Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1862
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung
aufgefordert, dem damaligen Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des
Deutschen Bundestages eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
vorzulegen, „in der Regelungen über den Einsatz von e-Learning enthalten sind“
(Bundestagsdrucksache 19/23185 und Plenarprotokoll 19/184, S. 23177 ff.). Hierzu
sind die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über e-
Learning bzw. digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu
schaffen. Gleichzeitig sind auch die Regelungen zum Beispiel über die
Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten an die neuen Regelungen zum
digitalen Unterricht anzupassen. Darüber hinaus hat sich der Bedarf
datenschutzrechtlich gebotener Konkretisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung
von Daten ergeben, die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeichert
werden. Zudem bedürfen Anerkennungsbehörden die Berechtigung und
Möglichkeit, zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen
Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von
Ausbildungsstätten zu stornieren.
Ergänzend sind redaktionelle Korrekturen vorzunehmen und vereinzelt
Regelungen an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.
B. Lösung; Nutzen
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wird um Regelungen zur Speicherung
von Informationen über die Durchführung von e-Learning in Form des digitalen
Unterrichts in synchroner und asynchroner Form in der Weiterbildung ergänzt.
Datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierungen zur Datenübermittlung werden
vorgenommen. Anerkennungsbehörden erhalten die Berechtigung und
Möglichkeit, zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen
Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von
Ausbildungsstätten zu stornieren.
Redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen infolge von Rechtsprechung
werden vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Für den Bund hat das Vorhaben keine weiteren haushälterischen Auswirkungen.
Länder
Auf Seiten der Länder ergeben sich keine weiteren haushälterischen
Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch das vorliegende
Gesetzesvorhaben keine Be- oder Entlastungen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen lediglich geringfügige Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters um
Datenfelder zur Unterrichtsart entsteht bei den Ausbildungsstätten ein jährlicher
Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten in Höhe von 60 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Die Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters um Datenfelder zum
digitalen Unterricht führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von
7 850 Euro. Durch die Ermöglichung der Länder, Stornierungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister vornehmen zu können, entsteht ein Aufwand von
10 000 Euro.
Länder (inklusive Kommunen)
Auf Seiten der Länder entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ der Bundeswehr sowie den Truppen und der zivilen Gefolge der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,“.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „nicht gewerblichen“ durch die Angabe „nichtgewerblichen“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018,
S. 29) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14.
Dezember 2022“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(Abl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anhang 5“ durch die Angabe „Anlage 5 Teil A“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Präsenzunterricht darf nur in den im Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen sowie
durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden.
Digitaler Unterricht zur Weiterbildung darf nur in der im Anerkennungsbescheid aufgeführten Form sowie bei
digitalem Unterricht in synchroner Form außerdem nur durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte
Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden.“
* Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezem-ber 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L, 2023/90029, 16.10.2023).
4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Unterricht“ durch die Angabe „Präsenzunterricht“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in synchroner Form
durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form,“.
cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe „das Datum,“ die Angabe „des Unterrichts“ eingefügt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und“ durch die
Angabe „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht in synchroner Form
und“.
ff) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein Unterrichtsausfall sind von den
Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis spätestens einen Werktag vor
Durchführung des Unterrichts schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Diese Angaben“ durch die Angabe „Die Angaben der
Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2“ ersetzt.
5. § 12 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen
Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung
vermittelt wurden sowie in welcher Unterrichtsart, in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte
die Vermittlung erfolgte,“.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12
Nummer 4, nämlich
aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
bb) die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
cc) die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,“.
b) Nummer 4 Buchstabe c und d wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
c) „ Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht,
aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,
d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12
Nummer 4, nämlich
aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
bb) die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
cc) die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,“.
7. Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder
Nummer 4 Buchstabe c oder d, die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im
automatisierten Verfahren unverzüglich zu stornieren, wenn
1. die unrichtigen Daten von der anerkannten Ausbildungsstätte nicht in der ihr gesetzten Frist korrigiert
worden sind oder
2. die Anerkennung für die Ausbildungsstätte, die die Daten übermittelt hat, aufgehoben worden ist.“
8. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21
Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
(1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im
automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für
1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm
beruhenden Rechtsvorschriften,
2. die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
3. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses
Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,
5. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,
6. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den
Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
7. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben
erforderlich ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem
Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:
1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht
des Fahrers,
2. die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i,
3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e,
4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h,
5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5
genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2
genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.“
9. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5“ ersetzt.
10. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „und digitale Infrastruktur“ wird gestrichen und die Angabe „Bildung und Forschung“ wird
durch die Angabe „Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die Fahrerqualifizierungsnachweise, insbesondere über
a) die Voraussetzungen für die Ausstellung,
b) die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Erteilung von Auskünften aus dem
Berufskraftfahrerqualifikationsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister an die nach
Landesrecht zuständige Behörde und
c) das Verwaltungsverfahren;“.
11. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2“
ersetzt.
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 3 und 4 werden gestrichen.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Abl. L
300 vom 14.11.2009, S. 72)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“ ersetzt.
c) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt:
(9) „ § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027
anzuwenden.
(10) Bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats]
1. ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden,
2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden.
(11) Bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats]
1. ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden,
2. ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die
nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht übermittelt werden dürfen.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Das Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26. November 2020 (BGBl. I
S. 2575), wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 6a Absatz 4 wird die Angabe „Bewerbers oder Antragstellers“ durch die Angabe „Adressaten der
Amtshandlung“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln
für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
2. Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation
und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl.
L 330 vom 23.12.2022, S. 46; L 128 vom 15.5.2023, S. 89; L, 2023/90029, 16.10.2023).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht aufgefordert, eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, in
der Regelungen über die Möglichkeit zum Einsatz von e-Learning enthalten sind (Bundestagsdrucksache
19/23185). Aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, das
Informationen über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer enthält, sind das
Register um ein Datenfeld zu erweitern und die zugrundeliegenden Vorschriften anzupassen. Auf diese Weise
können die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
überprüfen, ob der von der Richtlinie (EU) 2022/2561 vorgegebene Stundenumfang zum Einsatz von e-Learning
im Rahmen der Weiterbildung eingehalten wurde.
Darüber hinaus sind redaktionelle Korrekturen sowie solche infolge von Rechtsprechung im
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vorzunehmen.
Auch die Änderung im Straßenverkehrsgesetz dient der Berücksichtigung von Rechtsprechung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das vorliegende Gesetz enthält im Wesentlichen Anpassungen der Vorschriften zum
Berufskraftfahrerqualifikationsregister in Bezug auf die Einführung des e-Learnings in Form des digitalen Unterrichts in synchroner und
asynchroner Form. Darüber hinaus wird dem Erfordernis datenschutzrechtlich gebotener Konkretisierungen Folge
geleistet, in dem konkret geregelt wird, welche Datensätze zu welchem Zweck übermittelt werden.
Die vorgenommenen redaktionellen Änderungen dienen der Anwenderfreundlichkeit und der Reaktion auf
ergangene Gerichtsurteile bzw. Beschlüsse.
III. Alternativen
Zu den oben beschriebenen Änderungen bestehen keine Alternativen. Eine Nichtvornahme der Änderungen
kommt nicht in Betracht.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 22 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG zu. Eine bundeseinheitliche
Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse und somit erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass bundesweit dieselben
Informationen in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragen werden. Genauso ist erforderlich, dass
die Rechtsprechung im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns berücksichtigt wird.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie dienen zum Teil der Umsetzung der
Richtlinie 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
(kodifizierter Text).
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Klarstellung und Rechtssicherheit. Sie haben daher keine relevanten
Auswirkungen auf bestehende Verwaltungsverfahren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Nachhaltigkeitsprüfung ist durchgeführt worden. Das Rechtsetzungsverfahren setzt das Leitprinzip einer
nachhaltigen Entwicklung dergestalt um, dass die stetige Anpassung der Regelungen aufgrund der
Rückmeldungen aus der Praxis und aufgrund z. B. ergangener Rechtsprechung die Anwenderfreundlichkeit erhöhen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Die Änderungen haben keine haushälterischen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
Länder (inklusive Kommunen)
Die Änderungen haben keine haushälterischen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der Länder.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch das vorliegende Gesetzesvorhaben keine Be- oder
Entlastungen.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Registereinträge über die Unterrichtsart im Rahmen der Weiterbildung gemäß § 12 Nummer 3 BKrFQGÄndG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
300 000 0,5 24,00 - 60 -
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 60
Durch die Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters um Datenfelder zur Erfassung der
Unterrichtsart (Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in synchroner und asynchroner Form) entsteht für die
Ausbildungsstätten Aufwand bei der Befüllung eben dieser Datenfelder.
