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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/134)

dip / drucksache 13.10.2025 · WP 21 · 21/2168 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/134) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2168 21. Wahlperiode 13.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/134 – Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz) A. Problem Die Fraktion Die Linke stellt fest, dass aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren ein kleiner Teil der Vermietenden unangemessen hohe Mieten verlange. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen seien in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mietende effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen. Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüberhöhung nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954), das zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft sowie zum anderen dem individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen solle, sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür sei, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch Vermietende stelle. Deshalb ließe sich dieses Tatbestandsmerkmal in der Praxis kaum je nachweisen, wodurch § 5 WiStrG 1954 faktisch weitgehend ins Leere laufe. Auch der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro sei nicht mehr zeitgemäß und entfalte keine hinreichende generalpräventive Wirkung. B. Lösung Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/134 abzulehnen. Berlin, den 8. Oktober 2025 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Vorsitzender Dr. Jan-Marco Luczak Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Hakan Demir Berichterstatter Hanna Steinmüller Berichterstatterin Caren Lay Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Rainer Galla, Hakan Demir, Hanna Steinmüller und Caren Lay I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/134 in seiner 7. Sitzung am 22. Mai 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat die Vorlage auf Drucksache 21/134 in seiner 8. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Gesetzentwurfs. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss In seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/134 abschließend beraten und empfiehlt, diesen mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abzulehnen. Die Fraktion Die Linke stellt ein Problem mit Mieten fest, die so deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete lägen, dass sie gegen geltendes Recht, nämlich § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 verstießen. Dies werde durch interne Auswertungen einiger Kommunen, durch die „Mietwucher-App“ der Partei Die Linke und durch Online- Angebote des Deutschen Mieterbundes belegt, die zum Ergebnis gekommen seien, dass die verlangte Miete sehr häufig in erheblichem Maße über dem liege, was für die entsprechende Wohnung erlaubt sei. § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 könne – auch in Verbindung mit zivilrechtlichen Rückforderungsmöglichkeiten – eine gute Grundlage zur Lösung des Problems darstellen. Allerdings seien die Anforderungen der Rechtsprechung seit 2005 – insbesondere beim Tatbestandsmerkmal „infolge der Ausnutzung“ eines Angebots an vergleichbaren Räumen – so hoch, dass die Norm faktisch nicht mehr zur Anwendung komme, wobei für Frankfurt/Main eine Ausnahme gelte. Der Änderungsvorschlag beinhalte nur eine kleine Änderung, nämlich das Tatbestandsmerkmal „infolge der Ausnutzung“ zu streichen. Außerdem solle der Bußgeldrahmen bei Verstößen erhöht werden, da dieser nicht mehr zeitgemäß sei und keine abschreckende Wirkung entfalte. Der vorliegende Gesetzentwurf sei ein Entwurf des Bundesrates, eingebracht aus dem Bundesland Bayern mit breiter Unterstützung aus Nordrhein-Westfalen und Hamburg. Der Entwurf werde zum wiederholten Male eingebracht, da der Bundesrat regelmäßig den Bundestag und die Bundesregierung auffordere, den Missstand zu beheben. Für diese minimale Änderung bedürfe es keiner Expertenkommission. Die Fraktion der CDU/CSU betont, es handele sich bei dem Vorschlag nicht um eine minimale, sondern um eine fundamentale Änderung des Gesetzes. § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 besage, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliege, wenn die Miete 20 Prozent über der ortüblichen Vergleichsmiete liege und die Zwangslage eines Mieters ausgenutzt werde. Dies sei in Ordnung: Wer eine Zwangslage ausnutze, müsse sanktioniert werden. Durch den Vorschlag solle jedoch das subjektive Tatbestandmerkmal, das die Verwerflichkeit begründe, gestrichen werden. Das werfe mit Blick auf das Schuldprinzip fundamentale verfassungsrechtliche Fragen auf. Es sei nicht angemessen, jemanden zu bestrafen, der etwas falsch gemacht, dabei aber nicht verwerflich beziehungsweise vorwerfbar gehandelt habe. Problematisch sei auch die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot. Es sei – auch für Experten – oftmals kaum möglich, die ortsübliche Vergleichsmiete sicher zu bestimmen. Selbst die Rechtsabteilung eines großen Wohnungsunternehmens verliere rund die Hälfte der gerichtlichen Auseinandersetzungen, obwohl sie sich bemühten, die ortübliche Vergleichsmiete treffsicher zu bestimmen. Es stelle sich die Frage, wie dies von privaten Kleinvermietern geleistet werden könne, insbesondere, wenn noch nicht einmal ein qualifizierter Mietspiegel existiere; § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 gelte schließlich bundesweit und nicht nur in angespannten Märkten und nicht nur dort, wo ein Mietspiegel erstellt worden sei. In Frankfurt/Main werde § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 angewandt. Dort seien in den letzten drei Jahren über 300 000 Euro an Bußgeldern verhängt und 400 000 Euro Mieten zurückverlangt worden. Dies bedeute zwar einen erhöhten Verwaltungsaufwand, allerdings stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber tatsächlich reagieren müssen, wenn eine Norm nur mit erhöhtem Verwaltungsaufwand funktioniere. Diese Fragen seien insgesamt sehr komplex; daher befasse sich derzeit eine Expertenkommission damit. Die Ergebnisse dieser Kommission sollten abgewartet werden. Die Fraktion der AfD geht ebenfalls davon aus, dass der Verzicht auf das subjektive Tatbestandsmerkmal „infolge der Ausnutzung“ riesige Auswirkungen auf den Markt, insbesondere auf Kleinvermieter hätte. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt klar, dass eine Sanktionierung richtig sei, wenn jemand mindestens 20 Prozent mehr Miete verlangt habe. Neue Zahlen der Prüfstelle für Mietpreisüberhöhungen in Berlin hätten ergeben, dass in 93 Prozent der ihr übertragenen Fälle die Miete überhöht gewesen sei. Zwar sei die Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 deutschlandweit gültig. Allerdings gebe es in Gegenden, in denen der Wohnungsmarkt nicht angespannt sei, auch kein Problem. Gerade aber in angespannten Märkten gebe es gute Mietspiegel, so dass es kein Aufwand für Vermietende sei, die ortsübliche Vergleichsmiete herauszufinden. Daher sei die Änderung notwendig. Es sei auch nicht sinnvoll, die Änderung in eine Kommission zu schieben und die Mieter auf das Ergebnis der Kommission eineinhalb Jahre warten zu lassen. Die Fraktion der SPD betont, dass sich derzeit eine Expertenkommission genau mit diesem Thema auseinandersetze. Dieser Punkt sei im Koalitionsvertrag vereinbart worden, da es Regelungsbedarf gebe. Dem Ergebnis der Kommission solle jedoch nicht vorgegriffen werden. In einer Stadt wie Berlin mit über 1,4 Millionen Mietwohnungen sei § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 seit dem Jahr 2017 nicht angewandt worden. Berlin, den 8. Oktober 2025 Dr. Jan-Marco Luczak Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Hakan Demir Berichterstatter Hanna Steinmüller Berichterstatterin Caren Lay Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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