zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/1538 - Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Berücksichtigung von Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten (Änderungsantrag zu Drs. 21/2196)
Text
zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/1538 - Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Berücksichtigung von Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten (Änderungsantrag zu Drs. 21/2196)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2286
21. Wahlperiode 16.10.2025
Änderungsantrag
des Abgeordneten Stefan Seidler
zu der Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss)
– Drucksache 21/2196 –
zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/1538 –
Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Berücksichtigung von Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
‚3. Nach § 29 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abgeordnete, welche Ihr Mandat als Mitglied einer Partei nationaler
Minderheit erworben haben, werden wie eine Fraktion behandelt.“ ‘
2. Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden zu den Nummern 4 bis 9.
3. Nach der neuen Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9
eingefügt:
‚8. Nach § 61 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Ausschussmitglied, das sein Mandat als Mitglied einer
Partei einer nationalen Minderheit erworben hat, kann die Aufsetzung
solcher Verhandlungsgegenstände verlangen, die der Vertretung der
nicht nur unerheblichen Belange dieser Minderheit dienen und in den
Geschäftsbereich des Ausschusses fallen.“
9. Nach § 69 Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Einen Anspruch auf Zulassung besitzen Mitglieder des Bundestages,
die ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit
erworben haben, bei der Beratung von solchen
Verhandlungsgegenständen, die nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit
berühren.“ ‘
4. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden zu den Nummern 10 und 11.
5. Nach der neuen Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12
eingefügt:
‚11. Nach § 88 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des
Bundestages, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen
Minderheit erworben hat, pro Jahr bis zu zwei Entschließungsanträge
einbringen, die nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit
berühren.“
12. Nach § 104 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des
Bundestages, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen
Minderheit erworben hat, pro Jahr bis zu zwei Kleine Anfragen
einreichen, welche nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit
berühren.“ ‘
6. Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 13.
Berlin, den 16. Oktober 2025
Stefan Seidler
Begründung
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beruht im Wesentlichen auf ihrer am 1. Oktober 1980 in Kraft
getretenen Reform. In wesentlichen Teilen entsprechen die vor über 40 Jahren eingeführten Regelungen nicht
mehr der parlamentarischen Praxis. Zahlreiche Bestimmungen spiegeln eine parlamentarische Praxis wider, die
ohne die Vertretung von Parteien nationaler Minderheiten entstanden ist. Auch aus diesem Grund ist es an der
Zeit, die Geschäftsordnung umfassend zu modernisieren, um sie an die parlamentarische Praxis und die heutigen
Bedürfnisse anzupassen. Bestrebungen aus dem Parlament, die Geschäftsordnung neu zu fassen sind deshalb zu
begrüßen. Hinsichtlich der jahrzehntelangen Abwesenheit von politischen Vertreterinnen und Vertretern
nationaler Minderheiten im Deutschen Bundestag ist es nachvollziehbar, dass die Entwicklung der parlamentarischen
Praxis auf Bundesebene bisher weitestgehend ohne sie erfolgte. Die Rückkehr von Parteien nationaler
Minderheiten in den Deutschen Bundestag macht es erforderlich, die Geschäftsordnung behutsam weiterzuentwickeln.
Ein wichtiger Baustein bei der Neufassung der Geschäftsordnung des Bundestages sollte vor diesem Hintergrund
sein, Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten die Möglichkeit zu geben, sich bei Themen, die nicht
nur unerhebliche Anliegen der von ihnen vertretenen Minderheiten betreffen, stärker in die parlamentarische
Arbeit einzubringen.
Seit 1953 sieht der Gesetzgeber im Bundeswahlgesetz (§ 4 Absatz 2 BWahlG) für Parteien nationaler
Minderheiten eine Befreiung der Fünfprozenthürde vor. Durch dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Minderheitenprivileg
entsenden Parteien nationaler Minderheiten einzelne, über Landeslisten gewählte Abgeordnete in den Deutschen
Bundestag. Aufgrund der besonderen politischen Ausgangslage der Parteien nationaler Minderheiten ist es dabei
rechtspraktisch ausgeschlossen, dass Abgeordnete, die über das Minderheitenprivileg in den Deutschen
Bundestag eingezogen sind, aus ihren Reihen eine Fraktion – und absehbar auch keine Gruppe – werden bilden können.