Die Befüllung der Datenfelder erfolgt je Berufskraftfahrer. Die Grundgesamtheit umfasst alle Personen im
Kontext einer Weiterbildung. Äquivalent zur Bundesratsdrucksache 598/20 (Verordnung zur Ablösung der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Seite
30 ff.) wird von einer Fallzahl in Höhe von 300 000 ausgegangen.
Die Daten liegen der Ausbildungsstätte im Moment der Eintragung vor. Es bedarf hierzu keiner Berechnung oder
Recherchearbeit. Für die Eingabe der Angaben zur Unterrichtsart mittels Drop-Down-Menü (Art sowie Umfang)
und Texteingabe (Ausbildungsstätte) wird von einem simulierten Zeitaufwand in Höhe von 30 Sekunden
ausgegangen.
Der mittlere Lohnsatz im Wirtschaftszweig H49 (Landverkehr) liegt beim mittleren Qualifikationsniveau bei
24,00 Euro.
Sachkosten entstehen nicht. Aus Erfahrungen durch vergleichbare kleine Änderungen von Eingabemasken wird
davon ausgegangen, dass dies beispielsweise in Rahmenverträgen inkludiert ist und hierfür keine Kosten
entstehen.
Der jährliche Erfüllungsaufwand liegt somit jährlich bei 60 000 Euro.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund
Erweiterung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
Die zusätzlichen Eintragungen betreffen lediglich die anerkannten Ausbildungsstätten, sodass für diese die Web-
Anwendung anzupassen ist.
Um die neuen Angaben beauskunften zu können, sind zusätzlich die Auskunfts-Web-App (inklusive Druck) und
der Auskunfts-Web-Service um die entsprechenden Datenfelder zu erweitern.
Für die Softwareentwicklung, Testung und u.a. für die Modellierung entsteht ein einmaliger Aufwand im Umfang
von ca. 100 Stunden, der Kosten in Höhe von etwa 7 850 Euro verursacht.
Gesonderter Aufwand für die laufende Anwendung entsteht nicht.
Für die Ermöglichung der Länder, Stornierungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister vornehmen zu
können, entsteht ein Aufwand von ca. 120 Stunden. Dieser beziffert sich auf ca. 10.000 Euro (120 Std. * 82,37 Euro
Personalkosten VK E11/A11).
Länder (inklusive Kommunen)
Auf Seiten der Länder entsteht durch die Möglichkeit, Stornierungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister
vorzunehmen, kein nennenswerter Erfüllungsaufwand.
Durch die Erweiterung in § 28 Absatz 2 Nummer 3 kann es zu zusätzlichen Bußgeldverfahren kommen. Da von
einer geringen jährlichen Anzahl an Verfahren auszugehen ist, entsteht für die Kommunalverwaltung jedoch nur
ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht; Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
a. Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen
Entsprechend dem Leitfaden zur Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unter-nehmen in der
Gesetzesfolgenabschätzung (KMU-Test) vom 30. Dezember 2015 wurde geprüft, ob für kleinere und mittelständische
Unternehmen durch die Regelungsänderungen besondere Belastungen entstehen und inwiefern weniger
belastende Regelungsalternativen oder Unterstützungsmaßnahmen bestehen. Das Berufskraftfahrerwesen ist im
besonderen Maße von kleinen und mittelständischen Unternehmen geprägt, wobei für diese Prüfung zwischen
Unternehmen unterschieden werden muss, die Berufskraftfahrer beschäftigen und die (ausschließlich) Berufskraftfahrer
ausbilden (Ausbildungsstätten).
