Auswirkungen der Grundsteuerreform ab 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/3070)
Text
Auswirkungen der Grundsteuerreform ab 1. Januar 2025 (Antwort zu Drs. 21/3070)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3321
21. Wahlperiode 17.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Fetsch, Tobias Matthias
Peterka, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3070 –
Auswirkungen der Grundsteuerreform ab 1. Januar 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage neu gefassten
Bundesrechts, teils ergänzt um modifizierendes Landesrecht sowie unter
Anwendung des jeweiligen Grundsteuerhebesatzes der Liegenschaftsgemeinde,
erhoben.
Ausgangspunkt für die umfassende Reform der Rechtslage war ein
Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 10. April 2018, das die vormalige Rechtslage
für verfassungswidrig erklärte, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich
behandele und so gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoße
(Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) v. 10. April 2018 zu 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14,
1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und BvR 889/12). In der Folge wurden auf
Bundesebene das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, das
Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von
baureifen Grundstücken für die Bebauung und das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (GG) (Artikel 72, 105 und 125b) erlassen. Von der Möglichkeit des
Artikels 125b GG (Schaffung abweichenden Landesrechts bei der
Grundsteuer) haben fünf Länder Gebrauch gemacht (Baden-Württemberg, Bayern,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen). Berlin, Saarland und Sachsen wenden
grundsätzlich das Bundesmodell an, haben allerdings vom Bundesgesetz
abweichende Steuermesszahlen eingeführt.
Folglich kommt es zum Stichtag 1. Januar 2025 und in Folgejahren
flächendeckend zur Neubewertung der Grundstücke. Dabei kann es für einzelne
Grundbesitzer ab dem Steuerjahr 2025 zu Mehr- oder Minderbelastungen im
Vergleich mit der alten Rechtslage kommen. Politisches und teils gesetzlich
verankertes Ziel der Grundsteuerreform in Bund, Ländern und Gemeinden ist
grundsätzlich Aufkommensneutralität: Das Steueraufkommen soll insgesamt
durch die Grundsteuerreform in den jeweiligen Kommunen nicht anwachsen
(www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteue
r.html und dort unter 1.3 und 3.1, sowie z. B. aus der Landesgesetzgebung § 7
Absatz 1 f. des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG)).
Aktuelle Umfrageergebnisse der Buhl Data Service GmbH (Newsletter WISO
Steuer 05/2025) zu Grundsteuerbescheiden des Steuerjahres 2025 zeichnen
unter 46 000 Rückmeldungen folgendes Bild: In allen 16 Bundesländern zeigt
sich eine durchschnittliche Mehrbelastung, jedoch trifft die neue Steuer nicht
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 17. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
alle Regionen gleich stark. In Berlin zahlen Grundstückseigentümer im
Schnitt 116,8 Prozent mehr, in Baden-Württemberg 107,4 Prozent. Am
wenigsten steigen die Abgaben in Schleswig-Holstein – dort sind es im Schnitt
54,7 Prozent. Für die meisten Eigentümer wird es demnach individuell
betrachtet teurer: Knapp zwei Drittel zahlen nach der Reform mehr Grundsteuer
als bisher. 26,7 Prozent zahlen weniger. Für 6,8 Prozent der Befragten bleibt
die Grundsteuer nahezu unverändert (www.buhl.de/steuer/grundsteuer-umf
rage). Andere Wirkungsanalysen zeigen ein ähnliches Bild (www.hausundgru
nd.de/sites/default/files/downloads/grundsteuerreform-2025sonderauswertun
g.pdf).
1. Ist die Grundsteuerreform vor dem Hintergrund der Ergebnisse der
Untersuchungen oder aus eigenen Erkenntnissen der Bundesregierung
mehr als eine rechtliche Neuordnung, und wenn ja, welches politische
Konzept und welche Ziele des Bundes und der Länder stehen dahinter?
Mit dem reformierten bundesgesetzlichen Bewertungs- und Grundsteuerrecht
wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom
10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) Rechnung getragen. Es gewährleistet eine
Neubewertung der Grundstücke nach objektiven Kriterien und beseitigt damit
den bisherigen verfassungswidrigen Zustand.
2. Zeichnen sich nach Auffassung der Bundesregierung durch das
Länderwahlrecht des Artikels 125b Absatz 3 GG in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 GG vor dem Hintergrund des im Steuerrecht
beachtlichen Grundsatzes des Artikel 3 GG Gerechtigkeitsdefizite ab,
und wie sind diese gegebenenfalls rechtlich zu bewerten und politisch zu
rechtfertigen?
