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Auswirkungen der geplanten EU-Verordnung zu neuen genomischen Techniken auf Landwirtschaft, Pflanzenzüchtung und mittelständische Saatgutunternehmen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5252)

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5803 · Antwort · Original ↗

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Auswirkungen der geplanten EU-Verordnung zu neuen genomischen Techniken auf Landwirtschaft, Pflanzenzüchtung und mittelständische Saatgutunternehmen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5252) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5803 21. Wahlperiode 06.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schröder, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5252 – Auswirkungen der geplanten EU-Verordnung zu neuen genomischen Techniken auf Landwirtschaft, Pflanzenzüchtung und mittelständische Saatgutunternehmen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Dezember 2025 haben sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament vorläufig auf eine Verordnung zu Pflanzen geeinigt, die mit sogenannten neuen genomischen Techniken (NGT), etwa Verfahren der Genom-Editierung wie CRISPR/Cas, erzeugt wurden (www.consilium.europ a.eu/de/press/press-releases/2025/12/04/new-genomic-techniques-council-an d-parliament-strike-deal-to-boost-the-competitiveness-and-sustainability-of-o ur-food-systems/). Ziel der geplanten Regelung ist es, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Land- und Ernährungswirtschaft zu stärken (ebd.). Die vorgeschlagene Differenzierung zwischen verschiedenen Kategorien von NGT-Pflanzen sieht unter anderem vor, bestimmte Genom-editierte Pflanzen, die keine artfremden Gene enthalten, regulatorisch weitgehend wie konventionell gezüchtete Sorten zu behandeln (ebd.). Zugleich werden Fragen der Risikobewertung, der Rückverfolgbarkeit, der Kennzeichnung sowie möglicher Auswirkungen auf Umwelt, Biodiversität und landwirtschaftliche Produktionssysteme intensiv diskutiert (ebd.). Für die deutsche Landwirtschaft sowie für kleine und mittelständische Pflanzenzucht- und Saatgutunternehmen ergeben sich daraus sowohl Chancen als auch Herausforderungen. Einerseits können neue Züchtungsmethoden zur Entwicklung klimaresilienter, krankheitsresistenter und ertragreicher Sorten beitragen (www.leopoldina.org/fileadmin/Daten/Publikationen/Dokumente/2019_Stellu ngnahme_Genomeditierte_Pflanzen_web.pdf). Andererseits bestehen Unsicherheiten hinsichtlich möglicher ökologischer Langzeitwirkungen, der Wahrung des Vorsorgeprinzips, der Akzeptanz bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der Auswirkungen auf den ökologischen Landbau (www.transge n.de/forschung/2785.ngt-gentechnik-mutationen-vorsorgeprinzip-risiko.html#: ~:text=Der%20Bioland%2DVerband%20spricht%20von,Pflanzen%20grundsä tzlich%20mit%20Risiken%20verbunden). Von besonderer Bedeutung ist nach Auffassung der Fragesteller zudem, wie sich der neue Rechtsrahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit mittelständisch geprägter Züchtungsstrukturen in Deutschland auswirkt, insbesondere im internationalen Vergleich, sowie auf den Erhalt der Sorten- und Saatgutvielfalt, einschließlich regional angepasster und ökologisch gezüchteter Sorten. Ebenso stellt sich den Fragestellern die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 6. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Frage, ob sich durch Patentierungen im Bereich neuer genomischer Techniken Marktkonzentrationen zulasten kleiner und mittlerer Unternehmen verstärken könnten (www.leopoldina.org/fileadmin/Daten/Publikationen/Dokumente/201 9_Stellungnahme_Genomeditierte_Pflanzen_web.pdf). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Europäische Kommission hat im Juli 2023 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Umgang mit Pflanzen, die mit bestimmten neuen genomischen Techniken (NGT) hergestellt wurden, und deren Produkten vorgelegt (COM(2023) 411 final; NGT-Pflanzen- VO-Entwurf). Dieser sieht die Herausnahme bestimmter NGT-Pflanzen, die keine DNA von nicht verwandten Pflanzen oder anderen Organismen enthalten dürfen, aus der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht vor, indem diese als vergleichbar zu herkömmlich gezüchteten Pflanzen eingestuft werden (sogenannte Kategorie 1-/NGT-1-Pflanzen). NGT-1-Pflanzen sollen nur noch bis zum Saatgut gekennzeichnet werden und keiner Risikoprüfung mehr unterliegen. Für andere NGT-Pflanzen (NGT-2) sollen grundsätzlich die bestehenden Vorschriften für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) weiter gelten, mit Anpassungen zum Beispiel bei der Risikoprüfung. Das geltende Recht und die sich daraus ableitenden Zulassungsverfahren für klassische GVO bleiben parallel weiterhin bestehen. Im Ökolandbau sollen NGT-Pflanzen als GVO verboten bleiben. Nach der vorläufigen Einigung auf Ebene der Europäischen Union befindet sich der Verordnungsvorschlag aktuell vor der voraussichtlich finalen Abstimmung durch das Europäische Parlament. Nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten der Verordnung sind zwei Jahre für die Erarbeitung der in der Verordnung vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte (Tertiärrecht) vorgesehen, bevor die NGT-Pflanzen-Verordnung (NGT-Pflanzen-VO) tatsächlich wirksam wird. Für eine Übersicht über alle relevanten Dokumente wird auf die Überblicksseite der Europäischen Kommission (https://food.ec.europa.eu/plants/genetically-modified-organisms/new-dev elopments-biotechnology_en) sowie für weitergehende Informationen in deutscher Sprache auf das Informationsangebot des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (www.bmleh.de/biotechnologie) verwiesen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, die Biotechnologie als Schlüsseltechnologie zu fördern und ihre Anwendung regulatorisch zu erleichtern, auch mit Blick auf die neuen genomischen Techniken. Dabei sind verschiedene Interessen abzuwägen, mit Blick auf den Forschungsstandort Deutschland, unsere Unternehmen, die Landwirtschaft sowie Verbraucherinnen und Verbraucher.  1. Welche agrarstrukturellen, wirtschaftlichen und innovationspolitischen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der vorläufigen EU- Einigung zu NGT-Pflanzen für Deutschland, und auf welche Datengrundlage stützt sie ihre Annahmen? Bei Wirksamwerden des NGT-Pflanzen-VO-Entwurfs erwartet die Bundesregierung – wie nach der Begründung des Rechtsetzungsvorschlags der Europäischen Kommission näher dargelegt ist (COM(2023) 411 final) – durch neue Rahmenbedingungen und Verfahren einen erleichterten Marktzugang für Pflanzen und Produkte der Kategorie 1. Die zu erwartenden Auswirkungen hängen insbesondere von der Anzahl der deregulierten Pflanzen und der wirtschaftlichen Nachfrage nach deren Produkten ab. Erfahrungen aus Drittstaaten, zum Beispiel mit dem Precision Breeding Act in England, weisen darauf hin, dass kurzfristig keine Vielzahl an Anträgen zu erwarten ist.  2. Welche Chancen und welche Risiken sieht die Bundesregierung durch den Einsatz neuer genomischer Techniken für die deutsche Landwirtschaft, die Saatgutwirtschaft und die Pflanzenzüchtung, insbesondere im Hinblick auf die Züchtungsdauer, eventuelle Zulassungskosten und Intellectual-Property-Abhängigkeiten?  