Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen
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Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 437/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
sowie in weiteren Bereichen
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 40 Absatz 1a, Absatz 1 Satz 2, Absatz 3,
Absatz 4a LFGB)
Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
,01. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“
gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 4a wird gestrichen.‘
Begründung:
§ 40 Absatz 1a LFGB ist, wie die mehrfache Befassung des
Bundesverfassungsgerichts zeigt, eine von Anfang an stark umstrittene Vorschrift. Die mit
der Regelung einhergehende Prangerwirkung für betroffene Unternehmen steht
in einem starken Spannungsverhältnis zur angestrebten Transparenz für
Verbraucher. Der Vollzug dieser Vorschrift ist immer wieder für Behörden,
Gerichte und Unternehmen mit Rechtsunsicherheiten und erheblichem Aufwand
verbunden.
Die Entwicklung der jüngeren Rechtsprechung (Beschlüsse des BVerfG v.
28.07.2025, 1 BvR 1949/24 und 18.09.2025,1 BvR 1846/25) zeigt, dass die
Einhaltung der gesetzlichen Anforderung an eine Unverzüglichkeit der
behördlichen Information schwierig ist, wenn Behörden den Unternehmen ein faires
Verfahren gewähren. Hierzu gehört ein ordentliches Anhörungsverfahren und
die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung vor Veröffentlichung im Wege
eines gerichtlichen Eilverfahrens überprüfen zu lassen.
Hierdurch kommt es in der Praxis zu einer Schieflage: Kleine handwerkliche
Betriebe, die sich keine teure, anwaltliche Vertretung leisten können, werden
mit ihrem Namen im Internet veröffentlicht. Andere Betriebe hingegen haben
größere Chancen, mit der Hilfe anwaltlicher Vertretung die Veröffentlichung
von Verstößen erfolgreich zu verhindern, indem das Verwaltungsverfahren so
lange verzögert wird, dass die Veröffentlichung schlussendlich vor Gericht an
der fehlenden Unverzüglichkeit scheitern kann.
Mit dem Verbraucherinformationsgesetz sowie Informationsfreiheitsgesetzen
in Bund und Ländern stehen alternative Möglichkeiten für Verbraucher zur
Verfügung, sich bei Behörden zu informieren. Anders als § 40 Absatz 1a
LFGB setzen diese Vorschriften einen Antrag auf Informationszugang voraus.
§ 40 Absatz 1a LFGB hingegen verpflichtet die Behörden, ohne vorherigen
Antrag und ohne Ermessensspielraum bestimmte Informationen zu
veröffentlichen.
§ 40 Absatz 1a LFGB ist deshalb ersatzlos zu streichen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 44 Absatz 3 Satz 4 LFGB)
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Für die Regelung besteht kein Bedarf. Bereits jetzt können die Behörden zur
Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den
Übermittlungsanforderungen im Einzelfall zulassen. Damit kann individuell auf die besondere Situation
kleinerer Betriebe eingegangen werden. Der fehlende Regelungsbedarf wird
durch die praktischen Erfahrungen mit der bestehenden Regelung bestätigt, bei
deren Anwendung keine grundsätzlichen Probleme bekannt geworden sind.
Vielmehr ist erst vor wenigen Jahren von den Bundesländern die derzeitige
Fassung des § 44 Abs. 3 LFGB initiiert worden, um eine deutliche Verkürzung
der für die Rückverfolgung der Lieferbeziehungen notwendigen Zeit zu
erreichen. Die Praxis hat gezeigt, dass dieses Ziel mit der derzeitigen Fassung
erreicht wird.
Gegen die Änderung sprechen auch die folgenden Gründe, insbesondere kann
das Ziel der Entlastung von Bürokratieaufwand damit nicht erreicht werden:
- Das Kriterium für die Befreiung, aufgrund der Anzahl der Lieferanten von
max. 20 auf ein kleines Unternehmen zu schließen, ist willkürlich und
nicht nachvollziehbar, sie entspricht auch nicht der typischen Anzahl von
Lieferanten eines Kleinbetriebes. Das Kriterium ist zudem ungeeignet, da
auch Großbetriebe nur wenige Lieferanten haben können.
