Frage von Jan Köstering (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849)
Teil von Protokoll der 67. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Jan Köstering (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849)
In welchen Deliktsfeldern (Organisierte Kriminalität, Finanzkriminalität sowie Terrorismus) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum 2017 bis 2025 verdeckte Ermittler oder V-Personen von den Polizeien des Bundes und dem Zollkriminalamt grenzüberschreitend eingesetzt (bitte aufschlüsseln nach Anzahl pro Jahr und Deliktsbereich)?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig:
Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) nicht möglich, Angaben zu den grenzüberschreitenden Einsätzen und Deliktsfeldern von verdeckten Ermittlern (VE) oder V-Personen (VP) zu machen, da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von VE und VP zulassen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo die erfragte Information von solcher Bedeutung ist, dass ein auch nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vergleiche BVerfGE 124, 78 (139)).
Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, deren Taten bei den betroffenen Opfern unabsehbares Leid und nur schwer ermessbare Schädigungen verursachen, ist oftmals nicht anders beizukommen, als durch den Einsatz von VE und VP. Würden Einzelheiten zu deren Einsätzen und Deliktsfeldern bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von VE und VP und die Arbeitsweise der Polizeien gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der Polizeien bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre.
Eine Beantwortung dieser Frage würde Informationen zur Kooperation mit europäischen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit den europäischen Sicherheitsbehörden ergeben. Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Sicherheitsbehörden.
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