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Entbürokratisierung des E-Rezepts - Angabe der Berufsbezeichnung im E-Rezept-Datensatz streichen

dip / drucksache 22.09.2025 · WP 21 · 21/1745 · Antrag · Original ↗

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Entbürokratisierung des E-Rezepts - Angabe der Berufsbezeichnung im E-Rezept-Datensatz streichen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1745 21. Wahlperiode 22.09.2025 Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD Entbürokratisierung des E-Rezepts – Angabe der Berufsbezeichnung im E-Rezept-Datensatz streichen Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) dahingehend geändert wird, dass bei elektronisch ausgestellten Verschreibungen nach Maßgabe des § 360 Absatz 1 SGB V die Angabe der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person entfallen kann, sofern diese durch die qualifizierte elektronische Signatur und die Telematikinfrastruktur zweifelsfrei identifizierbar ist; 2. in Abstimmung mit der gematik gewährleistet wird, dass die Praxisverwaltungssysteme sowie die technischen Komponenten des E-Rezepts entsprechend angepasst werden und der Wegfall der Berufsbezeichnung technisch eindeutig abbildbar ist; 3. gegenüber den Krankenversicherungen und Apotheken eine verbindliche und einheitliche Auslegung der geänderten Regelung gewährleistet wird, um Fehlinformationen, Retaxierungen und Rückläufer zu vermeiden. Berlin, den 22. September 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Mit dem E-Rezept wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung und Modernisierung der Gesundheitsversorgung in Deutschland vollzogen. Allerdings zeigt sich in der praktischen Umsetzung, dass einzelne Bestandteile des E-Rezept-Datensatzes zu unnötiger Bürokratie und Problemen in der Versorgung führen. Insbesondere die Pflicht zur Angabe der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person erweist sich als fehleranfällig und praxisfern. Es kommt vermehrt zu Rückweisungen durch Apotheken mit Verweis auf angeblich unzulässige oder falsch kodierte Berufsbezeichnungen. In der Folge werden Verordnungen nicht beliefert und müssen durch die ausstellende Praxis korrigiert werden, was zusätzliche Arbeit verursacht und die Versorgung der Patientinnen und Patienten verzögert. Dabei ist die Angabe der Berufsbezeichnung im Fall elektronischer Verschreibungen, die mittels qualifizierter elektronischer Signatur über die Telematikinfrastruktur erfolgen, redundant: Die Authentizität sowie die berufliche Qualifikation der ausstellenden Person lassen sich eindeutig aus den Zertifikatsdaten der qualifizierten elektronischen Signatur ableiten. Eine zusätzliche, manuelle Angabe der Berufsbezeichnung ist weder erforderlich noch zweckmäßig. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat bereits vorgeschlagen, die Pflicht zur Angabe der Berufsbezeichnung im E-Rezept-Datensatz zu streichen. Auch die zuletzt diskutierte Einführung einer sektorenübergreifend einheitlichen und abschließenden Liste von Berufs- und Facharztbezeichnungen ist nicht zielführend. Sie wäre mit permanentem Aktualisierungsaufwand, hohem Implementierungsbedarf in Praxisverwaltungssystemen und weiteren potenziellen Fehlerquellen verbunden. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gezielt an die digitalen Möglichkeiten angepasst werden, um Fehlnutzungen, unnötige Retaxierungen und eine Behinderung der flächendeckenden E-Rezept-Einführung zu vermeiden. Die Klarstellung entlastet nicht nur die Leistungserbringer, sondern verbessert die Versorgungssicherheit für Patienten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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