Auswirkungen der geplanten EU-Verordnung zu neuen genomischen Techniken auf Landwirtschaft, Pflanzenzüchtung und mittelständische Saatgutunternehmen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5252)
Text
Auswirkungen der geplanten EU-Verordnung zu neuen genomischen Techniken auf Landwirtschaft, Pflanzenzüchtung und mittelständische Saatgutunternehmen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5252)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5803
21. Wahlperiode 06.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schröder, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5252 –
Auswirkungen der geplanten EU-Verordnung zu neuen genomischen Techniken
auf Landwirtschaft, Pflanzenzüchtung und mittelständische Saatgutunternehmen
in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Dezember 2025 haben sich der Rat der Europäischen Union und das
Europäische Parlament vorläufig auf eine Verordnung zu Pflanzen geeinigt, die mit
sogenannten neuen genomischen Techniken (NGT), etwa Verfahren der
Genom-Editierung wie CRISPR/Cas, erzeugt wurden (www.consilium.europ
a.eu/de/press/press-releases/2025/12/04/new-genomic-techniques-council-an
d-parliament-strike-deal-to-boost-the-competitiveness-and-sustainability-of-o
ur-food-systems/). Ziel der geplanten Regelung ist es, Innovation,
Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Land- und
Ernährungswirtschaft zu stärken (ebd.). Die vorgeschlagene Differenzierung zwischen
verschiedenen Kategorien von NGT-Pflanzen sieht unter anderem vor,
bestimmte Genom-editierte Pflanzen, die keine artfremden Gene enthalten,
regulatorisch weitgehend wie konventionell gezüchtete Sorten zu behandeln (ebd.).
Zugleich werden Fragen der Risikobewertung, der Rückverfolgbarkeit, der
Kennzeichnung sowie möglicher Auswirkungen auf Umwelt, Biodiversität
und landwirtschaftliche Produktionssysteme intensiv diskutiert (ebd.). Für die
deutsche Landwirtschaft sowie für kleine und mittelständische Pflanzenzucht-
und Saatgutunternehmen ergeben sich daraus sowohl Chancen als auch
Herausforderungen. Einerseits können neue Züchtungsmethoden zur
Entwicklung klimaresilienter, krankheitsresistenter und ertragreicher Sorten beitragen
(www.leopoldina.org/fileadmin/Daten/Publikationen/Dokumente/2019_Stellu
ngnahme_Genomeditierte_Pflanzen_web.pdf). Andererseits bestehen
Unsicherheiten hinsichtlich möglicher ökologischer Langzeitwirkungen, der
Wahrung des Vorsorgeprinzips, der Akzeptanz bei Verbraucherinnen und
Verbrauchern sowie der Auswirkungen auf den ökologischen Landbau (www.transge
n.de/forschung/2785.ngt-gentechnik-mutationen-vorsorgeprinzip-risiko.html#:
~:text=Der%20Bioland%2DVerband%20spricht%20von,Pflanzen%20grundsä
tzlich%20mit%20Risiken%20verbunden). Von besonderer Bedeutung ist nach
Auffassung der Fragesteller zudem, wie sich der neue Rechtsrahmen auf die
Wettbewerbsfähigkeit mittelständisch geprägter Züchtungsstrukturen in
Deutschland auswirkt, insbesondere im internationalen Vergleich, sowie auf
den Erhalt der Sorten- und Saatgutvielfalt, einschließlich regional angepasster
und ökologisch gezüchteter Sorten. Ebenso stellt sich den Fragestellern die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 6. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Frage, ob sich durch Patentierungen im Bereich neuer genomischer Techniken
Marktkonzentrationen zulasten kleiner und mittlerer Unternehmen verstärken
könnten (www.leopoldina.org/fileadmin/Daten/Publikationen/Dokumente/201
9_Stellungnahme_Genomeditierte_Pflanzen_web.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Europäische Kommission hat im Juli 2023 einen Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Umgang mit
Pflanzen, die mit bestimmten neuen genomischen Techniken (NGT) hergestellt
wurden, und deren Produkten vorgelegt (COM(2023) 411 final; NGT-Pflanzen-
VO-Entwurf). Dieser sieht die Herausnahme bestimmter NGT-Pflanzen, die
keine DNA von nicht verwandten Pflanzen oder anderen Organismen enthalten
dürfen, aus der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht vor, indem diese als
