Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 54 - Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 54 - Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5423
21. Wahlperiode 16.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Erhard Brucker,
Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Rainer Galla, Stefan Henze,
Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Udo Theodor Hemmelgarn,
Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael
Kaufmann, Martina Kempf, Rocco Kever, Maximilian Kneller, Knuth Meyer-Soltau,
Sergej Minich, Reinhard Mixl, Andreas Paul, Arne Raue, Bernd Schattner, Dr. Paul
Schmidt, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 54 – Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten)
A. Problem
Der Bundespräsident wird als das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik
Deutschland gemäß Artikel 54 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – anders als in vielen
europäischen Nachbarstaaten – nicht direkt vom Volk, sondern von der
Bundesversammlung gewählt. Begründet wird dies vorrangig damit, dass eine
Direktwahl des Bundespräsidenten und die hiermit verbundene größtmögliche
demokratische Legitimation durch das Wahlvolk im direkten Widerspruch zu dessen vom
Grundgesetz stark begrenzten Befugnissen stünden. Diese beschränken sich
vorrangig auf formelle und repräsentative Akte, direkte Einflussmöglichkeiten auf
die Richtlinien der Politik sieht das Grundgesetz für den Bundespräsidenten
demgegenüber nicht vor. Gegen eine Direktwahl des Bundespräsidenten wird daher
angeführt, dass ihre Einführung zwangsläufig die Forderung nach einer
Erweiterung der Befugnisse für das Amt des Bundespräsidenten nach sich zöge, um die
aus der Direktwahl resultierende höhere Legitimationswirkung sowie auch um
der Erwartungshaltung, die das Wahlvolk an diese knüpft, gerecht zu werden.
Dies wird vor dem Hintergrund der negativen Erfahrungen, die man in der
Weimarer Republik mit einem mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten
Reichspräsidenten gemacht hat, zu Recht abgelehnt. Dabei wird jedoch außer Acht
gelassen, dass die Einführung einer Direktwahl nicht zwangsweise zu einer
Kompetenzerweiterung auf Seiten des Bundespräsidenten führen muss. Eine angeblich
überhöhte Erwartungshaltung der Bevölkerung an einen direkt gewählten
Bundespräsidenten könnte mittels medialer Aufklärungskampagnen hinsichtlich
seiner tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das politische Alltagsgeschehen
im Vorfeld von Wahlen korrigiert werden. Darüber hinaus ist auch zu
berücksichtigen, dass die Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten einer
repräsentativen Meinungsumfrage zufolge von über 70 Prozent der Befragten befürwortet
wird (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/bundespraesident-umfrage-grosse-mehr
heit-fuer-direktwahl-des-bundespraesidenten-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101
-170207-99-188212). In diesem Ergebnis spiegelt sich nicht nur das Interesse der
Bevölkerung an einer größeren Beteiligung an den politischen
Entscheidungsprozessen im Land wider, sondern auch der Eindruck, dass die Kandidaten für das
oberste Staatsamt auf intransparente Weise aufgestellt werden, ohne dass das
Volk auf diese Entscheidung direkten Einfluss nehmen könnte. Somit ist die
Direktwahl des Bundespräsidenten das geeignete Mittel, um den Stimmen der
Bürger mehr Beachtung zu schenken und um hierdurch zu verhindern, dass die
hierzulande weit verbreitete Politikverdrossenheit weiter zunimmt.
B. Lösung
Der Bundespräsident wird im Rahmen einer allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahl vom Volk gewählt. Hierfür muss Artikel 54 GG
entsprechend abgeändert werden. Durch die Direktwahl erhält der
Bundespräsident eine höhere demokratische Legitimation, hiermit soll jedoch keine
Ausweitung seiner bisherigen Kompetenzen verbunden sein. Die vom Grundgesetz
vorgegebene Machtbalance zwischen Bundespräsidenten, Parlament und
Bundesregierung bleibt unverändert. Infolge der Einführung der Direktwahl des
Bundespräsidenten hat das Verfassungsorgan der Bundesversammlung keine
eigenständige Aufgabe mehr und wird daher abgeschafft. Die Kandidaten für die Wahl des
Bundespräsidenten können zukünftig von jeder Fraktion des Deutschen
Bundestages sowie direkt vom Wahlvolk vorgeschlagen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Durchführung einer Direktwahl wird voraussichtlich Verwaltungskosten
verursachen, die in ihrem Umfang mit Kosten vergleichbar sind, die auch bei einer
Bundestagswahl anfallen. Weitere Kosten könnten zudem durch die Einführung
eines gesetzlichen Anspruchs auf Erstattung von Unkosten zugunsten von
Wahlbewerbern entstehen. Zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit
müsste dieser finanzielle Ausgleichsanspruch sowohl politischen Parteien, wie
auch parteilosen Bewerbern zustehen (vgl. BVerfGE 41, 399).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgern entsteht durch die Einführung der Möglichkeit, sich an der
Direktwahl des Bundespräsidenten zu beteiligen, kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Durchführung einer Direktwahl wird für die Verwaltung voraussichtlich
einen Erfüllungsaufwand verursachen, der vergleichbar ist mit dem
Erfüllungsaufwand, der auch bei einer Bundestagswahl entsteht.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 54 – Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2
des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Bundespräsident wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt. Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist jeder Deutsche, der das
Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.“
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten können von jeder Fraktion des Deutschen
Bundestages sowie vom Wahlvolk beim Präsidenten des Bundestages schriftlich eingereicht werden. Ein
vom Wahlvolk eingereichter Wahlvorschlag benötigt für seine Gültigkeit schriftliche
Unterstützungserklärungen von mindestens 0,5 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger.“
3. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten
Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so findet nach zwei Wochen ein zweiter Wahlgang statt. Bei
diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben, Stimmen abgegeben werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.“
4. Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
5. Absatz 7 wird zu Absatz 5.
Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt nach Artikel 54 Absatz 1 GG ausschließlich durch die
Bundesversammlung, ohne direkte Beteiligung des Volkes. Das sich hierin offenbarende Demokratiedefizit steht in einem direkten
Widerspruch zu dem heutigen Verständnis von einer modernen Demokratie und trägt dazu bei, dass bei einem
immer größer werdenden Anteil der Bevölkerung die Politikverdrossenheit zunimmt und in eine völlige
Ablehnung unserer Demokratie umzuschlagen droht. Um ein Voranschreiten dieser Entwicklung zu verhindern, ist es
notwendig, dass den Stimmen der Bürger auf allen politischen Ebenen die gebührende Beachtung
entgegengebracht wird. Denn die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber den von der Politik getroffenen Personal- und
Sachentscheidungen hängt unmittelbar von der Legitimation ab, welche das Volk diesen Entscheidungen zu teil
werden lässt. Ausgerechnet aber bei der Frage nach der Besetzung des höchsten Amtes in der Bundesrepublik
Deutschland ist das Volk nicht direkt involviert. Der Unmut der Bevölkerung über diesen Zustand äußerte sich
zuletzt in einer repräsentativen Umfrage aus dem Jahr 2017, in welcher über 70 Prozent der Befragten angaben,
dass sie eine Direktwahl des Bundespräsidenten befürworten würden.
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten soll der
berechtigten Forderung nach einer Ausweitung an demokratischer Teilhabe des Volkes entsprochen werden.
Nicht vorgesehen ist demgegenüber, dass der Bundespräsident mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet wird
und somit das bisherige Kompetenzgefüge zwischen Bundesregierung, Parlament und Bundespräsident hin zu
einer Präsidialverfassung abgeändert wird. Der an dieser Stelle häufig gegen die Einführung der Direktwahl
bemühte Verweis auf die negativen Erfahrungen, die man mit einem mit weitreichenden Kompetenzen
ausgestatteten Bundespräsidenten in der Weimarer Republik gemacht hat, greift hier somit nicht ein.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch eine Änderung des Artikels 54 GG wird der Bundespräsident zukünftig nicht mehr von der
Bundesversammlung, sondern in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl vom Volk gewählt.
Die Bundesversammlung hat damit keine eigenständige Aufgabe mehr und wird abgeschafft. Gewählt ist
derjenige Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht keiner der
Kandidaten die nötige Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten haben, ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist sodann, wer in diesem zweiten Wahlgang die
meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
III. Alternativen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Artikel 54 Absatz 1 – neu –)
Die bisherige Regelung des Artikels 54 Absatz 1 Satz 1 GG, nach welcher der Bundespräsident von der
Bundesversammlung gewählt wird, wird gestrichen. Nach der Neufassung von Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 GG wird der
Bundespräsident zukünftig in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl vom Volk gewählt.
Zur Wahl berechtigt soll nach dem neu gefassten Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz GG jeder sein, der
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der bisherige Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 GG wird zu Artikel 54 Absatz 1
Satz 2 zweiter Halbsatz GG.
Zu Nummer 2 (Artikel 54 Absatz 3 – neu –)
Der Artikel 54 Absatz 3 GG wird neu gefasst und regelt in seiner Neufassung, dass die Kandidaten für die Wahl
des Bundespräsidenten von den Fraktionen des Deutschen Bundestags sowie vom Wahlvolk vorgeschlagen
werden können. Damit erkennbar wird, dass ein direkt vom Wahlvolk eingebrachter Wahlvorschlag auch von einer
nicht unerheblichen Anzahl von Personen mitgetragen wird, ist es notwendig, dass einem solchen Wahlvorschlag
schriftliche Unterstützungserklärungen von mindestens 0,5 Prozent aller wahlberechtigten Bürger beigefügt
werden.
Zu Nummer 3 (Artikel 54 Absatz 4 – neu –)
Der Artikel 54 Absatz 4 GG wird neu gefasst und regelt in seiner Neufassung, wer die Wahl zum
Bundespräsidenten für sich entscheidet. Danach ist gewählt, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhält. Erreicht
keiner der Bewerber die benötigte Mehrheit im ersten Wahlgang, so muss innerhalb von zwei Wochen ein zweiter
Wahlgang durchgeführt werden, bei dem ausschließlich die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen
gegeneinander antreten. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Zu Nummer 4 (Artikel 54 Absätze 3, 4, 5 und 6 – alt –)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 des Artikels 54 GG werden aufgehoben, da sie die Details der Wahl des
Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung regeln und mit der Einführung der Direktwahl des
Bundespräsidenten obsolet werden.
Zu Nummer 5 (Artikel 54 Absatz 5 – neu –)
Der bisherige Artikel 54 Absatz 7 GG wird zu Artikel 54 Absatz 5 GG.
Zu Artikel 2
Nach Einführung der Direktwahl des Bundespräsidenten ist die Bundesversammlung obsolet und wird daher
abgeschafft. Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung wird
dementsprechend aufgehoben.
Zu Artikel 3
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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