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b)
vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) wurde den Ländern über eine
Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) eine umfassende
abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Gerade die Grundsteuer bot sich
aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung
vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts dafür an, die Steuerautonomie der
Länder zu stärken (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11084, S. 1). Der ausschließlich
lokale Bezug des Besteuerungsobjekts der Grundsteuer zum Ort der
Belegenheit und zu der dort bestehenden lokalen Infrastruktur rechtfertigt nach dem
Grundgesetz regionale Regelungen, die jedoch selbstverständlich ihrerseits den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gleichheitssatz,
genügen müssen.
Unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen auf dem Gebiet der
Grundsteuer sind Ausdruck und Folge der mit der Einführung der
Abweichungskompetenz in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GG beabsichtigten Stärkung der
Steuerautonomie der Länder.
3. Führt die Kombination aus Modellwahl und Lagewert nach Datenlage
der Bundesregierung in städtischen Lagen mit hoher
Grundstücksnachfrage systematisch zu höheren Belastungen, wenn ja, war dies
gewünscht, und wenn nein, wie könnte man diese Effekte gegebenenfalls
mildern oder abstellen?
4. Sind vom in Frage 3 erfragten Effekt klassische Wohnformen wie zum
Beispiel Einfamilienhäuser und Baugrundstücke überproportional
betroffen, und wenn ja, wie wäre dies gegebenenfalls politisch zu rechtfertigen
und wie eine Korrektur etwaiger Überbelastungen rechtstechnisch
abzustellen?
5. Sind auch nach Datenlage der Bundesregierung vom in Frage 3 erfragten
Effekt ländlichere Regionen weniger betroffen als städtische?
Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Bei der Reform der Grundsteuer galt stets die Maßgabe, dass diese auf
gesamtstaatlicher Ebene aufkommensneutral erfolgen soll. Zahlen zum Aufkommen
im Kalenderjahr 2025 liegen derzeit noch nicht vor.
Eine unvermeidliche Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) ist, dass die Grundsteuer
verfassungskonform überarbeitet werden musste mit dem Ziel, die damals bestehenden
Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung zu beseitigen. Aufgrund der
verfassungsrechtlich gebotenen relations- und realitätsgerechten Neubewertung des
Grundbesitzes kann es daher unabhängig vom gewählten Grundsteuermodell
für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer zu einer Mehr- oder
Minderbelastung kommen.
Belastungsverschiebungen im Einzelfall sind unvermeidbar und folgerichtig, da
das neue Bewertungsrecht den bisherigen verfassungswidrigen Zustand
beseitigt.
6. Ist die Bundesregierung mit der Grundsteuerreform und deren
Umsetzung in Bund, Ländern sowie Kommunen zufrieden, weniger zufrieden,
oder hat sie dazu noch keine Meinung, nachdem sich laut
Umfrageergebnis (vgl. insoweit www.buhl.de/steuer/grundsteuer-umfrage) 47,8
Prozent der Befragten dahingehend äußern, die Grundsteuerreform sei
ungerecht, 24 Prozent der Befragten sich zufrieden zeigen und 28,2 Prozent
dazu keine oder noch keine Meinung haben?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass das reformierte bundesgesetzliche
Bewertungs- und Grundsteuerrecht verfassungsgemäß ausgestaltet wurde. Der
Bundesfinanzhof hat am 10. Dezember 2025 drei Urteile verkündet, die sich
mit dem reformierten bundesgesetzlichen Bewertungsrecht für Zwecke der
Grundsteuer beschäftigten. Auch der Bundesfinanzhof hielt in diesen Verfahren
(Az. II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25) die reformierten bundesgesetzlichen
Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer für verfassungskonform. Zu
landesgesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer nimmt die Bundesregierung
nicht Stellung.
Die Grundsteuerreform wird innerhalb von sieben Jahren nach dem
Wirksamwerden der neuen Bemessungsgrundlage evaluiert (vgl. Bundestagsdrucksache
19/11085, S. 92). Sollte sich Handlungsbedarf ergeben, wird die
Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern in einen konstruktiven Austausch treten und
notwendige gesetzliche Maßnahmen ergreifen.
7. An welchen Stellen genau im Grundsteuergesetz und in welchen daraus
abgeleiteten Länderkodifikationen und konkret an welchen Stellen dort
gibt es aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls Reformbedarf, und
wann soll dieser im Verantwortungsbereich des Bundesgesetzes
umgesetzt werden?
