Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
Text
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1397
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
A. Problem und Ziel
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in
Ballungszentren werden von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen
hohe Mieten verlangt. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die
Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen sind in der Praxis teilweise
nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen.
Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der
Mietpreisüberhöhung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954), das zum einen
dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft sowie zum anderen dem
individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen soll, ist in der Praxis
weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das
Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch
den Vermieter stellt.
Eine „Ausnutzung“ lässt sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch
§ 5 WiStrG 1954 faktisch weitgehend leerläuft.
Darüber hinaus ist der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro nicht mehr
zeitgemäß und vermag heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung
mehr zu entfalten.
B. Lösung
§ 5 WiStrG 1954 soll angepasst und verschärft werden, um einen erweiterten
Anwendungsbereich für die Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und
stattdessen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich
das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden. Hierdurch werden die
bestehenden Beweisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus soll der
Bußgeldrahmen auf 100 000 Euro erhöht werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Neben dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung sind Auswirkungen auf die
Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen durch die Rechtsänderungen
nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und
Verwaltung
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954
ist ein nicht näher bezifferbarer Anstieg entsprechender
Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten. Dies führt zu einer nicht exakt bestimmbaren
Mehrbelastung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden
und gegebenenfalls bei den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten
Erfüllungsaufwand stehen zusätzliche Einnahmen in Form von vermehrt verhängten (und
gegebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht näher
beziffern lassen.
F. Sonstige Kosten
Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt
mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten
Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die
erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5
WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da
gegen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß
§ 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen
Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die
wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße
Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der
Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „infolge der Ausnutzung“ durch die Wörter „bei Vorliegen“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „einhunderttausend“ ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Übergangsregelung
§ 5 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur besseren Bekämpfung von
Mietwucher vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] sind nur anzuwenden, wenn das
Mietverhältnis nach dem … [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2]
begründet worden ist. In allen anderen Fällen ist das bis dahin geltende Recht anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren werden von
einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt, die weit über der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegen. Da es für Mieterinnen und Mieter in den betreffenden Gebieten häufig eine große Herausforderung
darstellt, überhaupt eine Wohnung zu finden, lassen sich viele von ihnen notgedrungen auf Mietpreise, welche
die Grenze zum Wucher überschreiten, ein.
Die bestehenden zivilrechtlichen Instrumentarien sind in bestimmten Fällen nicht ausreichend, um dem Problem
hinreichend zu begegnen. Bei Vermietern, welche das geringe Wohnraumangebot zum Anlass nehmen, erheblich
überhöhte Mieten zu verlangen, bedarf es flankierender gesetzlicher Maßnahmen, insbesondere einer
behördlichen Ahndungsmöglichkeit.
Ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand findet sich bereits heute in § 5 WiStrG 1954. Die Vorschrift
soll zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft, andererseits aber auch dem Schutz der
Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei einem Ausfall der preisregulierenden Funktion des Marktes
dienen. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich dabei nicht allein in einer behördlich verfolgbaren
Ordnungswidrigkeit. Vielmehr stellt § 5 WiStrG auch ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar. Ein
Verstoß gegen § 5 WiStrG 1954 führt mithin dazu, dass eine entsprechende mietrechtliche Vereinbarung insoweit
nichtig ist, als die veränderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt.
Rechtsfolge ist, dass der Mieter die überhöhte Miete gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückfordern und
gegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen kann.
Die Bußgeldbewehrung nach § 5 WiStrG 1954 sowie die zivilrechtliche Rückforderungsmöglichkeit über § 134
BGB wären grundsätzlich geeignete Instrumente, um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im
konkreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen. Allerdings ist
§ 5 WiStrG 1954 in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines
geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stellt. Es soll danach nicht ausreichen, dass sich
der Vermieter die gegebene Lage auf dem Wohnungsmarkt bewusst zu Nutze macht. Hinzukommen muss
vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der konkrete Mieter sich in einer Zwangslage befindet,
weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann
(vergleiche BGH NJW 2005, 2156, 2157). Hierzu sind Feststellungen notwendig, welche Bemühungen der Mieter bei
der Wohnungssuche bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer
Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrags angewiesen war (vgl.
