Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/134
21. Wahlperiode 12.05.2025
Gesetzentwurf
der Fraktion Die Linke
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten
(Mietwuchergesetz)
A. Problem
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in
Ballungszentren werden von einem kleinen Teil der Vermietenden unangemessen
hohe Mieten verlangt. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die
Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen sind in der Praxis teilweise
nicht ausreichend, um Mietende effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen.
Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der
Mietpreisüberhöhung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954), das zum einen
dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft sowie zum anderen dem
individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen soll, ist in der Praxis
weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das
Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch
Vermietende stellt.
Eine „Ausnutzung“ lässt sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch
§ 5 WiStrG 1954 faktisch weitgehend leerläuft.
Darüber hinaus ist der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro nicht mehr
zeitgemäß und vermag heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung
mehr zu entfalten.
B. Lösung
§ 5 WiStrG 1954 soll angepasst und verschärft werden, um einen erweiterten
Anwendungsbereich für die Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und
stattdessen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich
das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden. Hierdurch werden die
bestehenden Beweisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus soll der
Bußgeldrahmen auf 100 000 Euro erhöht werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Neben dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung sind Auswirkungen auf die
Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen durch die Rechtsänderungen
nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954
ist ein nicht näher bezifferbarer Anstieg entsprechender
Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten. Dies führt zu einer nicht exakt bestimmbaren
Mehrbelastung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden
und gegebenenfalls bei den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten
Erfüllungsaufwand stehen zusätzliche Einnahmen in Form von vermehrt verhängten (und
gegebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht näher
beziffern lassen.
F. Weitere Kosten
Vermietende, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig
vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen
bestimmten Vermieterinnen und Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen,
weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der
Neufassung des § 5 WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten
abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen
teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im
zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen
Vermieterinnen und Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus
in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die
dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen
und beziffern.
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten
(Mietwuchergesetz)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313),
das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „infolge der Ausnutzung“ durch die Angabe „bei Vorliegen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „fünfzigtausend“ durch die Angabe „einhunderttausend“ ersetzt.
2. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
„§ 22
Übergangsregelung
§ 5 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Mietwuchergesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] sind nur anzuwenden, wenn das Mietverhältnis nach dem … [einsetzen: Tag
vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] begründet worden ist. In allen anderen Fällen
ist das bis dahin geltende Recht anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren werden von
einem kleinen Teil der Vermietenden unangemessen hohe Mieten verlangt, die weit über der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegen. Da es für Mieterinnen und Mieter in den betreffenden Gebieten häufig eine große
Herausforderung darstellt, überhaupt eine Wohnung zu finden, lassen sich viele von ihnen notgedrungen auf Mietpreise,
welche die Grenze zum Wucher überschreiten, ein.
Die bestehenden zivilrechtlichen Instrumentarien sind in bestimmten Fällen nicht ausreichend, um dem Problem
hinreichend zu begegnen. Bei Vermieterinnen und Vermietern, welche das geringe Wohnraumangebot zum
Anlass nehmen, erheblich überhöhte Mieten zu verlangen, bedarf es flankierender gesetzlicher Maßnahmen,
insbesondere einer behördlichen Ahndungsmöglichkeit.
Ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand findet sich bereits heute in § 5 WiStrG 1954. Die Vorschrift
soll zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft, andererseits aber auch dem Schutz der
Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei einem Ausfall der preisregulierenden Funktion des Marktes
dienen. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich dabei nicht allein in einer behördlich verfolgbaren
Ordnungswidrigkeit. Vielmehr stellt § 5 WiStrG 1954 auch ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar.
Ein Verstoß gegen § 5 WiStrG 1954 führt mithin dazu, dass eine entsprechende mietrechtliche Vereinbarung
insoweit nichtig ist, als die veränderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt.
Rechtsfolge ist, dass der Mieter die überhöhte Miete gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB
zurückfordern und gegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen kann.