vergleichbar zu herkömmlich gezüchteten Pflanzen eingestuft werden
(sogenannte Kategorie 1-/NGT-1-Pflanzen). NGT-1-Pflanzen sollen nur noch bis
zum Saatgut gekennzeichnet werden und keiner Risikoprüfung mehr
unterliegen. Für andere NGT-Pflanzen (NGT-2) sollen grundsätzlich die bestehenden
Vorschriften für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
weiter gelten, mit Anpassungen zum Beispiel bei der Risikoprüfung. Das
geltende Recht und die sich daraus ableitenden Zulassungsverfahren für klassische
GVO bleiben parallel weiterhin bestehen. Im Ökolandbau sollen NGT-Pflanzen
als GVO verboten bleiben. Nach der vorläufigen Einigung auf Ebene der
Europäischen Union befindet sich der Verordnungsvorschlag aktuell vor der
voraussichtlich finalen Abstimmung durch das Europäische Parlament. Nach dem
voraussichtlichen Inkrafttreten der Verordnung sind zwei Jahre für die
Erarbeitung der in der Verordnung vorgesehenen Durchführungs- und delegierten
Rechtsakte (Tertiärrecht) vorgesehen, bevor die NGT-Pflanzen-Verordnung
(NGT-Pflanzen-VO) tatsächlich wirksam wird. Für eine Übersicht über alle
relevanten Dokumente wird auf die Überblicksseite der Europäischen
Kommission (https://food.ec.europa.eu/plants/genetically-modified-organisms/new-dev
elopments-biotechnology_en) sowie für weitergehende Informationen in
deutscher Sprache auf das Informationsangebot des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (www.bmleh.de/biotechnologie) verwiesen.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, die
Biotechnologie als Schlüsseltechnologie zu fördern und ihre Anwendung regulatorisch zu
erleichtern, auch mit Blick auf die neuen genomischen Techniken. Dabei sind
verschiedene Interessen abzuwägen, mit Blick auf den Forschungsstandort
Deutschland, unsere Unternehmen, die Landwirtschaft sowie Verbraucherinnen
und Verbraucher.
1. Welche agrarstrukturellen, wirtschaftlichen und innovationspolitischen
Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der vorläufigen EU-
Einigung zu NGT-Pflanzen für Deutschland, und auf welche
Datengrundlage stützt sie ihre Annahmen?
Bei Wirksamwerden des NGT-Pflanzen-VO-Entwurfs erwartet die
Bundesregierung – wie nach der Begründung des Rechtsetzungsvorschlags der
Europäischen Kommission näher dargelegt ist (COM(2023) 411 final) – durch neue
Rahmenbedingungen und Verfahren einen erleichterten Marktzugang für
Pflanzen und Produkte der Kategorie 1. Die zu erwartenden Auswirkungen hängen
insbesondere von der Anzahl der deregulierten Pflanzen und der
wirtschaftlichen Nachfrage nach deren Produkten ab.
Erfahrungen aus Drittstaaten, zum Beispiel mit dem Precision Breeding Act in
England, weisen darauf hin, dass kurzfristig keine Vielzahl an Anträgen zu
erwarten ist.
2. Welche Chancen und welche Risiken sieht die Bundesregierung durch
den Einsatz neuer genomischer Techniken für die deutsche
Landwirtschaft, die Saatgutwirtschaft und die Pflanzenzüchtung, insbesondere im
Hinblick auf die Züchtungsdauer, eventuelle Zulassungskosten und
Intellectual-Property-Abhängigkeiten?
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass NGT-Verfahren wie
CRISPR/Cas im Vergleich zu herkömmlichen Züchtungsmethoden
Vorteile hinsichtlich Zeitaufwands, Kosten und Präzision bieten, und wenn
ja, welche konkreten Vorteile sieht sie insbesondere in der geplanten
Differenzierung in NGT-Pflanzen der Kategorien I und II (www.consiliu
m.europa.eu/de/press/press-releases/2025/12/04/new-genomic-technique
s-council-and-parliament-strike-deal-to-boost-the-competitiveness-and-s
ustainability-of-our-food-systems/)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Allgemein werden als Potential des Einsatzes neuer genomischer Techniken als
zielgerichteter Technologie gegenüber traditioneller Gentechnik in der
Pflanzenzucht ein beschleunigter Züchtungsfortschritt und damit Beiträge zu
agrarpolitischen Zielsetzungen wie Resilienz, Anpassung an den fortschreitenden
Klimawandel, mehr Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit sowie
eine Kostenreduktion beim voraussichtlichen Wirksamwerden des NGT-
Pflanzen-VO-Entwurfs gesehen.