Lediglich auf Seiten der anerkannten Ausbildungsstätten entsteht eine geringfügig höhere Belastung, da nun in
Bezug auf die angebotene und durchgeführte Unterrichtsart (Präsenzunterricht und digitaler Unterricht in
synchroner und asynchroner Form) weitere Angaben zu den teilnehmenden Fahrerinnen und Fahrern in das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen sind. Die Eingabemaske zur Übermittlung der Daten soll jedoch so
anwenderfreundlich erweitert werden, dass der Aufwand möglichst gering ausfällt.
b. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden
Relevanzprüfung sind durch das Gesetz keine gleichstellungs-politischen Auswirkungen zu befürchten. Das
Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter
Rollen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Regelungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht dauerhaft zu
treffen sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Buchstabe b
Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mehrfach und erheblich geändert.
Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit entschieden sich Europäisches Parlament und Europäischer
Rat dazu, diese zu kodifizieren. Auf Grund dessen ist der Verweis an die kodifizierte Richtlinie anzupassen.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Konkretisierung, da aus Gründen der Fälschungssicherheit lediglich die auf
Grundlage der Qualitätscharta ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise anerkannt werden sollen. Die
Beschreibung der Anforderungen an den Sicherheitsstandard des Fahrerqualifizierungsnachweises sind mit denen
aus der Richtlinie 2003/59/EG identisch.
Zu Nummer 3
Die Einführung von digitalem Unterricht in synchroner und asynchroner Form zur Weiterbildung erfordert es,
dass bereits bestehende Regelungen zum Präsenzunterricht klarer gefasst werden müssen, um
Auslegungsspielräume einzugrenzen. Dies hat zur Folge, dass klargestellt wird, dass der Anerkennungsbescheid maßgeblich für
die Rahmenbedingungen zum Anbieten und Durchführen der jeweiligen Unterrichtsart ist. Präsenzunterricht darf
insbesondere nur in den im Anerkennungsbescheid genannten Räumen und mit dem dort aufgeführten
Lehrpersonal durchgeführt werden. Digitaler Unterricht bedarf der Zustimmung der Anerkennungsbehörde. Bei der
erstmaligen Anerkennung einer Ausbildungsstätte erfolgt die Zustimmung im Rahmen der Anerkennung. Bei bereits
anerkannten Ausbildungsstätten, die synchronen oder asynchronen digitalen Unterricht anbieten möchten, liegt
eine zustimmungsbedürftige Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen vor. Auch digitaler Unterricht darf nur
mit dem im Anerkennungsbescheid aufgeführten Lehrpersonal durchgeführt werden. Verstöße unterliegen nach
dem angepassten § 28 Absatz 3 den Bußgeldvorschriften. Gleichzeitig erfolgt eine sprachliche Anpassung an
Absatz 4.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Einführung von digitalem Unterricht in synchroner und asynchroner Form zur Weiterbildung ist
vereinzelt klarzustellen, dass es sich um Präsenzunterricht handelt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Einführung von digitalem Unterricht in synchroner und asynchroner Form zur Weiterbildung erfordert es,
dass der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Rahmen der Unterrichtsmeldung auch Zugangsdaten im Falle
der Durchführung von digitalem Unterricht in synchroner Form mitgeteilt werden. Dadurch soll der nach
Landesrecht zuständigen Behörde eine Überwachung des digitalen Unterrichts in synchroner Form ermöglicht werden.
Zu Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Klarstellung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Durch die Einfügung einer neuen Nummer 5 verlängert sich die Auflistung.
Zu Doppelbuchstabe ee
Durch die Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form ist auch die Pflicht zur
Unterrichtsanzeige anzupassen.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 BKrFQG ist um die Meldung der Unterrichtsart im Rahmen der Weiterbildung, nämlich
Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in synchroner Form zu ergänzen, da dessen Einsatz derzeit höchstens
anhand der Angaben zum Beginn und Ende der Unterrichtseinheit erkennbar wäre.
