Berichterstattung der "New York Times" über angeblich von deutschem Boden aus geplante, vorbereitete und gelenkte Angriffe gegen Russland im Ukrainekrieg (Antwort zu Drs. 21/694)
Text
Berichterstattung der "New York Times" über angeblich von deutschem Boden aus geplante, vorbereitete und gelenkte Angriffe gegen Russland im Ukrainekrieg (Antwort zu Drs. 21/694)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1289
21. Wahlperiode 18.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, René Springer, Jan
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/694 –
Berichterstattung der „New York Times“ über angeblich von deutschem Boden
aus geplante, vorbereitete und gelenkte Angriffe gegen Russland im Ukrainekrieg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller vertreten das Interesse Deutschlands an seiner nationalen
Sicherheit, betrachten auch in diesem Sinne den seit 2014 währenden
völkerrechtswidrigen Ukrainekrieg mitnichten als einen Krieg Deutschlands und
wollen Deutschland keinesfalls als Kriegspartei sehen. Sie sehen das deutsche
Sicherheitsinteresse als in erheblichem Maße gefährdet an und führen diese
Gefährdung zurück nicht nur auf Russlands Angriff auf die Ukraine im
Februar 2022, sondern auch zuletzt auf das nach ihrer Ansicht für Deutschland mit
einer Gefahr einer Eskalation verbundene Vorgehen der Biden-Administration
und dazu hin auf das Gewährenlassen dessen der Bundesregierung angesichts
der Enthüllungen eines Berichts der „New York Times“ vom 29. März 2025
(www.nytimes.com/interactive/2025/03/29/world/europe/us-ukraine-military-
war-wiesbaden.html).
Dieser Bericht beschreibt, wie von der US-Militärbasis in Wiesbaden aus die
USA in den vorangegangenen drei Jahren unter Joe Biden eine zentrale Rolle
übernommen haben sollen sowohl bei der Festlegung der allgemeinen
militärischen Strategie als auch bei der einzelnen Planung, Vorbereitung und Lenkung
der ukrainischen Militäroperationen; auf Grundlage westlicher
Geheimdienstinformationen, per Übergabe genauer Koordinaten von militärischen Zielen
an Land und auf See und hierbei ausdrücklich auch einschließlich von US-
amerikanisch angeführten Angriffen auf russisches Kernland. Im Folgenden,
ohne jede Wertung und ohne jede inhaltliche Abweichung wiedergegeben
(ebd.), berichtete die Zeitung, laut der das Hauptquartier in der hessischen
Stadt nach Darstellung eines US-Beamten zum „gesamten ‚Backoffice‘ des
Krieges“ (ebd.) wurde, unter anderem in Einzelnen:
– Einrichtung und Aufbau der Task Force Dragon
Als Ende März 2022 auf US-amerikanischer Seite beschlossen wurde, an die
Ukraine M777-Haubitzen zu liefern, fiel diese Entscheidung laut Bericht im
Lichte dessen, dass die Biden-Administration gerade zu dem Schluss gelangt
war, dass die Ukraine ohne eine Änderung der Strategie den Krieg verlieren
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
würde. In Wiesbaden, namentlich in der Clay Kaserne, dem Hauptquartier der
U. S. Army Europe and Africa, wurde infolgedessen eine ständige
Operationszentrale eingerichtet, die sogenannte Task Force Dragon, in der tägliche
Treffen von Vertretern der Ukraine und insbesondere der USA begannen, um die
militärischen Ziele zu bestimmen, namentlich die Standorte russischer
Truppen, deren Koordinaten von Deutschland aus an die Ukraine übermittelt
wurden. „Das Untergeschoss des [dortigen] Auditoriums wurde zu einem
sogenannten Fusionszentrum, in dem nachrichtendienstliche Informationen über
russische Positionen, Bewegungen und Absichten auf dem Schlachtfeld
gesammelt wurden. Laut Geheimdienstmitarbeitern trafen dort Beamte der
Central Intelligence Agency, der National Security Agency, der Defense
Intelligence Agency und der National Geospatial-Intelligence Agency mit
Geheimdienstmitarbeitern der Koalition zusammen“, so die „New York Times“.
– Angriff auf das russische Flaggschiff Moskwa
Noch zu April 2022 erinnerte sich ein hochrangiger US-Militär, mit dem die
„New York Times“ sprach, wie bei einem geheimdienstlichen
Informationsaustausch mit Vertretern der Ukraine die US-amerikanischen Vertreter auf
ihren US-amerikanischen Radarschirmen das russische Flaggschiff Moskwa
sahen und sie die ukrainischen Marineoffiziere auf dieses hinwiesen,
woraufhin die Ukraine das bedeutende Symbol der russischen Militärmacht mit
einem hochpräzisen und zielgerichteten Angriff versenkte (ebd.).
