zur Auslegung der Geschäftsordnung hier: Verteilung des Vorschlagrechts für die Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze der ständigen Ausschüsse im Wege des Zugriffsverfahrens
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zur Auslegung der Geschäftsordnung hier: Verteilung des Vorschlagrechts für die Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze der ständigen Ausschüsse im Wege des Zugriffsverfahrens
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/303
21. Wahlperiode 02.06.2025
Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)
zur Auslegung der Geschäftsordnung
hier: Verteilung des Vorschlagrechts für die Vorsitze und stellvertretenden
Vorsitze der ständigen Ausschüsse im Wege des Zugriffsverfahrens
Bericht des Vorsitzenden des 1. Ausschusses, Macit Karaahmetoğlu
Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 hat die Fraktion der CDU/CSU den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung (1. Ausschuss) um Prüfung der Frage gebeten, ob eine Fraktion im Rahmen des
Zugriffsverfahrens das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und dessen Stellvertretung in demselben ständigen Ausschuss
erhalten darf.
Nach § 127 Absatz 1 Satz 2 GO-BT obliegt dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
die Auslegung dieser Geschäftsordnung.
Der 1. Ausschuss hat in seiner 2. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 2. Juni 2025 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD folgende Auslegungsentscheidung angenommen:
„Eine Fraktion soll im Rahmen des Zugriffsverfahrens nicht das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und dessen
Stellvertretung in demselben ständigen Ausschuss erhalten.
Begründung:
Es besteht eine jahrzehntelange parlamentarische Praxis der unterschiedlichen Fraktionszugehörigkeit von
Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz eines ständigen Ausschusses. Liegen sachliche Gründe vor (etwa, wenn eine
unterschiedliche Fraktionszugehörigkeit sich mit Blick auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen nicht realisieren
lässt oder entsprechendes Einvernehmen vorliegt), sind Abweichungen vom obigen Grundsatz möglich.“
Der Vorsitzende des 1. Ausschusses führte in der 2. Sitzung am 2. Juni 2025 aus, dass es eine jahrzehntelange
parlamentarische Praxis gebe, nach der Vorsitz und stellvertretender Vorsitz in demselben Ausschuss
unterschiedlichen Fraktionen angehören müssten. Der hohe Stellenwert, der diesem Grundsatz in der parlamentarischen
Praxis zukomme, zeige sich auch bei Betrachtung der Wahlperioden, in denen einer Fraktion aufgrund des
Stärkeverhältnisses rechnerisch mehr Ausschussvorsitze zugestanden hätten als allen übrigen Fraktionen zusammen. In
diesen Fällen habe es eine Verständigung gegeben, dass die übrigen Fraktionen eine größere Zahl an
stellvertretenden Vorsitzen hätten vorschlagen dürfen, als ihnen rechnerisch zugestanden hätten. Gleichwohl seien auch
Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich, etwa, wenn sich eine unterschiedliche Fraktionszugehörigkeit mit
Blick auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen nicht realisieren lasse oder entsprechendes Einvernehmen vorliege.
Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich die besondere Bedeutung, die der beschriebenen parlamentarischen
Praxis zukomme, und verwies auf die 2., 3. und 8. Wahlperiode, in der sie zur Wahrung dieser Praxis auf
stellvertretende Ausschussvorsitze verzichtet habe, die ihr rechnerisch zugestanden hätten.
Die Fraktion der SPD führte ergänzend aus, dass eine erhebliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit der
Ausschüsse drohe, wenn eine Fraktion das Wahlvorschlagsrecht sowohl für den Vorsitz als auch für dessen
Stellvertretung besitze, jedoch keine geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlage. Es hänge vom Zufall ab,
welche Fraktion das dienstälteste Mitglied in einem Ausschuss stelle, das dann geschäftsführend den Vorsitz
übernehmen müsste. Dies könne keine Grundlage für die dauerhafte Ausübung dieses Amtes darstellen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich den Ausführungen an und betonte, dass die
beschriebene Praxis unterschiedslos alle Fraktionen binde. Es könne hier daher nicht von einer Ausgrenzung der
parlamentarischen Opposition gesprochen werden.
Die Fraktion Die Linke hob ebenfalls die besondere Bedeutung der beschriebenen parlamentarischen Praxis
hervor.
Die Fraktion der AfD erklärte, es gebe keine tragfähige Begründung für die Annahme, dass eine Fraktion nicht
das Wahlvorschlagsrecht sowohl für den Vorsitz als auch für dessen Stellvertretung erhalten solle. Insbesondere
sei die geltend gemachte Gefährdung der Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse aufgrund der Vakanzen selbst
verursacht durch die Nichtwahl der vorgeschlagenen Kandidaten. Außerdem zeigten Beispiele aus der 17., 18. und 19.
Wahlperiode, dass in der Vergangenheit durchaus Vorsitz und stellvertretender Vorsitz in einem Ausschuss von
derselben Fraktion gestellt worden seien. Für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse mit ihren besonderen
Befugnissen gebe es eine ausdrückliche Regelung, die eine unterschiedliche Fraktionszugehörigkeit vorschreibe.
Dieser Gedanke lasse sich jedoch nicht auf die ständigen Fachausschüsse übertragen.
Berlin, den 2. Juni 2025
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender und Berichterstatter
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