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Frage von Marcel Bauer (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835)

dip / rede 08.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 88. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Marcel Bauer (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835) Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um nach der Entscheidung des Europäischen Parlaments zur zulassungs-, prüfungs- und kennzeichnungsfreien Ausbringung und Verarbeitung bestimmter genomeditierter Pflanzen die Bäuerinnen und Bauern vor einer möglichen weitreichenden Patentierung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen durch die Saatgutkonzerne sowie einer damit möglicherweise einhergehenden sich verschärfenden Marktkonzentration im Saatgutsektor zu schützen, und, wenn ja, welche, und plant die Bundesregierung, zu verhindern, dass Patente auf natürlich gezüchtete Pflanzen erhoben und damit die Anbaurechte der Bäuerinnen und Bauern von natürlich gezüchteten Pflanzen durch Lizenzgebührenansprüche der Saatgutkonzerne eingeschränkt werden könnten, und, wenn ja, wie? Antwort der Parl. Staatssekretärin Silvia Breher: Der angenommene Verordnungsvorschlag (Verordnung (EU) 2026/1388 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625) zum Einsatz von neuen genomischen Techniken (NGT) bei Pflanzen sieht vor, dass die Europäische Kommission die Auswirkungen der Verordnung und der Patentierbarkeit von NGT-Pflanzen im EU-Saatgutsektor durch verschiedene Maßnahmen engmaschig bewerten und überwachen wird. Hierzu gehört auch die Einrichtung einer Sachverständigengruppe, an der sich die Bundesregierung über die Ernennung zweier Sachverständiger beteiligen wird. Die Auswirkungen der NGT-Verordnung auf den Zugang zu genetischem Material sind durch die Europäische Kommission genau zu beobachten, und der Bedarf weiterer gesetzlicher Regelungen ist gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung durch die Europäische Kommission bei Feststellung von erheblichen Hindernissen zu prüfen. Pflanzen aus im Wesentlichen biologischen Verfahren bleiben weiterhin nicht patentierbar. Zur Absicherung wird in der Erteilungspraxis ein zusätzlicher Hinweis verlangt, dass sich Patentansprüche auf technisch hergestellte Pflanzeneigenschaften nicht auf Pflanzen aus im Wesentlichen biologischen Verfahren mit den gleichen Eigenschaften erstrecken (sogenannte Disclaimer-Lösung).

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