BGH NJW 2004, 1740, 1741). Diese Tatsachen sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren von der
Verfolgungsbehörde von Amts wegen zu ermitteln und nachzuweisen. Im Zivilverfahren trägt im Bestreitensfalle der Mieter die
Beweislast für die genannten Umstände. Dies kann in der Praxis sowohl für die Behörde als auch für den Mieter
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Noch größere Probleme dürfte in der Praxis regelmäßig der
Nachweis für das subjektive Element des Ausnutzens auf Vermieterseite, nämlich dass der Vermieter seine
persönliche Zwangslage erkennt und in Kauf nimmt, bereiten.
Eine „Ausnutzung“ lässt sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch § 5 WiStrG 1954 faktisch
weitgehend leerläuft. Auf dieses subjektive Kriterium sollte mithin künftig verzichtet werden, zumal dieses auch mit
dem Schutzzweck der Vorschrift nicht im Einklang steht. Für den von § 5 WiStrG 1954 (auch) bezweckten Schutz
der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten kann es nicht darauf ankommen, ob diese sich zuvor erfolglos
um eine andere Wohnung bemüht haben oder ob sie – unter dem Druck des knappen Marktes – sogleich zu Beginn
der Wohnungssuche ein wucherisches Mietangebot angenommen haben.
Darüber hinaus ist der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere auch im
Hinblick auf den derzeit vielerorts extrem angespannten Wohnungsmarkt und die dadurch zum Teil hohen Mieten
erscheint eine Verdoppelung angezeigt, um eine hinreichende generalpräventive Wirkung des § 5 WiStrG
wiederherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen in § 5 WiStrG 1954 soll
verzichtet werden. Stattdessen soll bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des
Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden. Hierdurch werden sowohl in
Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch bei zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen die oben beschriebenen Darlegungs- und
Beweisprobleme erheblich entschärft.
Darüber hinaus soll der Bußgeldrahmen auf 100 000 Euro erhöht werden.
III. Alternativen
Alternativen, mit denen die Regelungsziele in gleicher Weise erreicht werden können, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere erscheint allein ein verbesserter zivilrechtlicher Schutz gegen das Verlangen überhöhter Mieten in den
von § 5 WiStrG 1954 erfassten Extremfällen nicht ausreichend, um Mieter hinreichend zu schützen und bestimmte
Vermieter vom Verlangen wucherischer Mieten abzuhalten.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die Änderung der Voraussetzungen des § 5 WiStrG 1954 führt zu einer Rechtsvereinfachung. Sowohl im
Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch in einem etwaigen Zivilprozess bedarf es künftig nur noch der Feststellung
des objektiven Vorliegens eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Aufwändige Beweisaufnahmen
darüber, dass die unangemessene Höhe des Entgelts gerade die Folge der Ausnutzung einer individuellen
(Zwangs-)Situation des einzelnen Mieters ist, werden entfallen.
Aufgrund dieser Rechtsvereinfachung ist zu erwarten, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG 1954 künftig
wieder verstärkt von den zuständigen Behörden verfolgt und geahndet werden. Insbesondere im Zusammenspiel
mit der Erhöhung des Bußgeldrahmens ist hierdurch eine erhöhte generalpräventive Wirkung zu erwarten.
Mieterinnen und Mieter profitieren dadurch zunächst allgemein durch eine damit einhergehende preisdämpfende
Wirkung am Mietwohnungsmarkt. Darüber hinaus kann, sollte ein Vermieter auch in Zukunft gegen das
Mietpreisüberhöhungsverbot des § 5 WiStrG 1954 verstoßen, der Mieter die überhöhte Miete nach den §§ 134, 812 ff.
BGB künftig unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern.
Auf Vermieterseite entsteht durch die gesetzlichen Änderungen kein unmittelbarer erhöhter Erfüllungsaufwand.
Vermieterinnen und Vermieter müssen sich bereits heute hinreichende Gedanken über die höchstzulässige Miete
machen, da Mieten, welche die ortsüblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen, auch nach geltender
Rechtslage nicht ohne Weiteres zulässig sind. Hinzu kommt, dass in den relevanten Fällen die Wohnung häufig
in einem durch Landesrechtsverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 556d
Absatz 2 BGB liegen wird, sodass sich der Vermieter bereits aus diesem Grund mit der Höhe der ortsüblichen
Vergleichsmiete befassen muss.
