Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 318/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - AIS - In - Wi
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Erste Verordnung zur Änderung der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 8 Satz 2 Nummer 01 – neu –
BKrFQV)
Vor Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 ist die
folgende Nummer 01 einzufügen:
„01. Albanisch,“
Begründung:
Laut Begründung orientiert sich die Sprachenauswahl an den Zahlen der
Ablegung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung in den relevanten
Fahrerlaubnisklassen der Jahre 2018 bis August 2025. Damit werden allerdings Sprachen, in
Vk
...
denen die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland nicht abgelegt
werden kann (wie z. B. Albanisch) von vornherein nicht berücksichtigt. Ebenso
unberücksichtigt bleibt der Bedarf bei Personen aus Drittstaaten, deren bereits
erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland prüfungsfrei umgetauscht werden
kann. Hier besteht z. B. aus Sicht Bayerns jedoch Bedarf: Laut Antwort der
Bundesregierung vom 6. September 2024 auf eine Kleine Anfrage der
CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucksache 20/12764) entfiel der größte Anteil der
erteilten Visumsanträge zur Aufnahme einer Beschäftigung als
Berufskraftfahrer im Jahr 2024 auf Albanien und den Kosovo (36 bzw. 165 von insgesamt
604; Stand: 27. August 2024). Albanien ist zudem seit Juni 2014
Beitrittskandidat der Europäischen Union, seit Juli 2022 erfolgen Beitrittsverhandlungen,
seit Oktober 2024 konkret über erste eröffnete Kapitel. Um albanischen Bus-
und LkW-Fahrerinnen und -fahrern in der Zeit bis zur vollwertigen EU-
Mitgliedschaft (und damit EU-weiter Anerkennung der
Fahrerqualifizierungsnachweise) den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern, sollte auch
Albanisch als Prüfungssprache in den Katalog der Sprachen für die Prüfung bei
der beschleunigten Grundqualifikation aufgenommen werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 1 Satz 4 BKrFQV)
Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die in der Verordnung vorgesehene Streichung des § 4 Absatz 1 Satz 4
BKrFQV hat unmittelbar negative Auswirkungen auf die Qualität der
Weiterbildung der Berufskraftfahrenden und sollte daher entfallen. Im Rahmen der
Weiterbildung müssen die Teilnehmenden in insgesamt 35
Unterrichtseinheiten je mindestens einen Unterkenntnisbereich aus dem
Kenntnisbereich 1, 2 und 3 gemäß Anlage 1 wählen. Die restlichen sodann noch zu
erbringenden Unterrichtseinheiten sind frei wählbar. Bisher wird dabei gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 4 BKrFQV nur eine einmalige Wiederholung eines
Unterkenntnisbereichs im Fortbildungszyklus zugelassen, sodass sich
Fahrzeugführende auch mit wichtigen, aber zögerlich gebuchten Unterkenntnisbereichen
auseinandersetzen müssen, so beispielweise mit dem
Unterkenntnisbereichen 1.4 oder 1.6, die sich mit der für die Verkehrssicherheit relevanten
Ladungssicherung befassen. Wird, wie in der Verordnung vorgesehen, § 4
Absatz 1 Satz 4 BKrFQV gestrichen, besteht die Gefahr, dass die als eher einfach
und mitwirkungsarm empfundenen Themenbereiche überproportional oft
besucht werden, da der Weiterbildungsteilnehmende innerhalb der drei
Kenntnisbereiche beliebig oft einen Unterkenntnisbereich besuchen darf, um die
35 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Dies würde sich unmittelbar nachteilig
auf die Verkehrssicherheit auswirken.
Vk
In
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3. Zu Artikel 1 Nummer 9 (Anlage 2 Nummer 2 Absatz 2 Satz 4 BKrFQV)
Artikel 1 Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen:
„9. In Anlage 2 Nummer 2 Absatz 2 Satz 4 < … weiter wie Regierungsvorlage
Buchstabe b ... >.“
Begründung:
Der Verzicht auf den bisherigen Prüfungsteil „Bewältigung kritischer
Situationen“ (Anlage 2 Nummer 2 Absatz 4 in Verbindung mit Nummer 2
Absatz 1 Satz 1 BKrFQV), um auf diese Weise 60 Minuten Zeitgewinn zu
generieren, ist abzulehnen, weil sich diese Streichung zulasten der
Verkehrssicherheit auswirken wird, zumal dieser geringe zeitliche
Mehraufwand keine wesentliche Zugangshürde in das Berufsfeld des
Berufskraftfahrers darstellt.