. In den Fällen des digitalen Unterrichts in asynchroner Form im Rahmen der Weiterbildung erfolgt keine
diesbezügliche Angabe, da hier innerhalb des von § 4 Absatz 2 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung gesetzten
Rahmens die Unterrichtseinheiten zeitlich flexibel absolviert werden können. Eine Unterrichtsanzeige zur
Ermöglichung der Überwachung ist hier nicht sinnvoll, da hier der Teilnehmer eigenverantwortlich Selbstlerneinheiten
absolviert und auch nicht erforderlich, da der angebotene digitale Unterricht zuvor von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde im Rahmen der Anerkennung überprüft wurde.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Die ausdrückliche Normierung der Pflicht, auch nach der Unterrichtsanzeige gemäß § 11 Absatz 4 Satz 3
kurzfristige Änderungen mitzuteilen, trägt den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen in seinem
Beschluss vom 26.01.2021 – 1 B 273/20 (Rn. 37) Rechnung. Wie bereits im Rahmen des Erlasses der Regelungen
zur Überwachung von Ausbildungsstätten ausgeführt, ist das Ziel die Sicherstellung einer „realistischen
Überwachung“ (BT-Drs. 18/8183, S. 19). Gleichzeitig reduziert sich die Gefahr der Ausbildungsstätten, bei infolge von
Änderungen fehlerhaften Unterrichtsmeldungen, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 5 zu
begehen. Im Übrigen entspricht die nunmehr ausdrücklich vorliegende Regelung bereits der Verwaltungspraxis.
Zu Buchstabe c
Durch die Einfügung des Satzes 2 ist Satz 3 sprachlich anzupassen.
Zu Nummer 5
Durch die Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form ist auch der Zweck des
Berufskraftfahrerqualifikationsregisters zu erweitern. Das Register dient zukünftig auch der Erfassung der
Unterrichtsart (Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in synchroner oder asynchroner Form). Aufgrund des in
Anhang I Abschnitt 4 in der Richtlinie (EU) 2022/2561 vorgegebenen Stundenumfangs für den digitalen Unterricht
ist eine Erfassung zu Kontrollzwecken erforderlich.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Datenschutzrechtliche Konkretisierung der Daten, zu deren Erhebung, Speicherung und Verwendung das
Kraftfahrt-Bundesamt zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters befugt ist.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Einführung des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form wird im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein Datenfeld aufgenommen, das über die Art des Unterrichts (Präsenzunterricht und
digitaler Unterricht in synchroner und asynchroner Form) informiert. Dies ist zum Nachweis darüber erforderlich,
dass der Fahrer den höchstzulässigen Umfang von zwölf Unterrichtseinheiten digitalem Unterricht im Rahmen
der Weiterbildung nicht überschritten hat bzw. mindestens 23 Unterrichtseinheiten in Präsenz absolviert wurden.
Der Nachweis über die Einhaltung des höchstzulässigen Umfangs des digitalen Unterrichts bzw. des
Mindestumfanges an Präsenzunterricht dient der Umsetzung der Vorgaben in Anhang I Abschnitt 4 in der Richtlinie (EU)
2022/2561.
Zu Buchstabe c
Datenschutzrechtliche Konkretisierung der Daten, zu deren Erhebung, Speicherung und Verwendung das
Kraftfahrt-Bundesamt zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters befugt ist.
Zu Nummer 7
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat mit den für Ausbildungsstätten i. S. d.
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) zuständigen Überwachungs- und Anerkennungsbehörden der Länder im September 2024 einen
Workshop durchgeführt. Ergebnis dieses Workshops war unter anderem die Empfehlung einer Änderung des § 18
BKrFQG, damit die Anerkennungsbehörden die Berechtigung und Möglichkeit erhalten, zu Unrecht in das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder
Weiterbildungen von Ausbildungsstätten zu stornieren. Hierzu übermitteln die Anerkennungsbehörden der
Länder eine Meldung an das KBA im automatisierten Verfahren, dass die Eintragung unrichtig und deshalb zu
stornieren ist. Dies betrifft sowohl die Situation, dass ein Widerruf oder eine Rücknahme (Aufhebung) der
Anerkennung noch nicht erfolgt ist, die (noch) anerkannte Ausbildungsstätte jedoch der Aufforderung, die unrichtigen
Daten zu korrigieren, in angemessener Frist nicht nachkommt, als auch die Situation, dass eine Aufhebung der
Anerkennung bereits erfolgt ist. Im letzten Fall wäre es der Ausbildungsstätte nicht mehr möglich, eine Korrektur
vorzunehmen, da die Aufhebung der Anerkennung nach § 18 Absatz 3 Satz 2 BKrFQG unmittelbar dem KBA
mitzuteilen ist. Das KBA sperrt dann den Zugriff der Ausbildungsstätte auf das BQR. Die Zugriffsrechte der
Ausbildungsstätte auf das BQR werden nach Eingang der Meldung der Anerkennungsbehörden über die
Aufhebung der Anerkennung entzogen. Auf die Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme kommt es nicht an.