Allerdings sind auf Vermieterseite mittelbare Kosten durch die Rechtsänderungen zu erwarten. So müssen
Vermieter, die auch in Zukunft unangemessen hohe Mieten verlangen, künftig vermehrt mit der behördlichen
Verhängung eines Bußgeldes rechnen sowie mit der zivilrechtlichen Rückforderung der überhöhten Miete (vergleiche
oben). Mindereinnahmen können Vermieterinnen und Vermietern überdies daraus entstehen, dass sie sich durch
die erleichterte Verfolgbarkeit von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG 1954 und die drohende zivilrechtliche
Rückforderung künftig von vornherein vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Die dargelegten
Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht näher beziffern oder schätzen. Die betreffenden Vermieter haben
aber ohnehin kein berechtigtes Interesse, dass ihnen Mehreinnahmen, die aus überhöhten Mietverlangen
resultieren, verbleiben. Die Vermieter sind insoweit nicht schutzwürdig.
Auf Seiten der Verwaltung ist mit einem erhöhten Erfüllungsaufwand zu rechnen, der sich nicht konkret
bestimmen lässt. Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954 ist ein nicht näher
bezifferbarer Anstieg entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten. Dies führt zu einer nicht exakt
bestimmbaren Mehrbelastung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und
gegebenenfalls den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten Erfüllungsaufwand stehen zusätzliche Einnahmen in
Form von vermehrt verhängten (und gegebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht
näher beziffern lassen.
Sonstige Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954)
Zu Nummer 1 (§ 5 WiStrG 1954)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1)
Der Tatbestand des § 5 Absatz 1 WiStrG 1954 ist erfüllt, wenn eine Person für die Vermietung von Räumen zum
Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt
oder annimmt. Unter welchen Umständen ein Entgelt als unangemessen hoch anzusehen ist, wird in Absatz 2 der
Vorschrift näher definiert. Nach der bisherigen Fassung fallen darunter Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines
geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen. Anstatt
auf das subjektiv geprägte Merkmal „infolge der Ausnutzung“ soll künftig allein das objektive Vorliegen eines
geringen Angebots an vergleichbaren Räumen für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Denn bei einer
derartigen Sachlage kann generell davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung der ortsüblichen
Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent auf das geringe Wohnraumangebot zurückzuführen ist und der Vermieter gerade
die angespannte Marktsituation zu seinen Gunsten ausnutzt. Im Einzelfall entfällt dadurch zukünftig der kaum zu
führende Nachweis einer individuellen Ausnutzungssituation. § 5 WiStrG kann hierdurch seinen Schutzzweck
sowohl als Ordnungswidrigkeitentatbestand als auch über § 134 BGB im Zivilrecht in der Praxis wieder erfüllen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Der Bußgeldrahmen soll von 50 000 Euro soll auf 100 000 Euro erhöht werden. Eine solche Erhöhung erscheint
bereits deswegen veranlasst, weil der Bußgeldrahmen zuletzt im Jahre 1993 von 50 000 Deutsche Mark auf
100 000 Deutsche Mark angehoben wurde. Darüber hinaus bedarf es vor allem auch im Hinblick auf die derzeitige
Wohnungsmarktsituation einer deutlich spürbaren Ahndungsmöglichkeit für Mietpreisüberhöhungen.
Zu Nummer 2 (§ 22 WiStrG 1954)
Nach der vorgesehenen Übergangsregelung ist § 5 WiStrG 1954 in der neuen Fassung nur auf Mietverträge
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Auf vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossene Verträge verbleibt es hingegen bei der bisherigen Rechtslage.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung nimmt den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Kenntnis.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist vorgesehen, eine Expertengruppe mit Mieter- und
Vermieterorganisationen (Expertengruppe Mietrecht) einzusetzen, die eine Reform zur Präzisierung der
Mietpreisüberhöhung nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, eine Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die
Mietpreisbremse sowie eine Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften bis spätestens 31. Dezember 2026
vorbereiten soll.
Den Ergebnissen der Beratungen der Expertengruppe Mietrecht sollte aus Sicht der Bundesregierung nicht
vorgegriffen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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