Laut Verordnung soll der Fachkräftemangel in erster Linie durch die
Möglichkeit, die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation nach § 2
BKrFQV in Fremdsprachen abzulegen, entgegengewirkt werden. Neben
Änderungen bei der beschleunigten Grundqualifikation, die eine
Schulungsdauer von 140 Stunden vorsieht, enthält die Verordnung allerdings
auch Änderungen bei der Grundqualifikation nach § 1 BKrFQV. Der ersatzlose
Wegfall des Prüfungsteils „Bewältigung kritischer Situationen“ der
Grundqualifikation wird in der Verordnung als Maßnahme gegen den
Fachkräftemangel im Güterverkehr und zur Entbürokratisierung der
Qualifizierung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer bezeichnet.
Die Prüfung zur Grundqualifikation, die ohne Teilnahme an einer Schulung
abgelegt werden kann, umfasst gegenwärtig eine theoretische Prüfung von 240
Minuten und eine praktische Prüfung von 210 Minuten. Die Möglichkeit, die
Prüfung wie bei der beschleunigten Grundqualifikation in anderen Sprachen als
Deutsch abzulegen, ist nicht vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, wie der Wegfall des
Prüfungsteils Menschen mit schlechteren Deutschkenntnissen den Zugang zum
Beruf der Berufskraftfahrerin/des Berufskraftfahrers öffnen soll. Die
vorgeschlagene Vereinfachung der Prüfung kann ggf. als Bürokratieabbau und
bedingt als Maßnahme gegen den Fahrermangel gewertet werden, allerdings
geht sie zu Lasten der Verkehrssicherheit. Eine Alternative zum Wegfall des
Prüfungsteils wurde in der Verordnung nicht geprüft.
Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die
Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn
je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Der
Wegfall des Prüfungsteils hat Einfluss auf die Verkehrssicherheit und somit auf
das Sustainable Development Goal (SDG) 3 („Gesundheit und Wohlergehen“).
Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung wurde dieser Aspekt nicht
berücksichtigt. Es wurde lediglich geprüft, ob das Ablegen der Prüfung für die
beschleunigte Grundqualifikation in einer anderen Sprache negative
Auswirkungen auf das SDG 3 hat.
Vk
In
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4. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b (§ 12 Absatz 6 FeV)
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a, c und d ist zu streichen.
Begründung:
Die hier beabsichtigte Öffnung der Untersuchung des Sehvermögens für die
besonders sicherheitsrelevanten Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (Bus- und
LKW-Klassen) durch Augenoptiker ist zu streichen. Bislang war die
Untersuchung des Sehvermögens bei der Gruppe 2 durch einen Augenarzt, einen Arzt
mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen Arzt der
öffentlichen Verwaltung möglich. Die Augenoptikerbetriebe sollen hier nun
dazukommen. Dies ist jedoch aus den folgenden Gründen in der aktuell
vorgesehenen Form abzulehnen:
- Fehlende Befassung mit der Stellungnahme der Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt)
Die BASt hat hinsichtlich der Einbindung von Augenoptikern in die
Untersuchung des Sehvermögens für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2
die Einschätzung geäußert, dass die fachlichen Anforderungen der
Untersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.1.2 FeV das voraussetzbare
Kompetenzprofil handwerklich Ausgebildeter aus dem Bereich der Augenoptik
übersteigen und unter Umständen mit deren beruflichen Befugnissen
kollidieren. Die BASt hat die fachliche Eignung ausdrücklich an
Vorbedingungen geknüpft wie bspw. eine Festlegung der anzuwendenden
Anforderungen und Wertebereiche durch Standardisierung (etwa mittels DIN-
Normen) oder eine wissenschaftlich fundierte Vorgabe, ein
Berechtigungsverfahren zur Zulassung geeigneter Betriebe analog § 67 FeV sowie
die Berücksichtigung der für die Untersuchung nach Anlage 6
Nummer 2.1.2 FeV erforderlichen, nicht flächendeckend vorhandenen
Geräteausstattung. Ohne die vorgenannten Bedingungen kann, nach
Einschätzung der BASt, nur ein Teil der Augenoptiker (wie bspw. Bachelor bzw.