- Die elektronische Datenübermittlung ist heute auch bei Kleinbetrieben in
der Regel etabliert, so werden Warenbestellungen, Abrechnungen und
auch die Steuererklärung (gesetzliche Verpflichtung) elektronisch
vorgenommen.
- Der Vorschlag erhöht für die Behörden den Bürokratieaufwand, da diese
zunächst die Anzahl der Lieferanten ermitteln müssen, um über die
Anwendung der Ausnahme entscheiden zu können. Auch der Betrieb hat
zusätzlichen Aufwand, da er die Zahl der Lieferanten belegen muss. Da sich
diese Zahl kontinuierlich ändern kann, ist mit einem wiederkehrenden
Mehraufwand (Meldung und Kontrolle) zu rechnen. Statt Arbeitsaufwand
zu sparen, führt die Regelung bei den Beteiligten zu einem bürokratischen
Mehraufwand.
- Zu betrachten ist hierbei jedoch nicht nur der potentielle Mehraufwand der
Behörden, sondern auch die zeitliche Dringlichkeit bei der Prüfung der
Rückverfolgbarkeitsinformationen und deren Weitergabe an andere
Behörden. Eine besondere zeitliche Dringlichkeit ergibt sich bei
gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen
(z. B. Nachweis von Schimmelpilzgiften, Fremdkörperfunde oder nicht
gekennzeichnete Allergene), die eine Schnellwarnmeldung auch
europaweit auslösen. Gerade in solchen Fällen wird höchste Effizienz durch
kurze Meldewege und klare Hierarchien erwartet, um einen schnellen
Informationsfluss rund um die Uhr, auch am Wochenende, zu ermöglichen.
Eine nachträgliche Digitalisierung, um die teilweise großen Datenmengen
durchsuchen oder sortieren zu können, kostet die Behörden wertvolle Zeit,
in der diese Erzeugnisse nicht nachverfolgt und sichergestellt werden
können.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 44a LFGB)
Artikel 2 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. § 44a wird aufgehoben.“
Folgeänderungen:
Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 7 ist die Angabe „(BGBl. I S, 106, 871).“ durch die Angabe
„(BGBl. I S. 106, 871),“ zu ersetzen.
b) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen:
„8. die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und
Übermittlungsverordnung – MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl.
2012 I S. 58).“
Begründung:
Der § 44a LFGB sowie die damit verbundene Mitteilungs- und
Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) wurden im Jahr 2011 vor dem Hintergrund des so
genannten 14-Punkte-Aktionsplanes der Agrar- und Verbraucherschutzminister
in das LFGB eingeführt, um ein nationales „Frühwarnsystem zur
Dioxinbelastung“ zu etablieren. Mit dieser Regelung, die über EU-Recht hinaus geht, sind
sowohl Lebens- und Futtermittelunternehmer als auch die zuständigen
Behörden zu einer monatlichen Meldung von vorliegenden Ergebnissen von Dioxin-
und PCB-Untersuchungen von Lebens- und Futtermitteln verpflichtet.
Die Erfahrungen der vergangenen fünfzehn Jahre haben gezeigt, dass diese
Regelung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei Unternehmen und
den zuständigen Behörden führt. So müssen nach MitÜbermitV bis zu 30
Einzelinformationen für jedes vorliegende Ergebnis erfasst und übermittelt
werden. Der letzte vom BVL vorliegende Auswertungsbericht für das vierte
Quartal 2025 weist für diesen Zeitraum Daten von 1 333 gemeldeten Proben aus.
Das ursprüngliche Ziel eines Frühwarnsystems wird in keiner Weise erfüllt und
dem hohen bürokratischen Aufwand steht nur ein sehr begrenzter Nutzen für
den Verbraucherschutz gegenüber.
