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Mindestlohngesetz reformieren - 15 Euro pro Stunde sicherstellen

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/346 · Antrag · Original ↗

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Mindestlohngesetz reformieren - 15 Euro pro Stunde sicherstellen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/346 21. Wahlperiode 03.06.2025 Antrag der Abgeordneten Ricarda Lang, Lisa Paus, Andreas Audretsch, Timon Dzienus, Dr. Armin Grau, Sylvia Rietenberg, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mindestlohngesetz reformieren – 15 Euro pro Stunde sicherstellen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Deutschland sieht sich seit mehreren Jahren erheblichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen gegenüber. Die Folgen der COVID-19-Pandemie, geopolitische Krisen wie Russlands Vollinvasion der Ukraine sowie die daraus resultierenden Preissteigerungen, insbesondere im Bereich Energie und Lebensmittel, haben zu einer großen Belastung breiter Teile der Bevölkerung geführt. Die Inflationsraten lagen zeitweise deutlich über dem langjährigen Durchschnitt und haben die Lebenshaltungskosten spürbar erhöht – mit gravierenden Auswirkungen vor allem für Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen, die einen höheren Anteil ihres Einkommens für Energie und Lebensmittel ausgeben. Fehlender Wohnraum und unterbliebene Regulierung von Mieten führen zu deutlich steigenden Wohnkosten, die Menschen zusätzlich belasten. In zahlreichen Branchen, insbesondere im Dienstleistungssektor, fehlt es an ausreichender tariflicher Absicherung. Beschäftigte in diesen Bereichen sind in besonderem Maße auf einen gesetzlichen Mindestlohn angewiesen, der ihre Existenz sichert. Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2015 mit dem Ziel eingeführt, existenzsichernde Löhne zu gewährleisten und Erwerbsarmut zu verhindern. Trotz regelmäßiger Anpassungen hat sich die Differenz zwischen Mindestlohn und Armutsgrenze nicht merklich verringert. Der Mindestlohn bleibt unterhalb der Armutsgrenze von 60 Prozent des mittleren gesamtwirtschaftlichen Lohns von Vollzeitbeschäftigten (Bruttomedianlohn), sodass selbst ein Vollzeitjob zum Mindestlohn nicht sicher vor Armut schützt. Zahlreiche Studien zeigen, dass Einkommen unterhalb dieser Armutsrisikogrenze mit erhöhten Gesundheitsrisiken, geringeren Bildungschancen, einem niedrigeren subjektiven Wohlbefinden sowie geringerer politischer und gesellschaftlicher Teilhabe verbunden sind. Mit jahrelangen Verdiensten auf Mindestlohnniveau kann darüber hinaus nicht ausreichend für das Alter vorgesorgt werden, Altersarmut oder die Abhängigkeit von steuerfinanzierten Sozialleistungen im Rentenalter sind die Folge. Genau davor muss der Mindestlohn schützen. Dafür ist es wichtig, die 60-Prozent-Schwelle als gesetzlich verankerte Untergrenze für den allgemeinen Mindestlohn festzulegen. Ein existenzsichernder Mindestlohn ist ein wichtiger Motor für die wirtschaftliche Entwicklung. Er stärkt die Kaufkraft breiter Bevölkerungsschichten, kurbelt die Binnennachfrage an und wirkt so konjunkturstützend. Der Mindestlohn hat zum Abbau von Lohnungleichheiten beigetragen, besonders profitiert Ostdeutschland von der Erhöhung des Mindestlohns. Darüber hinaus profitieren überdurchschnittlich viele Frauen vom Mindestlohn – was ihn auch zu einem Instrument für mehr Geschlechtergerechtigkeit macht. Die Gefahr massiver Arbeitsplatzverluste, wie sie schon bei der Einführung des Mindestlohns befürchtet wurden, hat sich trotz Erhöhungen empirisch nicht bestätigt. Die großen wirtschaftlichen Unsicherheiten und die jüngsten Preissteigerungen haben zudem verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass die Mindestlohnkommission flexibel und zeitnah auf wirtschaftliche Entwicklungen – etwa bei Inflation oder Löhnen – reagieren kann. Die Festlegung des Mindestlohns im Sommer 2023 für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren bis Ende 2025 hat sich als zu lang erwiesen. Kürzere Anpassungszyklen und eine Berücksichtigung aktueller Lohnentwicklungen sind notwendig, vor allem in wirtschaftlich unsicheren Zeiten. Schließlich besteht auch bei der Mindestlohnkommission selbst Verbesserungsbedarf. Um einen fairen und ausgewogenen Prozess sicherzustellen, müssen zukünftige Entscheidungen im Konsens erfolgen. Eine einseitige Durchsetzung von Positionen, wie zuletzt im Juni 2023 geschehen, durch Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite über den oder die Vorsitzende sollte unterbunden werden. Vorbild könnte hier das Schlichtungsverfahren im öffentlichen Dienst sein, bei dem zwei Vorsitzende mit wechselndem Stichstimmrecht eingesetzt sind. Ein ähnliches Modell wäre auch für die Mindestlohnkommission denkbar und würde zu mehr Ausgewogenheit beitragen. Nach Berechnungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) sowie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) liegt die 60- Prozent-Schwelle des Median-Bruttolohns im Jahr 2026 – auf Basis fortgeschriebener Daten des Statistischen Bundesamtes – zwischen 14,88 Euro und 15,02 Euro. Auch das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht mittels dieser Daten davon aus, dass die Schwelle Anfang 2026 auf knapp 15 Euro steigen wird. Eine Anhebung des Mindestlohns auf 15 Euro ist daher erforderlich, um ein existenzsicherndes Lohnniveau zu erreichen. Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen stellen dies sicher. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Mindestlohngesetz wie folgt reformiert: a) Um einen armutsfesten Mindestlohn strukturell sicherzustellen, wird als Untergrenze der Mindestlohnanpassung 60 Prozent des Median-Bruttolohns für Vollzeitbeschäftigte festgelegt; b) die Mindestlohnkommission darf sich in ihrer Beschlussfassung nicht nur an nachlaufenden Statistiken über die Lohnentwicklung orientieren, sondern muss darüber hinaus auch Prognosen über die weitere Entwicklung von Löhnen, Gehältern und Inflation in ihre Beschlussfassung mit einbeziehen; c) die Mindestlohnkommission berät und beschließt jährlich über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns; d) die Konsensentscheidungen der Sozialpartner werden gefördert, beispielsweise durch die Einführung eines institutionalisierten Schlichtungsverfahrens wie bei den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes. Berlin, den 3. Juni 2025 Katharina Dröge, Britta Hasselmann, und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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