Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes - Drucksache 21/6586 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes - Drucksache 21/6586 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7559
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6586)
12.08.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
– Drucksache 21/6586 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 9 (§ 1 Absatz 3 SysdUVorbG)
In Artikel 9 § 1 Absatz 3 ist die Angabe „§§ 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 2 und 3“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Vorschlag soll den Verweis berichtigen. Für eine methodisch valide Zusammenführung der freiwilligen
Erhebungen nach § 1 Absatz 2 mit externen Datenquellen nach § 1 Absatz 3 ist es erforderlich, neben den Daten der
Bundesagentur für Arbeit auch die Daten aus dem Unternehmensregister explizit einzubeziehen. Eine
Einbeziehung der Daten aus dem Transparenzregister ist dagegen entbehrlich.
Ein Beibehalt des jetzigen Verweises würde die Datenverfügbarkeit und die Testfähigkeit des neuen Systems
erheblich einschränken, da eine maßgebliche statistische Datengrundlage unberücksichtigt bliebe.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juli 2026 wie folgt:
Zu Artikel 9 (§ 1 Absatz 3 SysdUVorbG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Die Bundesregierung erachtet es als notwendig, die Angabe „§§ 3 und 4“ in Artikel 9 § 1 Absatz 3 durch die
Angabe „§§ 2 und 3“ zu ersetzen. Die im Rahmen der freiwilligen Erhebungen gemäß § 1 Absatz 2 SysdUVorbG
gesammelten Daten müssen anschließend mit den Daten aus dem Unternehmensregister (§ 2 SysdUVorbG) sowie
den Daten der Bundesagentur für Arbeit (§ 3 SysdUVorbG) zusammengeführt werden, um die Eignung der Daten
abschließend bewerten zu können. Daten aus dem Transparenzregister (§ 4 SysdUVorbG) müssen dafür nicht
herangezogen werden.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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