Demgegenüber werden auf der anderen Seite insbesondere mögliche
Auswirkungen auf die Biodiversität sowie Hindernisse beim Zugang zu Zuchtmaterial
und beim kommerziellen Inverkehrbringen von Saatgut wegen
patentrechtlicher Fragen thematisiert.
Der Verordnungsvorschlag sieht für Kategorie 1-/NGT-1-Pflanzen, die als
äquivalent zu herkömmlich gezüchteten Pflanzen betrachtet werden können,
deutliche Erleichterungen für das Inverkehrbringen vor. Die Risikoprüfung entfällt
demnach und eine Kennzeichnung ist allein bis zum Saatgut gefordert.
Mit Kategorie 2 sieht der NGT-Pflanzen-VO-Entwurf Vereinfachungen bei der
Zulassung von NGT-Pflanzen vor, die zwar keine sogenannte Fremd-DNA
enthalten, aber auch nicht laut Verordnungsvorschlag als äquivalent zu
herkömmlich gezüchteten Pflanzen betrachtet werden können und daher weiter vom
bisherigen Gentechnikrecht reguliert bleiben.
4. Welche Unterschiede in Zulassungsdauer, Dokumentationsanforderungen
und Kosten erwartet die Bundesregierung zwischen NGT-Pflanzen der
Kategorie I und II?
Für NGT-1-Pflanzen sieht der Vorschlag lediglich ein Verifizierungsverfahren
vor, um zu prüfen, ob alle Kriterien für die Einstufung in die Kategorie 1 erfüllt
werden. Die Vorbereitungszeit hierfür wird als deutlich geringer gegenüber der
Vorbereitungszeit bei NGT-2-Pflanzen beziehungsweise klassischen GVO
eingeschätzt. Die Anträge auf Verifizierung von NGT-1-Pflanzen könnten laut
Verordnungsvorschlag in zwei bis drei Monaten beschieden werden. Die
Vorbereitungszeit für die Antragsunterlagen und die Dauer der Zulassung von NGT-2-
Pflanzen unterscheiden sich je nach Einzelfall zwischen NGT-2-Pflanzen und
klassischen GVO, da die Risikobewertung von NGT-2-Pflanzen an deren
Besonderheiten angepasst werden soll. Zudem sind Erleichterungen bei NGT-2-
Pflanzen vorgesehen, die bestimmte Nachhaltigkeitsmerkmale (festgelegt in
Anhang IV, Teil 1 des VO-Entwurfs) erfüllen, mit Ausnahme von
herbizidtoleranten Pflanzen. Für diese Anträge kann die Verfahrensdauer zusätzlich
verkürzt werden. Auch ist bei solchen Anträgen für Antragstellende aus
kleinoder mittelständischen Unternehmen (KMU) die Möglichkeit vorgesehen, dass
bestimmte Kosten an die Europäischen Referenzlaboratorien (EURL) und an
das Europäische Netzwerk von GVO-Laboratorien (ENGL) erlassen werden.
NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und 2 unterscheiden sich in den
Dokumentationsanforderungen insoweit, dass NGT-1-Pflanzen vor dem Inverkehrbringen
oder einer Freisetzung lediglich ein Verifizierungsverfahren durchlaufen
müssen und in einer öffentlichen EU-Datenbank registriert werden. Nur das Saatgut
und pflanzliches Vermehrungsmaterial von NGT-1-Pflanzen muss
gekennzeichnet werden. Außerdem müssen Unternehmen Angaben zu bestehenden oder
beantragten Patenten machen. NGT-2-Pflanzen unterliegen einer angepassten
Risikobewertung und nach Einzelfallentscheidung einem Monitoring-Plan für
Umweltauswirkungen. Auch diese Pflanzen müssen in einer öffentlichen EU-
Datenbank registriert werden. Dazu müssen sie im gesamten Herstellungsweg
rückverfolgbar sein und als GVO gekennzeichnet werden. Zudem muss, wenn
möglich, eine Methode zum Nachweis der gentechnischen Veränderung
vorgelegt werden.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit schätzt, dass
sich die Verfahrenskosten für Antragsstellende insbesondere bei NGT-1-
Pflanzen im Vergleich zu den Zulassungskosten für klassische GVO sehr stark
reduzieren würden.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das in Artikel 191 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.or
g/gesetze/AEUV/191.html) verankerte Vorsorgeprinzip auch für NGT-
Pflanzen der Kategorie I gelten solle, und wenn nein, wie begründet sie
die implizit zugrunde gelegte Äquivalenz zu konventionellen
Züchtungen?
Das Vorsorgeprinzip ist primärrechtlich verankert und gilt daher auch für NGT-
Pflanzen.
6. Welche Unterschiede in regulatorischen Anforderungen,
Zulassungsverfahren und Zulassungskosten sieht die Bundesregierung zwischen der
Europäischen Union und wichtigen Wettbewerbern wie den USA oder
China (etwa im Hinblick auf USDA-Notifizierungsverfahren [USDA =
United States Department of Agriculture] oder produkt- bzw.
prozessbezogene Regulierungsansätze) im Bereich NGT-Pflanzen?
In den USA gibt es gemeinsame Regeln sowohl für klassisch genetisch
veränderte als auch für NGT-Organismen unter dem Coordinated Framework for
Regulation of Biotechnology, wobei je nach Art der Herstellung oder
Eigenschaft des Organismus mehrere Behörden mit jeweils kumulativ geltenden
Regeln zuständig sein können, darunter der Animal and Plant Health Inspection
Service (APHIS) des U. S. Departement of Agriculture, die
Umweltschutzbehörde EPA und die US Food and Drug Administration (FDA).
In China unterfallen Pflanzen, die mit Hilfe von neuen genomischen Techniken
verändert werden, nach Kenntnis der Bundesregierung grundsätzlich denselben
Vorschriften wie klassische transgene GVO, allerdings für NGT-Kulturpflanzen
ohne Fremd-DNA differenziert nach Risikoprofilen. Der Genehmigungsprozess
für genomeditierte Pflanzen ist insgesamt verkürzt, ein Antrag auf
Marktzulassung (Anbau und verwendete Produkte) beinhaltet jedoch stets dokumentierte
Freisetzungsversuche.
Kostenschätzungen für die Zulassungsverfahren in den USA oder China liegen
der Bundesregierung nicht vor.
7. Welche Folgen ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung aus
diesen Unterschieden für die internationale Wettbewerbsfähigkeit
deutscher Pflanzenzucht- und Saatgutunternehmen, insbesondere kleiner und
mittelständischer Betriebe, und wie plant die Bundesregierung, hier auf
internationaler Ebene einen Ausgleich zu schaffen?
Durch die Einführung des deregulierten Verifizierungsverfahrens für die
Kategorie 1 erfolgt eine Verbesserung der europäischen Wettbewerbssituation und
teilweise eine Annäherung an das Regelungsniveau in Drittstaaten. Dabei ist zu
beachten, dass die Regulierung von NGT-Pflanzen in Drittstaaten fragmentiert
ist, was der Vergleich mit den Ländern USA und China zeigt. Je nachdem, ob
nur zufällig entstehende Veränderungen (SDN-1) oder auch gezielte
Einfügungen von Sequenzen (SDN-2 und -3) als äquivalent zur herkömmlichen
Pflanzenzüchtung betrachtet werden, und ob auf eine Zulassungspflicht vollständig
verzichtet wird oder nicht, ergeben sich relevante Unterschiede. Auch in
Zukunft werden die exportorientierten deutschen Entwickler, Nutzer und Händler
von NGT-Pflanzen sich mit den unterschiedlichen Regulierungen in den
jeweiligen Zielstaaten zu befassen haben.
Damit Wettbewerbschancen auch von KMU im internationalen Wettbewerb
genutzt werden können, bestehen Unterstützungsstrukturen, zum Beispiel durch
das Außenhandelskammersystem.
