Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
[Bundesrat Drucksache 98/26
13.02.26
U - AV - In - R - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts
und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
A. Problem und Ziel
Am 11.02.2025 ist die Verordnung (EU) 2025/40 (EU-Verpackungsverordnung) in Kraft
getreten. Wesentliche Vorschriften werden 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung,
am 12. August 2026, wirksam. Viele dieser Vorschriften gelten unmittelbar in
Deutschland. Das deutsche Verpackungsgesetzt beruht auf der Richtlinie 94/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und
Verpackungsabfälle. Ziel dieses Gesetztes ist es, das nationale Recht an die Vorgaben der
EU-Verpackungsverordnung anzupassen. Ziel des Verpackungsrecht-
Durchführungsgesetzes ist, die Beibehaltung und Weiterentwicklung etablierter und
bewährter Strukturen zu ermöglichen, soweit die EU-Verpackungsverordnung diese
Möglichkeit eröffnet. Dadurch soll die Umstellung für alle betroffenen Akteure erleichtert und
eine Überbeanspruchung durch vermeidbare bürokratische Lasten vermieden werden.
Daneben sollen die umweltpolitischen Zielvorgaben nach Artikel 1 der EU-
Verpackungsverordnung durch die mit diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen in
Deutschland erreicht werden.
B. Lösung; Nutzen
Die EU-Verpackungsverordnung gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 in allen
Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund müssen die nationalen Regelungen angepasst
werden. Dafür soll das bisherige Verpackungsgesetz aufgehoben und durch das neue
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt werden.
Die weit reichenden Neuerungen im Verpackungssektor durch die EU-
Verpackungsverordnung stellen die Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung von
Verpackungen und Verpackungsabfällen auf eine neue Grundlage und machen eine
vollständige Überarbeitung des bisherigen nationalen Verpackungsgesetzes erforderlich.
Diese ist auch deshalb notwendig, um Widersprüche zwischen den bisherigen nationalen
Regelungen des Verpackungsgesetzes und den unmittelbar wirkenden Rechtsvorschriften
der EU-Verpackungsverordnung auszuschließen.
Die nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben sowie ein effektiver
Vollzugsrahmen in diesem Gesetz stellen sicher, dass die Betroffenen ihren Verpflichtungen
nachkommen und somit die umweltpolitischen Zielvorgaben nach Artikel 1 der EU-
Fristablauf: 27.03.26
Verpackungsverordnung in Deutschland erreicht werden. Eine wesentlich
bürokratieärmere Ausgestaltung könnte nur durch entsprechende Vereinfachung auf EU-Ebene
verwirklicht werden.
Dabei trifft das Gesetz nur dann Regelungen, wenn dies für die Durchführung der
unmittelbar geltenden Verordnung erforderlich ist, die Verordnung selbst den Mitgliedstaaten
die Festlegung von nationalen Regelungen vorschreibt oder den Mitgliedstaaten ein
Ermessenspielraum hinsichtlich weitergehender Regelungen eröffnet wird.
C. Alternativen
Keine. Eine grundlegende Überarbeitung des nationalen Verpackungsrechts ist
erforderlich, da die EU-Verpackungsverordnung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union entfaltet und aus Gründen der Rechtsklarheit Widersprüche
zwischen nationalen und europäischen Rechtsvorgaben verhindert werden müssen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Umweltbundesamt entsteht der Bedarf von einer halben hD-(Plan-)Stelle sowie
damit verbundene Personal- und Sachausgaben in Höhe von ca. 120 000 Euro pro Jahr.
Die Verwaltungseinnahmen für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht durch das
Umweltbundesamt aufgrund des Vollzugs dieses Gesetzes werden wie bereits nach dem
bisherigen Verpackungsgesetz durch das Umweltbundesamt im Einzelplan 16
vereinnahmt. Es werden jährliche Einnahmen in Höhe von 602 T Euro prognostiziert. Die
Einnahmen entsprechen voraussichtlich dem Wert der beim Umweltbundesamt jährlich
entstehenden Aufwendungen.
Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des
Bundes sind im Rahmen der geltenden Haushalts- und Finanzplanung finanziell und
stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegen zu finanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Soweit im Zusammenhang mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz Mehrkosten
für die Wirtschaft entstehen, beruhen diese Mehrkosten im Wesentlichen unmittelbar auf
der EU-Verpackungsverordnung selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der
Europäischen Kommission verwiesen.
Durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergeben sich zusätzliche jährliche
Belastungen für die Wirtschaft in Höhe von ca. 2 457 000 Euro, die durch die Umsetzung
zwingenden EU-Rechts entstehen. Dabei bewirken die Änderungen einen Anstieg der
laufenden Bürokratiekosten aus Informationspflichten um 957 000 Euro.
Zudem ergibt sich ein ebenfalls durch zwingendes EU-Recht bedingter einmaliger
Umstellungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von ca. 4 458 000 Euro. Davon entfallen
1 158 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der jährliche Erfüllungsaufwand und der einmalige Erfüllungsaufwand gehen vollständig
auf eine 1:1 Umsetzung von EU-Vorgaben zurück.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder und die Kommunen entsteht durch das Gesetz geringfügiger laufender und
einmaliger Erfüllungsaufwand.
Für den Bund entsteht zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand im Rahmen der Rechts-
und Fachaufsicht aufgrund des Vollzugs des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 98/26
13.02.26
U - AV - In - R - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts
und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 13. Februar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und
anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 27.03.26
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und
anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/401
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend
Verpackungen2
(Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG)
Inhaltsübersicht
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen
T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n V e r p a c k u n g e n u n d V e r p a c k u n g s a b f ä l l e n
Kapitel 1
Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet
§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
§ 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 6 Registrierung; zuständige Behörde
§ 7 Systembeteiligungspflicht
§ 8 Branchenlösungen
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)
2 Artikel 1 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der
- Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom
26.5.2009, S. 24; L 297 vom 13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43; L 90243 vom 17.4.2024, S.
1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1542 (L 191 vom 28.7.2023, S. 1) geändert worden ist,
- Richtlinie 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die
Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S.
1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 geändert worden ist.
§ 9 Datenmeldungen
§ 10 Vollständigkeitserklärungen
§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Kapitel 2
Beschränkung der Bereitstellung und anderer Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen im
Bundesgebiet
§ 12 Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen
§ 13 Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
§ 14 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -
paletten
§ 15 Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -
paletten
§ 16 Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten
§ 17 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen
§ 18 Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
Kapitel 3
Zulassung
§ 19 Zulassung von Herstellern
§ 20 Zulassung von Systemen
§ 21 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme
§ 22 Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 23 Widerruf der Zulassung
Kapitel 4
Pflichten der Systeme
§ 24 Gemeinsame Stelle der Systeme
§ 25 Meldepflichten der Systeme
§ 26 Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten
Kapitel 5
Gestaltung der Sammlung von Verpackungsabfällen
§ 27 Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 28 Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung
§ 29 Rahmenvorgabe
§ 30 Berechnung der Entgelte
§ 31 Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen
§ 32 Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer
§ 33 Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
§ 34 Zuschlagserteilung; Vertragsschluss
§ 35 Einspruch; Schiedsgerichtverfahren
§ 36 Elektronische Ausschreibungsplattform
§ 37 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
Kapitel 6
Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Verpackungen
§ 38 Getrennte Sammlung
§ 39 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
§ 40 Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
§ 41 Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 42 Anforderungen an die Verwertung
§ 43 Mengenstromnachweis
Kapitel 7
Getränkeverpackungen
§ 44 Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
§ 45 Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
§ 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
§ 47 Hinweispflichten
Kapitel 8
Zentrale Stelle Verpackungsregister
§ 48 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
§ 49 Organisation
§ 50 Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen
§ 51 Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
§ 52 Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum
§ 53 Gemeinkosten
§ 54 Aufgaben
§ 55 Automatisierung
§ 56 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
§ 57 Aufsicht und Finanzkontrolle
§ 58 Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage;
Widerspruchsbehörde
Kapitel 9
Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
§ 59 Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen
§ 60 Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
§ 61 Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten
T e i l 3
K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g
§ 62 Sprache der EU-Konformitätserklärungen
§ 63 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung
§ 64 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 65 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 66 Bußgeldvorschriften
§ 67 Einziehung
§ 68 Übergangsvorschriften
Anlage 1 Schadstoffhaltige Füllgüter nach § 3 Absatz 5
Anlage 2 Kennzeichnung von Verpackungen
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Verpackungen im Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2025/40.
