Stand und Perspektiven zur Entbürokratisierung und Digitalisierung der Heilmittelverordnung (Antwort zu Drs. 21/5470)
Text
Stand und Perspektiven zur Entbürokratisierung und Digitalisierung der Heilmittelverordnung (Antwort zu Drs. 21/5470)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6092
21. Wahlperiode 21.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch
Dahmen, Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5470 –
Stand und Perspektiven zur Entbürokratisierung und Digitalisierung der
Heilmittelverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Heilmittelerbringer sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
verpflichtet, ärztliche und zahnärztliche Heilmittelverordnungen vor der
Leistungserbringung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Werden
Verordnungen von den gesetzlichen Krankenkassen als fehlerhaft oder
unvollständig bewertet, kann dies zu Kürzungen der Vergütung (Retaxationen)
führen. In solchen Fällen werden bereits erbrachte Leistungen ganz oder teilweise
nicht erstattet.
Nach Angaben des Heilmittelinformationssystems der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) werden aktuell rund 39 Millionen
Heilmittelverordnungen jährlich ausgestellt (vgl. GKV-Heilmittel-Schnellinformation für
Deutschland, Januar bis Dezember 2024, abrufbar unter www.gkv-heilmittel.de/medi
a/dokumente/his_statistiken/2024_04/Bundesbericht-HIS-Bericht_20240
4.pdf). Um die Abrechenbarkeit dieser Verordnungen sicherzustellen und
formale Fehler korrigieren zu können, haben die maßgeblichen
Heilmittelverbände und der GKV-Spitzenverband im Rahmen ihrer Bundesrahmenverträge
umfangreiche Regelungen vereinbart. Diese enthalten detaillierte Vorgaben zur
Abrechenbarkeit von Heilmittelverordnungen, zu Korrekturmöglichkeiten
sowie zu Form und Zeitpunkt entsprechender Änderungen.
Rückmeldungen aus der Versorgungspraxis zeigen jedoch, dass fehlerhafte
oder unvollständige Verordnungen weiterhin in erheblichem Umfang
vorkommen und deren Korrektur für Heilmittelerbringer mit einem beträchtlichen
administrativen Aufwand verbunden ist. Dieser Aufwand betrifft nicht nur die
Prüfung und Korrektur der Verordnungen, sondern reduziert in vielen
Heilmittelpraxen auch die für die Patientinnen und Patienten verfügbare Therapiezeit
und kann zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Vor dem Hintergrund
wachsender Versorgungsbedarfe und eines zunehmenden Fachkräftemangels im
Gesundheitswesen kommt der wirksamen Reduzierung vermeidbarer
bürokratischer Belastungen daher besondere Bedeutung zu.
Dem Gesetzgeber ist diese Problematik seit längerem bekannt. Mit dem GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz wurde daher bereits im Jahr 2015 der § 73 Ab-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 21. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
satz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt. Danach
dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte für die Verordnung von
Heilmitteln nur solche elektronischen Programme nutzen, die insbesondere die
Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie sowie weitere verordnungsrelevante
Informationen enthalten und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen
sind. Nach der Gesetzesbegründung sollte hierdurch insbesondere vermieden
werden, dass formale Fehler bereits bei der Ausstellung von
Heilmittelverordnungen entstehen. Berichte aus der Versorgungspraxis zeigen jedoch, dass
fehlerhafte oder unvollständige Verordnungen weiterhin in nennenswertem
Umfang auftreten.
Parallel dazu erarbeitet die gematik Spezifikationen für eine elektronische
Heilmittelverordnung im Rahmen der Telematikinfrastruktur. Mit der
geplanten Einführung elektronischer Verordnungen verbinden viele
Heilmittelerbringer die Erwartung, dass bürokratische Aufwände im Zusammenhang mit der
Ausstellung, Prüfung und Abrechnung von Heilmittelverordnungen reduziert
werden können. Inwieweit die elektronische Verordnung künftig tatsächlich zu
einer spürbaren Entlastung in der Versorgungspraxis beitragen wird, bleibt
derzeit abzuwarten.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der in § 73
Absatz 10 SGB V vorgesehenen Regelungen im Hinblick auf die
Vermeidung formaler Fehler bei Heilmittelverordnungen?