Aus Sicht der Lebens- und Futtermittelsicherheit ist es erforderlich, dass die
zuständigen Behörden schnellstmöglich Kenntnis über auffällige
Untersuchungsbefunde von Seiten der Lebens- und Futtermittelunternehmen erhalten.
Dies wird durch das geltende EU-Recht und die bestehenden Meldepflichten
auch ohne die Regelung nach § 44a LFGB sichergestellt.
4. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 3 Satz 2
GAPDZG)
Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung auf die
Einführung der weiteren Öko-Regelungen (Ökoregelungen für Weidehaltung in
milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von
landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt
werden) während der sich dem Ende nähernden Förderperiode 2023 bis 2027
absehen will.
Begründung:
Die Einführung neuer Öko-Regelungen allein für das Antragsjahr 2027 wäre
mit erheblichen fachlichen, technischen, administrativen und finanziellen
Aufwendungen verbunden. Neue Förderbedingungen hätten rechtlich ausgestaltet,
in die bestehenden Antrags-, Kontroll- und Auszahlungssysteme integriert,
technisch programmiert und getestet sowie gegenüber den Betrieben und den
zuständigen Behörden kommuniziert werden müssen. Dieser Aufwand ist
insbesondere mit Blick auf die Wirkung dieser Öko-Regelungen für lediglich ein
Antragsjahr (2027) nicht vertretbar.
Zudem hätte die Einführung dieser Öko-Regelungen zugleich die
Planungssicherheit der Betriebe und die Verlässlichkeit der Verwaltungsverfahren
beeinträchtigt.
Die grundsätzliche Bedeutung von Dauergrünland für den Klima-, Boden-,
Gewässer- und Biodiversitätsschutz bleibt davon unberührt. Bei der
Ausgestaltung bundesweiter Förderangebote ist jedoch zu berücksichtigen, dass in
mehreren Ländern bereits umfangreiche und auf die jeweiligen regionalen
Bedingungen zugeschnittene Fördermaßnahmen für Grünlandbewirtschaftung,
Weidehaltung und Biodiversitätsleistungen bestehen. Eine zusätzliche bundesweite
Regelung hätte zu Überschneidungen, Abgrenzungsschwierigkeiten und
Problemen bei der Vermeidung einer Doppelförderung geführt. Dadurch wären
bewährte Ländermaßnahmen eingeschränkt wurden, ohne dass für die
betroffenen Betriebe ein zusätzlicher Nutzen entstünde.
Hinzu kommt, dass die vom zuständigen Bundesministerium veröffentlichten
Zahlen zur Antragstellung der Öko-Regelungen in 2026 eine erneute
Steigerung gegenüber 2025 aufzeigen. Diese erneut verbesserte Inanspruchnahme der
bestehenden Öko-Regelungen zeigt, dass nochmalige Änderungen in der
laufenden Förderperiode nicht erforderlich sind und nur zu noch mehr
Komplexität und Bürokratie führen würden.
5. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4a – neu – TierNebG)
Nach Artikel 6 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a
einzufügen:
„4a. tierärztliche Bescheinigung, dass die Identität des Equiden überprüft
und bestätigt wurde und der Equide keine Anzeichen für eine der
gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Anlage 1
Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Equiden
relevanten gelisteten Seuchen aufgewiesen hat,“
Begründung:
Insbesondere weil es sich in § 4 Absatz 2 TierNebG um einen
Ausnahmetatbestand von der Andienungspflicht handelt, ist es erforderlich, dass mit der
Anzeige eine tierärztliche Bescheinigung (keine amtstierärztliche Bescheinigung)
vorgelegt wird, mit der bestätigt wird, dass der tote Equide keine Anzeichen
auf eine der gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit
Anlage 1 Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Equiden
relevanten gelisteten Seuchen aufgewiesen hat. Auf den Grundsatz des Tierische
Nebenprodukte-Rechts (Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier) wird in
dem Zusammenhang hingewiesen. Um Missbrauch bzw. einen Verbotsirrtum
vorzubeugen, soll mit der tierärztlichen Bescheinigung auch die Identität des
Equiden bestätigt werden.