– Weitergabe von Geheimdienstinformationen und Zielfestlegung
Im Mai 2022 war laut dem erwähnten Zeitungsbericht das System in
Wiesbaden zur Zielbestimmung voll ausgebaut, wobei die US-amerikanischen
Vertreter keine Angaben zur Erhebung oder Festlegung der Angaben für die
ukrainischen Angriffe machten, um die Quellen und Methoden der westlichen
Geheimdienste vor russischen Spionen zu schützen. Der zu diesem Zeitpunkt in
Wiesbaden höchstrangige US-General Christopher T. Donahue sagte, so der
Bericht der „New York Times“, seinem ukrainischen Gegenüber Vladimír
Zábrodský: „Sorgt euch nicht darum, wie wir es wissen. Glaubt einfach daran,
dass ihr treffen werdet, wenn ihr schießt – und dass euch das Ergebnis gefallen
wird. Wenn nicht, sagt es uns, und wir machen es besser“ [sic].
– Lieferung und koordinierter Einsatz des HIMARS (High Mobility
Artillery Rocket System)
Die zunächst gelieferten und eingesetzten M777 verfügen mit
Standardmunition über eine maximale Reichweite von nur 24 Kilometern, was nicht
ausreichte, um Ziele im Hinterland der Front zu treffen und womit sie auch der
enormen Überlegenheit Russlands an Personal und Ausrüstung nicht gewachsen
waren („no match for the Russians' vast superiority in manpower and
equipment“, ebd.). Die in Wiesbaden eingesetzten US-Generäle Christopher T.
Donahue und Christopher G. Cavoli schlugen sodann daher vor, so die „New
York Times“ weiter, HIMARS-Mehrfachraketenwerfer und Raketen mit einer
Reichweite von 90 Kilometern zu liefern. Zur Bedingung wurde demnach
gemacht, dass jeder Angriff von Wiesbaden aus [! d. Verf.] kontrolliert wird, US-
Offiziere ebenda Angaben zu den ukrainischen Angriffen machen und die
Ziele überprüfen; zudem wurde zur Bedienung ein elektronischer Schlüssel
benötigt, den die US-amerikanische Seite jederzeit deaktivieren konnte. „Als
die Generäle die HIMARS anforderten, so erinnerte sich ein Beamter, fühlte
es sich so an, als stünde man ‚an der Front und würde sich fragen, ob der
Dritte Weltkrieg ausbricht, wenn man einen Schritt nach vorne macht‘“, so die
„New York Times“.
– Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Atomwaffeneinsatzes
Im Oktober 2022 erfuhr laut selbem Bericht der US-Geheimdienst CIA, dass
der damalige Kommandeur der russischen Streitkräfte im Ukrainekrieg, Sergei
Wladimirowitsch Surowikin, die Möglichkeit des Einsatzes taktischer
Atomwaffen besprach, falls die Ukraine ihre Gegenoffensive bis auf die Krim
erfolgreich fortsetzen könnte. Hatte bis dahin die CIA die Wahrscheinlichkeit
eines russischen Atomwaffeneinsatzes in der Ukraine auf 5 bis 10 Prozent
geschätzt, so stieg diese Einschätzung nach einem abgefangenen Gespräch
Surowikins auf 50 Prozent (ebd.).
– Besuch Wolodymyr Selenskyjs im Wiesbadener Hauptquartier
Kurz vor Weihnachten 2023 besuchte der ukrainische Präsident Wolodymyr
Selenskyj den Stab in Wiesbaden, wurde vorbeigeführt an den dort liegenden
Kriegs-„Trophäen“, namentlich Teilen russischer Fahrzeuge, Raketen und
Flugzeuge, und erhielt Beifall von den dort arbeitenden Offizieren (ebd.).
– ATACMS (Army Tactical Missile System)-Lieferung sowie Angriffe auf
Krim und Krim-Brücke
Nach den Misserfolgen auch einer 2023 vom Stab in Wiesbaden erarbeiteten
Strategie sah sich die Biden-Administration, so die „New York Times“ weiter,
Anfang 2024 gezwungen, erneut ihre eigenen „roten Linien“ zu überschreiten.
