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zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/1538 - Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Änderungsantrag zu Drs. 21/2196)

dip / drucksache 14.10.2025 · WP 21 · 21/2235 · Änderungsantrag · Original ↗

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zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/1538 - Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Änderungsantrag zu Drs. 21/2196) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2235 21. Wahlperiode 14.10.2025 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zu der Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) – Drucksache 21/2196 – zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/1538 – Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Scheidet ein Vizepräsident aus, verbleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Auf die Nachwahl finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.“ ‘ 2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. § 3 Satz 4 wird gestrichen.“ 3. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: ‚3. § 29 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion und jeder Partei einer nationalen Minderheit beschränken.“ 4. Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. § 33 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Jegliche beleidigenden oder diskriminierenden, insbesondere rassistischen oder sexistischen Äußerungen oder Verhaltensweisen gegenüber einem anderen Mitglied oder Dritten sind zu unterlassen.“ ‘ 5. Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 5. 6. Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6. 7. Die bisherige Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: ‚7. § 58a Absatz 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses kann ein Vorsitzender abgewählt werden. Der Vorsitzende ist abgewählt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses für die Abwahl stimmen. Die Abwahl erfolgt in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (analog § 49) frühestens drei Wochen nach Antragstellung. (2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ein abgewählter Vorsitzender kann nicht erneut vorgeschlagen werden.“ ‘ 8. Nach der neuen Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. § 59 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden gestrichen.“ 9. Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11 eingefügt: ‚9. Nach § 61 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ein Ausschussmitglied, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben hat, kann die Aufsetzung solcher Verhandlungsgegenstände verlangen, die der Vertretung der besonderen Belange dieser Minderheit dienen und in den Geschäftsbereich des Ausschusses fallen.“ 10. Nach § 62 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Fünfundzwanzig Sitzungswochen nach Überweisung ihrer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss abschließend über diese Vorlage entscheidet, wenn zuvor eine Berichterstattung nach Absatz 2 erfolgt ist. Die Vorlage ist auf die nächste Tagesordnung des Ausschusses zu setzen. Eine Änderung der Tagesordnung nach § 61 Absatz 2 ist für dieses Verlangen ausgeschlossen. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses sind auf die nächste Tagesordnung des Bundestages zu setzen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es für ihre Vorlage verlangen.“ 11. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird. Öffentliche Sitzungen sollen als Echtzeitübertragung (Livestream) im Internet übertragen werden. Soweit gesetzlich bestimmte oder auf § 17 beruhende Geheimhaltungsbedürfnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner das Interesse an der öffentlichen Beratung überwiegen, schließt der Ausschuss für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile desselben die Öffentlichkeit aus. Beratung und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit sind nicht öffentlich. Der Beschluss ist unter Hinweis auf die anzuwendende Bestimmung zu begründen und im Internet zu veröffentlichen. Die §§ 107 und 110 bleiben unberührt.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen. c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Einen Anspruch auf Zulassung besitzen Mitglieder des Bundestages, die ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben haben, bei der Beratung von solchen Verhandlungsgegenständen, die wesentliche Belange dieser Minderheit berühren.“ ‘ 10. Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 12. 11. Nach der neuen Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 bis 17 eingefügt: ‚13. Nach § 88 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des Bundestages, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben hat, Entschließungsanträge zu solchen Gesetzentwürfen einbringen, die wesentliche Belange dieser Minderheit berühren.“ 14. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern. Geht eine Antwort der Bundesregierung nicht fristgerecht ein, ist die Kleine Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des Bundestages, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben hat, pro Jahr bis zu zwei Kleine Anfragen einreichen, die wesentliche Belange dieser Minderheit berühren.“ 15. § 107 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 5) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen. In den Grundsätzen kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände unter den Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Satz 4 ausgeschlossen werden.“ 16. § 110 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen. In den Grundsätzen kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände unter den Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Satz 4 ausgeschlossen werden.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Der Petitionsausschuss kann dem Deutschen Bundestag empfehlen, die Beratung einer Petition in Form der Aussprache alsbald auf die Tagesordnung zu setzen, wenn eine Petition das Quorum von 100.000 Unterstützern erreicht hat und zu dieser bereits eine Anhörung in öffentlicher Ausschusssitzung erfolgt ist.“ 17. In Anlage 4 Nummer 1 wird die Angabe „14.00 Uhr“ durch die Angabe „13.00 Uhr“ ersetzt.‘ 12. Die bisherige Nummer 8 wird zu Nummer 18. Berlin, den 14. Oktober 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Die hier vorgeschlagenen Änderungen sind nur ein erster Schritt. Dabei kann es nicht stehenbleiben. Erforderlich ist, in einem zweiten Schritt, die Modernisierung der Geschäftsordnung tatsächlich weiter voranzutreiben. Dazu zählen die längst überfällige geschlechtergerechte Lektorierung und die wirklich familienfreundliche Ausgestaltung der Geschäftsordnung. Außerdem ist für eine effektive Durchsetzung des parlamentarischen Fragerechts zu sorgen. Die Geschäftsordnung sollte um ein elektronisches Beschwerdeverfahren für unzureichend beantwortete parlamentarische Fragen ergänzt und das IT-System eFragerecht (eFra) entsprechend ausgebaut werden. Die Fragesteller*innen könnten so eine aus ihrer Sicht unzureichende Antwort über das IT-System eFra unter Angabe eines Beschwerdegrundes rügen. Die Bundesregierung würde aufgefordert werden, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu der Beschwerde inhaltlich zu äußern bzw. die Frage zu beantworten. Die eingegangenen Äußerungen der Bundesregierung könnten dann in der folgenden Woche zusammen mit der zugrundeliegenden Beschwerde in einer Drucksache veröffentlicht werden. Das elektronischen Beschwerdeverfahren sollte außerdem durch eine Schlichtungsstelle flankiert werden, die dabei hilft, Streitfälle zwischen Fragesteller*innen und Bundesregierung zu lösen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 www.heenemann-druck.deGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,]

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