zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/1538 - Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Änderungsantrag zu Drs. 21/2196)
Text
zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/1538 - Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Änderungsantrag zu Drs. 21/2196)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2235
21. Wahlperiode 14.10.2025
Änderungsantrag
der Fraktion Die Linke
zu der Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss)
– Drucksache 21/2196 –
zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/1538 –
Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Scheidet ein Vizepräsident aus, verbleibt das
Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Auf die Nachwahl
finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.“ ‘
2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. § 3 Satz 4 wird gestrichen.“
3. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
‚3. § 29 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei
Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den
Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion
und jeder Partei einer nationalen Minderheit beschränken.“
4. Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. § 33 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Jegliche beleidigenden oder diskriminierenden,
insbesondere rassistischen oder sexistischen Äußerungen oder Verhaltensweisen
gegenüber einem anderen Mitglied oder Dritten sind zu unterlassen.“ ‘
5. Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 5.
6. Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
7. Die bisherige Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
‚7. § 58a Absatz 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Ausschusses kann ein Vorsitzender abgewählt werden. Der Vorsitzende ist
abgewählt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
Ausschusses für die Abwahl stimmen. Die Abwahl erfolgt in gesonderten
Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (analog § 49)
frühestens drei Wochen nach Antragstellung.
(2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus
anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58
Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ein abgewählter Vorsitzender
kann nicht erneut vorgeschlagen werden.“ ‘
8. Nach der neuen Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. § 59 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden gestrichen.“
9. Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11
eingefügt:
‚9. Nach § 61 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Ausschussmitglied, das sein Mandat als Mitglied einer
Partei einer nationalen Minderheit erworben hat, kann die Aufsetzung
solcher Verhandlungsgegenstände verlangen, die der Vertretung der
besonderen Belange dieser Minderheit dienen und in den
Geschäftsbereich des Ausschusses fallen.“
10. Nach § 62 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Fünfundzwanzig Sitzungswochen nach Überweisung ihrer
Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder
des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss abschließend über diese
Vorlage entscheidet, wenn zuvor eine Berichterstattung nach Absatz 2
erfolgt ist. Die Vorlage ist auf die nächste Tagesordnung des
Ausschusses zu setzen. Eine Änderung der Tagesordnung nach § 61 Absatz 2 ist
für dieses Verlangen ausgeschlossen. Beschlussempfehlung und
Bericht des Ausschusses sind auf die nächste Tagesordnung des
Bundestages zu setzen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages es für ihre Vorlage verlangen.“
11. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich
öffentlich. Die Öffentlichkeit ist hergestellt, wenn der Presse und
sonstigen Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der
Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird. Öffentliche Sitzungen sollen als
Echtzeitübertragung (Livestream) im Internet übertragen werden.
Soweit gesetzlich bestimmte oder auf § 17 beruhende
Geheimhaltungsbedürfnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner das
Interesse an der öffentlichen Beratung überwiegen, schließt der
Ausschuss für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile
desselben die Öffentlichkeit aus. Beratung und Abstimmung über
den Ausschluss der Öffentlichkeit sind nicht öffentlich. Der
Beschluss ist unter Hinweis auf die anzuwendende Bestimmung zu
begründen und im Internet zu veröffentlichen. Die §§ 107 und 110
bleiben unberührt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Einen Anspruch auf Zulassung besitzen Mitglieder des
Bundestages, die ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer
nationalen Minderheit erworben haben, bei der Beratung von solchen
Verhandlungsgegenständen, die wesentliche Belange dieser
Minderheit berühren.“ ‘
10. Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 12.
11. Nach der neuen Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 bis 17
eingefügt:
‚13. Nach § 88 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des
Bundestages, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen
Minderheit erworben hat, Entschließungsanträge zu solchen
Gesetzentwürfen einbringen, die wesentliche Belange dieser Minderheit
berühren.“
14. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen
innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese
Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern. Geht eine Antwort
der Bundesregierung nicht fristgerecht ein, ist die Kleine Anfrage zur
Beratung auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies von einer Fraktion
oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt
wird.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des
Bundestages, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen
Minderheit erworben hat, pro Jahr bis zu zwei Kleine Anfragen
einreichen, die wesentliche Belange dieser Minderheit berühren.“
15. § 107 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen
auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages
aufzustellen (Anlage 5) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in
Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den
Bundestag zu machen. In den Grundsätzen kann die Öffentlichkeit für
bestimmte Verhandlungsgegenstände unter den Voraussetzungen des § 69
Absatz 1 Satz 4 ausgeschlossen werden.“
16. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die
Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze
zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen. In
den Grundsätzen kann die Öffentlichkeit für bestimmte
Verhandlungsgegenstände unter den Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Satz 4
ausgeschlossen werden.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Petitionsausschuss kann dem Deutschen Bundestag
empfehlen, die Beratung einer Petition in Form der Aussprache alsbald
auf die Tagesordnung zu setzen, wenn eine Petition das Quorum von
100.000 Unterstützern erreicht hat und zu dieser bereits eine Anhörung
in öffentlicher Ausschusssitzung erfolgt ist.“
17. In Anlage 4 Nummer 1 wird die Angabe „14.00 Uhr“ durch die Angabe
„13.00 Uhr“ ersetzt.‘
12. Die bisherige Nummer 8 wird zu Nummer 18.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Die hier vorgeschlagenen Änderungen sind nur ein erster Schritt. Dabei kann es nicht stehenbleiben. Erforderlich
ist, in einem zweiten Schritt, die Modernisierung der Geschäftsordnung tatsächlich weiter voranzutreiben. Dazu
zählen die längst überfällige geschlechtergerechte Lektorierung und die wirklich familienfreundliche
Ausgestaltung der Geschäftsordnung. Außerdem ist für eine effektive Durchsetzung des parlamentarischen Fragerechts zu
sorgen. Die Geschäftsordnung sollte um ein elektronisches Beschwerdeverfahren für unzureichend beantwortete
parlamentarische Fragen ergänzt und das IT-System eFragerecht (eFra) entsprechend ausgebaut werden. Die
Fragesteller*innen könnten so eine aus ihrer Sicht unzureichende Antwort über das IT-System eFra unter Angabe
eines Beschwerdegrundes rügen. Die Bundesregierung würde aufgefordert werden, sich innerhalb einer
bestimmten Frist zu der Beschwerde inhaltlich zu äußern bzw. die Frage zu beantworten. Die eingegangenen Äußerungen
der Bundesregierung könnten dann in der folgenden Woche zusammen mit der zugrundeliegenden Beschwerde
in einer Drucksache veröffentlicht werden. Das elektronischen Beschwerdeverfahren sollte außerdem durch eine
Schlichtungsstelle flankiert werden, die dabei hilft, Streitfälle zwischen Fragesteller*innen und Bundesregierung
zu lösen.
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