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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 54 - Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten)

dip / drucksache 16.04.2026 · WP 21 · 21/5423 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 54 - Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5423 21. Wahlperiode 16.04.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Rainer Galla, Stefan Henze, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Martina Kempf, Rocco Kever, Maximilian Kneller, Knuth Meyer-Soltau, Sergej Minich, Reinhard Mixl, Andreas Paul, Arne Raue, Bernd Schattner, Dr. Paul Schmidt, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 54 – Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten) A. Problem Der Bundespräsident wird als das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 54 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – anders als in vielen europäischen Nachbarstaaten – nicht direkt vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt. Begründet wird dies vorrangig damit, dass eine Direktwahl des Bundespräsidenten und die hiermit verbundene größtmögliche demokratische Legitimation durch das Wahlvolk im direkten Widerspruch zu dessen vom Grundgesetz stark begrenzten Befugnissen stünden. Diese beschränken sich vorrangig auf formelle und repräsentative Akte, direkte Einflussmöglichkeiten auf die Richtlinien der Politik sieht das Grundgesetz für den Bundespräsidenten demgegenüber nicht vor. Gegen eine Direktwahl des Bundespräsidenten wird daher angeführt, dass ihre Einführung zwangsläufig die Forderung nach einer Erweiterung der Befugnisse für das Amt des Bundespräsidenten nach sich zöge, um die aus der Direktwahl resultierende höhere Legitimationswirkung sowie auch um der Erwartungshaltung, die das Wahlvolk an diese knüpft, gerecht zu werden. Dies wird vor dem Hintergrund der negativen Erfahrungen, die man in der Weimarer Republik mit einem mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Reichspräsidenten gemacht hat, zu Recht abgelehnt. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass die Einführung einer Direktwahl nicht zwangsweise zu einer Kompetenzerweiterung auf Seiten des Bundespräsidenten führen muss. Eine angeblich überhöhte Erwartungshaltung der Bevölkerung an einen direkt gewählten Bundespräsidenten könnte mittels medialer Aufklärungskampagnen hinsichtlich seiner tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das politische Alltagsgeschehen im Vorfeld von Wahlen korrigiert werden. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten einer repräsentativen Meinungsumfrage zufolge von über 70 Prozent der Befragten befürwortet wird (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/bundespraesident-umfrage-grosse-mehr heit-fuer-direktwahl-des-bundespraesidenten-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101 -170207-99-188212). In diesem Ergebnis spiegelt sich nicht nur das Interesse der Bevölkerung an einer größeren Beteiligung an den politischen Entscheidungsprozessen im Land wider, sondern auch der Eindruck, dass die Kandidaten für das oberste Staatsamt auf intransparente Weise aufgestellt werden, ohne dass das Volk auf diese Entscheidung direkten Einfluss nehmen könnte. Somit ist die Direktwahl des Bundespräsidenten das geeignete Mittel, um den Stimmen der Bürger mehr Beachtung zu schenken und um hierdurch zu verhindern, dass die hierzulande weit verbreitete Politikverdrossenheit weiter zunimmt. B. Lösung Der Bundespräsident wird im Rahmen einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl vom Volk gewählt. Hierfür muss Artikel 54 GG entsprechend abgeändert werden. Durch die Direktwahl erhält der Bundespräsident eine höhere demokratische Legitimation, hiermit soll jedoch keine Ausweitung seiner bisherigen Kompetenzen verbunden sein. Die vom Grundgesetz vorgegebene Machtbalance zwischen Bundespräsidenten, Parlament und Bundesregierung bleibt unverändert. Infolge der Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten hat das Verfassungsorgan der Bundesversammlung keine eigenständige Aufgabe mehr und wird daher abgeschafft. Die Kandidaten für die Wahl des Bundespräsidenten können zukünftig von jeder Fraktion des Deutschen Bundestages sowie direkt vom Wahlvolk vorgeschlagen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Durchführung einer Direktwahl wird voraussichtlich Verwaltungskosten verursachen, die in ihrem Umfang mit Kosten vergleichbar sind, die auch bei einer Bundestagswahl anfallen. Weitere Kosten könnten zudem durch die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Erstattung von Unkosten zugunsten von Wahlbewerbern entstehen. Zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit müsste dieser finanzielle Ausgleichsanspruch sowohl politischen Parteien, wie auch parteilosen Bewerbern zustehen (vgl. BVerfGE 41, 399). E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgern entsteht durch die Einführung der Möglichkeit, sich an der Direktwahl des Bundespräsidenten zu beteiligen, kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Durchführung einer Direktwahl wird für die Verwaltung voraussichtlich einen Erfüllungsaufwand verursachen, der vergleichbar ist mit dem Erfüllungsaufwand, der auch bei einer Bundestagswahl entsteht. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 54 – Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 54 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Bundespräsident wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.