3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass NGT-Verfahren wie CRISPR/Cas im Vergleich zu herkömmlichen Züchtungsmethoden Vorteile hinsichtlich Zeitaufwands, Kosten und Präzision bieten, und wenn ja, welche konkreten Vorteile sieht sie insbesondere in der geplanten Differenzierung in NGT-Pflanzen der Kategorien I und II (www.consiliu m.europa.eu/de/press/press-releases/2025/12/04/new-genomic-technique s-council-and-parliament-strike-deal-to-boost-the-competitiveness-and-s ustainability-of-our-food-systems/)? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Allgemein werden als Potential des Einsatzes neuer genomischer Techniken als zielgerichteter Technologie gegenüber traditioneller Gentechnik in der Pflanzenzucht ein beschleunigter Züchtungsfortschritt und damit Beiträge zu agrarpolitischen Zielsetzungen wie Resilienz, Anpassung an den fortschreitenden Klimawandel, mehr Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit sowie eine Kostenreduktion beim voraussichtlichen Wirksamwerden des NGT- Pflanzen-VO-Entwurfs gesehen. Demgegenüber werden auf der anderen Seite insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Biodiversität sowie Hindernisse beim Zugang zu Zuchtmaterial und beim kommerziellen Inverkehrbringen von Saatgut wegen patentrechtlicher Fragen thematisiert. Der Verordnungsvorschlag sieht für Kategorie 1-/NGT-1-Pflanzen, die als äquivalent zu herkömmlich gezüchteten Pflanzen betrachtet werden können, deutliche Erleichterungen für das Inverkehrbringen vor. Die Risikoprüfung entfällt demnach und eine Kennzeichnung ist allein bis zum Saatgut gefordert. Mit Kategorie 2 sieht der NGT-Pflanzen-VO-Entwurf Vereinfachungen bei der Zulassung von NGT-Pflanzen vor, die zwar keine sogenannte Fremd-DNA enthalten, aber auch nicht laut Verordnungsvorschlag als äquivalent zu herkömmlich gezüchteten Pflanzen betrachtet werden können und daher weiter vom bisherigen Gentechnikrecht reguliert bleiben.  4. Welche Unterschiede in Zulassungsdauer, Dokumentationsanforderungen und Kosten erwartet die Bundesregierung zwischen NGT-Pflanzen der Kategorie I und II? Für NGT-1-Pflanzen sieht der Vorschlag lediglich ein Verifizierungsverfahren vor, um zu prüfen, ob alle Kriterien für die Einstufung in die Kategorie 1 erfüllt werden. Die Vorbereitungszeit hierfür wird als deutlich geringer gegenüber der Vorbereitungszeit bei NGT-2-Pflanzen beziehungsweise klassischen GVO eingeschätzt. Die Anträge auf Verifizierung von NGT-1-Pflanzen könnten laut Verordnungsvorschlag in zwei bis drei Monaten beschieden werden. Die Vorbereitungszeit für die Antragsunterlagen und die Dauer der Zulassung von NGT-2- Pflanzen unterscheiden sich je nach Einzelfall zwischen NGT-2-Pflanzen und klassischen GVO, da die Risikobewertung von NGT-2-Pflanzen an deren Besonderheiten angepasst werden soll. Zudem sind Erleichterungen bei NGT-2- Pflanzen vorgesehen, die bestimmte Nachhaltigkeitsmerkmale (festgelegt in Anhang IV, Teil 1 des VO-Entwurfs) erfüllen, mit Ausnahme von herbizidtoleranten Pflanzen. Für diese Anträge kann die Verfahrensdauer zusätzlich verkürzt werden. Auch ist bei solchen Anträgen für Antragstellende aus kleinoder mittelständischen Unternehmen (KMU) die Möglichkeit vorgesehen, dass bestimmte Kosten an die Europäischen Referenzlaboratorien (EURL) und an das Europäische Netzwerk von GVO-Laboratorien (ENGL) erlassen werden. NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und 2 unterscheiden sich in den Dokumentationsanforderungen insoweit, dass NGT-1-Pflanzen vor dem Inverkehrbringen oder einer Freisetzung lediglich ein Verifizierungsverfahren durchlaufen müssen und in einer öffentlichen EU-Datenbank registriert werden. Nur das Saatgut und pflanzliches Vermehrungsmaterial von NGT-1-Pflanzen muss gekennzeichnet werden. Außerdem müssen Unternehmen Angaben zu bestehenden oder beantragten Patenten machen. NGT-2-Pflanzen unterliegen einer angepassten Risikobewertung und nach Einzelfallentscheidung einem Monitoring-Plan für Umweltauswirkungen. Auch diese Pflanzen müssen in einer öffentlichen EU- Datenbank registriert werden. Dazu müssen sie im gesamten Herstellungsweg rückverfolgbar sein und als GVO gekennzeichnet werden. Zudem muss, wenn möglich, eine Methode zum Nachweis der gentechnischen Veränderung vorgelegt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit schätzt, dass sich die Verfahrenskosten für Antragsstellende insbesondere bei NGT-1- Pflanzen im Vergleich zu den Zulassungskosten für klassische GVO sehr stark reduzieren würden.  