Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
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ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 436/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Arbeitsförderung
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 11 Satz 2 Nummer 5 – neu – SGB III)
Artikel 1 Nummer 4 § 11 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 ist die Angabe „Leistungserbringung.“ “ durch die Angabe
„Leistungserbringung,“ zu ersetzen.
b) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. Bereitstellung einer Anbindung oder Anbindungsmöglichkeit an
Fachanwendungen oder Datenbanken anderer Beteiligter sowohl
während der Entwicklung als auch des Betriebs von Informationstechnik,
welche nicht lediglich intern genutzt werden soll.“
Begründung:
Es ist sicherzustellen, dass die IT-Systeme der Bundesagentur für Arbeit so
gestaltet werden, dass sie möglichst anschlussfähig an die Fachanwendungen
anderer Beteiligter, insbesondere kommunaler Behörden, aber auch Dritter, z. B.
Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen (u. a. im Rahmen von
Weiterbildungsagenturen), sind. Durch die Verankerung in § 11 SGB III wird noch
einmal die Wichtigkeit der gemeinsamen rechtskreisübergreifenden Arbeit
unterstrichen.
Ohne die nötigen Schnittstellen zwischen den IT-Systemen der Bundesagentur
für Arbeit und anderer Beteiligter ist eine digitale Vernetzung und
Zusammenarbeit kaum sinnvoll vorstellbar. Die Bedeutung dieser Art der
Zusammenarbeit nimmt durch die weiteren Änderungen dieses Gesetzes nochmals deutlich
zu und soll den wirtschaftlichen Betrieb von IT-Systemen für alle Beteiligten
sicherstellen und Redundanzen, Doppelstrukturen oder Inkompatibilitäten
vermeiden.
Die Anschlussfähigkeit der IT-Systeme der Bundesagentur für Arbeit spielt
insbesondere vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Kommission zur
Sozialstaatsreform eine entscheidende Rolle, da dort explizit die Etablierung einer
plattformbasierten Sozialverwaltung (Deutschland-Stack) sowie eines digitalen
Sozialportals als zentraler Zugang zu den verschiedenen Sozialleistungen (O-
ne-Stop-Shop-Prinzip) empfohlen wird. Diese Empfehlungen lassen sich in
einem ersten Schritt nur durch eine konsequente Verknüpfung der IT-Systeme
der unterschiedlichen Akteure erreichen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a0 – neu –, Nummer 20 Buchstabe a – neu
– (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82a Absatz 1 Nummer 5 SGB III)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 19 ist vor Buchstabe a der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „120“ durch die
Angabe „90“ ersetzt.‘
b) Nummer 20 ist durch die folgende Nummer 20 zu ersetzen:
‚20. § 82a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „120“ durch die Angabe
„90“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 <… weiter wie Vorlage …>‘
Begründung:
Die Förderung der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungen ist eines der
zentralen Handlungsfelder zur Sicherung von Fachkräften, insbesondere im
Kontext von Transformationsprozessen, die neue Tätigkeitsprofile und
Kompetenzanforderungen mit sich bringen. An vielen Stellen ist in den vergangenen
Jahren das System an Unterstützungsleistungen für einzelne
Weiterbildungsinteressierte ebenso wie für Unternehmen deutlich ausgebaut worden, unter
anderem im Rahmen der Selbstverpflichtungen zentraler Akteure in der Nationalen
Weiterbildungsstrategie.
Einige Förderbedingungen im SGB III enthalten jedoch aktuell für die
Weiterbildung von Beschäftigten sowie für die Nutzung in kleinen und mittleren
Unternehmen weiterhin hohe Hürden. Hinderlich ist die Vorgabe, dass geförderte
Weiterbildungen bisher einen Mindestumfang von 120 Stunden aufweisen
müssen. Dies macht die Inanspruchnahme durch kleine Unternehmen
schwierig, die erfahrungsgemäß ihre Beschäftigten nicht für so lange Zeiträume
entbehren können. Der weiter zunehmende Fachkräftemangel selbst verschärft
diese Problematik noch. Zudem richten sich die tatsächlichen
Qualifizierungsbedarfe der Unternehmen und Beschäftigten oft auf kürzere Maßnahmen.
Daher soll die Absenkung des geforderten Mindestumfangs förderfähiger
Weiterbildungsmaßnahmen von 120 Stunden bei den in § 82 sowie § 82a bis c
SGB III verankerten Förderinstrumenten auf 90 Stunden abgesenkt werden.
