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Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes - Drucksache 21/6586 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 21/7559 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes - Drucksache 21/6586 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/7559 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6586) 12.08.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes – Drucksache 21/6586 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 9 (§ 1 Absatz 3 SysdUVorbG) In Artikel 9 § 1 Absatz 3 ist die Angabe „§§ 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 2 und 3“ zu ersetzen. Begründung: Der Vorschlag soll den Verweis berichtigen. Für eine methodisch valide Zusammenführung der freiwilligen Erhebungen nach § 1 Absatz 2 mit externen Datenquellen nach § 1 Absatz 3 ist es erforderlich, neben den Daten der Bundesagentur für Arbeit auch die Daten aus dem Unternehmensregister explizit einzubeziehen. Eine Einbeziehung der Daten aus dem Transparenzregister ist dagegen entbehrlich. Ein Beibehalt des jetzigen Verweises würde die Datenverfügbarkeit und die Testfähigkeit des neuen Systems erheblich einschränken, da eine maßgebliche statistische Datengrundlage unberücksichtigt bliebe. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juli 2026 wie folgt: Zu Artikel 9 (§ 1 Absatz 3 SysdUVorbG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Die Bundesregierung erachtet es als notwendig, die Angabe „§§ 3 und 4“ in Artikel 9 § 1 Absatz 3 durch die Angabe „§§ 2 und 3“ zu ersetzen. Die im Rahmen der freiwilligen Erhebungen gemäß § 1 Absatz 2 SysdUVorbG gesammelten Daten müssen anschließend mit den Daten aus dem Unternehmensregister (§ 2 SysdUVorbG) sowie den Daten der Bundesagentur für Arbeit (§ 3 SysdUVorbG) zusammengeführt werden, um die Eignung der Daten abschließend bewerten zu können. Daten aus dem Transparenzregister (§ 4 SysdUVorbG) müssen dafür nicht herangezogen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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