“ 2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten können von jeder Fraktion des Deutschen Bundestages sowie vom Wahlvolk beim Präsidenten des Bundestages schriftlich eingereicht werden. Ein vom Wahlvolk eingereichter Wahlvorschlag benötigt für seine Gültigkeit schriftliche Unterstützungserklärungen von mindestens 0,5 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger.“ 3. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so findet nach zwei Wochen ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“ 4. Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen. 5. Absatz 7 wird zu Absatz 5. Artikel 2 Aufhebung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt nach Artikel 54 Absatz 1 GG ausschließlich durch die Bundesversammlung, ohne direkte Beteiligung des Volkes. Das sich hierin offenbarende Demokratiedefizit steht in einem direkten Widerspruch zu dem heutigen Verständnis von einer modernen Demokratie und trägt dazu bei, dass bei einem immer größer werdenden Anteil der Bevölkerung die Politikverdrossenheit zunimmt und in eine völlige Ablehnung unserer Demokratie umzuschlagen droht. Um ein Voranschreiten dieser Entwicklung zu verhindern, ist es notwendig, dass den Stimmen der Bürger auf allen politischen Ebenen die gebührende Beachtung entgegengebracht wird. Denn die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber den von der Politik getroffenen Personal- und Sachentscheidungen hängt unmittelbar von der Legitimation ab, welche das Volk diesen Entscheidungen zu teil werden lässt. Ausgerechnet aber bei der Frage nach der Besetzung des höchsten Amtes in der Bundesrepublik Deutschland ist das Volk nicht direkt involviert. Der Unmut der Bevölkerung über diesen Zustand äußerte sich zuletzt in einer repräsentativen Umfrage aus dem Jahr 2017, in welcher über 70 Prozent der Befragten angaben, dass sie eine Direktwahl des Bundespräsidenten befürworten würden. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten soll der berechtigten Forderung nach einer Ausweitung an demokratischer Teilhabe des Volkes entsprochen werden. Nicht vorgesehen ist demgegenüber, dass der Bundespräsident mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet wird und somit das bisherige Kompetenzgefüge zwischen Bundesregierung, Parlament und Bundespräsident hin zu einer Präsidialverfassung abgeändert wird. Der an dieser Stelle häufig gegen die Einführung der Direktwahl bemühte Verweis auf die negativen Erfahrungen, die man mit einem mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Bundespräsidenten in der Weimarer Republik gemacht hat, greift hier somit nicht ein. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch eine Änderung des Artikels 54 GG wird der Bundespräsident zukünftig nicht mehr von der Bundesversammlung, sondern in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl vom Volk gewählt. Die Bundesversammlung hat damit keine eigenständige Aufgabe mehr und wird abgeschafft. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht keiner der Kandidaten die nötige Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist sodann, wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. III. Alternativen Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Artikel 54 Absatz 1 – neu –) Die bisherige Regelung des Artikels 54 Absatz 1 Satz 1 GG, nach welcher der Bundespräsident von der Bundesversammlung gewählt wird, wird gestrichen. Nach der Neufassung von Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 GG wird der Bundespräsident zukünftig in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Zur Wahl berechtigt soll nach dem neu gefassten Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz GG jeder sein, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der bisherige Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 GG wird zu Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz GG. Zu Nummer 2 (Artikel 54 Absatz 3 – neu –) Der Artikel 54 Absatz 3 GG wird neu gefasst und regelt in seiner Neufassung, dass die Kandidaten für die Wahl des Bundespräsidenten von den Fraktionen des Deutschen Bundestags sowie vom Wahlvolk vorgeschlagen werden können. Damit erkennbar wird, dass ein direkt vom Wahlvolk eingebrachter Wahlvorschlag auch von einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen mitgetragen wird, ist es notwendig, dass einem solchen Wahlvorschlag schriftliche Unterstützungserklärungen von mindestens 0,5 Prozent aller wahlberechtigten Bürger beigefügt werden. Zu Nummer 3 (Artikel 54 Absatz 4 – neu –) Der Artikel 54 Absatz 4 GG wird neu gefasst und regelt in seiner Neufassung, wer die Wahl zum Bundespräsidenten für sich entscheidet. Danach ist gewählt, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Bewerber die benötigte Mehrheit im ersten Wahlgang, so muss innerhalb von zwei Wochen ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden, bei dem ausschließlich die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander antreten. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Zu Nummer 4 (Artikel 54 Absätze 3, 4, 5 und 6 – alt –) Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 des Artikels 54 GG werden aufgehoben, da sie die Details der Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung regeln und mit der Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten obsolet werden. Zu Nummer 5 (Artikel 54 Absatz 5 – neu –) Der bisherige Artikel 54 Absatz 7 GG wird zu Artikel 54 Absatz 5 GG. Zu Artikel 2 Nach Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten ist die Bundesversammlung obsolet und wird daher abgeschafft. Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung wird dementsprechend aufgehoben. Zu Artikel 3 Der Artikel regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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