8. Wäre auch aus Sicht der Bundesregierung die von der Niedersächsischen
Landesregierung jüngst angedachte Beseitigung der von ihr als ungerecht
angesehenen Besteuerungsfolgen im Landesgrundsteuergesetz, zum
Beispiel bei bestimmten Resthöfen mit ungenutzten Nebengebäuden oder
bestimmten unbebauten und ungenutzten Grundstücken im
Außenbereich, mit Erlass- oder Teilerlassmöglichkeiten eine gerechtfertigte und
übertragbare Maßnahme im System der Grundbesitzbesteuerung, wenn
ja, aus welchem Grund, und wenn nein, mit welcher Begründung (www.
mf.niedersachsen.de/startseite/themen/steuern/grundsteuer/aktuelles-zur-
grundsteuerreform-in-niedersachsen-208901.html?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung sieht zum jetzigen Zeitpunkt keinen grundlegenden
Reformbedarf im Grundsteuergesetz. Zu landesgesetzlichen Regelungen zur
Grundsteuer nimmt die Bundesregierung nicht Stellung.
9. Wäre es auch Sicht der Bundesregierung wünschenswert, wenn weitere
Landesgesetzgeber den Überlegungen der Niedersächsischen
Landesregierung folgten und von ihnen als ungerecht identifizierte
Anwendungsfälle der neuen Grundsteuergesetzgebung in ihren
Landesgrundsteuergesetzgebungen umgehend änderten, oder sollten etwaige
Änderungen erst nach einigem Zeitablauf, z. B. dem Ende etwaiger
Evaluationsphasen oder justizförmiger Abarbeitung etwaiger Einzelfälle, die folgend
politisch als allgemein anerkennenswert beurteilt werden, wären
umgehende Gesetzesänderungen in kurzer Folge also generell zu begrüßen
oder (eher) abzulehnen?
Bund und Länder setzen sich mit den praktischen Erfahrungen der neuen
Rechtslage laufend auseinander und sondieren mögliche Bedarfe zum
Nachsteuern und geeignete Lösungen, falls diese erforderlich sein sollten.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 hingewiesen.
10. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung aus den Umfrageergebnissen der Buhl Data GmbH (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), die nach Bundesland durchschnittlich
Grundsteuermehrbelastungen bei Mehrfamilienhäusern von mindestens
22 Prozent und bis zu 101,9 Prozent und damit überwiegend auch
Mietwohnungsbestand feststellt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass
Grundsteuern umlagefähige Mietnebenkosten sind, politisch, und liegen
der Bundesregierung zu Vermietungsobjekten eigene Grundsteuerdaten
vor, wenn ja, welches Bild zeigt sich auf Grundlage der eigenen
Datenbasis, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung nimmt die Untersuchungen und Umfragen zur Kenntnis.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 hingewiesen.
11. Gibt es Bestrebungen seitens der Bundesregierung, die Grundsteuer in
der Folge von weiteren Mietrechtsnovellen aus dem Katalog der
umlagefähigen Mietnebenkosten zu streichen, sodass die Vermieter diese Steuer
nicht mehr abwälzen und somit wirtschaftlich tragen müssten, und wenn
ja, wie wäre dies politisch zu rechtfertigen?
Im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Grundsteuer- und
Bewertungsrechts im Jahr 2019 hat sich der Deutsche Bundestag wiederholt
gegen die Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die
Mieterinnen und Mieter ausgesprochen. Abgelehnt wurde insbesondere der Entwurf der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein „Mieter-Grundsteuer-
Entlastungsgesetz“ auf Bundestagsdrucksache 19/8827. Des Weiteren wurde der
Antrag der Fraktion DIE LINKE. mit dem Titel „Grundsteuer nicht länger auf
Mieterinnen und Mieter umlegen“ auf Bundestagsdrucksache 19/8358 in
namentlicher Abstimmung mit 517 Stimmen zu 125 Stimmen abgelehnt. Der
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hatte
hierzu eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorgelegt
(Bundestagsdrucksache 19/14118).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Koalitionsvertrag für die
21. Legislaturperiode vorsieht, dass die Nebenkosten für Mieterinnen und
Mieter transparenter und einfacher nachvollziehbar sein sollen (Zeile 788 f.). Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft aktuell, wie
diese Vorgabe konkret umgesetzt werden kann.
12. Bestehen in Bezug auf die Gleichheitskonformität der
Bemessungsgrundlagen und mit Blick auf Begünstigungen von Wohngrundstücken
verfassungsrechtliche Bedenken im System der neuen
Grundsteuerlegislaturen, und wenn ja, wie ließen sich diese beheben?
