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zur Auslegung der Geschäftsordnung hier: Verteilung des Vorschlagrechts für die Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze der ständigen Ausschüsse im Wege des Zugriffsverfahrens

dip / drucksache 02.06.2025 · WP 21 · 21/303 · Bericht · Original ↗

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zur Auslegung der Geschäftsordnung hier: Verteilung des Vorschlagrechts für die Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze der ständigen Ausschüsse im Wege des Zugriffsverfahrens [Deutscher Bundestag Drucksache 21/303 21. Wahlperiode 02.06.2025 Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) zur Auslegung der Geschäftsordnung hier: Verteilung des Vorschlagrechts für die Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze der ständigen Ausschüsse im Wege des Zugriffsverfahrens Bericht des Vorsitzenden des 1. Ausschusses, Macit Karaahmetoğlu Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 hat die Fraktion der CDU/CSU den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) um Prüfung der Frage gebeten, ob eine Fraktion im Rahmen des Zugriffsverfahrens das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und dessen Stellvertretung in demselben ständigen Ausschuss erhalten darf. Nach § 127 Absatz 1 Satz 2 GO-BT obliegt dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die Auslegung dieser Geschäftsordnung. Der 1. Ausschuss hat in seiner 2. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 2. Juni 2025 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD folgende Auslegungsentscheidung angenommen: „Eine Fraktion soll im Rahmen des Zugriffsverfahrens nicht das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und dessen Stellvertretung in demselben ständigen Ausschuss erhalten. Begründung: Es besteht eine jahrzehntelange parlamentarische Praxis der unterschiedlichen Fraktionszugehörigkeit von Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz eines ständigen Ausschusses. Liegen sachliche Gründe vor (etwa, wenn eine unterschiedliche Fraktionszugehörigkeit sich mit Blick auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen nicht realisieren lässt oder entsprechendes Einvernehmen vorliegt), sind Abweichungen vom obigen Grundsatz möglich.“ Der Vorsitzende des 1. Ausschusses führte in der 2. Sitzung am 2. Juni 2025 aus, dass es eine jahrzehntelange parlamentarische Praxis gebe, nach der Vorsitz und stellvertretender Vorsitz in demselben Ausschuss unterschiedlichen Fraktionen angehören müssten. Der hohe Stellenwert, der diesem Grundsatz in der parlamentarischen Praxis zukomme, zeige sich auch bei Betrachtung der Wahlperioden, in denen einer Fraktion aufgrund des Stärkeverhältnisses rechnerisch mehr Ausschussvorsitze zugestanden hätten als allen übrigen Fraktionen zusammen. In diesen Fällen habe es eine Verständigung gegeben, dass die übrigen Fraktionen eine größere Zahl an stellvertretenden Vorsitzen hätten vorschlagen dürfen, als ihnen rechnerisch zugestanden hätten. Gleichwohl seien auch Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich, etwa, wenn sich eine unterschiedliche Fraktionszugehörigkeit mit Blick auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen nicht realisieren lasse oder entsprechendes Einvernehmen vorliege. Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich die besondere Bedeutung, die der beschriebenen parlamentarischen Praxis zukomme, und verwies auf die 2., 3. und 8. Wahlperiode, in der sie zur Wahrung dieser Praxis auf stellvertretende Ausschussvorsitze verzichtet habe, die ihr rechnerisch zugestanden hätten. Die Fraktion der SPD führte ergänzend aus, dass eine erhebliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Ausschüsse drohe, wenn eine Fraktion das Wahlvorschlagsrecht sowohl für den Vorsitz als auch für dessen Stellvertretung besitze, jedoch keine geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlage. Es hänge vom Zufall ab, welche Fraktion das dienstälteste Mitglied in einem Ausschuss stelle, das dann geschäftsführend den Vorsitz übernehmen müsste. Dies könne keine Grundlage für die dauerhafte Ausübung dieses Amtes darstellen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich den Ausführungen an und betonte, dass die beschriebene Praxis unterschiedslos alle Fraktionen binde. Es könne hier daher nicht von einer Ausgrenzung der parlamentarischen Opposition gesprochen werden. Die Fraktion Die Linke hob ebenfalls die besondere Bedeutung der beschriebenen parlamentarischen Praxis hervor. Die Fraktion der AfD erklärte, es gebe keine tragfähige Begründung für die Annahme, dass eine Fraktion nicht das Wahlvorschlagsrecht sowohl für den Vorsitz als auch für dessen Stellvertretung erhalten solle. Insbesondere sei die geltend gemachte Gefährdung der Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse aufgrund der Vakanzen selbst verursacht durch die Nichtwahl der vorgeschlagenen Kandidaten. Außerdem zeigten Beispiele aus der 17., 18. und 19. Wahlperiode, dass in der Vergangenheit durchaus Vorsitz und stellvertretender Vorsitz in einem Ausschuss von derselben Fraktion gestellt worden seien. Für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse mit ihren besonderen Befugnissen gebe es eine ausdrückliche Regelung, die eine unterschiedliche Fraktionszugehörigkeit vorschreibe. Dieser Gedanke lasse sich jedoch nicht auf die ständigen Fachausschüsse übertragen. Berlin, den 2. Juni 2025 Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender und Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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