicht aufgenommen worden war. Er gilt nunmehr auch für den digitalen Unterricht. Zu Buchstabe b Bezugnehmend auf die Änderung in § 11 Absatz 4 wird auch der Bußgeldtatbestand angepasst. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a Die Geltungsdauer der Anerkennungsfiktion für bislang anerkannte Ausbildungsstätten ist abgelaufen und bedarf daher keiner Notwendigkeit mehr. Aufgrund der Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters am 23. Mai 2021 besteht darüber hinaus keine Notwendigkeit mehr, statt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises die Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in den Führerschein zum Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation einzutragen. Zudem ist mit der Inbetriebnahme der Schnittstelle für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister am 29. November 2021 eine Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen nicht mehr notwendig. Zu Buchstabe b Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe c Durch § 30 Absatz 9 wird die Regelung des Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in eine Anwendungsbestimmung im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz überführt und die Frist des Außerkrafttretens des Ausnahmetatbestandes des § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz um zwei Jahre verlängert. Im Zuge einer Evaluierung ist zu überprüfen, ob die Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe und der daran anknüpfenden Begriffsbestimmungen Schwierigkeiten im Vollzug bereitet haben. Die Befristung versperrt nicht die Überführung des Ausnahmetatbestands in Dauerrecht. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Doppelbuchstabe ee, Nummer 5 und Nummer 6 Buchstabe b sollen erst sechs Monate nach Verkündung dieses Änderungsgesetzes zuzüglich einer sich gegebenenfalls ergebenden Restzeit des Verkündungsmonats Anwendung finden. Aufgrund der Änderung des § 18 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 und des § 21 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 und der damit einhergehenden Anpassungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (Neueinrichtung des Mitteilungsverfahrens zur Stornierung von Eintragungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister durch Einfügung des § 18 Absatz 3 Satz 3 und Erweiterung des Auskunftsumfangs im Anfrage- und Auskunftsverfahren für die Anerkennungsbehörden um den Fahrerqualifizierungsnachweis durch Aufnahme des Verweises auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einleitungssatz des § 21 Absatz 2) ist – nach Abstimmung mit dem Kraftfahrt- Bundesamt – eine Umsetzungsfrist von drei Monaten aufzunehmen. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht) Artikel 4 Absatz 3 regelt das Außerkrafttreten von § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zum 31. Dezember 2025. Diese Frist ist um zwei Jahre zu verlängern. Die Regelung wird durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c mit § 30 Absatz 9 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in eine Anwendungsbestimmung überführt. Zu Artikel 3 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) In Anlehnung an das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28. März 2022 (2 S 2781/21) wird Absatz 4 sprachlich angepasst. Grund hierfür ist, dass es Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, gibt, für die weder eine Antragstellung noch eine Bewerbung erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Amtshandlung in Form einer Überprüfung vorgenommen wird. Dem Urteil des VGH Baden-Württemberg liegt eine Situation zugrunde, in der die Kosten für die vom VGH angenommene nicht erfolgreich stattgefundene Überwachung einer Ausbildungsstätte im Sinne des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrfQG) der Ausbildungsstätte auferlegt worden sind. Der VGH führt aus, dass die Ausweitung der Gebührenpflicht lediglich für solche Amtshandlungen möglich sei, die eine Bewerbung oder Antragstellung voraussetzten (Rn. 41). Dies sei jedoch bei Überwachungen nicht der Fall. Die Regelungen zur Ankündigung einer Überwachung in § 11 Absatz 2 Satz 3 BKrFQG und die Pflicht zur Unterrichtsanmeldung in § 11 Absatz 4 BKrFQG sollen eine „realistische Überwachungsmöglichkeit“ schaffen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8183, S. 19 zum damaligen § 7b Absatz 3 BKrFQG). Durch die Klarstellung in § 11 Absatz 4 BKrFQG dahingehend, dass die anerkannte Ausbildungsstätte der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachträglich auch kurzfristige Änderungen mitzuteilen hat, soll die Überwachungsmöglichkeit auch bei Änderungen aufrechterhalten bleiben, um unnötige Aufwände auf Seiten der Überwachungsbehörden zu vermeiden. Dabei ist unerheblich, ob es sich um vorbereitende Maßnahmen handelt oder bereits um die Vornahme der Überwachung. Kommt die anerkannte Ausbildungsstätte ihrer Pflicht zur kurzfristigen Mitteilung von Änderungen nicht nach, hat sie auch die daraus entstehenden Aufwände zu tragen. Dies gilt auch, wenn das Ergebnis der Überwachung ist, dass kein Unterricht stattgefunden hat. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Änderungen. Ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung ist erforderlich, um einen Gleichlauf mit Änderungen in der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung gewährleisten zu können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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