Master of Science im Fachbereich Augenoptik/Optometrie und staatlich
geprüfte Augenoptiker) die Untersuchung des Sehvermögens der
Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2, entsprechend den rechtlichen Vorgaben,
durchführen.
Die vorgesehene Verordnung lässt eine Auseinandersetzung mit diesen
Anforderungen nicht erkennen. Sie verweist lediglich pauschal auf die
entsprechende Anwendung des § 67 Absatz 4 FeV, ohne das von der BASt
geforderte Qualifikationsprofil zu definieren oder erkennbar die
Standardisierung der Untersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.1.2 FeV
sicherzustellen. Damit wird die Untersuchung des Sehvermögens für die besonders
sicherheitsrelevanten Fahrerlaubnisklassen geöffnet, bevor die von der zu-
In
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ständigen Fachbehörde des Bundes als erforderlich bezeichneten
Voraussetzungen geschaffen sind. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, ist die Einbeziehung der Augenoptikerbetriebe aus Gründen der
Verkehrssicherheit (Vision Zero) zurückzustellen.
- Fehlender Regelungsbedarf
Die Begründung der Verordnung stützt den Bedarf für die Einbeziehung
der Augenoptikerbetriebe außerdem maßgeblich auf einen Engpass bei der
Terminfindung, insbesondere bei Augenärztinnen und Augenärzten, sowie
auf eine Prüfbitte der Kommission Straßengüterverkehr (Abschlussbericht,
Stand Juli 2024, Seite 9). Ein durch belastbare Daten unterlegter
flächendeckender Versorgungsengpass ist damit nicht dargetan. Die seit 2022
durchgeführten Abfragen des Bundes bei den Ländern konnten einen
solchen Engpass bislang nicht bestätigen. Die Begründung setzt sich mit
diesem Befund nicht auseinander, sondern übernimmt das Vorbringen der
Logistikbranche ungeprüft. Es wird außerdem nur von einem Mangel an
Augenärzten gesprochen. Die Untersuchungen können aktuell jedoch auch
von einigen anderen Ärzten, wie bereits oben dargestellt, durchgeführt
werden. Probleme bei der Terminfindung sind auch nur bedingt
nachvollziehbar, da die Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens
bei Antragstellung bis zu zwei Jahre alt sein darf (siehe Muster 2 zu
Nummer 2.1 der Anlage 6 FeV). Insofern dürfte es vor allem bei planbaren
Verfahren wie dem Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Gruppe
2 (Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 werden für gewöhnlich auf fünf Jahre
befristet erteilt) normalerweise zu keinen unverschuldeten
Terminfindungsproblemen kommen, da dem jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber bekannt sein
sollte, wann die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 auslaufen.
Eine Neuregelung, die in das bewährte System der ärztlich vorbehaltenen
Eignungsuntersuchung für die besonders sicherheitsrelevanten Klassen C
und D sowie die Fahrgastbeförderung eingreift, bedarf jedoch eines
nachgewiesenen Regelungsbedürfnisses.
Zudem wurde bereits im Rahmen der Prüfbitte der Kommission
Straßengüterverkehr festgestellt, dass lediglich 14 Prozent der Augenoptikbetriebe
überhaupt über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Insoweit
steht es in Frage, ob die Öffnung überhaupt einen Effekt zeigen würde.
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 FeV)
Artikel 2 Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die bisherige Regelung stellt sicher, dass Fahrerlaubnisse aus Staaten
außerhalb der Anlage 11 FeV, die lediglich in einem anderen EU-Mitgliedstaat
prüfungsfrei umgeschrieben wurden, nach Wohnsitznahme in Deutschland nicht
Vk
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dauerhaft und prüfungsfrei anerkannt werden. In der Praxis zeigt sich, dass
einzelne EU-Mitgliedstaaten sehr weitgehende Umschreibungsregelungen
anwenden. Sollte diese Regelung wie geplant angepasst werden, ergeben sich
erhebliche Risiken für die Verkehrssicherheit.
B
6. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen:
C
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 12 Absatz 6 FeV), Nummer 12 (Anlage 6 FeV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Einbindung von
Augenoptikerbetrieben in die Überprüfung des Sehvermögens für die Fahrerlaubnisklassen der
Gruppe 2 unter Einbeziehung der Länder erneut zu prüfen und dabei die von der
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen gemachten Vorschläge zu
berücksichtigen.
