Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Änderung der Voraussetzung zur Einbringung eines Wahlvorschlags zur Wahl des Bundeskanzlers in § 4 Satz 2 und der Voraussetzung zur Einbringung eines Misstrauensantrags gegen den Bundeskanzler in § 97 Absatz 1 Satz 2
Text
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Änderung der Voraussetzung zur Einbringung eines Wahlvorschlags zur Wahl des Bundeskanzlers in § 4 Satz 2 und der Voraussetzung zur Einbringung eines Misstrauensantrags gegen den Bundeskanzler in § 97 Absatz 1 Satz 2
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1557
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Änderung der Voraussetzung zur Einbringung eines Wahlvorschlags
zur Wahl des Bundeskanzlers in § 4 Satz 2 und der Voraussetzung zur
Einbringung eines Misstrauensantrags gegen den Bundeskanzler in
§ 97 Absatz 1 Satz 2
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S.
1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des
Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer
Fraktion zu unterzeichnen.“
2. § 97 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Antrag ist von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder
einer Fraktion zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag
ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird.“
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Nach vorliegend beantragter Änderung wird jede Fraktion ermächtigt, einen eigenen Wahlvorschlag zur Wahl
des Bundeskanzlers zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einzubringen
beziehungsweise ein konstruktives Misstrauensvotum zur Abwahl des Bundeskanzlers zu beantragen. Zu diesem
Zweck wird die Voraussetzung zur Einbringung eines Wahlvorschlages in § 4 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (GO-BT) geändert, ebenso wie die Antragsvoraussetzung in § 97 Abs. 1 Satz GO-BT.
Nach derzeitiger Regelung bedarf es jeweils eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (oder einer Fraktion,
die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst), um einen Vorschlag zur Wahl des
Bundeskanzlers einzubringen (§ 4 GO-BT) oder einen Antrag zur Abwahl des Bundeskanzlers zu stellen (§ 97 GO-BT).
Bei Weitergeltung dieser Regelung wäre lediglich die CDU/CSU-Fraktion entsprechend ermächtigt, denn derzeit
ist sie die einzige Fraktion, die aus mehr als einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages gebildet
wird.
Die beantragte Neuregelung sieht vor, jede Fraktion im Bundestag zu ermächtigen, sowohl einen Wahlvorschlag
zur Wahl des Bundeskanzlers einzubringen als auch die Abwahl des Bundeskanzlers im Rahmen eines
konstruktiven Misstrauensvotums zu beantragen.
Ziel der Änderung ist die Anpassung des Parlamentsrecht an die Erfordernisse eines Parlaments, indem sich fünf
Fraktionen gebildet haben. Für das Wahlvolk werden durch die verschiedenen Wahlvorschläge der jeweiligen
Fraktionen die verschiedenen politischen Alternativen deutlicher erkennbar, denn alternative Kandidaten
personalisieren alternative Handlungsoptionen.
Die Väter des Grundgesetzes regelten seinerzeit die Quoren zur Wahl bzw. zur Abwahl des Bundeskanzlers nicht,
sondern überließen dies der Autonomie des Bundestages. In diesem Rahmen dient vorliegend beantragte
Regelung der Bewahrung der Legitimität der repräsentativen Demokratie, indem für die Fraktionen im Deutschen
Bundestag die von ihnen vertretenen politischen Alternativen deutlicher darstellbar werden.
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ISSN 0722-8333]
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