§ 2
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Soweit die Verordnung (EU) 2025/40 und dieses Gesetz keine abweichenden
Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an
Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von
verpackten Waren oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen
unberührt.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben
unberührt.
(4) Die Befugnis der zuständigen Behörden von Bund und Ländern, Dritte bei der
Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen
zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
(5) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das
Marktüberwachungsgesetz anzuwenden.
§ 3
Ergänzende Begriffsbestimmungen
(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU)
2025/40 gelten für die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes die
Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 20.
(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene
Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.
(3) Bereitstellung im Bundesgebiet ist die Bereitstellung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2025/40 bezogen auf
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt
bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist, einschließlich mit dem Produkt verwendeter Verpackungen
nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2025/40.
(5) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in Anlage 1 näher bestimmten Füllgüter.
(6) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch,
bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in
privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie
Serviceverpackungen.
(7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche oder private Anfallstellen, die nach der
Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen
vergleichbar sind. Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2025/45, wie Gaststätten,
Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen, sowie Raststätten,
Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen,
Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos,
Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Freizeitparks und Sportstadien.
Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe
und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher
Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und
Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im
haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(8) System ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1
Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 20 in kollektiver
Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller
die in ihrem Einzugsgebiet in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen
als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer
Verwertung zuführt.
(9) Einzugsgebiet im Sinne von Absatz 8 ist jeweils das gesamte Gebiet eines
Bundeslandes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers
bereitgestellt werden.
(10) Sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ist eine privatrechtlich, als
juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für
Herstellerverantwortung im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU)
2025/40, die mit Zulassung nach § 22 die Verpflichtungen der erweiterten
Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
kollektiv erfüllt.
(11) Anfallorte sind diejenigen Orte, an denen Verpackungsabfälle bei
Wirtschaftsakteuren zur Abholung bereitgestellt werden, die keine vergleichbaren Anfallstellen sind.
(12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die nach § 25
Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 die
Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.
(13) Werkstoffliches Recycling ist das Recycling durch Verfahren, bei denen das
Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt und stoffgleiches Neumaterial
ersetzt.
(14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die nach § 48 Absatz 1 Satz 1
beizubehaltende Stiftung und im Falle einer Auflösung, ihre nach § 48 Absatz 1 Satz 2 errichtete
Nachfolgerin.
(15) Finanzierungsvereinbarung ist eine zwischen der Zentralen Stelle
Verpackungsregister und einem System, einem Betreiber einer Branchenlösung, einer sonstigen
Organisation für Herstellerverantwortung oder einem Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger
Verpackungen geschlossene vertragliche Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen
Stelle Verpackungsregister nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1.
(16) Registrierter Sachverständiger ist, wer von der Zentralen Stelle
Verpackungsregister in dem Prüferregister nach § 56 geführt wird und
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung
nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in dem
Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E
Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
3. seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in
einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen
ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und
seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b
der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen.
Nachprüfungsverfahren nach Nummer 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden.
(17) Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen
erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.
(18) Inverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von
Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt.
(19) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder
teilweise aus Kunststoff bestehen.
(20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen,
also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als
Mitnahme-Gericht,
2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind
Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit
Lebensmittelinhalt.
T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n V e r p a c k u n g e n u n d V e r p a -
c k u n g s a b f ä l l e n
Kapitel 1
Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet
§ 4
Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind,
mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die
Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur
Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
§ 5
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
(1) Die nach der Verordnung (EU) 2025/40 sowie nach diesem Gesetz Verpflichteten
können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 6 und
nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9.
(2) Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine
Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben ihren Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines
verpackten Produkts im Bundesgebiet zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII
der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem
Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6 zu beauftragen. Hersteller nach Artikel
45 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet
haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem
erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im
Bundesgebiet zu benennen und diesen zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der
Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz,
mit Ausnahme der Registrierung nach § 6, zu beauftragen.
(3) Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf
die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die
Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
erfolgt im eigenen Namen.
(4) Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat bei der
erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten im Bundesgebiet durch
eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache zu erfolgen.
(5) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
nach Absatz 2 der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich nach der
Beauftragung zu benennen. Die Benennung erfolgt im Rahmen der Registrierung nach
§ 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle
Verpackungsregister.
(6) Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten beendet, hat der Hersteller dies der
Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet,
sobald die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Ende der Beauftragung bestätigt. Die
Pflicht des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zur Erfüllung der
Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt
unberührt.
§ 6
Registrierung; zuständige Behörde
(1) Hersteller sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor
dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe
e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem
Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. Hersteller haben
Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit
der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 2
umfasst insbesondere auch die Mitteilung über Änderungen oder einer Beendigung der
Beauftragung des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu
machen:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort,
Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale
Steuernummer;
2. im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich:
a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung entsprechend Nummer 1 und
b) die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
3. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, wobei im Falle einer
Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung zu machen sind;
5. Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals im
Bundesgebiet bereitstellt;
6. Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller erstmals im Bundesgebiet
bereitstellt oder aus denen er, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40, verpackte Produkte auspackt, aufgeschlüsselt nach
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den jeweiligen
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie
7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben
darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung
durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere
Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer vollständigen Übertragung der
Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung
nach Satz 2 zu erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte
Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1
haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich durch
Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
nach § 3 Absatz 10 erfüllen, eine Erklärung darüber abzugeben.
(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen nach Absatz 1 haben
über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung
gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine
Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren
erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische
Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die
Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die registrierten Hersteller
mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5 und 6 sowie Satz 3
genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im
Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des
Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Registrierung widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(6) Zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2025/40 ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
§ 7
Systembeteiligungspflicht
(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen
Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor der
Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken verpackter Produkte,
im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie
Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer
nach § 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Das System hat dem Hersteller eine erfolgte
Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen
beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vermittelt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von
systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen, der nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2025/40 als Erzeuger
gilt, von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich
hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren
Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann
von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht nach Satz 1 übergeht,
eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der
Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10
insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt
jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach § 6 verpflichtet.
(3) Soweit im Bundesgebiet bereitgestellte systembeteiligungspflichtige
Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben
werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von
den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackungen
zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zugeführt
hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in
nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach
Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als im Bundesgebiet bereitgestellt.
(4) Wird die Zulassung eines Systems vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein
Hersteller an diesem System beteiligt hat, nach Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2025/40 oder nach § 23 Absatz 2 widerrufen, so gilt die Systembeteiligung ab dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.
(5) Soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein
System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere
die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich
beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird,
kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Aufnahme der
systembeteiligungspflichtigen Verpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglichkeit untersagen. Die Untersagung
ist aufzuheben, wenn ein System oder der Hersteller die Systemverträglichkeit der
betreffenden Verpackung nachweist.
(6) Es ist Systembetreibern verboten, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige
wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller
von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln.
§ 8
Branchenlösungen
(1) Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit
er die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst oder
durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, durch eine
Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den
Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführt.
(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige
Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen.
(3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist.
Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller oder
der Träger der Branchenlösung durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen
nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
1. bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete
branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche
Rücknahme aller von ihm dort bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
gewährleistet,
2. über schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über
deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur verfügt,
3. die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den
Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 eine Liste aller die Branchenlösung
betreibenden Hersteller vorlegen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.
(4) Wesentliche Änderungen hinsichtlich der Branchenlösung oder der
Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister mindestens
einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des
Zusammenwirkens nach Absatz 2 durch den Träger der Branchenlösung in elektronischer Form
anzuzeigen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung
bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte
Verschlüsselung vorschreiben.
(5) Der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach
Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in einem
Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in
nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und
bestätigen zu lassen. Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich
1. die Adressen der Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben und
2. schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen
angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen
Herstellers beizufügen.
Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der
Träger der Branchenlösung hat den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf
den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form bei der Zentralen
Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden
Hersteller entsprechend.
§ 9
Datenmeldungen
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer
Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich nach Übermittlung an
das System auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung mindestens der
folgenden Daten zu übermitteln:
1. Registrierungsnummer;
2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der
Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. Die Angaben nach Satz
1 Nummer 2 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten
aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(2) Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse
an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt weniger als 10 Tonnen als
Hersteller bereitgestellt und im Falle von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackt, ist er von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2
befreit. Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet, sämtliche Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in einem Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet
bereitgestellten oder nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40
ausgepackten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bis zum 1. Juni des
darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln. Absatz
1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Datenmeldung nach Absatz
1 und 2 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere
Verfahrensanweisungen erteilen.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann Systemen die Möglichkeit
einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.
§ 10
Vollständigkeitserklärungen
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine
Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. Eine Vollständigkeitserklärung ist eine Erklärung
über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet
bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen,
Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen nach den Vorgaben des Absatzes 3 Satz
1 und 2 und bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen
oder durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder
vereidigten Buchprüfer.
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten
1. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im
Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
2. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im
Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch auf den
Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise nicht mehrheitlich in
privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen,
3. zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
4. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder
mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen,
5. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 2
zurückgenommenen Verpackungen,
6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen
Kalenderjahr zurückgenommenen Transportverpackungen, Verkaufs- und
Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und
7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen
Kalenderjahr nach § 7 Absatz 2 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten
aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe
zusammenzufassen.
(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten
elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung
nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die
Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere Anweisungen zum elektronischen
Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den
Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine
bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung
elektronischer Dokumente vorschreiben. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann
zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und
der Dokumente nach § 7 Absatz 2 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für
eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie
vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher
Unterlagen verlangen.
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige
Verpackungen bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in
folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat:
1. § 42 Absatz 2Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen,
2. Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen
3. Verpackungen der übrige in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten: weniger als
30 Tonnen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann
unabhängig von den Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von
ihr gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der
Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.
§ 11
Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und
Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4. Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben
werden.
Kapitel 2
Beschränkung der Bereitstellung und anderer Tätigkeiten in Bezug auf
Verpackungen im Bundesgebiet
§ 12
Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen
(1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten
Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden,
verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen
erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden,
um Lebensmittelverschwendung zu verhindern.
(2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der
Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt.
(3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass
Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung
der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren
Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.
§ 13
Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
(1) Hersteller dürfen weder Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen noch, im
Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der
Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht oder
nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen
systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom
19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen
Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.
(2) Hersteller dürfen Verpackungen nach § 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und
Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im
Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte
auspacken, wenn sie nicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht,
soweit ein Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung einer nach
§ 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen
übertragen hat.
(3) Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die
Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie
dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen,
wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem
System beteiligt haben. Sie dürfen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 nicht im
Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1 zugelassen sind oder
die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach § 22 zugelassene
Organisation in ihrem Namen übertragen haben.
(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der
Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 12. August 2026 genannten Tätigkeiten in
Bezug auf Verpackungen oder verpackte Produkte erbringen, wenn die Hersteller dieser
Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind.
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 und Artikel 45 Absatz 4
Unterabsatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 7 bis 9, der Verordnung (EU)
2025/40 sind zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt zum Abgleich der
Informationen, die Fulfilment-Dienstleister nach Satz 1 und Anbieter von Online-Plattformen
nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 einzuholen haben,
einen automatisierten Datenabgleich mit den hierfür benötigten Registerdaten bereit.
§ 14
Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für
schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten
Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21 oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines
Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für
Kunststoffkästen und -paletten,
1. bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2025/40 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist,
2. die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren,
3. für die ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist,
4. deren Herstellung in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt,
bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten
stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das
technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent, beschränkt
bleibt,
5. in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI weder bei der Fertigung noch
beim Vertrieb bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden, wobei die zufällige
Präsenz eines dieser Stoffe hiervon unberührt bleibt, und
6. bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet wurden.
§ 15
Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von
schwermetallhaltigen Kunststoffkästen und -paletten
(1) Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 müssen einem Bestandserfassungs- und
-kontrollsystem unterliegen. Dieses muss auch über die rechtliche und finanzielle
Rechenschaftspflicht des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters Aufschluss geben
und eine Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 14 und nach
dieser Vorschrift, einschließlich der Rückgabequote vorsehen. Diese Quote soll so hoch wie
möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt
gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses Bestandserfassungs- und
Kontrollsystem soll alle im Bundesgebiet bereitgestellten und aus dem Verkehr gezogenen
wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten erfassen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Rückgabequote ist der prozentuale
Anteil an wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten, die nach Gebrauch nicht
ausgesondert, sondern an ihre Erzeuger, Importeure oder Vertreiber oder an einen
bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.
(3) Durch das Bestandserfassungs- und -kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 1 muss
sichergestellt werden, dass zurückgegebene Kunststoffkästen und -paletten, die nicht
wiederverwendet werden können, entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung
unterzogen werden, bei dem Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 hergestellt werden, oder
gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
§ 16
Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen
und -paletten
(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus, in der nachgewiesen wird, dass die nach § 14 ausgenommenen
Kunststoffkästen und -paletten die in den §§ 14 und 15 beschriebenen Anforderungen erfüllen.
Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Anforderungen nach den
§§ 14 und 15 eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am
Bestandserfassungs- und Kontrollsystem und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten
Vertretern anzugeben.
(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter hat die Unterlagen nach Absatz
1 Satz 1 und 2 zum Zweck der Prüfung durch die zuständige Behörde vier Jahre lang
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 17
Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte
Glasverpackungen
Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21 oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines
Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für
aus Glas hergestellte Verpackungen,
1. bei welchen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI
kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet,
2. bei deren Fertigung Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht bewusst als
Bestandteil hinzugegeben wurden,
3. bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2025/40 auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist
4. und deren Erzeuger, Importeure oder Vertreiber die Anforderungen nach § 18
einhalten.
§ 18
Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf
aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes
einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige
Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter
Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss
mindestens enthalten:
1. Angaben zu den Messwerten,
2. eine Beschreibung der verwendeten Messmethode,
3. Angaben zu mutmaßlichen Quellen für die Präsenz der
Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte und
4. eine eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte
getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die Beschreibung der
verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Kapitel 3
Zulassung
§ 19
Zulassung von Herstellern
(1) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom
19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz
1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19.
Dezember 2024 dem Auspacken, durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Erfüllung ihrer
erweiterten Herstellerverantwortung zulassen zu lassen. Die Zulassung ist auf der
Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben. Die Pflicht nach Satz 1
gilt nicht, wenn ein Hersteller von Verpackungen nach Satz 1 die Erfüllung seiner
erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren
nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem
Namen übertragen hat und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch
benannt hat.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einem Hersteller auf Antrag
innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen
Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn er
1. Verpackungen,
a) die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt
oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2025/40, auspackt und die Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 erfüllt,
b) die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt
und die Anforderungen des § 46 Absatz 1 und 5 erfüllt, oder
c) die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer
abgegeben werden, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt,
2. über die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um seinen
Verpflichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b nachzukommen,
3. geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung
eingerichtet hat,
4. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet und einen
entsprechenden Nachweis gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister erbracht
hat,
5. sicherstellt, dass die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten oder ausgepackten
Verpackungen nach Gebrauch einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling
unterzogen werden, und
6. mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach
§ 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen und die hieraus resultierende finanzielle
Forderung der Zentralen Stelle Verpackungsregister beglichen hat.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann von dem Hersteller die elektronische
Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen
verlangen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert den Antragssteller über den
vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach
Absatz 2 Satz 1.
(4) Der Hersteller leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine
angemessene, insolvenzfeste Sicherheit zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den
Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller im Fall der Nichteinhaltung der
Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei der endgültigen Einstellung
des Betriebs oder im Insolvenzfall zu tragen hat.
