Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/134)
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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/134)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2168
21. Wahlperiode 13.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/134 –
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten
(Mietwuchergesetz)
A. Problem
Die Fraktion Die Linke stellt fest, dass aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage
nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren ein kleiner Teil der
Vermietenden unangemessen hohe Mieten verlange. Die Vorschriften im
Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen
seien in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mietende effektiv vor
wucherischen Mieten zu schützen.
Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der
Mietpreisüberhöhung nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954), das zum einen
dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft sowie zum anderen dem
individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen solle, sei in der Praxis
weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür sei, dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das
Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch
Vermietende stelle. Deshalb ließe sich dieses Tatbestandsmerkmal in der Praxis
kaum je nachweisen, wodurch § 5 WiStrG 1954 faktisch weitgehend ins Leere
laufe. Auch der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro sei nicht mehr
zeitgemäß und entfalte keine hinreichende generalpräventive Wirkung.
B. Lösung
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/134 abzulehnen.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Vorsitzender
Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Hakan Demir
Berichterstatter
Hanna Steinmüller
Berichterstatterin
Caren Lay
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Rainer Galla, Hakan Demir, Hanna
Steinmüller und Caren Lay
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/134 in seiner 7. Sitzung am 22. Mai 2025 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für
Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat die Vorlage auf Drucksache
21/134 in seiner 8. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
In seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/134 abschließend beraten und empfiehlt, diesen mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
abzulehnen.
Die Fraktion Die Linke stellt ein Problem mit Mieten fest, die so deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete
lägen, dass sie gegen geltendes Recht, nämlich § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 verstießen. Dies werde durch
interne Auswertungen einiger Kommunen, durch die „Mietwucher-App“ der Partei Die Linke und durch Online-
Angebote des Deutschen Mieterbundes belegt, die zum Ergebnis gekommen seien, dass die verlangte Miete sehr
häufig in erheblichem Maße über dem liege, was für die entsprechende Wohnung erlaubt sei. § 5 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 könne – auch in Verbindung mit zivilrechtlichen Rückforderungsmöglichkeiten – eine gute
Grundlage zur Lösung des Problems darstellen. Allerdings seien die Anforderungen der Rechtsprechung seit 2005
– insbesondere beim Tatbestandsmerkmal „infolge der Ausnutzung“ eines Angebots an vergleichbaren Räumen
– so hoch, dass die Norm faktisch nicht mehr zur Anwendung komme, wobei für Frankfurt/Main eine Ausnahme
gelte. Der Änderungsvorschlag beinhalte nur eine kleine Änderung, nämlich das Tatbestandsmerkmal „infolge
der Ausnutzung“ zu streichen. Außerdem solle der Bußgeldrahmen bei Verstößen erhöht werden, da dieser nicht
mehr zeitgemäß sei und keine abschreckende Wirkung entfalte. Der vorliegende Gesetzentwurf sei ein Entwurf
des Bundesrates, eingebracht aus dem Bundesland Bayern mit breiter Unterstützung aus Nordrhein-Westfalen
und Hamburg. Der Entwurf werde zum wiederholten Male eingebracht, da der Bundesrat regelmäßig den
Bundestag und die Bundesregierung auffordere, den Missstand zu beheben. Für diese minimale Änderung bedürfe es
keiner Expertenkommission.
Die Fraktion der CDU/CSU betont, es handele sich bei dem Vorschlag nicht um eine minimale, sondern um
eine fundamentale Änderung des Gesetzes. § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 besage, dass eine
Ordnungswidrigkeit vorliege, wenn die Miete 20 Prozent über der ortüblichen Vergleichsmiete liege und die Zwangslage
eines Mieters ausgenutzt werde. Dies sei in Ordnung: Wer eine Zwangslage ausnutze, müsse sanktioniert werden.
Durch den Vorschlag solle jedoch das subjektive Tatbestandmerkmal, das die Verwerflichkeit begründe,
gestrichen werden. Das werfe mit Blick auf das Schuldprinzip fundamentale verfassungsrechtliche Fragen auf. Es sei
nicht angemessen, jemanden zu bestrafen, der etwas falsch gemacht, dabei aber nicht verwerflich
beziehungsweise vorwerfbar gehandelt habe. Problematisch sei auch die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot. Es sei
– auch für Experten – oftmals kaum möglich, die ortsübliche Vergleichsmiete sicher zu bestimmen. Selbst die
Rechtsabteilung eines großen Wohnungsunternehmens verliere rund die Hälfte der gerichtlichen
Auseinandersetzungen, obwohl sie sich bemühten, die ortübliche Vergleichsmiete treffsicher zu bestimmen. Es stelle sich die
Frage, wie dies von privaten Kleinvermietern geleistet werden könne, insbesondere, wenn noch nicht einmal ein
qualifizierter Mietspiegel existiere; § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 gelte schließlich bundesweit und nicht
nur in angespannten Märkten und nicht nur dort, wo ein Mietspiegel erstellt worden sei. In Frankfurt/Main werde
§ 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 angewandt. Dort seien in den letzten drei Jahren über 300 000 Euro an
Bußgeldern verhängt und 400 000 Euro Mieten zurückverlangt worden. Dies bedeute zwar einen erhöhten
Verwaltungsaufwand, allerdings stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber tatsächlich reagieren müssen, wenn eine
Norm nur mit erhöhtem Verwaltungsaufwand funktioniere. Diese Fragen seien insgesamt sehr komplex; daher
befasse sich derzeit eine Expertenkommission damit. Die Ergebnisse dieser Kommission sollten abgewartet
werden.
Die Fraktion der AfD geht ebenfalls davon aus, dass der Verzicht auf das subjektive Tatbestandsmerkmal
„infolge der Ausnutzung“ riesige Auswirkungen auf den Markt, insbesondere auf Kleinvermieter hätte.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt klar, dass eine Sanktionierung richtig sei, wenn jemand
mindestens 20 Prozent mehr Miete verlangt habe. Neue Zahlen der Prüfstelle für Mietpreisüberhöhungen in Berlin
hätten ergeben, dass in 93 Prozent der ihr übertragenen Fälle die Miete überhöht gewesen sei. Zwar sei die
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 deutschlandweit gültig. Allerdings gebe es in Gegenden, in denen der
Wohnungsmarkt nicht angespannt sei, auch kein Problem. Gerade aber in angespannten Märkten gebe es gute
Mietspiegel, so dass es kein Aufwand für Vermietende sei, die ortsübliche Vergleichsmiete herauszufinden. Daher
sei die Änderung notwendig. Es sei auch nicht sinnvoll, die Änderung in eine Kommission zu schieben und die
Mieter auf das Ergebnis der Kommission eineinhalb Jahre warten zu lassen.
Die Fraktion der SPD betont, dass sich derzeit eine Expertenkommission genau mit diesem Thema
auseinandersetze. Dieser Punkt sei im Koalitionsvertrag vereinbart worden, da es Regelungsbedarf gebe. Dem Ergebnis der
Kommission solle jedoch nicht vorgegriffen werden. In einer Stadt wie Berlin mit über 1,4 Millionen
Mietwohnungen sei § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 seit dem Jahr 2017 nicht angewandt worden.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Hakan Demir
Berichterstatter
Hanna Steinmüller
Berichterstatterin
Caren Lay
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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