Entbürokratisierung des E-Rezepts - Angabe der Berufsbezeichnung im E-Rezept-Datensatz streichen
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Entbürokratisierung des E-Rezepts - Angabe der Berufsbezeichnung im E-Rezept-Datensatz streichen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1745
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia
Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger,
Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis
L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Entbürokratisierung des E-Rezepts – Angabe der Berufsbezeichnung im
E-Rezept-Datensatz streichen
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
dahingehend geändert wird, dass bei elektronisch ausgestellten Verschreibungen
nach Maßgabe des § 360 Absatz 1 SGB V die Angabe der Berufsbezeichnung der
verschreibenden Person entfallen kann, sofern diese durch die qualifizierte
elektronische Signatur und die Telematikinfrastruktur zweifelsfrei identifizierbar ist;
2. in Abstimmung mit der gematik gewährleistet wird, dass die
Praxisverwaltungssysteme sowie die technischen Komponenten des E-Rezepts entsprechend
angepasst werden und der Wegfall der Berufsbezeichnung technisch eindeutig
abbildbar ist;
3. gegenüber den Krankenversicherungen und Apotheken eine verbindliche und
einheitliche Auslegung der geänderten Regelung gewährleistet wird, um
Fehlinformationen, Retaxierungen und Rückläufer zu vermeiden.
Berlin, den 22. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Mit dem E-Rezept wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung und Modernisierung der
Gesundheitsversorgung in Deutschland vollzogen. Allerdings zeigt sich in der praktischen Umsetzung, dass einzelne
Bestandteile des E-Rezept-Datensatzes zu unnötiger Bürokratie und Problemen in der Versorgung führen.
Insbesondere die Pflicht zur Angabe der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person erweist sich als
fehleranfällig und praxisfern. Es kommt vermehrt zu Rückweisungen durch Apotheken mit Verweis auf angeblich
unzulässige oder falsch kodierte Berufsbezeichnungen. In der Folge werden Verordnungen nicht beliefert und
müssen durch die ausstellende Praxis korrigiert werden, was zusätzliche Arbeit verursacht und die Versorgung
der Patientinnen und Patienten verzögert.
Dabei ist die Angabe der Berufsbezeichnung im Fall elektronischer Verschreibungen, die mittels qualifizierter
elektronischer Signatur über die Telematikinfrastruktur erfolgen, redundant: Die Authentizität sowie die
berufliche Qualifikation der ausstellenden Person lassen sich eindeutig aus den Zertifikatsdaten der qualifizierten
elektronischen Signatur ableiten. Eine zusätzliche, manuelle Angabe der Berufsbezeichnung ist weder erforderlich
noch zweckmäßig.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat bereits vorgeschlagen, die Pflicht zur Angabe der
Berufsbezeichnung im E-Rezept-Datensatz zu streichen. Auch die zuletzt diskutierte Einführung einer
sektorenübergreifend einheitlichen und abschließenden Liste von Berufs- und Facharztbezeichnungen ist nicht zielführend. Sie
wäre mit permanentem Aktualisierungsaufwand, hohem Implementierungsbedarf in Praxisverwaltungssystemen
und weiteren potenziellen Fehlerquellen verbunden.
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gezielt an die
digitalen Möglichkeiten angepasst werden, um Fehlnutzungen, unnötige Retaxierungen und eine Behinderung der
flächendeckenden E-Rezept-Einführung zu vermeiden. Die Klarstellung entlastet nicht nur die
Leistungserbringer, sondern verbessert die Versorgungssicherheit für Patienten.
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ISSN 0722-8333]
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