Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht hier: Berücksichtigung von Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten (Änderungsantrag zu Drs. 21/1)
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Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht hier: Berücksichtigung von Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten (Änderungsantrag zu Drs. 21/1)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3
21. Wahlperiode 24.03.2025
Änderungsantrag
des Abgeordneten Stefan Seidler
zu der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/1 –
Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht
hier: Berücksichtigung von Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I
S. 1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Absatz 2 wird nach der Angabe „auf einen Sprecher jeder Fraktion“ die
Angabe „, jeder Gruppe und jeder Partei, deren Vertreter sein Mandat als Mitglied
einer Partei einer nationalen Minderheit erworben hat,“ eingefügt.
2. § 57 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines
Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschußsitzungen zugelassen werden. Zur
Unterstützung für fraktionslose Mitglieder, soll die Teilnahme eines Mitarbeiters
des Abgeordnetenbüros zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.“
3. Nach § 61 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ein Ausschussmitglied, das sein Mandat als Mitglied einer Partei
einer nationalen Minderheit erworben hat, kann die Aufsetzung solcher
Verhandlungsgegenstände verlangen, die der Vertretung der nicht nur unerheblichen
Belange dieser Minderheit dienen und in den Geschäftsbereich des Ausschusses
fallen.“
4. Nach § 69 Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Einen Anspruch auf Zulassung besitzen Mitglieder des Bundestages, die ihr
Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben
haben, bei der Beratung von solchen Verhandlungsgegenständen, die nicht nur
unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren.“
5. Nach § 88 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des Bundestages,
das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben
hat, Entschließungsanträge einbringen, die nicht nur unerhebliche Belange dieser
Minderheit berühren.“
6. Nach § 104 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des Bundestages,
das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben
hat, pro Jahr bis zu zwei Kleine Anfragen einreichen, die nicht nur unerhebliche
Belange dieser Minderheit berühren.“
Berlin, den 24. März 2025
Stefan Seidler
Begründung
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beruht im Wesentlichen auf ihrer am 1. Oktober 1980 in Kraft
getretenen Reform. In wesentlichen Teilen entsprechen die vor über 40 Jahren eingeführten Regelungen nicht
mehr der parlamentarischen Praxis. Es ist deshalb an der Zeit, die Geschäftsordnung umfassend zu modernisieren
und teilweise zu reformieren, um sie an die parlamentarische Praxis und die heutigen Bedürfnisse anzupassen.
Hinsichtlich der jahrzehntelangen Abwesenheit von politischen Vertreterinnen und Vertretern nationaler
Minderheiten im Deutschen Bundestag ist es nachvollziehbar, dass die Entwicklung der parlamentarischen Praxis auf
Bundesebene bisher weitestgehend ohne sie erfolgte. Ein wichtiger Baustein bei der Modernisierung der
Geschäftsordnung des Bundestages sollte vor diesem Hintergrund sein, Abgeordneten von Parteien nationaler
Minderheiten die Möglichkeit zu geben, sich bei Themen, die nicht nur unerhebliche Anliegen der von ihnen
vertretenen Minderheiten betreffen, stärker in die parlamentarische Arbeit einzubringen.
Durch das vom Gesetzgeber vorgesehene Minderheitenprivileg im Bundeswahlgesetz entsenden Parteien
nationaler Minderheiten einzelne, über Landeslisten gewählte Abgeordnete in den Deutschen Bundestag. Aufgrund
der Besonderheiten der Parteien nationaler Minderheiten ist es rechtspraktisch ausgeschlossen, dass
Abgeordnete, die über das Minderheitenprivileg in den Deutschen Bundestag eingezogen sind, aus ihren Reihen eine
Fraktion – und absehbar auch keine Gruppe – werden bilden können. Laut der geltenden Regelung haben sie –
anders als Abgeordnete anderer politischer Parteien – auch nicht die freie Entscheidung und Möglichkeit, sich
einer Fraktion mit anderen Abgeordneten anzuschließen, da sie nicht derselben Partei angehören und zudem mit
den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien aufgrund unterschiedlicher Ziele im politischen Wettbewerb
stehen. Abgeordnete der Parteien nationaler Minderheiten können sich damit ohne Zustimmung des Deutschen
Bundestages keiner Fraktion anschließen und sind damit immer auf die Anerkennung des Bundestages
angewiesen. Diese Anerkennung kann im Fall von Parteien nationaler Minderheiten auch nicht durch Erfolge bei Wahlen
zum Deutschen Bundestag umgangen werden, da es rein rechnerisch ausgeschlossen ist, dass Parteien nationaler
Minderheiten in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag einziehen.