Die Bußgeldbewehrung nach § 5 WiStrG 1954 sowie die zivilrechtliche Rückforderungsmöglichkeit über § 134
BGB wären grundsätzlich geeignete Instrumente, um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im
konkreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen. Allerdings ist
§ 5 WiStrG 1954 in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines
geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stellt. Es soll danach nicht ausreichen, dass sich
der Vermietenden die gegebene Lage auf dem Wohnungsmarkt bewusst zu Nutze macht. Hinzukommen muss
vielmehr, dass die Vermieterinnen und Vermieter erkennen oder in Kauf nehmen, dass der konkrete Mieter oder
die konkrete Mieterin sich in einer Zwangslage befindet, weil er oder sie aus nachvollziehbaren gewichtigen
Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (vergleiche BGH NJW 2005, 2156, 2157). Hierzu
sind Feststellungen notwendig, welche Bemühungen der Mietenden bei der Wohnungssuche bisher unternommen
hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den
Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrags angewiesen war (vgl. BGH NJW 2004, 1740, 1741). Diese
Tatsachen sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verfolgungsbehörde von Amts wegen zu ermitteln und
nachzuweisen. Im Zivilverfahren trägt im Bestreitensfalle der Mietenden die Beweislast für die genannten
Umstände. Dies kann in der Praxis sowohl für die Behörde als auch für den Mieter oder die Mieterin mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden sein. Noch größere Probleme dürfte in der Praxis regelmäßig der Nachweis für das
subjektive Element des Ausnutzens auf Vermieterseite, nämlich dass der Vermieter seine persönliche Zwangslage
erkennt und in Kauf nimmt, bereiten.
Eine „Ausnutzung“ lässt sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch § 5 WiStrG 1954 faktisch
weitgehend leerläuft. Auf dieses subjektive Kriterium sollte mithin künftig verzichtet werden, zumal dieses auch mit
dem Schutzzweck der Vorschrift nicht im Einklang steht. Für den von § 5 WiStrG 1954 (auch) bezweckten Schutz
der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten kann es nicht darauf ankommen, ob diese sich zuvor erfolglos
um eine andere Wohnung bemüht haben oder ob sie – unter dem Druck des knappen Marktes – sogleich zu Beginn
der Wohnungssuche ein wucherisches Mietangebot angenommen haben.
Darüber hinaus ist der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere auch im
Hinblick auf den derzeit vielerorts extrem angespannten Wohnungsmarkt und die dadurch zum Teil hohen Mieten
erscheint eine Verdoppelung angezeigt, um eine hinreichende generalpräventive Wirkung des § 5 WiStrG 1954
wiederherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen in § 5 WiStrG 1954 soll
verzichtet werden. Stattdessen soll bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des
Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden. Hierdurch werden sowohl in
Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch bei zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen die oben beschriebenen Darlegungs- und
Beweisprobleme erheblich entschärft.
Darüber hinaus soll der Bußgeldrahmen auf 100 000 Euro erhöht werden.
III. Alternativen
Alternativen, mit denen die Regelungsziele in gleicher Weise erreicht werden können, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere erscheint allein ein verbesserter zivilrechtlicher Schutz gegen das Verlangen überhöhter Mieten in den
von § 5 WiStrG 1954 erfassten Extremfällen nicht ausreichend, um Mieterinnen und Mieter hinreichend zu
schützen und bestimmte Vermieterinnen und Vermieter vom Verlangen wucherischer Mieten abzuhalten.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die Änderung der Voraussetzungen des § 5 WiStrG 1954 führt zu einer Rechtsvereinfachung. Sowohl im
Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch in einem etwaigen Zivilprozess bedarf es künftig nur noch der Feststellung
des objektiven Vorliegens eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Aufwändige Beweisaufnahmen
darüber, dass die unangemessene Höhe des Entgelts gerade die Folge der Ausnutzung einer individuellen
(Zwangs-)Situation des einzelnen Mieters ist, werden entfallen.
Aufgrund dieser Rechtsvereinfachung ist zu erwarten, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG 1954 künftig
wieder verstärkt von den zuständigen Behörden verfolgt und geahndet werden. Insbesondere im Zusammenspiel
mit der Erhöhung des Bußgeldrahmens ist hierdurch eine erhöhte generalpräventive Wirkung zu erwarten.
Mieterinnen und Mieter profitieren dadurch zunächst allgemein durch eine damit einhergehende preisdämpfende
Wirkung am Mietwohnungsmarkt. Darüber hinaus kann, sollte ein Vermieter auch in Zukunft gegen das
Mietpreisüberhöhungsverbot des § 5 WiStrG 1954 verstoßen, der Mieter oder die Mieterin die überhöhte Miete nach
den §§ 134, 812 ff. BGB künftig unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern.