Hinsichtlich erforderlicher Änderungen beziehungsweise insbesondere der Stornierung von Daten ist die
bisherige Regelung nicht ausreichend, da die nach Landesrecht zuständigen Behörden aktuell über keine eigene
Möglichkeit zur Stornierung von unrichtigen Eintragungen verfügen und somit die Richtigkeit des Registers auch
hinsichtlich der behördlichen Entscheidungen von den Meldungen der Ausbildungsstätten abhängig ist.
Es sind daher die rechtlichen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die nach Landesrecht
zuständigen Behörden die erforderliche Stornierung veranlassen können. Sofern die nach Landesrecht
zuständigen Behörden Kenntnis über zu Unrecht in das BQR eingetragenen Unterricht der beschleunigten
Grundqualifikation oder Weiterbildung erhalten, besteht hierzu eine Verpflichtung, um die Richtigkeit der im BQR
gespeicherten Daten zu gewährleisten.
Zu Nummer 8
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Fassung des vorherigen nicht nummerierten Absatzes.
Wegen des Wegfalls des Nachweises in Papierform über das Vorliegen der Qualifikation aufgrund der
Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und die anerkannten Ausbildungsstätten zum
Berufskraftfahrerqualifikationsregister benötigen die für die Erteilung von Fahrerbescheinigungen zuständigen
Stellen Zugriff auf die Daten des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, um auf Antrag feststellen zu können,
ob eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mit oder ohne Eintrag der
Schlüsselzahl 95 erfolgen kann.
Die weiteren Absätze enthalten die datenschutzrechtlich gebotene Konkretisierung der zu übermittelnden Daten.
Die Konkretisierung ist erforderlich, da die Praxis gezeigt hat, dass ansonsten unterschiedliche Datensätze im
Register erfasst werden.
Insbesondere benötigen die Anerkennungsbehörden Auskunft über die bereits ausgestellten
Fahrerqualifizierungsnachweise, da sie sonst nicht die Fahrerqualifizierungsnachweise ausstellende Behörde über die
gegebenenfalls zu Unrecht ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise informieren können. Dies macht eine Erweiterung
des Auskunftsumfangs auch auf die Daten des Fahrerqualifizierungsnachweise erforderlich.
Zu Nummer 9
Durch die Überarbeitung des § 21 ist der Verweis in § 22 anzupassen.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Durch die Neubildung der Bundesregierung hat sich der Zuschnitt der Ressorts und deren Bezeichnung verändert.
Zu Buchstabe b
Aus Gründen der notwendigen Konkretisierung vorgenommene Rechtsänderung.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Korrektur, da dieser Bußgeldtatbestand bislang versehentlich nicht aufgenommen worden
war. Er gilt nunmehr auch für den digitalen Unterricht.
Zu Buchstabe b
Bezugnehmend auf die Änderung in § 11 Absatz 4 wird auch der Bußgeldtatbestand angepasst.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Die Geltungsdauer der Anerkennungsfiktion für bislang anerkannte Ausbildungsstätten ist abgelaufen und bedarf
daher keiner Notwendigkeit mehr.