Laut der bisherigen Regelung der Geschäftsordnung (§ 10 GO-BT) haben sie – anders als Abgeordnete anderer
politischer Parteien – auch nicht die freie Entscheidung und Möglichkeit, sich einer Fraktion mit anderen
Abgeordneten anzuschließen, da sie nicht derselben Partei angehören und zudem mit den im Deutschen Bundestag
vertretenen Parteien aufgrund unterschiedlicher Ziele im politischen Wettbewerb stehen. Abgeordnete der
Parteien nationaler Minderheiten können sich damit ohne Zustimmung des Deutschen Bundestages keiner Fraktion
anschließen. Diese Zustimmung kann im Fall von Parteien nationaler Minderheiten auch nicht durch Erfolge bei
Wahlen zum Deutschen Bundestag umgangen werden, da es rein rechnerisch ausgeschlossen ist, dass Parteien
nationaler Minderheiten in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag einziehen.
Daraus ergeben sich mithin ungleiche Möglichkeiten zwischen den Abgeordneten des Deutschen Bundestages an
den parlamentarischen Abläufen mitzuwirken, da sich Abgeordnete von Parteien nationaler Minderheiten nicht
in Ausübung ihres freien Mandates einer Fraktion anschließen können. In der Folge können sie nicht auf die in
der Geschäftsordnung vorgesehenen parlamentarischen Beteiligungsrechte der Fraktionen zugreifen, die anderen
gewählten Abgeordneten offenstehen. Da der Gesetzgeber mit der Privilegierung im Bundeswahlgesetz eine
Mitwirkung von einzelnen Abgeordneten, die ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit
erworben haben, an der parlamentarischen Arbeit im Deutschen Bundestag ausdrücklich beabsichtigt, ist es
folgerichtig, dies auch in der Geschäftsordnung des Bundestages über entsprechende Regelungen zu operationalisieren.
Zu Nummer 1
(§ 29 Zur Geschäftsordnung)
Durch die Ergänzung wird es Vertretern von Parteien, die ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen
Minderheit erworben haben, ermöglicht, von ihrem Rederecht bei Aussprachen zu Geschäftsordnungsanträgen
Gebrauch zu machen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Belange der Abgeordneten von Parteien nationaler
Minderheiten im geschäftsordnungsmäßigen Verfahren berücksichtigt werden. Soweit mehrere Abgeordnete ihr
Mandat als Mitglied einer Partei nationaler Minderheit erworben haben, bestimmen sie den Sprecher aus ihrer Mitte.
Zu Nummer 3
(§ 61 Tagesordnung der Ausschüsse)
Zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten diese
gemäß Absatz 1a die Möglichkeit, Verhandlungsgegenstände, die der Vertretung der nicht nur unerheblichen
Belange dieser Minderheit dienen, auf die Tagesordnung ihres Ausschusses setzen zu lassen. Absatz 2 bleibt
hiervon unberührt.
(§ 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt)
Absatz 5 Satz 4 eröffnet künftig Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, die
Möglichkeit in nicht geschlossenen Ausschüssen, in denen sie nicht Mitglied sind, zu Verhandlungsgegenständen, die
nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren, mit beratender Stimme teilzunehmen.
Zu Nummer 5
(§ 88 Behandlung von Entschließungsanträgen)
Zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten diese
durch Absatz 4 die explizite Möglichkeit pro Jahr zwei Entschließungsanträge auf Vorlagen nach §75 Absatz 2
Buchstabe c einzubringen, welche nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren.
(§ 104 Kleine Anfragen)
Zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten diese
gemäß Absatz 3 das Recht, pro Jahr eine begrenzte Anzahl von zwei Kleine Anfragen einzubringen, welche nicht
nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren. Für Abgeordnete einer nationalen Minderheit ermöglicht
das Recht, spezifische Fragen zu minderheitenrelevanten Belangen an die Exekutive zu adressieren. Von
besonderer Relevanz ist aus Perspektive der Minderheiten eine Abfrage von zusammenhängenden Themenblöcken (wie
z. B. der Stand der Umsetzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz nationaler Minderheiten),
welche mittels einzelner schriftlichen Fragen in ihrer Komplexität nicht von allen Seiten beleuchtet werden können.
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ISSN 0722-8333]
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