5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.or g/gesetze/AEUV/191.html) verankerte Vorsorgeprinzip auch für NGT- Pflanzen der Kategorie I gelten solle, und wenn nein, wie begründet sie die implizit zugrunde gelegte Äquivalenz zu konventionellen Züchtungen? Das Vorsorgeprinzip ist primärrechtlich verankert und gilt daher auch für NGT- Pflanzen.  6. Welche Unterschiede in regulatorischen Anforderungen, Zulassungsverfahren und Zulassungskosten sieht die Bundesregierung zwischen der Europäischen Union und wichtigen Wettbewerbern wie den USA oder China (etwa im Hinblick auf USDA-Notifizierungsverfahren [USDA = United States Department of Agriculture] oder produkt- bzw. prozessbezogene Regulierungsansätze) im Bereich NGT-Pflanzen? In den USA gibt es gemeinsame Regeln sowohl für klassisch genetisch veränderte als auch für NGT-Organismen unter dem Coordinated Framework for Regulation of Biotechnology, wobei je nach Art der Herstellung oder Eigenschaft des Organismus mehrere Behörden mit jeweils kumulativ geltenden Regeln zuständig sein können, darunter der Animal and Plant Health Inspection Service (APHIS) des U. S. Departement of Agriculture, die Umweltschutzbehörde EPA und die US Food and Drug Administration (FDA). In China unterfallen Pflanzen, die mit Hilfe von neuen genomischen Techniken verändert werden, nach Kenntnis der Bundesregierung grundsätzlich denselben Vorschriften wie klassische transgene GVO, allerdings für NGT-Kulturpflanzen ohne Fremd-DNA differenziert nach Risikoprofilen. Der Genehmigungsprozess für genomeditierte Pflanzen ist insgesamt verkürzt, ein Antrag auf Marktzulassung (Anbau und verwendete Produkte) beinhaltet jedoch stets dokumentierte Freisetzungsversuche. Kostenschätzungen für die Zulassungsverfahren in den USA oder China liegen der Bundesregierung nicht vor.  7. Welche Folgen ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung aus diesen Unterschieden für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Pflanzenzucht- und Saatgutunternehmen, insbesondere kleiner und mittelständischer Betriebe, und wie plant die Bundesregierung, hier auf internationaler Ebene einen Ausgleich zu schaffen? Durch die Einführung des deregulierten Verifizierungsverfahrens für die Kategorie 1 erfolgt eine Verbesserung der europäischen Wettbewerbssituation und teilweise eine Annäherung an das Regelungsniveau in Drittstaaten. Dabei ist zu beachten, dass die Regulierung von NGT-Pflanzen in Drittstaaten fragmentiert ist, was der Vergleich mit den Ländern USA und China zeigt. Je nachdem, ob nur zufällig entstehende Veränderungen (SDN-1) oder auch gezielte Einfügungen von Sequenzen (SDN-2 und -3) als äquivalent zur herkömmlichen Pflanzenzüchtung betrachtet werden, und ob auf eine Zulassungspflicht vollständig verzichtet wird oder nicht, ergeben sich relevante Unterschiede. Auch in Zukunft werden die exportorientierten deutschen Entwickler, Nutzer und Händler von NGT-Pflanzen sich mit den unterschiedlichen Regulierungen in den jeweiligen Zielstaaten zu befassen haben. Damit Wettbewerbschancen auch von KMU im internationalen Wettbewerb genutzt werden können, bestehen Unterstützungsstrukturen, zum Beispiel durch das Außenhandelskammersystem.  