Die Anzahl der beim Bundesministerium für Gesundheit eingehenden
Beschwerden von Heilmittelerbringern sowie deren Verbänden im
Zusammenhang mit fehlerhaften Heilmittelverordnungen sind mit Einführung der
Vorgaben des § 73 Absatz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
deutlich zurückgegangen. Dieser Rückgang lässt nach Auffassung der
Bundesregierung den Schluss zu, dass die mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
(GKV-VSG) eingeführte Verpflichtung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,
ausschließlich von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
zugelassene Praxisverwaltungssoftware zu nutzen, die intendierten positiven Wirkungen
entfaltet. Durch die systemseitige Integration der Vorgaben der Heilmittel-
Richtlinie, der Informationen zu besonderen Verordnungsbedarfen gemäß
§ 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V sowie der Besonderheiten aus den Verträgen zur
Blankoverordnung gemäß § 125a SGB V wird eine präzise und rechtssichere
Verordnungserstellung unterstützt. Eine Konkretisierung erfolgt im
Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für solche elektronischen Programme, die in der
vertragsärztlichen Versorgung zur Verordnung von Heilmitteln zum Einsatz
kommen. Dort haben die KBV und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV)
Einzelheiten zur Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung geregelt (vgl.
Anlage 29 des Bundesmantelvertrags gemäß § 82 SGB V). Hiernach prüft die
Software, ob die Verordnung nach Maßgabe des Anforderungskatalogs
vollständig ausgefüllt wurde und gibt Hinweise auf nicht ordnungsgemäß befüllte
Felder. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Anwenderin oder der
Anwender auf nicht vollständige oder fehlerhaft ausgestellte Verordnungen
grundsätzlich hingewiesen wird. Gleichzeitig bedarf es jedoch der Möglichkeit, auch
unvollständig ausgefüllte Verordnungen auszudrucken, da eine handschriftliche
Befüllung in Einzelfällen erforderlich und zulässig ist, zum Beispiel im Falle
von Hausbesuchen. Zertifizierte Softwareanwendungen unterstützen durch
entsprechende Prüffunktionen somit die ordnungsgemäße Ausstellung von
Heilmittelverordnungen. Eine vollständige Vermeidung fehlerhafter oder
unvollständig ausgefüllter Verordnungen kann jedoch angesichts erforderlicher
Ausnahmekonstellationen zur Sicherstellung der Versorgung (wie zum Beispiel
Hausbesuche), nicht gewährleistet werden.
2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, in
welchem Umfang Warn- oder Fehlermeldungen der eingesetzten
Praxissoftware im Zusammenhang mit Heilmittelverordnungen technisch
übergangen werden können oder in der Praxis übergangen werden?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Häufigkeit
formaler oder inhaltlicher Fehler bei Heilmittelverordnungen vor, und
wie viele Heilmittelverordnungen müssen nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich aufgrund solcher Fehler korrigiert werden?
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den zeitlichen
Aufwand, der in Heilmittelpraxen durchschnittlich für die Prüfung sowie
gegebenenfalls notwendige Korrektur von Heilmittelverordnungen entsteht,
und welche Auswirkungen hat dieser Prüf- und Korrekturaufwand auf
die verfügbaren Behandlungskapazitäten in Heilmittelpraxen?
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der wirtschaftliche
Schaden, der Heilmittelerbringern durch Retaxationen infolge
fehlerhafter oder unvollständiger Heilmittelverordnungen entsteht?
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl,
Gründe und Höhe von Retaxationen bei Heilmittelerbringern aufgrund
fehlerhafter oder unvollständiger Heilmittelverordnungen vor?