Auf Vermietendenseite entsteht durch die gesetzlichen Änderungen kein unmittelbarer erhöhter
Erfüllungsaufwand. Vermieterinnen und Vermieter müssen sich bereits heute hinreichende Gedanken über die höchstzulässige
Miete machen, da Mieten, welche die ortsüblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen, auch nach
geltender Rechtslage nicht ohne Weiteres zulässig sind. Hinzu kommt, dass in den relevanten Fällen die Wohnung
häufig in einem durch Landesrechtsverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach
§ 556d Absatz 2 BGB liegen wird, sodass sich der Vermieter oder die Vermieterin bereits aus diesem Grund mit
der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete befassen muss.
Allerdings sind auf Vermietendenseite mittelbare Kosten durch die Rechtsänderungen zu erwarten. So müssen
Vermieterinnen und Vermieter, die auch in Zukunft unangemessen hohe Mieten verlangen, künftig vermehrt mit
der behördlichen Verhängung eines Bußgeldes rechnen sowie mit der zivilrechtlichen Rückforderung der
überhöhten Miete (vergleiche oben). Mindereinnahmen können Vermieterinnen und Vermietern überdies daraus
entstehen, dass sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG 1954 und
die drohende zivilrechtliche Rückforderung künftig von vornherein vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten
lassen. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermietenden lassen sich nicht näher beziffern oder schätzen. Die
betreffenden Vermieterinnen und Vermieter haben aber ohnehin kein berechtigtes Interesse, dass ihnen
Mehreinnahmen, die aus überhöhten Mietverlangen resultieren, verbleiben. Die Vermietenden sind insoweit nicht
schutzwürdig.
Auf Seiten der Verwaltung ist mit einem erhöhten Erfüllungsaufwand zu rechnen, der sich nicht konkret
bestimmen lässt. Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954 ist ein nicht näher
bezifferbarer Anstieg entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten. Dies führt zu einer nicht exakt
bestimmbaren Mehrbelastung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und
gegebenenfalls den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten Erfüllungsaufwand stehen zusätzliche Einnahmen in
Form von vermehrt verhängten (und gegebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht
näher beziffern lassen.
Sonstige Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954)
Zu Nummer 1 (§ 5 WiStrG 1954)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1)
Der Tatbestand des § 5 Absatz 1 WiStrG 1954 ist erfüllt, wenn eine Person für die Vermietung von Räumen zum
Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt
oder annimmt. Unter welchen Umständen ein Entgelt als unangemessen hoch anzusehen ist, wird in Absatz 2 der
Vorschrift näher definiert. Nach der bisherigen Fassung fallen darunter Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines
geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen. Anstatt
auf das subjektiv geprägte Merkmal „infolge der Ausnutzung“ soll künftig allein das objektive Vorliegen eines
geringen Angebots an vergleichbaren Räumen für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Denn bei einer
derartigen Sachlage kann generell davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung der ortsüblichen
Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent auf das geringe Wohnraumangebot zurückzuführen ist und der Vermieter gerade
die angespannte Marktsituation zu seinen Gunsten ausnutzt. Im Einzelfall entfällt dadurch zukünftig der kaum zu
führende Nachweis einer individuellen Ausnutzungssituation. § 5 WiStrG 1954 kann hierdurch seinen
Schutzzweck sowohl als Ordnungswidrigkeitentatbestand als auch über § 134 BGB im Zivilrecht in der Praxis wieder
erfüllen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Der Bußgeldrahmen soll von 50 000 Euro auf 100 000 Euro erhöht werden. Eine solche Erhöhung erscheint bereits
deswegen veranlasst, weil der Bußgeldrahmen zuletzt im Jahre 1993 von 50 000 Deutsche Mark auf 100 000
Deutsche Mark angehoben wurde. Darüber hinaus bedarf es vor allem auch im Hinblick auf die derzeitige
Wohnungsmarktsituation einer deutlich spürbaren Ahndungsmöglichkeit für Mietpreisüberhöhungen.
Zu Nummer 2 (§ 22 WiStrG 1954)
Nach der vorgesehenen Übergangsregelung ist § 5 WiStrG 1954 in der neuen Fassung nur auf Mietverträge
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Auf vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossene Verträge verbleibt es hingegen bei der bisherigen Rechtslage.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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