Gerade bei akut verstorbenen Equiden erfolgte evtl. keine vorherige
Konsultation eines Tierarztes und der Equidenhalter ist ggf. überfordert, zu erkennen, ob
eine gelistete Seuche vorgelegen haben kann. Zudem soll mit der Regelung ein
Verbotsirrtum hinsichtlich der Meldeverpflichtung des Tierhalters nach der
Tierseuchenmeldeverordnung vorgebeugt werden.
In der Abwägung „Entbürokratisierung“ vs. „präventive
Tierseuchenbekämpfung“ ist der Vermeidung der Ausbreitung von Seuchen Vorrang einzuräumen.
6. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2a – neu – TierNebG), Nummer 4 (§ 14
Absatz 1 Nummer 2a – neu – TierNebG)*
Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 4 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
„(2) Für Equiden <… weiter wie Vorlage …>.
* Die Ziffern 6 und 7 bedürfen bei gleichzeitiger Weiterverfolgung der redaktionellen Zusammenführung
(bezüglich Artikel 6 Nummer 4).
(2a) Sofern tote Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sich an einem Ort
befinden, an dem Landtiere im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2016/429 aufgrund des Ausbruches einer für
Landtiere in Anlage 1 Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1882 gelisteten Seuche Verbringungseinschränkungen nach
Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
unterliegen, können – abweichend von Absatz 2 – Ausnahmen von § 3
Absatz 1 Satz 1 bis 3 nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
gewährt werden, soweit die Equiden in einer Verbrennungsanlage, die
die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht
unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem
Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen
Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass
1. sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind,
2. Menschen nicht unbefugt mit ihnen in Berührung kommen
können und
3. Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können." '
b) Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
‚4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2a verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt," '
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit dem einzufügenden Absatz 2a soll sichergestellt werden, dass wenn im
Zuge eines Ausbruches einer gelisteten Landtierseuche für den Betrieb oder für
eine eingerichtete Sperrzone seuchenspezifische Verbringungseinschränkungen
gelten, die Verbringung von Equiden zur Kremation weiter einem
Genehmigungsvorbehalt unterliegt und zwar unabhängig davon ob Equiden hinsichtlich
der betreffenden Landtierseuche als empfängliche Art gelistet sind.
Auch wenn eine entsprechende Vorgabe im Wege einer Allgemeinverfügung
nach Tiergesundheitsrecht möglich wäre, ist eine Verankerung im TierNebG
aus Gründen der Entbürokratisierung und auch aus Kostengründen zu
befürworten.
Als Folgeänderung ist auch die vorgesehene Streichung von § 14 Absatz 1
Nummer 2 rückgängig zu machen, damit Verstöße gegen mit einer
Genehmigung nach § 4 TierNebG verbundene Auflagen geahndet werden können.
Zu Buchstabe b:
Für den Genehmigungsvorbehalt (§ 4 Absatz 2a – neu -) ist analog zu der
Regelung in § 14 Absatz 1 Nummer 2 des aktuell noch gültigen TierNebG ein
entsprechender Bußgeldtatbestand zu schaffen.
7. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 TierNebG)*
Artikel 6 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
‚4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „einer mit einer Genehmigung
nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,“ durch die
Angabe „entgegen § 4 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, oder nicht rechtzeitig erstattet“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine komplette Streichung von
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 TierNebG vor. Wenn jemand der Anzeigepflicht
nicht nachkommt, sollte jedoch die Möglichkeit einer Bußgeldbewährung
bestehen. Zudem ist ein weiterer Bußgeldtatbestand zu berücksichtigen.
Aufgrund der mit dem Artikelgesetz vorgesehenen Änderung des
Genehmigungsvorbehalts in § 4 Absatz 2 TierNebG in eine Anzeigepflicht, ist unter
Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 die Beibehaltung einer Möglichkeit der Ahndung
von Verstößen gegen mit dieser Verpflichtung verbundene Auflagen
unerlässlich. In diesem Zusammenhang wird auf den Grundsatz des Tierische
Nebenprodukte-Rechts (Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier) sowie auf die
Tatsache hingewiesen, dass es sich in § 4 Absatz 2 TierNebG um einen
Ausnahmetatbestand von der Andienungspflicht handelt.
