Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
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Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 333/26 (Beschluss)
10.07.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
Zu Artikel 9 (§ 1 Absatz 3 SysdUVorbG)
In Artikel 9 § 1 Absatz 3 ist die Angabe „§§ 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 2
und 3“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Vorschlag soll den Verweis berichtigen. Für eine methodisch valide
Zusammenführung der freiwilligen Erhebungen nach § 1 Absatz 2 mit externen
Datenquellen nach § 1 Absatz 3 ist es erforderlich, neben den Daten der
Bundesagentur für Arbeit auch die Daten aus dem Unternehmensregister
explizit einzubeziehen. Eine Einbeziehung der Daten aus dem Transparenzregister
ist dagegen entbehrlich.
Ein Beibehalt des jetzigen Verweises würde die Datenverfügbarkeit und die
Testfähigkeit des neuen Systems erheblich einschränken, da eine maßgebliche
statistische Datengrundlage unberücksichtigt bliebe.
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Unternehmensstatistikreformgesetz (Beschlussdrucksache)