(5) Der Antrag auf Zulassung sowie Änderungsmitteilungen nach Artikel 47 Absatz 4
haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur
Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister kann für die erforderlichen Informationen und Unterlagen nach
Absatz 2 elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere
Verfahrensanweisungen erteilen.
(6) Hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister über einen Zulassungsantrag nicht
innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend.
(7) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 20
Zulassung von Systemen
(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige
Landesbehörde. Die Zulassung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen
Bekanntgabe an wirksam.
(2) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer
Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen
und Unterlagen die Zulassung für das jeweilige Land, wenn das System
1. im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen
Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem Zweck erforderlichen
Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen
wurden, die im Auftrag des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2. mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land
Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden
Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
3. über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen,
dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem
hochwertigen Recycling unterzogen werden,
4. finanziell leistungsfähig ist,
5. geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung
nach Absatz 5 Satz 2 eingerichtet hat,
6. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet hat und
7. mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach
§ 50 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragssteller über den vollständigen
Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.
(3) Die Zulassung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden,
die erforderlich sind, um die beim Erlass der Zulassung vorliegenden Voraussetzungen
auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen; Artikel 47 Absatz 4 Satz
2 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die zuständige Behörde kann auch nach
Erlass der Zulassung Unterlagen anfordern, um das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.
(4) Das System leistet gegenüber der zuständigen Landesbehörde eine
angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten
Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 27 Absatz 1 oder
aus den Vorgaben nach § 29 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen
und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden
dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von
Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei
Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten
Begründung.
(5) Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren
Pflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 und nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie
haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
einzurichten.
§ 21
Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme
(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle
bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten
erfüllen kann. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung für den Insolvenzfall
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Landesbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit
insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Systems oder, falls ein
System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung des Systems sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines
handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Ist das System in einen Konzern eingebunden, ist
ebenfalls der Konzernjahresabschluss vorzulegen.
(3) Jedes System hat gegenüber der zuständigen Landesbehörde zur Prüfung der
finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens die folgenden Angaben zu machen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte
Überziehungskredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Belastungen des Betriebsvermögens und
5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die
Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage
weiterer Prüfberichte, eines Rückstellungsspiegels, geeigneter Unterlagen einer Bank, einer
öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die
zuständige Landesbehörde übermittelt der Zentralen Stelle Verpackungsregister die
Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der
Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit
des Systems anfordern.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein
Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder
wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus
der Unternehmenstätigkeit resultieren.
§ 22
Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Der Betrieb einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der
Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Die Zulassung ist auf der
Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der
öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 zugelassenen sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen Organisation für
Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreichung
aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn
die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung
1. eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Verpackungen
und Materialien hat, die sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung
und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist,
2. in Bezug auf diejenigen Verpackungen, für die sie die Erfüllung der Verpflichtungen im
Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, Abfallsammelsysteme in
ausreichender Weise bereitstellt,
3. die zu den Zwecken nach Nummer 2 erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere
Vereinbarungen, mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem
Namen Abfallbewirtschaftung durchführen,
4. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 3 geleistet hat,
5. eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat und
6. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und 5 entsprechend erfüllt.
§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung leistet gegenüber der
Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall,
dass sie oder die von ihr beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht, nicht
vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den Herstellern, für die die sonstige
Organisation für Herstellerverantwortung die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt
oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation für
Herstellerverantwortung vertragliche Vereinbarungen zur Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch
zusätzliche Kosten entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung
in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein
Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(4) § 20 Absatz 3 und § 19 Absatz 5 gelten entsprechend.
§ 23
Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung nach § 19 Absatz 2 kann ganz oder teilweise widerrufen werden,
wenn ein Hersteller seinen Pflichten nach § 39 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder eine
der in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt;
Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu
widerrufen, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Hersteller
seinen Betrieb eingestellt hat oder wenn er seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber der
Zentralen Stelle Verpackungsregister aus der Finanzierungsvereinbarung auf Mahnung, die
nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht fristgemäß nachkommt.
(2) Die Zulassung nach § 20 Absatz 2 kann ganz oder teilweise widerrufen werden,
wenn ein System seinen Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder wenn
eine der in § 20 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt;
Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu
widerrufen, wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde.
(3) Die Zulassung nach § 22 Absatz 2 kann ganz oder teilweise widerrufen werden,
wenn eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ihren Pflichten nach
§ 41 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder eine der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Behörde feststellt, dass
der Betrieb der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.
(4) Der Widerruf der Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 ist öffentlich bekannt zu
geben.
Kapitel 4
Pflichten der Systeme
§ 24
Gemeinsame Stelle der Systeme
(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die
Zulassung nach § 20 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten
nach Erteilung der Zulassung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle
Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten
Marktanteile;
2. Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von
der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach
§ 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37,
insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
4. Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum
Ausschreibungsverfahren nach § 36;
5. Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1;
6. Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4;
7. wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3
und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen
Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24
festgestellten Marktanteile.
(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen
Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände
an.
§ 25
Meldepflichten der Systeme
(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen
vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle
Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3
Satz 1, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten
und der Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der
jeweiligen Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister
zu melden:
1. bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des jeweils laufenden Quartals die für das
folgende Quartal erwartete Masse an beteiligten Verpackungen (Zwischenmeldung),
und
2. bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für das vorangegangene
Kalenderjahr tatsächlich beteiligten Verpackungen (Jahresmeldung).
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister in
einer von einem Systemprüfer geprüften und bestätigten Fassung zu übermitteln. Die
Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter
elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung
vorschreiben. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den
betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher
Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale
Stelle Verpackungsregister außerdem im Einzelfall vorübergehend einen abweichenden
Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmeldungen festlegen. Sofern ein System keine
Zwischen- oder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhaltspunkte nach Satz 3 nicht zur
Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle
Verpackungsregister befugt, die Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden
Systems auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen.
(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteiligten Herstellern den Inhalt der
Jahresmeldung im Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen.
(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für einen Zeitraum von höchstens fünf
Jahren vier Systemprüfer. Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf des Benennungszeitraums eines Systemprüfers auf die Benennung eines
Nachfolgers, entscheidet die Zentrale Stelle Verpackungsregister über die Benennung des
Systemprüfers.
(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr
folgenden Kalenderjahres seinen handelsrechtlichen Jahresabschluss oder, falls ein
System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Vermögensübersicht
sowie in beiden Fällen zusätzlich einen handelsrechtlichen Prüfungsbericht elektronisch an
die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden. Jedes System hat dabei mindestens
die in § 21 Absatz 3 Satz 1 genannten Angaben zu machen.
§ 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für
eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit der übermittelten
Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen
die elektronische Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher
Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer
öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.
§ 26
Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten
(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte
Anreize zu schaffen, damit bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen Folgendes gefördert wird:
1. die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen, die unter
Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz
recycelt werden können und
2. die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen.
(2) Jedes System hat der Zentralen Stelle Verpackungsregister und dem
Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der
Bemessung der Beteiligungsentgelte im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat.
Dabei ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je Materialart einem
hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
überprüft die Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und
veröffentlichen. Sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt die
Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem
jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt bis zur Geltung eines der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz
4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 jährlich bis zum 1. September einen
Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der
jeweiligen Materialart.
Kapitel 5
Gestaltung der Sammlung von Verpackungsabfällen
§ 27
Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
(1) Die Sammlung nach § 40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird,
abzustimmen. Die Abstimmung hat durch eine Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen. Eine
Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils
zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Belange des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach § 29
sind zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von
Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU)
2025/40 nicht entgegenstehen.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung
verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der
Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.
(3) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung
der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie im Falle einer
Änderung seiner Rahmenvorgaben nach § 29 von den Systemen eine angemessene Anpassung
der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt
§ 31 Absatz 1 entsprechend.
§ 28
Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann mit den Systemen im Rahmen
der Abstimmung vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder
Metallen, die bei privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen,
gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung
erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen Wertstoffsammlung
können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer
jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Verwertungspflichten nach § 42 und die Nachweispflichten nach § 43 bezüglich der
Verpackungsabfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1542 dürfen in der
einheitlichen Wertstoffsammlung nicht miterfasst werden.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von
den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung
von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.
Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein
angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im
Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus
Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mitsammeln.
(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und
Verbundverpackungen an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Wertstoffhöfen
durchgeführt werden soll, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der
Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen.
§ 29
Rahmenvorgabe
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen
Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1 durchzuführende
Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten
Haushaltungen auszugestalten ist. Die Festlegung hat durch eine Rahmenvorgabe zu
erfolgen. Sie umfasst insbesondere:
1. die Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus
beiden Sammelsystemen,
2. die Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter
handelt, sowie
3. die Häufigkeit und des Zeitraums der Behälterleerungen.
(2) Die Rahmenvorgabe nach Absatz 1 muss geeignet ist sein, eine möglichst
effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen
sicherzustellen, und ihre Befolgung darf den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. Die
Rahmenvorgabe darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der
öffentlichrechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der
gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt.
(3) Rahmenvorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert
werden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein
Jahr vor ihrem Wirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.
§ 30
Berechnung der Entgelte
(1) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach
§ 28 Absatz 2 haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes zu
orientieren. festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist
dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2
dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung
nach § 28 Absatz 2 Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und
Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der
Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als
Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
(2) Einigen sich die Parteien nach § 28 Absatz 2 zugleich auf eine gemeinsame
Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Bestimmung des
angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und
Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der
jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils
verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle
entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist. Derjenige, der den
Herausgabeanspruch geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten
Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert des
an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der
Verpackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er bei einer getrennten Sammlung in
eigener Verantwortung zu entsorgen hätte.
(3) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach
§ 28 Absatz 3 haben sich die Parteien an den in § 9 des festgelegten
Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem
Anteil der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten
Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
§ 31
Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen
(1) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet
sind, sind die Systembetreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der
mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen
Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss sowie
jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustimmung des
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der
Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System, das in einem Gebiet mit bereits
bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen
Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.
(2) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten
zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in
Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie durch
die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von
den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen. Zur
Berechnung der Kosten sind die in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten
Gebührenbemessungsgrundsätze anzuwenden.
§ 32
Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer
(1) Die Systeme haben die nach § 45 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen
unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 und der
Rahmenvorgaben nach § 29 im Wettbewerb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier
Ausschreibungsverfahren über eine elektronische Ausschreibungsplattform nach Maßgabe
dieser Vorschrift zu vergeben.
(2) Die Systeme beauftragen einen Ausschreibungsführer mit der
eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet. Der
Ausschreibungsführer ist ein einzelnes System. Dabei soll der Ausschreibungsführer in
diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die Sammlung übernehmen. Die weiteren
Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle
Mitbenutzungsverträge schließen; die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht.
(3) Die Erteilung eines Sammelauftrags durch ein System ist von Anfang an
unwirksam, wenn sie ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige Information nach
§ 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 34 Absatz 6 erfolgte und dieser
Verstoß in einem Schiedsverfahren nach den § 35 festgestellt worden ist.
(4) Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragserteilung nach Absatz 3 sind die auf dem
unwirksamen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsverträge ebenfalls unwirksam.
Der erfolgreiche Bieter darf die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der
Mitbenutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.
§ 33
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
(1) Die Auftragnehmer werden in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt.
Der Ausschreibungsführer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu vergeben, in einer
Auftragsbekanntmachung über die elektronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit.
Mit der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle für die Abgabe eines Angebots
erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot
abgeben.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab
dem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Wenn innerhalb der Frist
nach Satz 1 keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, kann der Auftrag im
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden; ein Angebot gilt als
ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in den Ausschreibungsunterlagen genannten
Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.
(3) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, die einzelnen Schritte des
Ausschreibungsverfahrens zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über
ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des
Ausschreibungsverfahrens, insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote und zur
Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen. Der Betreiber der elektronischen
Ausschreibungsplattform hat die Ermittlung der preisgünstigsten Angebote gleichermaßen zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags
aufzubewahren.
(4) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zusammen mit stoffgleichen
Nichtverpackungen im Wege der Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 in einem
Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die Systeme und der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit der Durchführung
des Ausschreibungsverfahrens beauftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen
Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger gelten, vorrangig anzuwenden. Soweit das Ausschreibungsverfahren
gemeinsam durchgeführt wird, sind alle beteiligten Auftraggeber für die Einhaltung der
Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren gemeinsam verantwortlich.
§ 34
Zuschlagserteilung; Vertragsschluss
(1) Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete wird jeweils auf das preislich
günstigste Angebot von geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der Betreiber der
elektronischen Ausschreibungsplattform das preislich günstigste Angebot und gewährt dem
Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot; preisgleiche Angebote können
gleichzeitig eingesehen werden.
(2) Der Ausschreibungsführer überprüft die Eignung des Bieters anhand der nach §
122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien,
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur
Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Er prüft darüber
hinaus das Angebot auf Vollständigkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er darf
dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das Angebot oder dessen Eignung verlangen.
(3) Verhandlungen, insbesondere über Änderungen des Angebots oder des Preises,
sind grundsätzlich unzulässig. Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter
darf der Ausschreibungsführer ausnahmsweise über den Preis verhandeln.
(4) Schließt der Ausschreibungsführer einen Bieter wegen Ungeeignetheit oder
Vorliegens eines der in den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht die vorgegebenen
Mindestanforderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das
nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorgelegt.
(5) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betreiber der elektronischen
Ausschreibungsplattform die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die
Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforderlichen Informationen
erhält er vom Ausschreibungsführer.
(6) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach
Absatz 5 geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information;
auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
§ 35
Einspruch; Schiedsgerichtverfahren
(1) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Sammelauftrag hat und eine
Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das
Ausschreibungsverfahren geltend macht, kann die Ausschreibung und die Zuschlagsentscheidung
durch ein Schiedsgericht prüfen lassen. Der schriftliche und begründete Antrag auf
Durchführung eines Schiedsverfahrens ist spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach
Absendung der Information nach § 34 Absatz 5 bei der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. einzureichen; sofern eine solche Information unterblieben ist, ist der
Antrag spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss einzureichen. Dabei ist darzulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Ausschreibungsvorschriften
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. informiert unverzüglich
den Ausschreibungsführer in Textform über den Antrag auf Durchführung eines
Schiedsverfahrens. Während der Dauer des Schiedsverfahrens darf der Ausschreibungsführer den
Zuschlag nicht erteilen.
(3) Das Schiedsverfahren wird nach der Schiedsgerichtsordnung und den
ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. und, soweit erforderlich, nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts
nach den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtswegs durch einen Schiedsrichter, der durch die Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. nach Anhörung der Parteien benannt wird, endgültig entschieden. Die
Entscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen
ab Eingang des Antrags bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist
und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine
Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann
nicht aufgehoben werden. Hat sich das Schiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags,
durch Aufhebung oder durch Einstellung des Ausschreibungsverfahrens oder in sonstiger
Weise erledigt, stellt das Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine
Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte für die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.
§ 36
Elektronische Ausschreibungsplattform
(1) Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum
Ausschreibungsverfahren regeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen die beabsichtigten
Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundeskartellamt vor.
(2) Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale
Stelle bereitgestellt.
(3) Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der
elektronischen Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen
durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten
Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.
§ 37
Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der
Vergabeverordnung
Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128
und § 132 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 133 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7 und 29 Absatz 1 der
Vergabeordnung, die §§ 31 bis 34, 36, 43 bis 47 und 48 Absatz 1, 2 und 4 bis 8 der
Vergabeordnung, die §§ 49 und 53 Absatz 7 bis 9 der Vergabeverordnung, die §§ 56, 57 und 60
Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung und die §§ 61 und 63 der Vergabeverordnung
entsprechend.
Kapitel 6
Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Verpackungen
§ 38
Getrennte Sammlung
Restentleerte Verpackungen, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren
Anfallstellen als Abfall anfallen, sind einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten
Sammlung nach den nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels zuzuführen. Die Vorgaben
nach der Gewerbeabfallverordnung bleiben unberührt.
