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Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes

dip / drucksache 29.06.2026 · WP 21 · 333/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 333/1/26 29.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - Fz - In zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes A Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 9 (§ 1 Absatz 3 SysdUVorbG) In Artikel 9 § 1 Absatz 3 ist die Angabe „§§ 3 und 4“ durch die Angabe „§§ 2 und 3“ zu ersetzen. Begründung: 2. [Der Vorschlag soll den Verweis berichtigen. Für eine methodisch valide Zusammenführung der freiwilligen Erhebungen nach § 1 Absatz 2 mit externen Datenquellen nach § 1 Absatz 3 ist es erforderlich, neben den Daten der Bundesagentur für Arbeit auch die Daten aus dem Unternehmensregister explizit einzubeziehen. Eine Einbeziehung der Daten aus dem Transparenzregister ist dagegen entbehrlich. Wi In [Wi] (bei Annahme entfällt Ziffer 3) Ein Beibehalt des jetzigen Verweises würde die Datenverfügbarkeit und die Testfähigkeit des neuen Systems erheblich einschränken, da eine maßgebliche statistische Datengrundlage unberücksichtigt bliebe.] 3. {Aus fachlicher Sicht bedarf es zwingend einer Präzisierung des § 1 Absatz 3 SysdUVorbG-E. Die jetzige Formulierung würde die unter den §§ 3 und 4 SysdUVorbG-E angeführten Datenquellen (Bundesagentur für Arbeit und Transparenzregister) umfassen und schließt somit im Rahmen der geplanten Testerhebungen eine Zusammenführung der nach § 2 SysdUVorbG-E zu übermittelnden Daten aus dem Bundesanzeiger aus. Die aktuelle Formulierung würde somit den Sinn der Testerhebungen bezüglich der äußerst wichtigen Datenquelle "Bundesanzeiger" in Frage stellen. Die Aufnahme des § 4 SysdUVorbG-E war ursprünglich nicht vorgesehen und soll weiterhin auch unterbleiben. Es ist daher unerlässlich, den § 1 Absatz 3 SysdUVorbG-E entsprechend umzuformulieren.} B 4. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben. {In} (entfällt bei Annahme von Ziffer 2)

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