Auch kürzere Qualifizierungen werden dann gefördert und mehr Unternehmen
könnten vom Qualifizierungschancengesetz profitieren.
3. Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 203a Satz 2 – neu – SGB V)
Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. In § 203a wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Für die Erstattung von Beiträgen nach § 231 melden die Agenturen für
Arbeit auf Verlangen der Krankenkasse die den beitragspflichtigen
Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zugrunde
liegenden Daten.“ ‘
Begründung:
Gemäß § 231 SGB V hat die Krankenkasse Beiträge an Mitglieder auf Antrag
zu erstatten, sofern die Einnahmen des Mitglieds die
Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Scheiden Mitglieder aus dem Beschäftigungsverhältnis aus
und beziehen sodann – meist gegen Ende des Erwerbslebens –
Arbeitslosengeld, können etwaige Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
Versorgungsbezüge oder andere Hinterbliebenenleistungen zur Überschreitung der
Beitragsbemessungsgrenze führen. Erhält die Krankenkasse über die Meldung
der Agenturen für Arbeit nach § 203a SGB V Kenntnis vom Bezug des
Arbeitslosengeldes, muss die Krankenkasse an das Mitglied herantreten und die
Bescheide zum Arbeitslosengeld einschließlich der darin enthaltenen Angaben
abfordern, um die Prüfung der Beitragserstattung durchführen zu können.
Um hier ein effizienteres Verwaltungshandeln zu ermöglichen, sollen die
Daten von den Agenturen für Arbeit der Krankenkasse auf Verlangen übermittelt
werden. Damit stehen der Krankenkasse die Daten für die Berechnung der
Beitragserstattung schneller und einfacher zur Verfügung – Verwaltungsaufwand
wird reduziert. Mitglieder werden von der bisherigen Einreichung von
Unterlagen einschließlich einer etwaigen Nachreichung entlastet und können schneller
eine Erstattung ihrer Beiträge erhalten.
4. Zu Artikel 8 (§ 80 SGB X)
Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen:
‚Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdaten-schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt:
„§ 80
Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
(1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Artikels 28 der Verordnung
(EU) 2016/679 zur Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn die
Verarbeitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten
Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der
Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder in einer
internationalen Organisation erfolgt.
(2) Die Erteilung eines Auftrags an nicht-öffentliche Stellen zur
Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn
1. die übertragenen Arbeiten die Prüfung oder Wartung automatisierter
Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen beinhalten, bei denen ein
Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann, oder
2. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können
oder
3. die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbeiter erheblich
kostengünstiger besorgt werden können.
Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informationstechnik, deren absolute
Mehrheit der Anteile oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem Bund
oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Genehmigung der obersten
Dienstbehörde des Verantwortlichen beauftragt werden.
(3) Bei der Verarbeitung von Sozialdaten durch digitale Dienste, die auf
Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam
nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem
Pool ermöglichen, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte
verteilt sind (Cloud-Computing-Dienste), muss ergänzend ein aktuelles C5-Testat
der datenverarbeitenden Stelle im Hinblick auf die C5-Basis-kriterien für die im
Rahmen des Cloud-Computing-Dienstes eingesetzten Cloud-Systeme und die
eingesetzte Technik vorliegen und die im Prüfbericht des Testats enthaltenen,
korrespondierenden Kriterien müssen umgesetzt sein. Die C5-Basiskriterien
ergeben sich aus dem Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuellen
Fassung. Die jeweils geltende Fassung wird vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik auf seiner Internetseite veröffentlicht. Innerhalb der ersten
18 Monate der Verarbeitung durch Cloud-Computing-Dienste gilt als aktuelles
C5-Testat im Sinne des Satzes 1 ein C5-Typ1-Testat. Nach Ablauf von 18
Monaten gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Satzes 1 ein aktuelles C5-Typ2-
Testat. Eine Verarbeitung ist auch zulässig, soweit ein Testat oder Zertifikat
nach einem Standard vorliegt, dessen Befolgung ein im Vergleich zum C5-
Standard vergleichbares oder höheres Sicherheitsniveau sicherstellt.