§ 39
Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende
gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von
ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen
unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich
zurückzunehmen:
1. Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
systembeteiligungspflichtig sind,
2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
systembeteiligungspflichtig sind,
3. Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
systembeteiligungspflichtig sind,
4. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit
nach § 7 Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
5. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
6. wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40.
Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen,
die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endabnehmer durch geeignete
Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck
informieren. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei
einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende
Vertreiber können untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen
nicht um Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe
und die Kostenregelung treffen.
(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von
Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche
Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht
möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese
in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen
Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich
ist. Endvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen die
Verbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und
im Fernabsatz durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit
hinweisen.
(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach
Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte
Produkte auspacken, sind verpflichtet, die Verpackungen einer Wiederverwendung oder
einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die
Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt
werden. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber nach Satz 1 haben über die
Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach Satz 4 und 5 Nachweis zu
führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr im
Bundesgebiet bereitgestellten beziehungsweise, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, beim
Auspacken verpackter Produkte angefallenen sowie die zurückgenommenen und
verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist
aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der
Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Die Übertragung der
erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit oder eine Teilmenge der im
Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen ist der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter
Nennung der beauftragten sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung unverzüglich
elektronisch zu übermitteln.
(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach
Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten,
um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer
Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser
Vorschrift, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 3 Satz 3 bis 7 umfassen
muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach
Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4
in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. Für Endvertreiber
mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die
Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment
führt. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen nach den Sätzen 1
und 2 zurückgenommenen Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung
entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführen. Die Anforderungen
nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über
die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist von den nach Satz 3
Verpflichteten ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 und 5 zu führen
und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber
ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten können eine sonstige Organisation für
Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den
Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 beauftragen. Sie haben die Zentrale Stelle
Verpackungsregister unverzüglich über eine solche Beauftragung unter Angabe des Namens und
der Anschrift des Sitzes der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu
informieren. Satz 1 gilt nicht für die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3 bis 6.
§ 40
Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
(1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom
gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten
Verpackungen, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen
über ein Holsystem oder in deren Nähe über ein Bringsystem oder durch eine Kombination
beider Varianten in ausreichender Weise und für die privaten Haushaltungen und die
vergleichbare Anfallstelle unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsysteme müssen geeignet
sein, alle in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen anfallenden
restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung ist
auf Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer Anfallstellen zu
beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer
Sammelstrukturen zusammenwirken.
(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung nach den
Anforderungen des § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzuführen.
(3) Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in
angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von
Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten
Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2 ist zu beachten. Im Hinblick auf
Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren:
1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die
Meeresumwelt, und
2. über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die
Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Verpackungen als Alternative zu den in Teil G des
Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Einwegkunststoffverpackungen.
Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als
auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der
Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und
Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.
(4) Neben der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die folgenden
Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
1. ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2. die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je im Bundesgebiet
bereitgestellter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und
3. das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen
verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden.
Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis
handelt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines
Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen,
warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
§ 41
Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im
Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom sonstigen gewerblichen Abfall getrennte
Sammlung aller bei ihnen beteiligten restentleerten Verpackungen beim Anfallort oder in dessen
Nähe oder durch eine Kombination der beiden Varianten in ausreichender Weise und für
die Erzeuger der Verpackungsabfälle unentgeltlich sicherzustellen. Hersteller nach Artikel
3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e können abweichende Vereinbarungen über den Ort
der Rückgabe und die Kostenregelung mit der sonstigen Organisation für
Herstellerverantwortung treffen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle der bei ihnen beteiligten
bei den Anfallorten anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen
Leerung aufzunehmen. Die Sammlung darf nicht bei privaten Haushaltungen oder
vergleichbaren Anfallstellen hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erfolgen.
(2) Die von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung erfassten
Verpackungen sind von diesen Organisationen einer Wiederverwendung oder einer
Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen.
(3) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung haben über die Verwertung
der durch die Sammlung nach Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen ab
dem Zeitpunkt der Zulassung kalenderjährlich einen Nachweis zu führen. Hierzu sind
jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr beteiligten Verpackungen sowie
vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zu
Wiederverwendung, dem Recycling, dem werkstofflichen Recycling oder der Verwertung
zugeführten Mengen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach den Materialien Glas,
Papier, Pappe und Karton, Flüssigkeitskartons, Eisenmetalle, Aluminium, Kunstsoff und
Holz aufzuschlüsseln. Sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe
zusammenzufassen. Verbundverpackungen sind dem entsprechenden
Hauptverpackungsmaterial nach Satz 3 zuzuordnen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Berechnung haben die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung geeignete
Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist den beteiligten
Herstellern und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist,
auf Verlangen vorzulegen.
(4) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung müssen die Zentrale Stelle
Verpackungsregister unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem
Hersteller über die Beteiligung von Verpackungen unter Angabe des Namens, der Adresse und
der Registrierungsnummer des Herstellers informieren.
(5) § 40 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu veröffentlichenden
Angaben nach Nummer 2 auf die beteiligten nicht systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezogen werden.
§ 42
Anforderungen an die Verwertung
(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten
restentleerten Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling
zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet werden, sind sie dem
zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei
ihnen beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen:
1. 90 Masseprozent bei Glas,
2. 90 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton,
3. 90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
4. 90 Masseprozent bei Aluminium, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
5. 80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen,
6. 70 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen,
7. 75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1. Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem
1. Januar 2030.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Flüssigkeitskartons. Die Systeme sind verpflichtet, im
Jahresmittel mindestens 63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens 70
Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten
Verpackungen aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz
zwischen den in Satz 1 Nummer 7 und den in Satz 2 genannten Quoten kann durch die
Zuführung zu anderen als den in Satz 2 genannten Recyclingverfahren ausgeglichen werden.
(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere
das Recycling der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht das Recycling
eines anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht.
Soweit Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein
eigenständiger Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig. Für
Verbundverpackungen, die im Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten
Hauptmaterialarten erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz
2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen.
(4) Die Systeme sind verpflichtet, von den im Rahmen der Sammlung der
restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 insgesamt
erfassten Abfälle im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent, 55 Masseprozent ab dem
1. Januar 2028 und 60 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030 dem Recycling zuzuführen.
Im Falle einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des § 28 Absatz 1 bezieht sich die
Quote nach Satz 1 auf den Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem Verhältnis
der Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen
in der einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist.
(5) Die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen und nach
§ 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 gesammelten Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8
Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
(6) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung
der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 nur berücksichtigt werden, wenn der
Ausführer nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EU) 2024/1157
schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der
genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der
Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den
Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.
§ 43
Mengenstromnachweis
(1) Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach
§ 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in
nachprüfbarer Form in einem Mengenstromnachweis zu dokumentieren. Grundlage des
Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie
vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur
Wiederverwendung, dem Recycling der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung
zugeführten Mengen. Die dem Mengenstromnachweis zugrundeliegenden
Entsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das beauftragte
Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der
Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten. Der
Mengenstromnachweis ist nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten
aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe
zusammenzufassen. Im Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen, welche Mengen in den
einzelnen Ländern erfasst wurden. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des
Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
einzurichten.
(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu
prüfen und zu bestätigen. Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst insbesondere
auch die Überprüfung der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrundeliegenden
Dokumente.
(3) Die Systeme haben den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des
auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle
Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und
Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zugehörigen
Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Original vorzulegen.
Kapitel 7
Getränkeverpackungen
§ 44
Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
Der Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke
soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von
Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. Ziel ist es, einen Anteil von in
wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70
Prozent zu erreichen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz
vorgesehenen Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen ermittelt das Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in
wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse
bekannt
§ 45
Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
(1) Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die hauptsächlich aus
Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen,
wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
(2) Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus
Kunststoff diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 30
Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
(3) Ein Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff kann die Vorgaben
nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem
Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff einen
entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem Fall hat er die Art und Masse der
von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der insgesamt
für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der
Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
§ 46
Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
(1) Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen
sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro
einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren
Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer zu erheben.
Die Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer vor der Bereitstellung im
Bundesgebiet dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu
kennzeichnen. Die Erstinverkehrbringer nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem
bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die
Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite
in geeignetem Umfang Informationen für den Endabnehmer zum Rücknahme- und
Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der
zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht.