8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um kleinen und mittelständischen Unternehmen den Zugang zu Forschung, Züchtungstechnologien und einschlägigem Know-how im Bereich NGT zu erleichtern? Der NGT-Pflanzen-VO-Entwurf sieht Erleichterungen und Anreize für KMU bei der Zulassung von Pflanzen und Produkten der Kategorie 2 vor (siehe Erwägungsgrund 35). Der NGT-Pflanzen-VO-Entwurf sieht außerdem vor, dass die Europäische Kommission (KOM) die Auswirkungen der Verordnung und der Patentierbarkeit von NGT-Pflanzen auf KMU im EU-Saatgutsektor engmaschig überwacht und bei Bedarf Maßnahmen ergreift. Dazu gehört auch der Zugang zu Lizenzen für die Verwendung von patentiertem Zuchtmaterial zu fairen Bedingungen, die Erstellung eines Code of Conduct für faire Lizenzierungen sowie die Bereitstellung von Leitfäden und Unterstützung für KMU, um deren Stellung gegenüber anderen Akteuren auf dem Markt zu stärken.  9. Hat sich die Bundesregierung mit der Frage der Patentierbarkeit von mittels NGT erzeugten Pflanzen und Pflanzeneigenschaften vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und Praxis des Europäisches Patentamts auseinandergesetzt und sich dazu eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Praxis des Europäischen Patentamts und die maßgebliche Rechtsprechung. Die Rechtslage beziehungsweise Rechtsprechung des Europäischen Patentamts sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), darunter auch Deutschland, beruht auf der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biopatentrichtlinie), wonach durch ein technisches Verfahren hergestellte Pflanzen einem Patentschutz grundsätzlich zugänglich sind (vgl. Artikel 3 der Biopatentrichtlinie). Bei mittels NGT-Verfahren erzeugten Pflanzen handelt es sich um technisch hergestellte Pflanzen, die grundsätzlich nach einheitlicher europäischer Rechtsprechung patentierbar sind. Gegen die Erteilung eines Patentes durch das Europäische Patentamt steht gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 EPÜ jedermann der Rechtsweg offen. 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zur Marktkonzentration im globalen Saatgut- und Biotechnologiesektor vor, und erwartet sie durch eine Ausweitung der Patentierbarkeit im NGT-Bereich eine weitere Konzentration? Die möglichen Zusammenhänge von Deregulierung neuer Züchtungsmethoden und der Patentierungsmöglichkeiten in Europa sind vielfältig und komplex und lassen auf absehbare Zeit noch keine verlässlichen Schlussfolgerungen auf Marktentwicklungen zu. Auf die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Studie „Supporting innovation in the EU bioeconomy through intellectual property protection“ wird verwiesen (im Folgenden: KOM-Studie; abrufbar unter: https://op.europ a.eu/en/publication-detail/-/publication/76cc6cd6-d4ab-11f0-8da2-01aa75ed71 a1/language-en). Die Europäische Kommission hat angekündigt, die Auswirkungen der NGT- Pflanzen-VO auf den europäischen Saatgutsektor genau zu überwachen. 11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Züchter weiterhin Zugang zu genetischem Material im Sinne des „Züchterprivilegs“ (§ 10a des Sortenschutzgesetz [SortSchG]) behalten, wenn dieses Material durch Patente auf NGT-Eigenschaften geschützt ist? 12. Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür ein, eine faktische Einschränkung des Züchterprivilegs durch Patente zu verhindern, und wenn ja, welche konkreten Schritte hat sie ggf. bereits dahingehend unternommen? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung ist durch § 11 Nummer 2a PatG gewährleistet. Dieses patentrechtlich eingeschränkte Züchterprivileg tritt neben das unbeschränkte Züchterprivileg gemäß Sortenschutzgesetz (vgl. hierzu auch die oben genannte Studie der Europäischen Kommission, S. 80–81 zu den patentrechtlichen Züchterprivilegien in einzelnen EU- Mitgliedstaaten und im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)). Die Auswirkungen der NGT-Verordnung auf den Zugang zu genetischem Material sind aus Sicht der Bundesregierung genau zu beobachten, und der Bedarf weiterer gesetzlicher Regelungen ist durch die Europäische Kommission bei Feststellung von erheblichen Hindernissen zu prüfen. 13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die finanziellen Belastungen durch Lizenzgebühren für kleine und mittelständische Züchtungsunternehmen im Falle einer stärkeren Patentdurchdringung des Marktes ein? Der Bundesregierung liegen keine über öffentliche Quellen hinausgehenden Erkenntnisse zu den zu erwartenden Belastungen oder Einnahmen durch Lizenzgebühren für kleine und mittelständische Züchtungsunternehmen vor. Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 10 genannte Studie der Europäischen Kommission verwiesen. 14. Wie will die Bundesregierung ggf. sicherstellen, dass landwirtschaftliche Betriebe, Verarbeitungsunternehmen und Verbraucher transparent und verständlich über Eigenschaften und Herkunft von Kategorie-II-NGT- Pflanzen informiert werden? Für Kategorie-2-NGT-Pflanzen sieht der NGT-Pflanzen-VO-Entwurf eine Kennzeichnung über die gesamte Kette nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der Richtlinie 2001/18/EG vor. Weist der Hersteller auf der Verpackung auf bestimmte, durch die gentechnische Veränderung erreichte Eigenschaften hin, ist er nach dem NGT-Pflanzen-VO-Entwurf verpflichtet, alle anderen aus der Veränderung resultierenden Eigenschaften ebenfalls mit zu erwähnen, um eine vollständige Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. 15. Welche besonderen Herausforderungen sieht die Bundesregierung ggf. für den ökologischen Landbau im Zusammenhang mit Anbau, Vermarktung und Koexistenz von NGT-Pflanzen, und wie will sie dem Problem der Nachweisgrenzen (Stichwort: „gentechnikfrei“) bzw. der Zertifizierungsproblematik begegnen, wenn NGT-Pflanzen der Kategorie I künftig nicht mehr kennzeichnungspflichtig sein werden? Für den ökologischen Landbau und die Ohne-Gentechnik-Branche besteht die Herausforderung, exklusive Lieferketten ohne Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen zu organisieren. Hierbei kann auf die bereits vorhandenen Systeme der Dokumentation und Rückverfolgbarkeit zurückgegriffen werden, die schon bisher für die Bio- beziehungsweise Ohne-Gentechnik- Zertifizierung notwendig sind. Da für NGT-1-Pflanzen in Anbau und Verarbeitung aufgrund der Vollharmonisierung nach dem NGT-Pflanzen-VO-Entwurf verpflichtende nationale Koexistenzmaßnahmen bei Wirksamwerden dieser Regelung rechtlich nicht zulässig sein werden, obliegt es grundsätzlich den jeweiligen Unternehmen beziehungsweise Zertifizierungssystemen, hier entsprechende Sorgfalt walten zu lassen. Der Nachweis (detection) einer bestimmten genetischen Sequenz ist immer möglich. Ob diese Sequenz allerdings Ergebnis einer gezielten genetischen Veränderung ist, lässt sich insbesondere bei NGT-1-Pflanzen und -Produkten nach aktueller Einschätzung in der Regel nicht zweifelsfrei feststellen (identification). Entsprechend ist dann auch keine Quantifizierung eines bestimmten NGT- Anteils in der Charge möglich. Die Vorlage einer Nachweismethode wird von den Antragstellenden nach dem NGT-Pflanzen-VO-Entwurf deshalb nicht gefordert. Sollte es in der Zukunft zum Nachweis von NGT-Spuren in Bio- Produkten kommen, ist in der NGT-Pflanzen-VO festgehalten, dass diese nicht zur Aberkennung des Bio-Status führen sollen, solange sie zufällig oder technisch unvermeidbar sind. 16. Welche nationalen und europäischen Forschungsinitiativen im Bereich neuer genomischer Techniken unterstützt oder plant ggf. die Bundesregierung? Mit der nationalen