Beschlossen wurde zunächst die Operation „Lunar Hail“ („Mondhagel“) mit
dem Ziel, Russland zum Abzug von der Krim zu drängen; mit Seedrohnen und
einer enormen Menge an Langstreckenraketen, unter anderem nunmehr
erstmals gelieferten ATACMS mit einer Reichweite von bis zu 300 Kilometern
(ebd.). „Amerikanische und britische Offiziere überwachten [in Wiesbaden,
d. Verf.] praktisch jeden Aspekt jedes Angriffs, von der Bestimmung der
Koordinaten bis zur Berechnung der Flugbahnen der Raketen“ (ebd.). So wurde
in Wiesbaden als ein Angriffsziel der Operation „Lunar Hail“ auch die Krim-
Brücke ausgewählt, die dann im August 2024 mit ATACMS-Raketen
beschossen, jedoch nur beschädigt wurde. Insgesamt wurde indes die unter
Koordination und Anführung aus Wiesbaden erfolgte Operation „als großer Erfolg
gewertet“, „russische Kriegsschiffe, Flugzeuge, Kommandoposten,
Waffendepots und Wartungseinrichtungen wurden zerstört oder auf das Festland verlegt,
um dem Ansturm zu entgehen“ (ebd.).
– Angriffe auf russisches Kernland
Nach einer neuen russischen Offensive im Mai 2024 „baten die Ukrainer um
die Erlaubnis, von den USA gelieferte Waffen jenseits der [russischen] Grenze
einzusetzen“, und „schlugen die [in Wiesbaden eingesetzten] US-Generäle
Cavoli und Aguto vor, dass Wiesbaden dabei helfen sollte, diese Angriffe zu
lenken, wie es in der Ukraine und auf der Krim der Fall war – mit der
Bereitstellung von ‚Points of Interest‘ [militärischen Zielen] und präzisen Koordinaten“
(ebd.). „Cavoli und Aguto wurden damit beauftragt, eine ‚Operationszone‘
[‚Ops Box‘] zu definieren – eine Zone auf russischem Boden, in der die
Ukrainer die von den USA gelieferten Waffen abfeuern und Wiesbaden ihre
Angriffe unterstützen konnte. […] Biden und seine Berater entschieden sich
entgegen der Empfehlung der Generäle für die am stärksten begrenzte Variante,
die jedoch zum Schutz der Stadt Sumy und von Charkiw den größten Teil der
Nordgrenze des Landes abdeckte“ und „etwa 50 Meilen in Russland
hineinreichte“ (ebd.). Die „New York Times“ schreibt weiter: „Die ‚Box‘ wurde
Ende Mai in Betrieb genommen. [...] Die Russen erlitten einige der
schwersten Verluste des Krieges. Das Undenkbare war Wirklichkeit geworden. Die
Vereinigten Staaten waren nun in die Tötung russischer Soldaten auf
souveränem russischen Boden verwickelt“ – von deutschem Boden aus.
– Das Eindringen und Festsetzen in der russischen Oblast Kursk
Obgleich der ukrainische Militärgeheimdienst gewarnt wurde, bei einem
Einmarsch in russisches Territorium keine US-Unterstützung zu erhalten, so der
Artikel der „New York Times“, drangen im August 2024 ohne Vorwarnung an
US-amerikanische Vertreter ukrainische Truppen großangelegt in die russische
Oblast Kursk ein und setzten dabei auch, unter Verletzung der Verabredungen,
in großem Umfang US-Militärtechnik ein. Die US-amerikanische Seite hat
dann gleichwohl davon abgesehen, ihre strategische, militärische und
geheimdienstliche Aktivität über Wiesbaden für Kursk zu unterlassen, da die
ukrainischen Soldaten dort ohne die US-amerikanische Aufklärung und die
Unterstützung durch die HIMARS-Systeme hilflos gewesen wären („would perish
unprotected“) (ebd.).
– Aufhebung der Beschränkungen der „Operationszone“ in Russland
Nach dem Sieg von Donald Trump bei den US-amerikanischen
Präsidentschaftswahlen im November 2024 überschritt laut „New York Times“ Joe
Biden vor der Amtsübergabe „seine letzte rote Linie“, indem die in Wiesbaden
definierte und koordinierte „Operationszone“ unter Aufhebung der bisherigen
Beschränkungen erweitert wurde und Angriffe tief auf russisches Territorium
mit weitreichenden ATACMS sowie britischen Storm-Shadow-Raketen
erlaubt wurden. „Die Administration erlaubte ferner Wiesbaden und der CIA
auch die Unterstützung von Langstreckenraketen- und Drohnenangriffen auf
einen Teil Südrusslands, der als Aufmarschgebiet für den Angriff auf
Pokrowsk diente, und erlaubte den [westlichen] Militärberatern, Kiew zu
verlassen und Kommandoposten in der Nähe der Kämpfe einzurichten“ (ebd.).
– Hauptquartier und Ukrainekrieg auf übergeordneter Ebene
Die „New York Times“ schreibt: „Immer wieder genehmigte die Biden-
Administration geheime Operationen, die sie zuvor verboten hatte.