(2) Inverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind
verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen
Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten
unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der
Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt
sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier,
Pappe und Karton sowie Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus
diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Inverkehrbringer in seinem
Sortiment führt. Für Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200
Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen
der Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Beim Verkauf aus
Automaten hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im Fernabsatz hat der
Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zum Endabnehmer zu gewährleisten.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind
durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des
§ 42 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die
Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen vorherigen
Inverkehrbringer erfüllt werden. § 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet
an den Endabnehmer abgegeben zu werden;
2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen
oder Zylinderpackungen handelt;
5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6. Folien-Standbodenbeutel;
7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und
schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent
und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und
auch alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen
Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der
Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die nach § 1
Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes der Alkopopsteuer unterliegen;
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15
Prozent;
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 der
Milchproduktqualitätsverordnung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen
trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in Anlage 8 der
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgeführt ist;
h) Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und
Gemüsesäfte;
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure im Sinne der Fruchtsaft- und
Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j) Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz
2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
k) Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, die als
alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der Position 2208
der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes in Verkehr gebracht werden
und deren beschreibende Bezeichnung und Aufmachung auf ein solches Getränk
hindeuten.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten
Getränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind.
(5) Hersteller von Verpackungen, die der Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1
unterliegen, sowie Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und
organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz
nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten
nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Von den kalenderjährlich erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029
mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln, soweit nicht
ein Fall des § 9 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt.
§ 47
Hinweispflichten
(1) Endvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die
nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endabnehmer
in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den
Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem
Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht
wiederverwendet werden.
(2) Endvertreiber von mit Getränken befüllten wiederverwendbaren
Getränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und
lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die
Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für wiederverwendbare
Getränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in
§ 46 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.
(3) Im Fernabsatz sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils
verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und
Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Endvertreiber, die nach § 4 Absatz 3 Nummer
3 bis 5 der Preisangabenverordnung bezüglich der von ihnen im Bundesgebiet
bereitgestellten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.
Kapitel 8
Zentrale Stelle Verpackungsregister
§ 48
Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
(1) Die nach § 24 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden
Fassung errichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ bleibt bestehen. Im Falle
einer Auflösung haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie
Erzeuger und Vertreiber, die noch nicht befüllte Verkaufs-, Service- oder Umverpackungen
sowie Verpackungen für den elektronischen Handel im Bundesgebiet bereitstellen oder
gewerbsmäßig in das Bundesgebiet einführen, oder von ihnen getragene Interessenverbände
diese unter dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100 000 Euro erneut zu
errichten.
(2) Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die
in Absatz 1 Satz 2 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände
die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss auch im Falle
einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
1. die in § 54 genannten, von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfüllenden
Aufgaben verbindlich festschreiben,
2. die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle Verpackungsregister so
ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 54 genannten Aufgaben
sichergestellt ist,
3. im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle
Verpackungsregister sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber
ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen
können,
4. sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle Verpackungsregister gegenüber
allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,
5. sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber
den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung,
Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.
Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das
Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz
3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes
2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die
tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3
entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im
Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen
zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils
gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen
zurückgenommenen Verpackungen sinkt.
§ 49
Organisation
(1) Organe der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand,
3. der Verwaltungsrat und
4. der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“.
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle
Verpackungsregister schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen
Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise
Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.
(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest, entscheidet über die
Aufnahme von Darlehen nach § 51 Absatz 6 und entlässt den Vorstand. Es setzt sich
zusammen aus:
1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach
§ 48 Absatz 1,
2. zwei Vertreten aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen,
3. zwei Vertretern der Länder,
4. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
6. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die
Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle Verpackungsregister in
eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus
bis zu zwei Personen zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus:
1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach
§ 48 Absatz 1,
2. zwei Vertretern aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen,
3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
4. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit,
5. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
6. zwei Vertretern der Länder,
7. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
8. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
9. einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
10. einem Vertreter der Systeme,
11. einem Vertreter der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
12. zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.
(5) Der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“ erarbeitet eigenverantwortlich
Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung
wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer
Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese Empfehlungen
in geeigneter Weise veröffentlichen. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1. drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
2. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
3. zwei Vertretern der Systeme und
4. zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.
(6) Nähere Regelungen zum Besetzungsverfahren, zu den Verfahrensabläufen, zu
den genauen Befugnissen und Aufgaben der Stiftungsorgane sowie zu der Einsetzung
weiterer Gremien bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.
§ 50
Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen
(1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß
ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
einschließlich der erforderlichen Errichtungs- und Erweiterungskosten zu beteiligen. Zu
diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der
Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der
Finanzierungsvereinbarungen von den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen Umlagen, die dem
Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die
Umlagen nach Satz 1 sind so zu bemessen, dass sie ausschließlich die voraussichtlichen
Kosten, die ausschließlich systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zugeordnet werden
können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle
Verpackungsregister nach § 53 decken.
(3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie
kalkulatorische Kosten. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene
Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Neben den Kosten nach Absatz
2 Satz 2 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister auch notwendige Ausgaben für
Erstinvestitionen in die Bemessung der Umlagen nach Absatz 2 einzubeziehen, soweit diese
aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere
technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen
Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind.
(4) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für
den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt.
Kostenüber- und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen
nach § 52 Absatz 2 auszugleichen.
(5) Die Bemessung des Gesamtumlageaufkommens nach § 52 sowie dessen
Nachkalkulation nach Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Absatz 4 sind durch das
Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Voraussetzung
der Genehmigung ist jeweils eine von der Zentralen Stelle Verpackungsregister
vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers über die
ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Kosten, der abzurechnenden Kosten
nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie der nach Absatz 3 Satz 3 voraussichtlich notwendigen
und tatsächlich getätigten notwendigen Ausgaben. Das Umweltbundesamt kann Auskünfte
sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der Zentralen Stelle
Verpackungsregister verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2,
der Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des
Umlageaufkommens, der Durchführung der Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale
Stelle Verpackungsregister oder für die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des
Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle
Verpackungsregister eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von
drei Monatsumlagen.
§ 51
Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch
Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
(1) Die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, die Hersteller von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Hersteller von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, sind verpflichtet sich an der Finanzierung der Zentralen
Stelle Verpackungsregister, einschließlich der Erweiterungskosten zu beteiligen. Zu diesem
Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der
nachfolgenden Absätze sowie derjenigen nach § 52 regeln. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht,
wenn ein Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen oder von
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in dem betreffenden Kalkulationszeitraum die
Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner
Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat. Die Finanzierungsvereinbarungen nach
Satz 2 werden elektronisch mittels einfacher elektronischer Bestätigung geschlossen.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der
Finanzierungsvereinbarungen von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern
von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem
Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind unter
entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 so zu bemessen, dass sie die
voraussichtlichen Kosten und notwendigen Ausgaben, die ausschließlich nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der
Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken. Ein Anspruch der sonstigen Organisation
für Herstellerverantwortung oder des Herstellers auf anteilige oder vollständige
Rückzahlung der Umlage wegen unterjähriger Einstellung des Betriebs oder unterjährigem
Ausscheiden aus dem Markt besteht nicht.
(3) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tragen die in der Umlageberechnung nach
Absatz 2 veranschlagten Kosten einschließlich des Anteils an den in der Umlageberechnung
veranschlagten Gemeinkosten nach § 53 je Hersteller zu jeweils gleichen Teilen. Die Höhe
des von einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu tragenden Anteils an
den Kosten nach Satz 1 entspricht der Höhe des von den Herstellern nach Satz 1 zu
zahlenden Betrags multipliziert mit der Anzahl der Hersteller, für welche die Organisation in
dem betreffenden Kalkulationszeitraum tätig ist. Wird eine sonstige Organisation für
Herstellerverantwortung nach dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung von einem oder
mehreren Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beauftragt, hat diese der Zentralen Stelle
Verpackungsregister die nach Satz 2 für diese zu entrichtenden Anteile unverzüglich
nachzuzahlen. Es besteht kein Anspruch auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der
Umlage, wenn die Beauftragung einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung
unterjährig beendet wurde.