(4) Der Verantwortliche hat ein Auftragsverarbeitungsverzeichnis zu führen
und der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. In
dem Auftragsverarbeitungsverzeichnis sind folgende Angaben aufzunehmen:
1. der Auftragsverarbeiter und die Angabe, ob es sich um eine
nichtöffentliche Stelle handelt,
2. der Vertragsgegenstand und die Angaben zur Wartung automatisierter
Verfahren und Datenverarbeitungsanlagen oder zu etwaigen Störungen im
Betriebsablauf,
3. das Datum des Abschlusses der Auftragsverarbeitungsvereinbarung,
4. der Beginn und die Dauer der Auftragsverarbeitung,
5. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen,
6. der Kreis der betroffenen Personen,
7. etwaige Unterauftragsverhältnisse,
8. den Ort der Auftragsdatenverarbeitung bei Auftragsverarbeiter und etwaiger
Unterauftragnehmer,
9. bei Beauftragung einer nicht-öffentlichen Stelle das Prüfergebnis zur
kosten-günstigeren Auftragsverarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
10. das Vorliegen und das Prüfergebnis zu den technischen und
organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen des Auftragsverarbeiters
und etwaiger Unterauftragnehmer,
11. der Verweis zu etwaigen vorhergehenden Auftragsverarbeitungen zum
gleichen Vertragsgegenstand.
Auf Verlangen der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde hat der Verantwortliche
die zur jeweiligen Auftragsverarbeitung gehörenden Unterlagen vollständig
vorzulegen.
(5) Soll eine öffentliche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten
beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auftragserteilung die beabsichtigte
Beauftragung ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde elektronisch anzuzeigen.
(6) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35 des Ersten Buches genannte
Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 des
Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die
nicht solche des Bundes sind, tritt anstelle des oder der Bundesbeauftragten
insoweit die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige
Stelle. Ist der Auftragsverarbeiter eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt dieser
der Aufsicht der gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen
Behörde." '
Begründung:
Die Anzeigepflicht zur Auftragsverarbeitung nach § 80 SGB X – insbesondere
als Zulässigkeitsvoraussetzung – zieht einen hohen Verwaltungsaufwand
sowohl bei Sozialversicherungsträgern als auch bei Aufsichtsbehörden nach sich.
Inhaltlich kommt es im Wesentlichen auf den Ort der Datenverarbeitung, die
technisch organisatorischen Maßnahmen der Auftragsverarbeiter und
Unterauftragnehmer sowie die kostengünstigere Abwicklung durch nicht-öffentlichen
Stellen an, woran die Träger in der Regel ein hohes Eigeninteresse haben.
Um hier eine Bürokratieentlastung zu erreichen und die Eigenverantwortung zu
stärken, soll die Anzeigepflicht als Zulässigkeitsvoraussetzung entfallen. Die
DSG-VO sieht keine Anzeigepflicht für Auftragsverarbeitungsverhältnisse vor.
Die Streichung der nationalen Sonderregelung entspricht damit dem Beschluss
des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026, wonach der nationale Datenschutz
vereinfacht und alle vorhandenen Spielräume der Datenschutzgrundverordnung
konsequent genutzt (vgl. Rd.-Nr. 14, Moderner Datenschutz für mehr
Wachstum) sowie gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen
pauschal aufgehoben werden sollen (vgl. Rd-Nr. 25, Abschaffung Berichts- und
Dokumentationspflichten). Ebenfalls wird damit der auf der MPK vom
4. Dezember 2025 beschlossenen „Föderalen Modernisierungsagenda“
entsprochen, die eine Rückführung der Übererfüllung von EU-Recht vorsieht.
Durch den Wegfall der Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde bleiben
die materiell-rechtlichen Anforderungen für die Auftragsvereinbarung
unberührt. Das Schutzniveau für die Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag wird
nicht herabgesenkt.
Um dennoch das Informationsbedürfnis der Aufsichtsbehörden über
Datenverarbeitungen durch Dritte bei den Sozialversicherungsträgern und die zugrunde
liegenden Projekte zu erfüllen und eine aufwandsarme Prüfung der
Auftragsverarbeitungen anlassbezogen zu ermöglichen, sollen die Träger ein
Auftragsverarbeitungs-verzeichnis führen, in dem die Angaben zu einer zulässigen
Auftragsverarbeitung aufgenommen sind. Somit können sich sowohl
Sozialversicherungsträger selbst als auch Aufsichtsbehörden einen Überblick über die
laufenden Auftragsverarbeitungsverhältnisse verschaffen und ggf. Nachfragen
stellen. Ferner hält das Verzeichnis die Sozialversicherungsträger an, sich
dezidiert mit der geplanten Auftragsverarbeitung und der Einhaltung der
Maßgaben nach § 80 SGB X zu befassen. Die Aufsichtsbehörden können bei Bedarf –
wie bisher – die Vorlage der zu-gehörigen Unterlagen verlangen. Mit der
Änderung wird gleichzeitig vermieden, dass bei einer unterlassenen bzw. einer
nicht rechtzeitigen Anzeige keine unzulässige Auftragsdatenverarbeitung und
damit ein Datenschutzverstoß entsteht. Der bisherige Absatz 1 wird daher
durch Absatz 4 ersetzt. Die Anzeigepflicht der beauftragten öffentlichen Stelle
gegenüber ihrer eigenen Aufsichtsbehörde wird unverändert in Absatz 5
verschoben.