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Umfang und
den organisatorischen Aufwand der Prüfung von Heilmittelverordnungen
aufseiten der gesetzlichen Krankenkassen vor, und wie hoch sind nach
Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Kosten, die den
gesetzlichen Krankenkassen im Zusammenhang mit der Prüfung und
Bearbeitung von Heilmittelverordnungen entstehen?
Die Fragen 2 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung und auch den befragten Organisationen der
Selbstverwaltungspartner liegen keine Zahlen zur Häufigkeit formaler oder inhaltlicher
Fehler bei Heilmittelverordnungen vor. Es werden hierzu keine entsprechenden
Daten systematisch erhoben.
Im Rahmen der Befragungen der nicht repräsentativen Evaluation der
Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de/downloads/
17-98-6058/2026-03-18_HeilM-RL_Evaluationsbericht- Heilmittelkatalog.pdf)
wurde von Änderungs- und Korrekturbedarf sowie von Neuausstellungen von
Verordnungen berichtet. Darüber hinaus werden dort Rückfragen zwischen
Leistungserbringenden und verordnenden Arztpraxen, zusätzlicher
Verwaltungsaufwand sowie Verzögerungen bei Beginn der Heilmittelbehandlung
beschrieben. Ziel der Evaluation war es, die Auswirkungen der Reform der
Heilmittel-Richtlinie sowie deren Wahrnehmung und Umsetzung in der
Versorgungspraxis zu untersuchen. Eine gesonderte Untersuchung zu fehlerhaft
ausgestellten Heilmittelverordnungen oder hieraus resultierenden Retaxationen
war nicht Gegenstand der Evaluation. Die geschilderten Sachverhalte können
auch auf fachlichem Abstimmungsbedarf, möglichen Fristenregelungen oder
weiteren Rahmenbedingungen der Heilmittelversorgung beruhen.
8. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung bis zur Einführung der
elektronischen Heilmittelverordnung für geeignet, um die formalen
Anforderungen an Heilmittelverordnungen zu vereinfachen und den damit
verbundenen Prüf- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren?
Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung der Anforderungen an
Heilmittelverordnungen sowie zur Reduzierung des hiermit verbundenen Prüf- und
Verwaltungsaufwand fallen in den Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen
Selbstverwaltung. Die nähere Ausgestaltung der Heilmittel-Richtlinie obliegt dem
Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
9. Welche zeitliche Planung verfolgt die Bundesregierung derzeit
hinsichtlich der verpflichtenden Einführung der elektronischen
Heilmittelverordnung?
Der Referentenentwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im
Gesundheitswesen (GeDIG) sieht vor, dass Heilmittelerbringer ab dem 1. Juni
2029 verpflichtet werden, Verordnungen von Heilmitteln elektronisch
auszustellen. Um elektronische Verordnungen abrufen und bereits frühzeitig
elektronisch über die Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
kommunizieren zu können, müssen sich Heilmittelerbringer ab dem 1. Oktober 2027
an die Telematikinfrastruktur anschließen.
10. Welche Schritte und Meilensteine sind nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit im Rahmen der Einführung einer elektronischen
Heilmittelverordnung vorgesehen?
Die gematik hat ein etabliertes und standardisiertes Vorgehen zur Erarbeitung
und Einführung von Anwendungen. Dieses kommt auch bei der
Heilmittelverordnung zur Anwendung. Dazu gehört die Erarbeitung eines Fachkonzeptes,
einer technischen Spezifikation, einer Umsetzungsphase durch die
Industriepartner – zentral am Fachdienst sowie dezentral in der Software der
Leistungserbringer – und eine Pilotierung in den Modellregionen.
11. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle
Entwicklungsstand der gematik hinsichtlich der Spezifikationen für eine elektronische
Heilmittelverordnung?
