Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Text
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 377/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer
Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
A
1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des
Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
...
a) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung und der Deutsche
Bundestag die vom Bundesrat empfohlenen Änderungen, BR-Drucksache 98/26
(Beschluss), am Gesetzentwurf größtenteils nicht aufgegriffen haben,
obwohl Schwierigkeiten aus dem Vollzug des aktuellen Verpackungsgesetzes
bekannt sind und die Wirksamkeit einiger rechtlicher Regelungen ohne
weitere Änderungen zweifelhaft ist.
b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass bei der Neufassung des
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes die notwendigen Anpassungen an die
EU-Verpackungsverordnung im Fokus stehen und die Strukturen des
aktuellen Verpackungsgesetzes nach Möglichkeit beibehalten werden sollen.
Dieses Vorgehen soll gewährleisten, dass das Verpackungsrecht-
Durchführungsgesetz am 12. August 2026 in Kraft tritt, um das bisherige
Verpackungsrecht nahtlos an die EU-Verpackungsverordnung anzupassen.
Der Bundesrat hält ein rechtzeitiges Inkrafttreten des Verpackungsrecht-
Durchführungsgesetzes ebenfalls für erforderlich, um Unsicherheiten für
die Wirtschaft und den Gesetzesvollzug zu vermeiden.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass entsprechend der Ankündigungen
des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit zeitnah eine Novelle des Verpackungsrecht-
Durchführungsgesetzes folgen sollte, um absehbaren Anpassungsbedarf in
der nationalen Gesetzgebung umzusetzen sowie bereits heute bestehende
Umsetzungsprobleme zu beheben, und fordert die Bundesregierung auf,
diese Novellierung zeitnah auf den Weg zu bringen.
aa) Dieser Überarbeitungsbedarf gilt zum einen für die Regelung zu der
sogenannten Abstimmungsvereinbarung zwischen
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern und dualen Systemen, da es dabei
derzeit oftmals zu langen Verhandlungen zwischen den Akteuren über
die Zahlungsmodalitäten kommt. Die Erfahrungen in der Praxis haben
gezeigt, dass insbesondere die mangelnde Einigung über ein
angemessenes Mitbenutzungsentgelt für die PPK-Sammlung dazu führt, dass
in einer Vielzahl von Fällen keine gültige Abstimmungsvereinbarung
vorliegt. Durch eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen muss
sichergestellt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
zukünftig nicht mehr in Vorleistung gehen muss, solange er kein
Mitbenutzungsentgelt von den Systemen erhalten hat.
bb) Zum anderen gilt der Überarbeitungsbedarf auch für die Maßnahmen
zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und
Verpackungsabfällen in § 59 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes.
Die vorgesehenen Regelungen sehen individuelle Maßnahmen durch
eine hohe Anzahl von (laut Gesetzesbegründung bundesweit
schätzungsweise 60 000) Akteuren sowie Dokumentationspflichten für alle
Akteure vor. Hinzu kommt eine entsprechende Kontrollpflicht durch
die Behörden. Aus Sicht des Bundesrates steht der damit verbundene
bürokratische Aufwand nicht in einem guten Verhältnis zu den zu
erwartenden Ergebnissen. Durch die vom Bundesrat vorgeschlagene
Bündelung der Aktivitäten zur Reduzierung und Prävention von
Verpackungen und Verpackungsabfällen, BR-Drucksache 98/26
(Beschluss), Ziffer 22, können Ressourcen eingespart und eine größere
Wirksamkeit erreicht werden. Analog zu dem österreichischen Modell
der Abfallvermeidungsförderung könnten für Verpackungen
0,5 Prozent der von den Dualen Systemen eingenommenen Entgelte
für die Förderung von Abfallvermeidungsprojekten zur Verfügung
gestellt und durch eine Koordinierungsstelle als Fördermittel verteilt
werden.
d) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag in einer
Entschließung zum Gesetz die Bundesregierung aufgefordert hat, die
Rechtsverordnungen nach § 26a des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zur
ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte schnellstmöglich vorzulegen,
um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und den Einsatz von
Rezyklaten zu fördern.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Empfehlungen der Ausschüsse)