Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 333/1/26
29.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - Fz - In
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 9 (§ 1 Absatz 3 SysdUVorbG)
In Artikel 9 § 1 Absatz 3 ist die Angabe „§§ 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 2
und 3“ zu ersetzen.
Begründung:
2. [Der Vorschlag soll den Verweis berichtigen. Für eine methodisch valide
Zusammenführung der freiwilligen Erhebungen nach § 1 Absatz 2 mit externen
Datenquellen nach § 1 Absatz 3 ist es erforderlich, neben den Daten der
Bundesagentur für Arbeit auch die Daten aus dem Unternehmensregister
explizit einzubeziehen. Eine Einbeziehung der Daten aus dem Transparenzregister
ist dagegen entbehrlich.
Wi
In
[Wi]
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3)
Ein Beibehalt des jetzigen Verweises würde die Datenverfügbarkeit und die
Testfähigkeit des neuen Systems erheblich einschränken, da eine maßgebliche
statistische Datengrundlage unberücksichtigt bliebe.]
3. {Aus fachlicher Sicht bedarf es zwingend einer Präzisierung des § 1 Absatz 3
SysdUVorbG-E. Die jetzige Formulierung würde die unter den §§ 3 und 4
SysdUVorbG-E angeführten Datenquellen (Bundesagentur für Arbeit und
Transparenzregister) umfassen und schließt somit im Rahmen der geplanten
Testerhebungen eine Zusammenführung der nach § 2 SysdUVorbG-E zu
übermittelnden Daten aus dem Bundesanzeiger aus. Die aktuelle Formulierung
würde somit den Sinn der Testerhebungen bezüglich der äußerst wichtigen
Datenquelle "Bundesanzeiger" in Frage stellen. Die Aufnahme des § 4
SysdUVorbG-E war ursprünglich nicht vorgesehen und soll weiterhin auch
unterbleiben. Es ist daher unerlässlich, den § 1 Absatz 3 SysdUVorbG-E
entsprechend umzuformulieren.}
B
4. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.
{In}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Unternehmensstatistikreformgesetz (Empfehlungen der Ausschüsse)