Bei zu erwartenden oder bereits eingetretenen Störungen im Betriebsablauf ist
es zunächst die dringendste Aufgabe des Sozialversicherungsträgers, die
Störung zu vermeiden bzw. zu beheben. Eine unverzügliche Anzeigepflicht an die
Aufsichtsbehörde bindet unnötig Kapazitäten, ohne dass die Aufsichtsbehörde
zur Problemlösung beitragen kann. Daher soll eine Anzeigepflicht auch hier
entfallen. Die Angabe im Auftragsverarbeitungsverzeichnis wird als
ausreichend erachtet.
Die Ausnahmeregelung zur Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren
oder von Datenverarbeitungsanlagen wird aus Gründen der Rechtsklarheit in
Absatz 2 integriert. Eine materielle Änderung der bisherigen Rechtslage ist
damit nicht verbunden.
Die im Gesetzesentwurf eingefügte Neuregelung von Absatz 3a wird als
Absatz 3 unverändert übernommen. Cloud-Computing entwickelt sich zur Basis
der modernen Informationstechnologie und gewinnt an Bedeutung für die
Digitalisierung der Sozialverwaltung. Der Einsatz von Cloud-Computing-Diensten
ist bereits nach geltendem Recht gemäß § 80 SGB X in Verbindung mit
Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 als Auftragsverarbeitung zulässig.
Insoweit dient die Neureglung der Klarstellung. Der Regelungsentwurf greift die
gleichlautende Definition in Artikel 6 Nummer 30 der Richtlinie (EU)
2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (NIS-2-Richtlinie) auf.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat mit dem
„Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue“ (Kriterienkatalog Cloud
Computing) Mindestanforderungen definiert. Demnach muss bei der Nutzung
von Cloud-Computing-Diensten mindestens die Umsetzung und Einhaltung der
Basiskriterien nach dem Kriterienkatalog C5 des BSI sichergestellt werden.
Durch die nunmehr in Absatz 3 enthaltenen Vorgaben wird sichergestellt, dass
bei der Verarbeitung von Sozialdaten mithilfe von Cloud-Computing-Diensten
diese Mindestanforderungen an den Anbieter zu erfüllen sind. Soweit
bereichsspezifische Sonderregelungen bestehen, wie zum Beispiel § 393 SGB V,
bleiben diese unberührt.
Ein C5-Testat setzt voraus, dass mindestens alle Basiskriterien des
Kriterienkataloges C5 geprüft wurden und bestätigt die Umsetzung der
Sicherheitsmaßnahmen entsprechend einer bedarfsgerechten Risikoanalyse. Dadurch wird der
derzeit bestehenden Unsicherheit beim Umgang mit der Technologie in der
Sozialverwaltung begegnet. Spezifische Mindestanforderungen an die Sicherheit
von Cloud-Computing-Diensten tragen dazu bei, Personen, Daten und IT-
Infrastrukturen bei deren Inanspruchnahme vor Cyberangriffen und weiteren
IT-Sicherheitsrisiken zu schützen.
Die Nutzung von Cloud-Computing-Diensten an verschiedene C5-Testat
Typen zu knüpfen, soll sicherstellen, dass die Angemessenheit der Maßnahmen
zur Umsetzung des C5 Kriterienkatalogs zu einem bestimmten Zeitpunkt, wie
der Inbetriebnahme, vorliegt (C5-Testat Typ1). Die Einhaltung der weiteren
Testvoraussetzungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen zu
Umsetzung, die erst im Betriebsablauf für einen bestimmten Zeitraum überprüft
werden können (C5-Testat Typ2), müssen erst nach 18 Monaten bestätigt werden.