Aufgrund der Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters am 23. Mai 2021 besteht darüber
hinaus keine Notwendigkeit mehr, statt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises die Schlüsselzahl
95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in den Führerschein zum Nachweis der bestehenden
Berufskraftfahrerqualifikation einzutragen. Zudem ist mit der Inbetriebnahme der Schnittstelle für die
anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister am 29. November 2021 eine
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen nicht mehr notwendig.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c
Durch § 30 Absatz 9 wird die Regelung des Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes über Änderungen im
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in eine Anwendungsbestimmung im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz überführt und
die Frist des Außerkrafttretens des Ausnahmetatbestandes des § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz um zwei Jahre verlängert. Im Zuge einer Evaluierung ist zu überprüfen, ob die
Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe und der daran anknüpfenden Begriffsbestimmungen Schwierigkeiten
im Vollzug bereitet haben. Die Befristung versperrt nicht die Überführung des Ausnahmetatbestands in
Dauerrecht.
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Doppelbuchstabe ee, Nummer 5 und Nummer 6
Buchstabe b sollen erst sechs Monate nach Verkündung dieses Änderungsgesetzes zuzüglich einer sich
gegebenenfalls ergebenden Restzeit des Verkündungsmonats Anwendung finden.
Aufgrund der Änderung des § 18 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 und des § 21 Absatz 2 durch Artikel 1
Nummer 8 und der damit einhergehenden Anpassungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister
(Neueinrichtung des Mitteilungsverfahrens zur Stornierung von Eintragungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister
durch Einfügung des § 18 Absatz 3 Satz 3 und Erweiterung des Auskunftsumfangs im Anfrage- und
Auskunftsverfahren für die Anerkennungsbehörden um den Fahrerqualifizierungsnachweis durch Aufnahme des Verweises
auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einleitungssatz des § 21 Absatz 2) ist – nach Abstimmung mit dem Kraftfahrt-
Bundesamt – eine Umsetzungsfrist von drei Monaten aufzunehmen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht)
Artikel 4 Absatz 3 regelt das Außerkrafttreten von § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zum 31. Dezember 2025. Diese Frist ist um zwei Jahre zu verlängern. Die
Regelung wird durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c mit § 30 Absatz 9 des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in eine Anwendungsbestimmung überführt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
In Anlehnung an das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28. März 2022 (2 S 2781/21) wird Absatz 4
sprachlich angepasst. Grund hierfür ist, dass es Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen,
Begutachtungen und Untersuchungen, gibt, für die weder eine Antragstellung noch eine Bewerbung erforderlich ist.
Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Amtshandlung in Form einer Überprüfung vorgenommen wird. Dem
Urteil des VGH Baden-Württemberg liegt eine Situation zugrunde, in der die Kosten für die vom VGH
angenommene nicht erfolgreich stattgefundene Überwachung einer Ausbildungsstätte im Sinne des
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrfQG) der Ausbildungsstätte auferlegt worden sind.
Der VGH führt aus, dass die Ausweitung der Gebührenpflicht lediglich für solche Amtshandlungen möglich sei,
die eine Bewerbung oder Antragstellung voraussetzten (Rn. 41). Dies sei jedoch bei Überwachungen nicht der
Fall.
Die Regelungen zur Ankündigung einer Überwachung in § 11 Absatz 2 Satz 3 BKrFQG und die Pflicht zur
Unterrichtsanmeldung in § 11 Absatz 4 BKrFQG sollen eine „realistische Überwachungsmöglichkeit“ schaffen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/8183, S. 19 zum damaligen § 7b Absatz 3 BKrFQG). Durch die Klarstellung in
§ 11 Absatz 4 BKrFQG dahingehend, dass die anerkannte Ausbildungsstätte der nach Landesrecht zuständigen
Behörde nachträglich auch kurzfristige Änderungen mitzuteilen hat, soll die Überwachungsmöglichkeit auch bei
Änderungen aufrechterhalten bleiben, um unnötige Aufwände auf Seiten der Überwachungsbehörden zu
vermeiden. Dabei ist unerheblich, ob es sich um vorbereitende Maßnahmen handelt oder bereits um die Vornahme der
Überwachung. Kommt die anerkannte Ausbildungsstätte ihrer Pflicht zur kurzfristigen Mitteilung von
Änderungen nicht nach, hat sie auch die daraus entstehenden Aufwände zu tragen. Dies gilt auch, wenn das Ergebnis der
Überwachung ist, dass kein Unterricht stattgefunden hat.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Änderungen. Ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung ist
erforderlich, um einen Gleichlauf mit Änderungen in der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung gewährleisten zu
können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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