Derzeit wird das fachliche Konzept zu Heilmittelverordnungen mit den
Gesellschaftern der gematik und den maßgeblichen Berufsverbänden aus dem
Heilmittelbereich erarbeitet. Geplant ist laut dem aktuellen Verfahrensplan der
gematik die Veröffentlichung des Fachkonzeptes im Sommer 2026, abrufbar unter
fachportal.gematik.de/telematikinfrastruktur/roadmap.
12. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, wann,
wie häufig und mit welchen Teilnehmern (z. B. Heilmittelerbringer,
Verbände, Krankenkassen, Softwareanbieter oder Abrechnungszentren)
Workshops oder Abstimmungen der gematik durchgeführt wurden, und
welche Ergebnisse oder Zwischenergebnisse hierbei erzielt wurden?
Zur Erarbeitung des fachlichen Konzepts zu Heilmittelverordnungen finden
regelmäßige Treffen mit den Gesellschaftern der gematik und den
maßgeblichen Berufsverbänden aus dem Heilmittelbereich statt. Das Ergebnis der
Treffen ist ein gemeinsam erarbeitetes und von den Gesellschaftern freigegebenes
Fachkonzept inklusive Soll-Prozessmodell, Demonstratoren und die
Beschreibung der verschiedenen Anwendungsfälle. Begleitend dazu führt die gematik
sogenannte Co-Creation-Runden mit den Industrieverbänden durch, um die
Umsetzbarkeit des fachlichen Konzeptes sicherzustellen.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in
welchem Umfang bestehende Praxissoftware der Heilmittelerbringer die
elektronische Heilmittelverordnung technisch unterstützen wird und
welche Maßnahmen vorgesehen sind, um Interoperabilität und
Praxistauglichkeit sicherzustellen?
Die Heilmittelsoftwareunternehmen werden im Rahmen der sogenannten Co-
Creation frühzeitig auf die Umstellung auf die elektronischen
Heilmittelverordnung vorbereitet. Mit Nutzern validierte Demonstratoren in fiktiven
Primärsystemen geben den Softwareunternehmen begleitend zu der technischen
Spezifikation eine Vorlage, wie eine praxistaugliche Umsetzung der elektronischen
Heilmittelverordnung in der Software aussehen kann. Wie bereits auch bei
anderen elektronischen Verordnungen wird die gematik die Umsetzung der
technischen Spezifikation durch die Industrie begleiten und beispielsweise
sogenannte Konnektathons veranstalten, um die Interoperabilität sicherzustellen.
Ein verpflichtendes Zertifizierungsverfahren gibt es im
Heilmittelsoftwaremarkt bisher nicht. Die gematik bietet ein Bestätigungsverfahren an, mit
welchem die Hersteller die korrekte Umsetzung der Schnittstelle prüfen können.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie hoch
der Anteil der Heilmittelerbringer ist, die derzeit über einen
elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) verfügen, und wie verteilt sich dieser
Anteil nach Heilmittelbereichen (u. a. Physiotherapie, Ergotherapie,
Logopädie, Podologie)?
Es wird auf die Zahlen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR)
der Länder verwiesen, abrufbar unter www.bezreg-muenster.de/themen/gesund
heit-und-soziales/elektronisches-gesundheitsberuferegister-egbr/egbr-dashb
oard.
Zum 30. April 2026 lagen dem eGBR folgende Anträge vor.
Berufsgruppe Anzahl Anträge
Altenpflegerinnen und Altenpfleger 16 627
Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger 13 220
Hebammen 1 002
Pflegefachpersonen 413
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten 16 220
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter 274
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten 3 956
Logopädinnen und Logopäden 2 823
Podologinnen und Podologen 1 431
Diätassistentinnen und Diätassistenten 28
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und
medizinische Bademeister
335
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der Stimm-, Sprech-,
Sprach- und Schluck-Therapie
432
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der Ernährungstherapie 3
Gesamt 56 764
Bei der Bewertung der Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die
Finanzierungsvereinbarungen der Verbände der Leistungserbringer mit dem GKV-SV
vorsehen, dass nur der Teil der Beschäftigten einen elektronischen Heilberufsausweis
(HBA) erhält, der diesen auch benötigt. Entsprechend liegen der
Bundesregierung auch keine Zahlen darüber vor, welcher Teil der Heilmittelerbringer
bereits ausgestattet wurde.