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um kleinen und
mittelständischen Unternehmen den Zugang zu Forschung,
Züchtungstechnologien und einschlägigem Know-how im Bereich NGT zu
erleichtern?
Der NGT-Pflanzen-VO-Entwurf sieht Erleichterungen und Anreize für KMU
bei der Zulassung von Pflanzen und Produkten der Kategorie 2 vor (siehe
Erwägungsgrund 35).
Der NGT-Pflanzen-VO-Entwurf sieht außerdem vor, dass die Europäische
Kommission (KOM) die Auswirkungen der Verordnung und der
Patentierbarkeit von NGT-Pflanzen auf KMU im EU-Saatgutsektor engmaschig überwacht
und bei Bedarf Maßnahmen ergreift. Dazu gehört auch der Zugang zu Lizenzen
für die Verwendung von patentiertem Zuchtmaterial zu fairen Bedingungen, die
Erstellung eines Code of Conduct für faire Lizenzierungen sowie die
Bereitstellung von Leitfäden und Unterstützung für KMU, um deren Stellung gegenüber
anderen Akteuren auf dem Markt zu stärken.
9. Hat sich die Bundesregierung mit der Frage der Patentierbarkeit von
mittels NGT erzeugten Pflanzen und Pflanzeneigenschaften vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung und Praxis des Europäisches Patentamts
auseinandergesetzt und sich dazu eine Positionierung erarbeitet, und wenn
ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Praxis des Europäischen
Patentamts und die maßgebliche Rechtsprechung. Die Rechtslage
beziehungsweise Rechtsprechung des Europäischen Patentamts sowie der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) und des Europäischen Patentübereinkommens
(EPÜ), darunter auch Deutschland, beruht auf der Richtlinie 98/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen
Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biopatentrichtlinie), wonach durch ein
technisches Verfahren hergestellte Pflanzen einem Patentschutz grundsätzlich
zugänglich sind (vgl. Artikel 3 der Biopatentrichtlinie).
Bei mittels NGT-Verfahren erzeugten Pflanzen handelt es sich um technisch
hergestellte Pflanzen, die grundsätzlich nach einheitlicher europäischer
Rechtsprechung patentierbar sind. Gegen die Erteilung eines Patentes durch das
Europäische Patentamt steht gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 EPÜ jedermann
der Rechtsweg offen.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zur
Marktkonzentration im globalen Saatgut- und Biotechnologiesektor vor, und erwartet
sie durch eine Ausweitung der Patentierbarkeit im NGT-Bereich eine
weitere Konzentration?
Die möglichen Zusammenhänge von Deregulierung neuer Züchtungsmethoden
und der Patentierungsmöglichkeiten in Europa sind vielfältig und komplex und
lassen auf absehbare Zeit noch keine verlässlichen Schlussfolgerungen auf
Marktentwicklungen zu.
Auf die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Studie „Supporting
innovation in the EU bioeconomy through intellectual property protection“
wird verwiesen (im Folgenden: KOM-Studie; abrufbar unter: https://op.europ
a.eu/en/publication-detail/-/publication/76cc6cd6-d4ab-11f0-8da2-01aa75ed71
a1/language-en).
Die Europäische Kommission hat angekündigt, die Auswirkungen der NGT-
Pflanzen-VO auf den europäischen Saatgutsektor genau zu überwachen.
11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Züchter weiterhin Zugang zu
genetischem Material im Sinne des „Züchterprivilegs“ (§ 10a des
Sortenschutzgesetz [SortSchG]) behalten, wenn dieses Material durch Patente
auf NGT-Eigenschaften geschützt ist?
12. Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür ein, eine
faktische Einschränkung des Züchterprivilegs durch Patente zu
verhindern, und wenn ja, welche konkreten Schritte hat sie ggf. bereits
dahingehend unternommen?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung ist durch § 11
Nummer 2a PatG gewährleistet. Dieses patentrechtlich eingeschränkte
Züchterprivileg tritt neben das unbeschränkte Züchterprivileg gemäß
Sortenschutzgesetz (vgl. hierzu auch die oben genannte Studie der Europäischen Kommission,
S. 80–81 zu den patentrechtlichen Züchterprivilegien in einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
(EPGÜ)).