Die Einhaltung der C5 Basiskriterien bildet keine Ausschließlichkeit ab. Je
nach konkreter Datenverarbeitung und Schutzbedarf können weitere
Informationssicherheitsmaßnahmen und Datenschutzvorkehrungen (vgl. Artikel 24, 28,
32 der Verordnung (EU) 2016/679)) einzuhalten sein oder exemplarisch
besondere branchenspezifische Sicherheitsstandards (zum Beispiel B3S) sowie
die Verschlüsselung des Datenverkehrs, der Datenspeicherung und der
Datenverarbeitung. Je nach Art der zu verarbeitenden Sozialdaten kann über die
Mindestanforderungen des neuen Absatzes 3a hinaus ein höherer Schutzbedarf
hinsichtlich C5-Zusatzkriterien bestehen.
Weiterhin unberührt von den Neuregelungen bleiben die Vorgaben für
besonders wichtige und wichtige Einrichtungen nach dem Gesetz über das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der
Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG) wonach weitere technische und
organisatorische Maßnahmen zu beachten sind.
Insgesamt soll eine höhere Flexibilität, Effizienz und Sicherheit bei der
Nutzung von Cloud-Computing-Diensten erreicht werden, weil zum Beispiel
Personal-, Hardware- und Wartungskosten eingespart werden können.
Der Verweis auf Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 soll im Sinne der
Rechts-klarheit unverändert beibehalten werden und zieht damit die Änderung
in Absatz 1 nach sich.
5. Zu Artikel 10 allgemein (Änderung des ASiG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um die Aufnahme
einer Regelung in das ASiG, die es Unternehmen mit rechtlich und
wirtschaftlich unselbstständigen Filialbetrieben ermöglicht, die Verpflichtung zur
Errichtung von betrieblichen Arbeitsschutzausschüssen (ASA) nach § 11 ASiG durch
einen (zentralen) ASA für Filialbetriebe am Hauptsitz des Unternehmens zu
erfüllen.
Begründung:
Es handelt sich um die Maßnahme Nummer 83 der Föderalen
Modernisierungsagenda, die von Bund und Ländern am 4. Dezember 2025 beschlossen
wurde. Es ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsschutzausschuss für
Filialbetriebe einen effektiven Beitrag für einen wirksamen Arbeitsschutz leisten kann,
wenn die Leitungsmacht für Arbeitsschutz zentralisiert ist.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert sicherzustellen, dass die durch das Gesetz zur
Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung entstehenden zusätzlichen
Kosten nicht allein aus den Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit (BA)
finanziert werden, sondern, soweit diese Aufgaben und Aufwendungen auch
einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen haben und durch allgemeine
bundesgesetzliche Vorgaben veranlasst werden, sind die entsprechenden Kosten aus
allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes zu tragen.
Der Bund hat insbesondere die Kosten zu übernehmen, die durch neue
gesetzliche Aufgaben, zusätzliche Verwaltungsanforderungen sowie die Einführung,
Anpassung und dauerhafte Weiterentwicklung digitaler Verfahren und
technischer Infrastruktur entstehen, soweit diese nicht unmittelbar auf die
beitragsfinanzierten Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen sind.
Begründung:
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
verfolgt das berechtigte Ziel, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, Leistungen
digital zugänglich zu machen und die Arbeitsförderung insgesamt effizienter
und zeitgemäßer auszugestalten.
Der vorliegende Gesetzentwurf verpflichtet allerdings dabei die Bundesagentur
für Arbeit (BA) in nicht unerheblichem Maße zur Umsetzung zusätzlicher
gesetzlicher Anforderungen. Diese betreffen insbesondere die weitere
Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen, die Anpassung und
Weiterentwicklung der informationstechnischen Infrastruktur sowie die Umsetzung
neuer gesetzlicher Anforderungen und digitaler Verwaltungsangebote.
Hierdurch entstehen der BA nach den Angaben im Gesetzentwurf Mehrausgaben
von rund 8 Millionen Euro im Jahr 2027 und rund 11 Millionen Euro jährlich
ab dem Jahr 2028. Hinzu kommen jährliche Personal- und Sachkosten in Höhe
von rund 0,2 Millionen Euro sowie einmalige Umstellungs- und IT-
Aufwendungen von rund 8,1 Millionen Euro. Für Bund und Länder sind
demgegenüber keine Mehrausgaben ausgewiesen.