Amerikanische Militärberater wurden nach Kiew entsandt und durften später näher an
die Kampfhandlungen heranreisen. Militärs und CIA-Offiziere in Wiesbaden
halfen bei der Planung und Unterstützung einer Kampagne ukrainischer
Angriffe in die von Russland annektierte Krim. Schließlich erhielten das Militär
und die CIA grünes Licht für gezielte Angriffe tief in Russland selbst. In
gewisser Weise war die Ukraine ein Rückspiel in der langen Geschichte der
Stellvertreterkriege zwischen den USA und Russland – Vietnam in den 1960er
Jahren, Afghanistan in den 1980er Jahren, Syrien drei Jahrzehnte später. Es
war auch ein großartiges Experiment in der Kriegsführung, das nicht nur den
Ukrainern helfen, sondern auch den Amerikanern Lehren für künftige Kriege
liefern sollte“ (ebd.).
– Würdigung von Task Force Dragon und Lloyd Austin in Ramstein
Im Januar 2025 reisten die in Wiesbaden eingesetzten US-Generäle
Christopher T. Donahue und Christopher G. Cavoli laut dem Bericht zum US-
Luftwaffenstützpunkt Ramstein, wo sie ein letztes Mal mit Lloyd Austin
zusammentrafen, dem US-Verteidigungsminister, bevor Biden zum Ende des Monats
sein Amt an Donald Trump übergab. In Ramstein, so schließlich die „New
York Times“, würdigten die Generäle Austin als „Paten“ und „Architekten“
einer „Partnerschaft“ zwischen den USA und der Ukraine; die erfolgte auf
deutschem Boden.
Die Bundesregierung beruft sich bei ihrer eigenen Unterstützung der
Verteidigungsanstrengungen auf das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der
UN-Charta (unric.org/de/charta/; www.lto.de/recht/nachrichten/n/ukraine-russ
land-waffenlieferung-nato-krieg-bundesregierung-selbstverteidigung), sodass,
abgesehen vom faktischen Eskalationspotenzial, rechtlich noch keine
Kriegsbeteiligung konstituiert wäre. Auch die völkerrechtliche Grenze kann aber
nach Auffassung der Fragesteller überschritten sein, sobald Kriegshandlungen
vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus geplant und
durchgeführt werden, was sich aus dem Neutralitätsrecht insbesondere gemäß
Artikel 5 der Haager Konvention V (1907) ergibt (www.fedlex.admin.ch/eli/cc/26/
499_376_481/de; ferner UN-Charta implizit in Artikel 2 Absatz 4). Die
Fragesteller wiederholen und betonen vor diesem Hintergrund ihre Auffassung, dass
die Wahrung der nationalen Sicherheitsinteressen Deutschlands die wichtigste
Aufgabe der Bundesregierung ist und Deutschland unter keinen Umständen,
sei es rechtlich oder faktisch, Kriegspartei werden darf.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist ein eklatanter Bruch des
Völkerrechts und gefährdet die Sicherheit Europas und der Welt. Russland,
führt ihn auf erbarmungslose Weise. Es liegt an Russland, seinen
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgebrachte Schwelle zur
Konfliktpartei im Sinne des humanitären Völkerrechts wird erst überschritten, wenn
Streitkräfte eines Staates oder diesem Staat zurechenbare Personen in dessen
Auftrag auf Seiten einer Konfliktpartei unmittelbar in den Konflikt eingreifen
und dabei unmittelbar einer anderen Konfliktpartei militärischen Schaden
zufügen.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass sich der parlamentarische
Informationsanspruch nur auf Gegenstände erstreckt, die einen Bezug zum
Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag haben und die in
der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Eine Pflicht zur Beantwortung
besteht dann, wenn Fragen einen konkreten Bezug zum Regierungshandeln
haben und die Bundesregierung einen amtlich begründeten Kenntnisvorsprung
gegenüber den Abgeordneten hat.
Die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung durch den Bundestag
findet darüber hinaus ihre Grenzen in dem Interesse der Bundesregierung an
funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung. Die
Bundesregierung kann eine parlamentarische Frage dann nicht beantworten, wenn gerade
durch die Beantwortung einer Frage die Bundesregierung in einer ihr
verfassungsrechtlich zugewiesenen Funktion nachhaltig beeinträchtigt wäre und sie
dadurch ihrer Verantwortung gegenüber Parlament und Bevölkerung nicht
gerecht werden könnte.
Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche mit den Vereinigten Staaten von
Amerika und anderen Staaten kann sich die Bundesregierung nicht äußern. Die
Vertraulichkeit der Beratungen auf hoher politischer Ebene ist entscheidend für den
Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Würden
diese unter der Annahme gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten
Gesprächs- oder Korrespondenzinhalte Dritten bekannt, dies umfasst auch eine
Weitergabe an das Parlament, würden sich die Gesprächspartner bei einem
zukünftigen Zusammentreffen oder zugehöriger schriftlicher Kommunikation
nicht mehr in gleicher Weise offen austauschen. Ein unvoreingenommener
Austausch, auch auf persönlicher Ebene, und die damit verbundene
Fortentwicklung der deutschen Außenpolitik wäre dann nur noch auf langwierigere,
weniger erfolgreiche Art und Weise oder im Einzelfall auch gar nicht mehr
möglich. Dies gilt ebenfalls für Schlussfolgerungen, die Rückschlüsse auf die
erörterten Themen ermöglichen könnten. Somit würde die Beantwortung von
einem Teil der Fragen die Bundesregierung in ihrem außenpolitischen
Entscheidungsspielraum erheblich einschränken.
Das parlamentarischen Informationsinteresse muss dahinter zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort nicht erteilt wird, weder als Bestätigung
noch als Verneinung des erfragten Sachverhaltes zu verstehen.
Bei Fragen mit Bezug zu den Nachrichtendiensten des Bundes gilt, dass eine
Beantwortung der Fragen aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange
des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die
erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit, der Arbeitsweise und
insbesondere der Methodik der Nachrichtendienste des Bundes stehen. Auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens, das durch eine eingestufte Antwort
entsteht, ist nicht hinnehmbar. Die Antwort auf die Frage könnte spezifische
Informationen zur Tätigkeit und zur Arbeitsweise der Nachrichtendienste des
Bundes und zu deren Umfang einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht
nur im Inland, sondern möglicherweise auch im Ausland zugänglich machen.
Dabei würde die Gefahr entstehen, dass die bei den Nachrichtendiensten
bestehenden oder teils noch in der Entwicklung befindlichen Arbeitsweisen und
Methoden aufgeklärt würden und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es
könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Zudem birgt eine
Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte die konkrete
Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen besonders
schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum
erfragten Sachverhalt und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch
Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit
ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines
Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder
wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit
negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in
der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher
Interessen im Ausland. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame gesetzlich
festgelegte Auftragserfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die erbetenen Informationen
berühren somit derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des erfragten Sachverhaltes zu verstehen.
1. Wo liegt nach Auffassung der Bundesregierung die Grenze, ab der
Deutschland selbst als Kriegspartei gilt, und sieht die Bundesregierung
ein für Deutschland gefährliches Eskalationspotential (wenn ja,
inwiefern), angesichts dessen, dass zuzüglich zu den deutschen
Waffenlieferungen an die Ukraine auf deutschem Boden für die Angriffe der
ukrainischen Streitkräfte gegen die Streitkräfte der Atommacht Russland bereits
a) die militärische Strategie insgesamt, einschließlich von Operationen
wie Lunar Hail, erarbeitet wurde bzw. wird,
b) die einzelnen militärischen Angriffe festgelegt, samt Koordinaten
übermittelt und kontrolliert und hierbei auch Ziele auf russischem
Kernland definiert und genehmigt wurden bzw. werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/13843 verwiesen. Zudem wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wurde die Bundesregierung vorab oder nachträglich über die
Einrichtung der sogenannten Task Force Dragon auf dem Gelände der US-
Militärbasis in Wiesbaden sowie über ihre jeweils sukzessive erweiterten
Aktivitäten gegebenenfalls informiert, und wurde sie gegebenenfalls
überhaupt informiert, und
a) wenn ja, wann genau, und durch wen erfolgte die Unterrichtung der
Bundesregierung, und
b) wenn nein, inwiefern sieht die Bundesregierung darin eine
Missachtung der deutschen Souveränität?
3. Hatten Bundesregierung, Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),
Auswärtiges Amt (AA), Bundesnachrichtendienst (BND), Militärischer
Abschirmdienst (MAD) und Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
oder andere Bundesministerien bzw. Bundesbehörden vor
Veröffentlichung des „New York Times“-Berichts vom 29. März 2025 eigene
Erkenntnisse über
a) die Existenz, den Aufbau und die Aufgaben der „Task Force Dragon“
in Wiesbaden,
b) die Rolle dieser Einrichtung bei der Zielaufklärung und
Zielkoordinierung für ukrainische Streitkräfte,
c) die Definition einer „Operationszone“ für Angriffe auf russisches
Kernland?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass Aktivitäten der Streitkräfte der
Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts sowie ergänzender Vereinbarungen
erfolgen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wurden gegebenenfalls die zuständigen Ausschüsse des Deutschen
Bundestages (Verteidigung, Auswärtiges, Inneres, Parlamentarisches
Kontrollgremium (PKGr) und G10-Kommission) jeweils durch die
Bundesregierung über diese Erkenntnisse unterrichtet?
a) Wenn ja, wann, und in welcher Form?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde keiner der Ausschüsse,
insbesondere der Auswärtige Ausschuss als ein sogenannter
geschlossener Ausschuss, nicht informiert (bitte begründen)?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung berichtet den zuständigen Gremien des Deutschen
Bundestages fortlaufend und anlassbezogen zu entsprechenden Themen.
5. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die hessische
Landesregierung über die Vorgänge in dem Standortstaat, namentlich die Strategie-
und Zielfestlegung für Angriffe gegen Russland, informiert, und wenn ja,
in welchem Umfang, und wann?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 sowie die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
6. Wurden die geschilderten militärischen Aktivitäten, die durch
Drittstaaten von deutschem Boden aus durchgeführt wurden, durch Beschlüsse
des Bundessicherheitsrates oder vergleichbare Gremien begleitet, wenn
ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Generell
erfolgen die militärischen Aktivitäten von Streitkräften eines Drittstaates auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage völkerrechtlicher
Vereinbarungen, insbesondere des NATO-Truppenstatuts und des
Aufenthaltsvertrags, und sind nicht an eine Zustimmung oder Begleitung durch den
Bundessicherheitsrat gebunden.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls
aus dem Umstand, wenn etwa die Ausschüsse des Deutschen
Bundestages nicht informiert waren, dass zuständige offizielle deutsche Stellen
weder über Umfang noch Eskalationspotential der Tätigkeit der Task
Force Dragon auf deutschem Boden vollständig in Kenntnis waren?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 4 sowie auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung seit 2022 jemals gegenüber den USA oder
anderen Partnern Einwände erhoben oder Einschränkungen gefordert für
die von deutschem Boden ausgehenden militärische Leistungen für die
Ukraine, wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht (bitte begründen)?
Die Nutzung deutschen Hoheitsgebiets durch Streitkräfte verbündeter Staaten
erfolgt auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere des
NATO-Truppenstatuts und des Aufenthaltsvertrags. Diese völkerrechtlichen
Verträge regeln abschließend die einschlägigen rechtlichen
Rahmenbedingungen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Führt oder plant die Bundesregierung Verhandlungen mit den USA über
eine
a) Beschränkung,
b) Verlegung oder
c) Schließung
der in Wiesbaden angesiedelten Kommando-, Führungs- und
Aufklärungselemente, auch um das Risiko einer konventionellen oder nuklearen
Eskalation zu senken (bitte begründen)?
Die Bundesregierung führt keine Verhandlungen im Sinne der Fragestellung.
Zudem wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Sieht die Bundesregierung insbesondere einen Handlungsbedarf, die
Kompetenzen des PKGr oder den Informationsanspruch des Deutschen
Bundestages zu erweitern (bitte begründen)?
Bei dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher
Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz) handelt es sich um ein Gesetz
in Zuständigkeit des Deutschen Bundestages. Die Bundesregierung bewertet
das Gesetz nicht.
11. Plant die Bundesregierung, eine unabhängige Kommission einzusetzen,
die
a) die Faktenlage zu Operationen auf deutschem Boden,
b) die Informations- und Kontrollwege der Bundesregierung,
c) die Risiken für die deutsche Bevölkerung
untersucht, wenn ja, mit welchem Mandat, und bis wann, und wenn nein,
warum nicht (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für eine entsprechende Kommission.
12. Aus welchen Gründen wurde die deutsche Öffentlichkeit bislang nicht
von der Bundesregierung über Inhalt und Umfang der in Wiesbaden
zentralisierten militärischen Aktivitäten sowie die nach Auffassung der
Fragesteller einhergehenden Risiken für Deutschland informiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
13. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu dem Umstand
gebildet, dass für Deutschland so wesentliche sicherheitspolitische
Informationen nicht durch deutsche Behörden, sondern durch investigative
Recherchen einer US-Zeitung ans Licht kamen, und wenn ja, wie lautet
diese?
Die Bundesregierung kommentiert einzelne Presseberichterstattung
grundsätzlich nicht.
14. In welcher Form gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls nach
Bekanntwerden des „New York Times“-Berichts Transparenz herzustellen,
etwa durch eine Regierungserklärung oder Unterrichtung des Deutschen
Bundestages?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 sowie die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
15. Hält die Bundesregierung eine öffentliche Debatte über die Nutzung
deutschen Territoriums zur Planung, Koordinierung und Steuerung
militärischer Operationen eines Drittstaats gegen eine Atommacht
gegebenenfalls für erforderlich, und wenn ja, inwiefern?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Hat es innerhalb der NATO seit 2022 divergierende Auffassungen über
die Rolle Deutschlands gegeben, insbesondere bezüglich der auf
deutschem Boden koordinierten und angeführten Angriffe auf russisches
Staatsgebiet?