Die Auswirkungen der NGT-Verordnung auf den Zugang zu genetischem
Material sind aus Sicht der Bundesregierung genau zu beobachten, und der Bedarf
weiterer gesetzlicher Regelungen ist durch die Europäische Kommission bei
Feststellung von erheblichen Hindernissen zu prüfen.
13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die finanziellen Belastungen
durch Lizenzgebühren für kleine und mittelständische
Züchtungsunternehmen im Falle einer stärkeren Patentdurchdringung des Marktes ein?
Der Bundesregierung liegen keine über öffentliche Quellen hinausgehenden
Erkenntnisse zu den zu erwartenden Belastungen oder Einnahmen durch
Lizenzgebühren für kleine und mittelständische Züchtungsunternehmen vor. Im
Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 10 genannte Studie der Europäischen
Kommission verwiesen.
14. Wie will die Bundesregierung ggf. sicherstellen, dass landwirtschaftliche
Betriebe, Verarbeitungsunternehmen und Verbraucher transparent und
verständlich über Eigenschaften und Herkunft von Kategorie-II-NGT-
Pflanzen informiert werden?
Für Kategorie-2-NGT-Pflanzen sieht der NGT-Pflanzen-VO-Entwurf eine
Kennzeichnung über die gesamte Kette nach der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 und der Richtlinie 2001/18/EG vor. Weist der Hersteller auf der
Verpackung auf bestimmte, durch die gentechnische Veränderung erreichte
Eigenschaften hin, ist er nach dem NGT-Pflanzen-VO-Entwurf verpflichtet,
alle anderen aus der Veränderung resultierenden Eigenschaften ebenfalls mit zu
erwähnen, um eine vollständige Information der Verbraucherinnen und
Verbraucher sicherzustellen.
15. Welche besonderen Herausforderungen sieht die Bundesregierung ggf.
für den ökologischen Landbau im Zusammenhang mit Anbau,
Vermarktung und Koexistenz von NGT-Pflanzen, und wie will sie dem Problem
der Nachweisgrenzen (Stichwort: „gentechnikfrei“) bzw. der
Zertifizierungsproblematik begegnen, wenn NGT-Pflanzen der Kategorie I künftig
nicht mehr kennzeichnungspflichtig sein werden?
Für den ökologischen Landbau und die Ohne-Gentechnik-Branche besteht die
Herausforderung, exklusive Lieferketten ohne Verwendung von gentechnisch
veränderten Organismen zu organisieren. Hierbei kann auf die bereits
vorhandenen Systeme der Dokumentation und Rückverfolgbarkeit zurückgegriffen
werden, die schon bisher für die Bio- beziehungsweise Ohne-Gentechnik-
Zertifizierung notwendig sind.
Da für NGT-1-Pflanzen in Anbau und Verarbeitung aufgrund der
Vollharmonisierung nach dem NGT-Pflanzen-VO-Entwurf verpflichtende nationale
Koexistenzmaßnahmen bei Wirksamwerden dieser Regelung rechtlich nicht zulässig
sein werden, obliegt es grundsätzlich den jeweiligen Unternehmen
beziehungsweise Zertifizierungssystemen, hier entsprechende Sorgfalt walten zu lassen.
Der Nachweis (detection) einer bestimmten genetischen Sequenz ist immer
möglich. Ob diese Sequenz allerdings Ergebnis einer gezielten genetischen
Veränderung ist, lässt sich insbesondere bei NGT-1-Pflanzen und -Produkten nach
aktueller Einschätzung in der Regel nicht zweifelsfrei feststellen
(identification). Entsprechend ist dann auch keine Quantifizierung eines bestimmten NGT-
Anteils in der Charge möglich. Die Vorlage einer Nachweismethode wird von
den Antragstellenden nach dem NGT-Pflanzen-VO-Entwurf deshalb nicht
gefordert. Sollte es in der Zukunft zum Nachweis von NGT-Spuren in Bio-
Produkten kommen, ist in der NGT-Pflanzen-VO festgehalten, dass diese nicht zur
Aberkennung des Bio-Status führen sollen, solange sie zufällig oder technisch
unvermeidbar sind.
