Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV)
Text
Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV)
[Bundesrat Drucksache 189/25 (Beschluss)
13.06.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten
(Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV)
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender
Änderung zuzustimmen:
Zu § 2 AgrStatDEV
§ 2 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Die §§ 3 und 4 werden zu den §§ 2 und 3.
Begründung:
Im Sinne des Bürokratieabbaus und der Bürokratieentlastung soll auf die
Erhebung zusätzlicher Daten im Rahmen der Viehbestandserhebungen für
Schweine haltende Betriebe verzichtet werden. Zudem ist derzeit unklar, welche
konkreten Emissionsminderungsmaßnahmen im Rahmen der
Viehbestandserhebung zusätzlich abgefragt werden sollen.
Bestandsbetriebe sind gemäß den Vorgaben der TA Luft verpflichtet, bis
spätestens 1. Dezember 2026 Maßnahmen zur Emissionsreduktion zu ergreifen.
Ob Bestandsbetriebe jedoch bereits schon bis zum Zeitpunkt der anvisierten
Viehbestandserhebung im November 2025 tätig geworden sind, kann aktuell
nicht abgeschätzt werden.
Ein Mehrwert bezüglich der einmaligen Datenerhebung in Hinblick auf
Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung ist somit angesichts der
zu erwartenden geringen Datenqualität nicht erkennbar und in Anbetracht der
finanziellen Kosten vor allem für die Länder, aber auch für den Bund sowie
aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes für Tierhalter und
Tierhalterinnen sowie für die zuständigen Behörden im Sinne des angestrebten
Bürokratieabbaus und der Bürokratieentlastung nicht zu rechtfertigen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV) (Beschlussdrucksache)