Die vorgesehenen Änderungen in § 4 TierNebG dienen der
Entbürokratisierung. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass aufgrund nicht vorgehaltener
Bußgeldtatbestände ein „zahnloser Tiger“ geschaffen wird, für Tiere einer Art,
von denen eine größere Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier
ausgehen kann als von Heimtieren, die nach § 4 Absatz 1 TierNebG von der
Anzeigepflicht ausgenommen sind.
* Die Ziffern 6 und 7 bedürfen bei gleichzeitiger Weiterverfolgung der redaktionellen Zusammenführung
(bezüglich Artikel 6 Nummer 4).
8. Zu Artikel 9a – neu – (§ 14 Absatz 3 – neu – MOG)
Nach Artikel 9 ist der folgende Artikel 9a einzufügen:
‚Artikel 9a
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 sind Rückforderungsbeträge im Bereich der
Direktzahlungen sowie sonstigen Zahlungen aus dem Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft ab Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die
Zahlungsfrist darf maximal 60 Tage ab Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids
betragen." '
Begründung:
Im Marktorganisationsgesetz wird die einst im EU-Recht verankerte Regelung
zur Verzinsung von zurückgeforderten Direktzahlungen und sonstigen
Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
fortgeschrieben. Durch die klaren, einheitlichen Vorgaben wird deutschlandweit
eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt, die sowohl die betroffenen
Begünstigten als auch die Verwaltung und die Gerichte bei der Abwicklung der
Massenverfahren entlastet. Die Rückzahlungsverpflichteten, die aufgrund der
EU-Finanzierung einem strengen Förderregime unterliegen, werden wie in den
vorausgehenden Agrarförderperioden bei fristgerechter Rückzahlung nicht mit
zusätzlichen Zinszahlungen belastet, die Rückabwicklung durch die höhere
Akzeptanz der Rückforderung erleichtert und die Verfahren schneller zum
Abschluss gebracht.
Eine von § 49a Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz abweichende Regelung
des Zinsbeginns ist zudem für die EGFL-finanzierten Fördermaßnahmen auch
verfassungsrechtlich durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, da sich
die Fälle bedeutend von anderen Rückforderungsfällen unterscheiden. Die
EGFL-finanzierten Fördermaßnahmen zeichnen sich durch eine
systemimmanente hohe Fehleranfälligkeit aus, da sich mit jeder Förderperiode die
komplexen Vorgaben ändern. Bei einer festgestellten Unregelmäßigkeit werden
abhängig vom Umfang des festgestellten Verstoßes zusätzliche
Verwaltungssanktionen verhängt, die über die reine Kürzung hinausgehen. Zum Schutz der
finanziellen Interessen der EU wird bei den EU-finanzierten Fördermaßnahmen
ein deutlich strengerer Maßstab bei der Rückforderung von etwaigen
Überzahlungen angelegt als bei anderen Fördermaßnahmen. So ist zum Beispiel auch
ein Verzicht auf die Rückforderung aus Gründen des Vertrauensschutzes nur
sehr eingeschränkt möglich. Zudem werden die Begünstigten engmaschigen
Kontrollen unterzogen. Die Vielzahl an Kontrollen und der Einsatz spezieller
Technik (etwa die Auswertung von Satellitenbildern) führen dazu, dass auch
noch Verstöße in der Vergangenheit belastbar nachgewiesen werden können.