Zu vertraulichen Gesprächen mit anderen Staaten äußert sich die
Bundesregierung nicht. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, unter
welchen Bedingungen die Planung, Vorbereitung und Durchführung
militärischer Operationen im Rahmen des Ukrainekrieges durch Angehörige der
in Deutschland stationierten US-Streitkräfte mit dem Völkerrecht, mit
dem Grundgesetz und mit dem Truppenstatut vereinbar ist?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht.
18. Welcher Genehmigungs- oder Prüfprozess deutscher offizieller Stellen
findet gegebenenfalls statt, wenn die USA auf deutschem Boden ihre
Einsatzregeln („Rules of Engagement“) ändern oder ihre eigenen „roten
Linien“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) aufheben und so etwa
Angriffe auf neues Zielgebiet insbesondere russisches Kernland erlauben?
Es wird auf die Antworten zu Frage 8 sowie zu den Fragen 19 bis 21
verwiesen.
19. Welche Vereinbarungen bestehen seitens der Bundesrepublik
Deutschland mit den USA darüber, dass deren Aktivitäten auf deutschem Boden
der deutschen Rechtsaufsicht unterliegen, und wie wurden diese seit
2022 gegebenenfalls überprüft, und insbesondere welche Regelungen des
NATO-Truppenstatuts und ergänzender Vereinbarungen regeln die
Aktivitäten auf der US-Basis in Wiesbaden?
20. Hat die Bundesregierung jemals auf Grundlage des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut Überprüfungen der dortigen US-Aktivitäten
vorgenommen, und wenn nein, warum nicht, insbesondere angesichts der
außenpolitischen Tragweite der in Wiesbaden koordinierten
Operationen?
21. Inwiefern hat die Bundesregierung gegebenenfalls dabei geprüft (vgl.
Frage 20), ob die in Wiesbaden angesiedelten Strukturen und Aktivitäten
den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des
Zusatzabkommens entsprechen, insbesondere den Regelungen über den
Zweckstationierungsgrundsatz und der Pflicht zur Einhaltung deutschen Rechts?
Die Fragen 19 bis 21 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammen beantwortet.
Artikel II des NATO-Truppenstatuts (NTS) verpflichtet alle in Deutschland
stationierten ausländischen Streitkräfte zur Achtung deutschen Rechts. Auf den
Liegenschaften der US-Streitkräfte gilt grundsätzlich deutsches Recht gem.
Artikel 53 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS).
Die zuständigen deutschen Behörden arbeiten kontinuierlich mit den Behörden
der Vereinigten Staaten zusammen, wie auch in den Artikeln 49, 53 Absatz 4
und Artikel 53A ZA-NTS vorgesehen. Darüber hinaus befindet sich die
Bundesregierung in einem kontinuierlichen Austausch mit den Vereinigten Staaten.
22. Inwiefern sieht die Bundesregierung durch die in der Vorbemerkung der
Fragesteller geschilderten militärischen Aktivitäten auf deutschem
Boden gegebenenfalls eine Veränderung der bisherigen Auslegungspraxis
des NATO-Truppenstatuts (bitte gegebenenfalls ausführen)?
Die Bundesregierung sieht keine Änderung der Auslegungspraxis des NATO-
Truppenstatuts.
23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, insbesondere vor dem Hintergrund
der in der US-Militärbasis in Wiesbaden sukzessive erweiterten
Entscheidungen bis hin zur Zielfestlegung auf russisches Kernland (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), dass ihr Gewaltmonopol auf deutschem
Boden auch gegenüber den Verbündeten Deutschlands gewahrt bleibt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu
den Fragen 13 und 17 verwiesen. Soweit sich die Frage auf die Sicherstellung
des Gewaltmonopols auf deutschem Boden gegenüber Verbündeten bezieht,
wird auf die Antwort zu Fragen 19 bis 21 verwiesen.
24. Gibt es rechtliche Möglichkeiten der Bundesregierung, auf Grundlage
des Stationierungsrechts bestimmte militärische Aktivitäten auf
deutschem Boden einzuschränken oder auszuschließen (bitte gegebenenfalls
ausführen)?
Das Stationierungsrecht sieht keine Beteiligung an der Planung oder
Durchführung einzelner militärischer Aktivitäten vor. Zudem wird auf die Antwort zu
den Fragen 19 bis 21 verwiesen.
25. Welche Änderungen am Stationierungsrecht oder an bilateralen
Abkommen mit den USA und anderen Verbündeten hält die Bundesregierung
gegebenenfalls für erforderlich, um Deutschlands nationale
Sicherheitsinteressen zu schützen?