Nach § 340 SGB III werden die Leistungen der Arbeitsförderung und die
sonstigen Ausgaben der BA grundsätzlich aus Beiträgen, Umlagen, Bundesmitteln
und sonstigen Einnahmen finanziert. § 363 SGB III enthält zudem eine
ausdrückliche Regelung zur Finanzierung bestimmter Aufgaben der BA aus
Bundesmitteln. Danach trägt der Bund die Ausgaben für bestimmte Aufgaben,
deren Durchführung er der BA übertragen hat, einschließlich der hierfür
anfallenden Verwaltungskosten.
Es ist aus Sicht des Bundesrates somit nicht sachgerecht, zusätzliche, durch
bundesgesetzliche Vorgaben verursachte, Kosten allein der Bundesagentur für
Arbeit und damit letztlich der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung
aufzuerlegen. Die vorgesehene Finanzierung dieser Aufwendungen
ausschließlich aus dem beitragsfinanzierten Haushalt der BA muss von daher sachlich
und systematisch korrigiert werden. Die zusätzlichen Kosten sind vielmehr
danach zu unterscheiden, ob sie der Wahrnehmung originärer Aufgaben der
Arbeitslosenversicherung dienen oder auf allgemeinen staatlichen
Digitalisierungs-, Modernisierungs- und Verwaltungsanforderungen beruhen.
Der Bundesrat erachtet die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verbundenen
zusätzlichen Anforderungen teilweise als deutlich über den originären
Versicherungszweck der Arbeitslosenversicherung hinausgehend. Die
Digitalisierung und Modernisierung staatlicher Verwaltungsstrukturen, die Entwicklung
und der Betrieb moderner IT-Infrastrukturen sowie die Schaffung digitaler
Zugänge und leistungsfähiger Verwaltungsverfahren kommen nicht ausschließlich
der Versichertengemeinschaft zugute. Sie dienen vielmehr auch den
Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie auch der öffentlichen Verwaltung.
Dies wird auch in der Gesetzesbegründung selbst bestätigt. Dort wird die
Digitalisierung ausdrücklich als Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung, zur
Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit, zur Entlastung von Unternehmen und
zur Bewältigung demografischer Herausforderungen beschrieben. Die
vorgesehenen IT-Infrastrukturen sollen darüber hinaus die allgemeine
Anpassungsfähigkeit der BA an zukünftige gesetzliche Anforderungen verbessern.
Damit verfolgen die mit dem Gesetzentwurf verbundenen Maßnahmen
zumindest teilweise auch einen gesamtgesellschaftlichen Zweck. Soweit der Bund
durch gesetzliche Vorgaben zusätzliche Verwaltungs-, Digitalisierungs- oder
Modernisierungsaufwendungen bei der BA veranlasst, die auch der
Allgemeinheit zugutekommen, ist eine Finanzierung aus allgemeinen
Haushaltsmitteln des Bundes somit nur sachgerecht. Eine ausschließliche Belastung des
beitragsfinanzierten Haushalts der Arbeitslosenversicherung würde demgegenüber
zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Finanzierung gesamtstaatlicher
Aufgaben aus Beitragsmitteln führen.
Eine solche einseitige Belastung des Beitragshaushalts sieht der Bundesrat
insbesondere deshalb als problematisch an, weil die BA die zusätzlichen
Aufgaben nicht freiwillig übernimmt. Sie wird vielmehr durch den vorliegenden
Gesetzentwurf verpflichtet, die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Die
dadurch entstehenden Aufwendungen werden somit durch den
Bundesgesetzgeber veranlasst, dienen teilweise aber der Verwirklichung allgemeiner
staatlicher Digitalisierungs- und Modernisierungsziele.
Werden allerding dauerhaft zusätzliche, nicht versicherungsbezogene
Aufwendungen aus Beitragsmitteln finanziert, kann dies den Finanzierungsbedarf der
BA erhöhen und mittelbar Druck auf den Beitragssatz zur
Arbeitslosenversicherung ausüben. Damit würde, angesichts der ohnehin bereits angespannten
Finanzlage der BA, eine Beitragserhöhung für die Versichertengemeinschaft
sehr wahrscheinlich und Beschäftigte wie auch Unternehmen würden mit
Kosten belastet, die nicht allein durch das Versicherungsverhältnis begründet sind.
Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, die Finanzierung der mit dem
Gesetz verbundenen zusätzlichen Belastungen eindeutig und dauerhaft
zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit abzugrenzen und eine angemessene
Beteiligung des Bundes an den entstehenden Kosten sicherzustellen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (Beschlussdrucksache)