(4) § 50 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
aus Umlagen der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, sowie der
Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nicht über Nach- oder Rückzahlungen, sondern
über die Bemessung der Umlagen der beiden nachfolgenden Kalkulationszeiträume
ausgeglichen. Das Recht zur Bildung von Rücklagen nach Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen
Rücklagen bilden
1. für notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen, soweit diese aufgrund zusätzlicher
gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer,
Standards oder zur Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der
Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind,
2. für Zahlungsausfälle von Herstellern und sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung und
3. für den Fall, dass die tatsächlichen Kosten nach Absatz 3 Satz 1 die Höhe der
vereinnahmten Umlagen für das betreffende Kalenderjahr überschreiten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei der Bemessung des Umlageaufkommens
nach Absatz 2 zu den in Satz 1 genannten Zwecken einen Risikoaufschlag von höchstens
10 Prozent des bemessenen Umlageaufkommens vornehmen. Die Höhe der Rücklagen
darf die Gesamthöhe der Umlagen der zwei vorangegangenen abgeschlossenen
Kalenderjahre für die Kosten nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen. Darüberhinausgehende
Beträge sind in die Berechnung der Umlagen für die folgenden Kalkulationszeiträume
einzubeziehen und über diese abzubauen.
(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zur Finanzierung von
Erstinvestitionen, die zur Errichtung des Aufgabenbereichs bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger
Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderlich sind,
Darlehen aufnehmen und diese durch Einholung einer Bürgschaft oder anderer
Sicherungsrechte absichern. Erstinvestition nach Satz 1 sind auch solche, die für die Errichtung des
Registers nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 erforderlich sind. Die
Kosten für die Rückzahlung dieser Darlehen und die Zahlung der auf diese zu entrichtenden
Zinsen sind über die Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig auf
die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 umzulegen. Die Umlegung der Kosten und Zinsen nach
Satz 2 hat in angemessenem Umfang über mindestens drei Kalenderjahre zu erfolgen. Die
Zentrale Stelle Verpackungsregister hat bei der Aufnahme der Darlehen nach Satz 1
wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Der Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme eines
Darlehens nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung des
Umweltbundesamtes.
§ 52
Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum
(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer
gemeinsamen Gesamtumlage.
(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von
höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.
§ 53
Gemeinkosten
(1) Gemeinkosten im Sinne von § 50 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 sind
die Kosten, die weder systembeteiligungspflichtigen Verpackungen noch nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen direkt oder ausschließlich zugeordnet werden können.
(2) Gemeinkosten werden von den Systemen, den Betreibern von Branchenlösungen,
den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gemeinsam getragen.
(3) Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere Mieten, Personalkosten für die
Erfüllung von Aufgaben nach § 54, Entgelte für hierbei in Anspruch genommenen
Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Zu den Gemeinkosten gehören
insbesondere auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Registers sowie der
Kostenbeitrag zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung
gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2025/40, welche die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Umweltbundesamt nach
§ 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu erstatten hat. Systeme und sonstige Organisationen für
Herstellerverantwortung sind verpflichtet, ihre Beteiligungsentgelte so zu bemessen, dass
sie die Kosten zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung
gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2025/40, die sie aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und
§ 51 Absatz 1 Satz 2 an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zahlen, abdecken.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister legt die Gemeinkosten anhand von
objektiven Kriterien jeweils zu einem angemessenen Anteil auf die Gruppe bestehend aus den
Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen einerseits und der Gruppe bestehend
aus den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 andererseits um. Bei der Erstellung der Kriterien nach Satz
1 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister insbesondere den Anteil der jeweiligen
Gruppe an dem Gesamtaufwand an der Erfüllung der Aufgaben, die sowohl in Bezug auf
systembeteiligungspflichtige Verpackungen als auch nicht systembeteiligungspflichtige
Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfüllen sind,
zu berücksichtigen.
(5) Die nach Absatz 4 erstellten Kriterien sind durch das Umweltbundesamt im
Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Diese sind von der Zentralen Stelle
Verpackungsregister regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit
erforderlich, nach vorheriger Genehmigung durch das Umweltbundesamt anzupassen.
§ 54
Aufgaben
(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2
aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
1. nimmt auf Antrag Registrierungen nach § 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach
§ 6 Absatz 3 Satz 2, veröffentlicht nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten
Hersteller im Internet und kann nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Registrierungen widerrufen,
2. kann nach § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung
in ein System untersagen,
3. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 4 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 4
und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen
Anordnungen,
4. ist die für das Register zuständige Behörde im Sinne von Artikel 44 der Verordnung
(EU) 2025/40,
5. prüft die nach § 9 übermittelten Datenmeldungen,
6. kann den Systemen nach § 9 Absatz 4 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr
System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
7. prüft die nach § 10 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im
Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 6, mit den
Datenmeldungen nach § 9 und mit den Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und
informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen
Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
8. kann nach § 10 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung
anordnen,
9. veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
10. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von Herstellern nach
§ 19 und gibt im Falle der Zulassung diese nach § 19 Absatz 1 Satz 2 bekannt,
11. kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 22 Absatz 2 Satz 2, erteilen,
12. informiert die Antragssteller nach § 19 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit
§ 22 Absatz 2 Satz 2,
13. verlangt eine angemessene Sicherheit nach § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz 3,
14. kann die Leistung von Sicherheiten nach § 50 Absatz 6 verlangen,
15. widerruft die Zulassung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und kann die
Zulassung nach § 18 Absatz 1 Satz 1und Absatz 3 Satz 1 widerrufen,
16. prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die nach § 21 Absatz 3 Satz 3
übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung
zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,
17. prüft die nach § 25 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann
erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt
erforderlichenfalls Schätzungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten
Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
18. benennt erforderlichenfalls Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
19. prüft die nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann
erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert
unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach
§ 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 25 Absatz 5 Satz 4
nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann,
20. kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 6 Absatz 3 Satz 3,
die Datenmeldungen nach § 9 Absatz 3, die Hinterlegung der
Vollständigkeitserklärungen nach § 10 Absatz 3 Satz 3, die Zulassung von Herstellern nach
§ 19 Absatz 5 Satz 2, die Zulassung von sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung nach § 19 Absatz 4 Satz in Verbindung mit § 22 Absatz 4 die Hinterlegung
der Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der
Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
21. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren
zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an
allen Systemen beteiligten Verpackungen,
22. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren
zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an
der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten
Verpackungen,
23. berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach
Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen
Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch
Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
24. berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich
nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen
Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch
Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
25. berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich
nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und der
Vollständigkeitserklärungen nach § 10 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in
diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und
veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
26. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von sonstigen
Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und veröffentlicht nach
§ 22 Absatz 1 Satz 3 eine Liste der zugelassenen sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite,
27. kann nach § 19 Absatz 7 und § 22 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 3
erforderlichenfalls Nebenbestimmungen erlassen,
28. nimmt die Berichte der Systeme nach § 26 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf
Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im
Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den
Bericht zu veröffentlichen,
29. kann nach § 26 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt
verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 26 Absatz 2 Satz 1
beschließen und veröffentlichen,
30. entwickelt und veröffentlicht nach § 26 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
31. kann von den Systemen eine Begründung nach § 40 Absatz 4 Satz 3 und von den
sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung eine Begründung nach
§ 41 Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte
Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von
Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das
Ergebnis der Prüfung,
32. prüft die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten
Mengenstromnachweise, kann nach § 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente
verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das
Ergebnis ihrer Prüfung,
33. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung
als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 6; sie kann hierzu
Verwaltungsvorschriften erlassen,
34. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung
als wiederverwendbare Verpackung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2025/40,
35. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer
Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 46,
36. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von
Abfällen als vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 7,
37. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Aufnahme von
Sachverständigen und sonstige Prüfern nach § 54 Absatz 3 oder § 56 Absatz 2 in das Prüferregister
und veröffentlicht dieses im Internet,
38. überprüft nach § 56 Absatz 3 Satz 2 das Prüferregister regelmäßi
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Gesetzentwurf)