Fördermaßnahme „Moderne Züchtungsforschung für klima- und standortangepasste Nutzpflanzen von morgen“ fördert das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt die Schaffung einer pflanzenbasierten Grundlage für eine nachhaltige Ernährungssicherung wie auch die Bereitstellung hochwertiger Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen. Damit sollen die Grundlagen für die Züchtung innovativer, zulassungsfähiger Nutzpflanzensorten geschaffen werden, die eine verlässliche, klimarobuste Versorgung mit hochwertigen, gesunden und sicheren Nahrungsmitteln auch zukünftig gewährleisten können. In den geförderten Forschungsvorhaben werden sowohl konventionelle Züchtungsverfahren als auch neue genomische Techniken eingesetzt. 17. Wie fördert die Bundesregierung ggf. den interdisziplinären Dialog zu ethischen, ökologischen, agrarstrukturellen und gesellschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit NGT-Pflanzen? 18. Wie berücksichtigt die Bundesregierung ggf. wissenschaftliche und gesellschaftliche Stimmen, die auf mögliche Risiken wie unbeabsichtigte genetische Veränderungen oder ökologische Auswirkungen hinweisen? 19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um die gesellschaftliche Akzeptanz neuer Züchtungstechniken auf der Grundlage transparenter Informationen und wissenschaftlicher Erkenntnisse zu fördern? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung fördert den interdisziplinären und gesellschaftlichen Dialog zu NGT-Pflanzen in verschiedenen Zusammenhängen. Exemplarisch sind die nach dem Gentechnikgesetz vorgesehene pluralistisch besetzte Institution der Zentralen Kommission für die biologische Sicherheit (ZKBS), Initiativen der Bundesregierung wie die Hightech-Agenda mit Biotechnologie als Schlüsseltechnologie oder die im Februar des Jahres 2026 durchgeführte zweitägige öffentliche Veranstaltung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit „Modern Molecular Methods in Biotechnology“ zu nennen. Die Bundesregierung hat sich wissenschaftlich mit dem Regulierungsvorschlag auseinandergesetzt. Beispielsweise hat das Bundesamt für Naturschutz zu potentiellen ökologischen Auswirkungen publiziert (u. a. Mundorf et al. (2025) The European Commission’s regulatory proposal on new genomic techniques in plants: a focus on equivalence, complexity, and artificial intelligence. Environ Sci Eur 37, 143. doi: 10.1186/s12302-025-01199-2 und Bohle et al. (2024) Where does the EU-path on new genomic techniques lead us?. Front. Genome Ed. 6:1377117. doi: 10.3389/fgeed.2024.1377117). Mögliche Risiken durch ökologische Auswirkungen können zum Beispiel durch den Einbau von insektiziden Substanzen („production of a known insecticidal substance“) auftreten (vgl. z. B. Bohle et al. 2024). Die Bundesregierung hat darauf in den Verhandlungen hingewiesen. Solche NGT-Pflanzen wurden neben herbizidtoleranten NGT-Pflanzen laut Annex II des Regulierungsvorschlags nach Trilog von der Kategorisierung in Kategorie 1 NGT ausgeschlossen. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt unterstützt interdisziplinäre Fördervorhaben zu ethischen, rechtlichen und sozialen Fragestellungen aktueller Entwicklungen in den modernen Lebenswissenschaften. Über themenoffene und themengebundene Förderbekanntmachungen wird in diesem Förderschwerpunkt beispielsweise das interdisziplinäre Verbundprojekt ALIGN mit dem Ziel der Betrachtung von rechtlichen, ethischen und gesellschaftlichen Fragen neuer genomischer Techniken in der Pflanzenzüchtung gefördert. Nähere Informationen zu dem Projekt sind unter folgendem Link einsehbar: www.uni-bayreuth.de/pressemitteilung/verbundsprojekt-genomische-te chniken. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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