Diese Besonderheiten der EGFL-Fördermaßnahmen rechtfertigen bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientieren Betrachtungsweise eine spezielle
Zinsregelung in Anlehnung an das gesetzliche Leitbild von § 288 in Verbindung mit
§ 286 Bürgerliches Gesetzbuch und die EU-rechtlich getroffenen
Zinsregelungen. Die EU selbst hat diese Regelung für die EGFL-Fördermaßnahmen bis
2022 in Artikel 7 Absatz 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
getroffen und die Anwendung, anders als beispielsweise bei der
Kleinbetragsregelung für Rückforderungen, nicht davon abhängig gemacht, ob dies im
nationalen Recht entsprechend geregelt wurde. Der Grund für den Wegfall der EU-
rechtlichen Regelung liegt nicht in der festgestellten Primärrechtswidrigkeit,
sondern im Umstand, dass den Mitgliedstaaten in der neuen Förderperiode
mehr Regelungskompetenzen eingeräumt wurden. Im Einklang damit ist auch
in der aktuellen Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der EU die
Erhebung von Verzugszinsen erst nach Ablauf der Zahlungsfrist vorgesehen (siehe
hierzu Artikel 99 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 98 Absatz 4
Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509). Die EU hätte
diese Zinsregelungen nicht getroffen, wenn sie mit dem Schutz der finanziellen
Interessen der EU unvereinbar, mithin nicht sachgerecht wären.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf im Bereich des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren
Bereichen eingeleiteten Maßnahmen. Die vorgesehenen Änderungen sind
ein wichtiger Schritt, um land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die
zuständigen Verwaltungen von vermeidbaren bürokratischen Belastungen
zu entlasten.
b) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass die vorgesehenen Maßnahmen noch
hinter den Erwartungen der land- und forstwirtschaftlichen Praxis an einen
spürbaren und nachhaltigen Bürokratierückbau zurückbleiben. Er fordert
die Bundesregierung daher auf, den eingeschlagenen Weg kontinuierlich
und mit hoher Priorität fortzuführen, weitere Entlastungspotenziale zu
erschließen und bereits eingeleitete Maßnahmen möglichst zeitnah
abzuschließen und praxistauglich einzuführen. Die Länder sind dabei frühzeitig
und fortlaufend in den Prozess einzubeziehen.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer
Ebene mit einer starken ressortübergreifenden Position für einen
weitergehenden strukturellen Bürokratierückbau einzusetzen. Dies gilt insbesondere
für die Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2027 und des
Mehrjährigen Finanzrahmens. Europäische Vorgaben müssen rechtssicher,
vollzugstauglich und verhältnismäßig ausgestaltet und Betriebe und
Verwaltungen konsequent weiter entlastet werden.
Begründung:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die zuständigen Verwaltungen
sind weiterhin mit einem hohen bürokratischen Aufwand konfrontiert.
Besondere Belastungen entstehen durch komplexe Nachweis-, Dokumentations-,
Melde- und Kontrollanforderungen sowie durch teilweise uneinheitliche
Auslegungen und Verfahren an den Schnittstellen zwischen europäischem,
Bundes- und Landesrecht.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen greifen einzelne dieser
Belastungen auf und sind daher ausdrücklich zu begrüßen. Die vorgesehenen
Änderungen reichen jedoch nicht aus, um die strukturellen Ursachen der hohen
bürokratischen Belastung umfassend zu beseitigen. Erforderlich ist vielmehr
ein kontinuierlicher Prozess, in dem bestehende Nachweis-, Dokumentations-
und Kontrollpflichten systematisch auf ihre Notwendigkeit,
Verhältnismäßigkeit und Vereinfachungsfähigkeit überprüft werden.
Die Bundesregierung sollte sich vorrangig für die Vereinfachung bestehender
Regelungen sowie für die rechtzeitige, praxistaugliche und rechtssichere
Vorbereitung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2027 einsetzen. Hierfür ist eine
frühzeitige und enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern
erforderlich. Zugleich muss sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene
ressortübergreifend dafür einsetzen, dass Bürokratieentlastung strukturell in der neuen
Förderperiode verankert wird. Nur so können dauerhaft praxistaugliche,
finanzierbare und von Betrieben und Verwaltungen akzeptierte Regelungen
geschaffen werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen (Beschlussdrucksache)