15. Prüft die Bundesregierung eine verpflichtende Ausstattung von
Heilmittelerbringern mit einem elektronischen Heilberufeausweis im
Zusammenhang mit Anwendungen der Telematikinfrastruktur, insbesondere der
elektronischen Heilmittelverordnung, und wenn ja, mit welchem
Zeitplan?
Um elektronische Verordnungen abrufen zu können, müssen sich
Heilmittelerbringer ab dem 1. Oktober 2027 an die Telematikinfrastruktur anschließen.
Dies beinhaltet die entsprechende Ausstattung mit HBA und Praxis- und
Institutionsausweis (SMC-B).
16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Heilmittelerbringer
und Praxispersonal auf die Nutzung der elektronischen
Heilmittelverordnung vorzubereiten und den bürokratischen Aufwand bei der Einführung
zu minimieren?
Zur Vorbereitung auf die Einführung des E-Rezepts für Heilmittel müssen sich
die entsprechenden Leistungserbringer vorab an die Telematikinfrastruktur
anschließen. Vor der Verpflichtung wird es darüber hinaus auch eine Pilotierung
der Anwendung geben, sodass den Verbänden und der Industrie genügend Zeit
bleibt, um entsprechende Schulungsformate zu entwickeln.
17. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung die
Verschiebung der verpflichtenden Anbindung von Heilmittelerbringern
an die Telematikinfrastruktur vom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober
2027 auf den Zeitplan zur Einführung der elektronischen
Heilmittelverordnung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Die Verschiebung ergibt sich
aus der aktuellen Planung für eine Umsetzung des E-Rezepts für Heilmittel.
18. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Einführung
der elektronischen Heilmittelverordnung im Hinblick auf die
Vermeidung formaler Fehler bei Heilmittelverordnungen?
19. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der
elektronischen Heilmittelverordnung im Hinblick auf eine Reduzierung
bürokratischer Belastungen für Heilmittelerbringer?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Einführung der elektronischen Heilmittelverordnung soll dazu beitragen,
den Verordnungsprozess zu vereinfachen und vermeidbare Fehlerquellen zu
reduzieren. Durch digitale Prüf- und Plausibilitätsfunktionen können
unvollständige oder nicht plausible Angaben frühzeitiger erkannt und
medienbruchbedingte Übertragungsfehler verringert werden. Zudem kann die elektronische
Heilmittelverordnung perspektivisch zur Verringerung papiergebundener
Prozessschritte, zur besseren Lesbarkeit und Verfügbarkeit von Verordnungsdaten
sowie zur Reduzierung von Rückfragen und Verwaltungsaufwand bei den an
der Versorgung Beteiligten beitragen. Die tatsächlichen Entlastungswirkungen
hängen von der technischen Ausgestaltung, der Einbindung in die
Praxisverwaltungssysteme und der Umsetzung in der Versorgungspraxis ab.
20. Welche weiteren gesetzlichen oder regulatorischen Maßnahmen hält die
Bundesregierung gegebenenfalls für erforderlich, um Bürokratie im
Zusammenhang mit der Ausstellung und Abrechnung von
Heilmittelverordnungen abzubauen?
Nach derzeitigem Kenntnisstand sieht die Bundesregierung keinen weiteren
gesetzlichen oder regulatorischen Handlungsbedarf. Im Übrigen liegen Fragen der
näheren Ausgestaltung in der Zuständigkeit der gemeinsamen
Selbstverwaltung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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