Mindestlohngesetz reformieren - 15 Euro pro Stunde sicherstellen
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Mindestlohngesetz reformieren - 15 Euro pro Stunde sicherstellen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/346
21. Wahlperiode 03.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Ricarda Lang, Lisa Paus, Andreas Audretsch, Timon
Dzienus, Dr. Armin Grau, Sylvia Rietenberg, Corinna Rüffer und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Mindestlohngesetz reformieren – 15 Euro pro Stunde sicherstellen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland sieht sich seit mehreren Jahren erheblichen wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Herausforderungen gegenüber. Die Folgen der COVID-19-Pandemie,
geopolitische Krisen wie Russlands Vollinvasion der Ukraine sowie die daraus
resultierenden Preissteigerungen, insbesondere im Bereich Energie und Lebensmittel,
haben zu einer großen Belastung breiter Teile der Bevölkerung geführt. Die
Inflationsraten lagen zeitweise deutlich über dem langjährigen Durchschnitt und haben die
Lebenshaltungskosten spürbar erhöht – mit gravierenden Auswirkungen vor allem für
Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen, die einen höheren Anteil ihres
Einkommens für Energie und Lebensmittel ausgeben. Fehlender Wohnraum und
unterbliebene Regulierung von Mieten führen zu deutlich steigenden Wohnkosten, die
Menschen zusätzlich belasten. In zahlreichen Branchen, insbesondere im
Dienstleistungssektor, fehlt es an ausreichender tariflicher Absicherung. Beschäftigte in diesen
Bereichen sind in besonderem Maße auf einen gesetzlichen Mindestlohn angewiesen,
der ihre Existenz sichert.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2015 mit dem Ziel eingeführt,
existenzsichernde Löhne zu gewährleisten und Erwerbsarmut zu verhindern. Trotz regelmäßiger
Anpassungen hat sich die Differenz zwischen Mindestlohn und Armutsgrenze nicht
merklich verringert. Der Mindestlohn bleibt unterhalb der Armutsgrenze von 60
Prozent des mittleren gesamtwirtschaftlichen Lohns von Vollzeitbeschäftigten
(Bruttomedianlohn), sodass selbst ein Vollzeitjob zum Mindestlohn nicht sicher vor Armut
schützt.
Zahlreiche Studien zeigen, dass Einkommen unterhalb dieser Armutsrisikogrenze mit
erhöhten Gesundheitsrisiken, geringeren Bildungschancen, einem niedrigeren
subjektiven Wohlbefinden sowie geringerer politischer und gesellschaftlicher Teilhabe
verbunden sind. Mit jahrelangen Verdiensten auf Mindestlohnniveau kann darüber hinaus
nicht ausreichend für das Alter vorgesorgt werden, Altersarmut oder die Abhängigkeit
von steuerfinanzierten Sozialleistungen im Rentenalter sind die Folge. Genau davor
muss der Mindestlohn schützen. Dafür ist es wichtig, die 60-Prozent-Schwelle als
gesetzlich verankerte Untergrenze für den allgemeinen Mindestlohn festzulegen.
Ein existenzsichernder Mindestlohn ist ein wichtiger Motor für die wirtschaftliche
Entwicklung. Er stärkt die Kaufkraft breiter Bevölkerungsschichten, kurbelt die
Binnennachfrage an und wirkt so konjunkturstützend. Der Mindestlohn hat zum Abbau von
Lohnungleichheiten beigetragen, besonders profitiert Ostdeutschland von der
Erhöhung des Mindestlohns. Darüber hinaus profitieren überdurchschnittlich viele Frauen
vom Mindestlohn – was ihn auch zu einem Instrument für mehr
Geschlechtergerechtigkeit macht. Die Gefahr massiver Arbeitsplatzverluste, wie sie schon bei der
Einführung des Mindestlohns befürchtet wurden, hat sich trotz Erhöhungen empirisch nicht
bestätigt.
Die großen wirtschaftlichen Unsicherheiten und die jüngsten Preissteigerungen haben
zudem verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass die Mindestlohnkommission flexibel und
zeitnah auf wirtschaftliche Entwicklungen – etwa bei Inflation oder Löhnen –
reagieren kann. Die Festlegung des Mindestlohns im Sommer 2023 für einen Zeitraum von
zweieinhalb Jahren bis Ende 2025 hat sich als zu lang erwiesen. Kürzere
Anpassungszyklen und eine Berücksichtigung aktueller Lohnentwicklungen sind notwendig, vor
allem in wirtschaftlich unsicheren Zeiten.
Schließlich besteht auch bei der Mindestlohnkommission selbst Verbesserungsbedarf.
Um einen fairen und ausgewogenen Prozess sicherzustellen, müssen zukünftige
Entscheidungen im Konsens erfolgen. Eine einseitige Durchsetzung von Positionen, wie
zuletzt im Juni 2023 geschehen, durch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite über den
oder die Vorsitzende sollte unterbunden werden. Vorbild könnte hier das
Schlichtungsverfahren im öffentlichen Dienst sein, bei dem zwei Vorsitzende mit wechselndem
Stichstimmrecht eingesetzt sind. Ein ähnliches Modell wäre auch für die
Mindestlohnkommission denkbar und würde zu mehr Ausgewogenheit beitragen.
Nach Berechnungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI)
sowie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) liegt die 60-
Prozent-Schwelle des Median-Bruttolohns im Jahr 2026 – auf Basis fortgeschriebener
Daten des Statistischen Bundesamtes – zwischen 14,88 Euro und 15,02 Euro. Auch
das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht mittels dieser Daten davon aus, dass
die Schwelle Anfang 2026 auf knapp 15 Euro steigen wird. Eine Anhebung des
Mindestlohns auf 15 Euro ist daher erforderlich, um ein existenzsicherndes Lohnniveau zu
erreichen. Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen stellen dies sicher.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Mindestlohngesetz wie folgt reformiert:
a) Um einen armutsfesten Mindestlohn strukturell sicherzustellen, wird als
Untergrenze der Mindestlohnanpassung 60 Prozent des Median-Bruttolohns für
Vollzeitbeschäftigte festgelegt;
b) die Mindestlohnkommission darf sich in ihrer Beschlussfassung nicht nur an
nachlaufenden Statistiken über die Lohnentwicklung orientieren, sondern muss
darüber hinaus auch Prognosen über die weitere Entwicklung von Löhnen, Gehältern
und Inflation in ihre Beschlussfassung mit einbeziehen;
c) die Mindestlohnkommission berät und beschließt jährlich über Anpassungen der
Höhe des Mindestlohns;
d) die Konsensentscheidungen der Sozialpartner werden gefördert, beispielsweise
durch die Einführung eines institutionalisierten Schlichtungsverfahrens wie bei
den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes.
Berlin, den 3. Juni 2025
Katharina Dröge, Britta Hasselmann, und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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