Die Bundesregierung geht von der Verfassungsmäßigkeit des reformierten
bundesgesetzlichen Bewertungs- und Grundsteuerrecht aus. Auch der
Bundesfinanzhof hielt in drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25) die
reformierten bundesgesetzlichen Bewertungsvorschriften für Zwecke der
Grundsteuer für verfassungskonform. Die Veröffentlichung der vollständig
abgefassten Entscheidungsgründe der am 10. Dezember 2025 verkündeten Urteile bleibt
noch abzuwarten.
13. Hat die Bundesregierung die Rechtsfrage geprüft, ob ein etwaiges
Abwälzungsverbot der Grundsteuer auf den Mieter beim Vermieter zur
steuerlichen Berücksichtigung als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 des
Einkommensteuergesetzes (EstG) führen sollte, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
14. Falls die Bundesregierung eine entsprechende Prüfung vorgenommen
hat, hat sie bei der Prüfung der in Frage 13 genannten Rechtsfrage auch
geprüft, wie das bei einer einkommensteuerlichen Berücksichtigung der
Grundsteuer als Werbungskosten oder Betriebsausgabe verloren gehende
Steuersubstrat auf Kosten der Bundes-, Länder-, und kommunalen
Haushalte politisch zu begründen wäre, und wenn ja, mit welchem Ergebnis,
und wie hoch wäre es nach derzeitigem Stand nach
Gebietskörperschaften getrennt?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Grundsätzlich können bei Erfüllung der steuergesetzlichen Voraussetzungen
auch Aufwendungen für nicht umlagefähige Betriebskosten als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
Seitens der Bundesregierung wurde die Rechtsfrage daher nicht eigens geprüft.
15. Verletzen das Bundesgrundsteuermodell und – soweit die
Bundesregierung dies betrachtet hat – das Bodenwertmodell des Landes Baden-
Württemberg, so unter anderem Dr. Gregor Kirchhof, das Grundgesetz, und
wie könnte gegebenenfalls konkret Grundgesetzkonformität erreicht
werden?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Zu abweichenden landesgesetzlichen Regelungen bei der Grundsteuer nimmt
die Bundesregierung nicht Stellung.
16. Wie ist es vor dem Hintergrund der durch den vormaligen
Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, im Reformgesetzgebungsverfahren
angestrebten Aufkommensneutralität einzuordnen, dass
Grundstückseigentümer nach Datenlage der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Untersuchung (www.hausundgrund.de/sites/default/files/downloads/grun
dsteuerreform-2025sonderauswertung.pdf) im Median 654 Euro pro Jahr
und Grundstück (Mittelwert 830 Euro) nach neuem Grundsteuerrecht
zahlen, während sie nach alter Rechtslage 390 Euro im Median
(Mittelwert 522 Euro) zahlten, was im Median einem Anstieg von 264 Euro pro
Jahr und Grundstück entspricht?
17. War es im Rahmen der Grundsteuerreform beabsichtigt, dass
Grundbesitz nach neuer Rechtslage höher belastet wird als nach dem alten
Rechtsstand und dass dabei je nach Art der Immobilie und des
Bewertungsmodells die Belastungswirkung unterschiedlich ausfällt, vgl.
insoweit die Ergebnisse der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Untersuchungen (www.buhl.de/steuer/grundsteuer-umfrage und www.ha
usundgrund.de/sites/default/files/downloads/grundsteuerreform-2025son
derauswertung.pdf)?
18. Wie ist es politisch und rechtlich zu bewerten, dass nach den Ergebnissen
der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Untersuchung
(www.hausundgrund.de/sites/default/files/downloads/grundsteuerreform-
2025sonderauswertung.pdf) für die Mehrheit der Grundstückseigentümer
(79 Prozent) die Grundsteuerbelastung mit der Reform gestiegen ist,
während lediglich 21 Prozent der Steuerpflichtigen eine Reduktion zu
verzeichnen haben?
19. Wie ist es politisch und rechtlich zu bewerten, dass nach den Ergebnissen
der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Untersuchung
(www.hausundgrund.de/sites/default/files/downloads/grundsteuerreform-
2025sonderauswertung.pdf) die mittlere Steuerbelastungserhöhung mit
dem Faktor 1,03 (Median 0,51) festzustellen ist, während in
Reduktionsfällen ein Minus von 22 Prozent bei der Steuerbelastung festzustellen ist?
Die Fragen 16 bis 19 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt die Untersuchungen und Umfragen zur Kenntnis.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 hingewiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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