Begründung:
Bislang ist die Untersuchung des Sehvermögens bei den Fahrerlaubnisklassen
der Gruppe 2 (Bus- und LKW-Klassen) durch einen Augenarzt, einen Arzt mit
In
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der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen Arzt der öffentlichen
Verwaltung durchzuführen.
Die in der zur Zustimmung vorliegenden Verordnung vorgesehene Öffnung der
Untersuchung des Sehvermögens für die besonders sicherheitsrelevanten
Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (Bus- und LKW-Klassen) für Augenoptiker ist
zu weitgehend. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) hat
hinsichtlich der Einbindung von Augenoptikern in die Untersuchung des
Sehvermögens für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 die Einschätzung
geäußert, dass die fachlichen Anforderungen der Untersuchung nach Anlage 6
Nummer 2.1.2 FeV das voraussetzbare Kompetenzprofil handwerklich
Ausgebildeter aus dem Bereich der Augenoptik übersteigen und unter Umständen mit
deren beruflichen Befugnissen kollidieren.
Die BASt hat jedoch verschiedene Wege aufgezeigt, wie eine Öffnung auch für
Augenoptiker möglich sein kann.
Durch den Prüfauftrag an das BMV unter Einbeziehung der Länder und der
BASt besteht die Möglichkeit, eine alternative Vorlage zu erarbeiten, die
einerseits die Einbindung fachlich geeigneter Augenoptiker sicherstellt, andererseits
die bestehenden rechtlichen Vorgaben zum Sehvermögen für die besonders
sicherheitsrelevanten Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 beibehält und das, ohne
dass dabei die Anforderungen an die Verkehrssicherheit abgeschwächt werden.
8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah eine Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dahingehend vorzunehmen, dass Inhaberinnen
und Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse B, die von einem Drittstaat erteilt
wurden, hinsichtlich der Anwendung des § 6 Absatz 3b FeV den Inhaberinnen
und Inhabern von Fahrerlaubnissen der Klasse B aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt werden.
Begründung:
Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse B dürfen, wenn ihre Fahrerlaubnis
seit mindestens zwei Jahren besteht, aufgrund der Regelung in § 6 Absatz 3b
FeV Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen führen.
Wird von dem Inhaber einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis der Klasse B aufgrund
einer Wohnsitzbegründung im Inland und des Zeitablaufs die Erteilung einer
deutschen Fahrerlaubnis beantragt, beginnt die oben genannte zweijährige Frist
ab dem Ausstellungsdatum zu laufen. Bei der Umschreibung einer Drittstaaten-
Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis wird gemäß § 31 FeV nur der Tag
vermerkt, an dem die deutsche Fahrerlaubnis (erstmals) erteilt worden ist. Im
Vk
Ergebnis dürfen Inhaber einer in einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis nach
Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis erst nach Ablauf eines Zeitraums von
zwei Jahren seit dem eingetragenen Erteilungsdatum Fahrzeuge mit
alternativen Antrieben bis 4,25 Tonnen gemäß § 6 Absatz 3b FeV führen.
Zum Vergleich: Beantragt der Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis die
Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis, greift zu seinen Gunsten die
Bestandsschutzregelung des § 30 Absatz 4 FeV ein: Hiernach ist auf „dem Führerschein
in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für
die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu
vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde
gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden war“.
Der bestehende Mangel an Fahrpersonal lässt einen Aufschub der Neuregelung
bis zur vollumfänglichen Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung im Zuge
der Umsetzung der 4. EU-Führerscheinrichtlinie nicht zu. Auch im Interesse
der Unterstützung der weiteren Elektrifizierung des Lieferverkehrs ist eine
zügige Angleichung geboten, um das benötigte Personal einsetzen zu können.
Gleichzeitig kann der Problematik begegnet werden, dass Fahrerlaubnisse der
Klasse B aus Drittstaaten auch in den ersten sechs Monaten nach
Wohnsitznahme in Deutschland nicht zu einer Fahrberechtigung bis 4,25 Tonnen führen.
§ 29 Absatz 1 FeV besagt, dass die Drittstaatenfahrerlaubnis nur im Umfang
ihrer Berechtigung in Deutschland genutzt werden darf. Im Regelfall dürfte
eine Fahrerlaubnis der Klasse B aus einem Drittstaat jedoch nur bis 3,5 Tonnen
berechtigen.
Relationen
- part_of_vorgang → Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)