Daraus ergeben sich ungleiche Möglichkeiten zwischen den Abgeordneten des Deutschen Bundestages an den
parlamentarischen Abläufen mitzuwirken, da sich Abgeordnete von Parteien nationaler Minderheiten nicht in
Ausübung eines freien Mandates einer Fraktion anschließen können. In der Folge können sie nicht auf die in der
Geschäftsordnung vorgesehenen parlamentarischen Beteiligungsrechte der Fraktionen zugreifen. Da der
Gesetzgeber mit der Privilegierung im Bundeswahlgesetz eine Mitwirkung von einzelnen Abgeordneten, die ihr Mandat
als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben haben, an der parlamentarischen Arbeit im
Deutschen Bundestag ausdrücklich beabsichtigt, ist es folgerichtig, dies auch in der Geschäftsordnung des
Bundestages über entsprechende Regelungen zu operationalisieren.
Zu Nummer 1 (§ 29 Zur Geschäftsordnung)
Durch eine Ergänzung in Absatz 2 wird es Gruppen und jeder Partei, deren Vertreter sein Mandat als Mitglied
einer Partei einer nationalen Minderheit erworben hat, ermöglicht, neben je einem Sprecher der Fraktionen, von
ihrem Rederecht bei Aussprachen zu Geschäftsordnungsanträgen mit je einem Sprecher Gebrauch zu machen.
Hierdurch wird sichergestellt, dass Belange nationaler Minderheiten im geschäftsordnungsmäßigen Verfahren
berücksichtigt werden.
Zu Nummer 2 (§ 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse)
Durch die Ergänzung von Absatz 4 wird sichergestellt, dass auch ein Mitarbeiter von Abgeordneten, die einer
Partei einer nationalen Minderheit angehören, wie Fraktionsmitarbeiter bei Ausschusssitzungen zur
Unterstützung zugelassen werden. Die Ergänzung trägt der Tatsache Rechnung, dass Abgeordnete von Parteien nationaler
Minderheiten nicht auf Fraktionsmitarbeiter zurückgreifen können.
Zu Nummer 3 (§ 61 Tagesordnung der Ausschüsse)
Zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten
diese gemäß Absatz 1a die Möglichkeit, Verhandlungsgegenstände, die der Vertretung der nicht nur
unerheblichen Belange dieser Minderheit dienen, auf die Tagesordnung ihres Ausschusses setzen zu lassen. Absatz 2 bleibt
hiervon unberührt.
Zu Nummer 4 (§ 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt)
Absatz 5 Satz 4 eröffnet künftig Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, die
Möglichkeit in nicht geschlossenen Ausschüssen, in denen sie nicht Mitglied sind, zu Verhandlungsgegenständen, die
nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren, mit beratender Stimme teilzunehmen.
Zu Nummer 5 (§ 88 Behandlung von Entschließungsanträgen)
Zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten
diese durch Absatz 2 die explizite Möglichkeit, Entschließungsanträge auf Vorlagen nach §75 Absatz 2
Buchstabe c einzubringen, die nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren.
Zu Nummer 6 (§ 104 Kleine Anfragen)
Zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten
diese gemäß Absatz 3 das Recht, pro Jahr eine begrenzte Anzahl von zwei Kleinen Anfragen einzubringen,
welche nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren. Für Abgeordnete einer nationalen Minderheit
ermöglicht das Recht, spezifische Fragen zu minderheitenrelevanten Belangen an die Exekutive zu adressieren.
Von besonderer Relevanz ist aus Perspektive der Minderheiten eine Abfrage von zusammenhängenden
Themenblöcken (wie z. B. der Stand der Umsetzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz nationaler
Minderheiten), welche mittels einzelner Schriftlicher Fragen in ihrer Komplexität nicht von allen Seiten beleuchtet
werden können.
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