16. Welche nationalen und europäischen Forschungsinitiativen im Bereich
neuer genomischer Techniken unterstützt oder plant ggf. die
Bundesregierung?
Mit der nationalen Fördermaßnahme „Moderne Züchtungsforschung für klima-
und standortangepasste Nutzpflanzen von morgen“ fördert das
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt die Schaffung einer
pflanzenbasierten Grundlage für eine nachhaltige Ernährungssicherung wie auch die
Bereitstellung hochwertiger Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen. Damit
sollen die Grundlagen für die Züchtung innovativer, zulassungsfähiger
Nutzpflanzensorten geschaffen werden, die eine verlässliche, klimarobuste
Versorgung mit hochwertigen, gesunden und sicheren Nahrungsmitteln auch
zukünftig gewährleisten können. In den geförderten Forschungsvorhaben werden
sowohl konventionelle Züchtungsverfahren als auch neue genomische Techniken
eingesetzt.
17. Wie fördert die Bundesregierung ggf. den interdisziplinären Dialog zu
ethischen, ökologischen, agrarstrukturellen und gesellschaftlichen Fragen
im Zusammenhang mit NGT-Pflanzen?
18. Wie berücksichtigt die Bundesregierung ggf. wissenschaftliche und
gesellschaftliche Stimmen, die auf mögliche Risiken wie unbeabsichtigte
genetische Veränderungen oder ökologische Auswirkungen hinweisen?
19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um die
gesellschaftliche Akzeptanz neuer Züchtungstechniken auf der Grundlage
transparenter Informationen und wissenschaftlicher Erkenntnisse zu
fördern?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung fördert den interdisziplinären und gesellschaftlichen
Dialog zu NGT-Pflanzen in verschiedenen Zusammenhängen. Exemplarisch sind
die nach dem Gentechnikgesetz vorgesehene pluralistisch besetzte Institution
der Zentralen Kommission für die biologische Sicherheit (ZKBS), Initiativen
der Bundesregierung wie die Hightech-Agenda mit Biotechnologie als
Schlüsseltechnologie oder die im Februar des Jahres 2026 durchgeführte zweitägige
öffentliche Veranstaltung des Bundesamts für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit „Modern Molecular Methods in Biotechnology“ zu nennen.
Die Bundesregierung hat sich wissenschaftlich mit dem Regulierungsvorschlag
auseinandergesetzt. Beispielsweise hat das Bundesamt für Naturschutz zu
potentiellen ökologischen Auswirkungen publiziert (u. a. Mundorf et al. (2025)
The European Commission’s regulatory proposal on new genomic techniques
in plants: a focus on equivalence, complexity, and artificial intelligence.
Environ Sci Eur 37, 143. doi: 10.1186/s12302-025-01199-2 und Bohle et al. (2024)
Where does the EU-path on new genomic techniques lead us?. Front. Genome
Ed. 6:1377117. doi: 10.3389/fgeed.2024.1377117). Mögliche Risiken durch
ökologische Auswirkungen können zum Beispiel durch den Einbau von
insektiziden Substanzen („production of a known insecticidal substance“) auftreten
(vgl. z. B. Bohle et al. 2024). Die Bundesregierung hat darauf in den
Verhandlungen hingewiesen. Solche NGT-Pflanzen wurden neben herbizidtoleranten
NGT-Pflanzen laut Annex II des Regulierungsvorschlags nach Trilog von der
Kategorisierung in Kategorie 1 NGT ausgeschlossen.
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt unterstützt
interdisziplinäre Fördervorhaben zu ethischen, rechtlichen und sozialen
Fragestellungen aktueller Entwicklungen in den modernen Lebenswissenschaften.
Über themenoffene und themengebundene Förderbekanntmachungen wird in
diesem Förderschwerpunkt beispielsweise das interdisziplinäre Verbundprojekt
ALIGN mit dem Ziel der Betrachtung von rechtlichen, ethischen und
gesellschaftlichen Fragen neuer genomischer Techniken in der Pflanzenzüchtung
gefördert. Nähere Informationen zu dem Projekt sind unter folgendem Link
einsehbar: www.uni-bayreuth.de/pressemitteilung/verbundsprojekt-genomische-te
chniken.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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