Das Stationierungsrecht und die bestehenden bilateralen Abkommen bilden
eine bewährte Grundlage für den Aufenthalt der deutschen und US-
amerikanischen Streitkräfte im jeweils anderen Staat. Diese Aufenthalte liegen im
nationalen Interesse beider Staaten.
26. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die detaillierte Zielauswahl
und Zielkoordinierung für ukrainische Angriffe von deutschem
Territorium aus eine Parteinahme Deutschlands bzw. ein „Kriegführen“ i. S. v.
Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) darstellen kann?
a) Wenn nein, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen nicht?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 26 bis 26b werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammen beantwortet.
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht.
27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Artikel 24
Absatz 2 GG (System kollektiver Sicherheit) in Verbindung mit
Artikel 51 der UN-Charta hinsichtlich einer etwaigen Beistandsverpflichtung
der NATO-Bündnispartner, sollte Russland Handlungen bzw. Duldungen
Deutschlands als kriegsbeteiligend werten?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht.
28. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf Verstöße gegen
das Kriegswaffenkontrollgesetz durch hier stationierte alliierte
Streitkräfte oder deutsche Amtsträger?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise im Sinne der Fragestellung vor.
29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Vorbemerkung
der Fragesteller wiedergegebene Strategie- und Zielfestlegung für
Angriffe gegen russische Streitkräfte, insbesondere auf russischem
Kernland, auf deutschem Boden
a) ohne ausdrückliche Zustimmung des Deutschen Bundestages
erfolgen darf und
b) unter klaren völker- wie verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen
stattfindet (bitte jeweils begründen)?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht. Darüber
hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
30. Hat sich die Bundesregierung juristischen Rat dazu eingeholt, ob die
Aktivität der Task Force Dragon auf deutschem Boden einen Verstoß
gegen das internationale Neutralitätsrecht dar, insbesondere Artikel 5 der
Haager Konvention V (1907), wonach eine neutrale Macht nicht dulden
darf, dass auf ihrem Staatsgebiet militärisch relevante Handlungen für
Kriegsparteien stattfinden, was nach Auffassung der Fragesteller
insbesondere bei direkter Steuerung von Angriffen rechtlich zur
Kriegsbeteiligung führen kann (wenn ja, bitte ausführen)?
31. Hält es die Bundesregierung für angezeigt, dem Internationalen
Gerichtshof (IGH) oder der UN-Generalversammlung bzw. dem UN-
Sicherheitsrat den Sachverhalt darzulegen, um eine völkerrechtliche Klärung der
deutschen Pflichten zu erreichen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht hierzu keine Veranlassung.
32. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der NATO oder der Organisation
für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eine Debatte über
die rechtliche Absicherung militärischer Drittstaatenaktivitäten auf dem
Boden von Nichtkriegsteilnehmerstaaten anzustoßen (bitte begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
33. Liegen der Bundesregierung Analysen oder Rechtsgutachten vor, ob
durch die Steuerung von Angriffen auf russisches Kernland von
deutschem Boden aus das Neutralitätsgebot verletzt wird, und wenn ja, von
wem wurden sie erstellt, und plant die Bundesregierung die
Veröffentlichung dieser Analysen bzw. Rechtsgutachten (bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 26, 30 und 31 sowie die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
34. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auf deutschem Boden tätige
ausländische Dienste sich an deutsches Recht halten, insbesondere § 99
des Strafgesetzbuches (StGB) (nachrichtendienstliche Agententätigkeit)?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes sammeln Informationen zu den
sicherheitsgefährdenden und geheimdienstlichen Tätigkeiten fremder Mächte auf
deutschem Staatsgebiet im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und werten
diese aus. Sofern sich dabei tatsächliche Anhaltspunkte für besonders schwere
Straftaten oder zu einer jedenfalls konkretisierten Gefahr für besonders
gewichtige Rechtsgüter ergeben, können die entsprechenden Erkenntnisse an die
zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
35. Findet in Deutschland gegebenenfalls eine Gegenaufklärung (im Sinne
der Spionageabwehr) der Tätigkeit von Nachrichtendiensten aus EU- und
NATO-Staaten statt (bitte begründen)?
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden des Bundes zählt die
Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten
fremder Mächte auf deutschem Staatsgebiet. Im Übrigen wird auf den
Verfassungsschutzbericht 2024 verwiesen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
36. Hält die Bundesregierung es politisch für vereinbar mit dem Status der
Bundesrepublik Deutschland als Nichtkriegspartei, dass
a) auf deutschem Boden konkrete Ziele für die Angriffe der
ukrainischen Streitkräfte festgelegt wurden bzw. werden und
b) von deutschem Boden aus konkrete Zielkoordinaten an die
ukrainischen Streitkräfte übermittelt wurden bzw. werden,
insbesondere für Angriffe auf russisches Kernland (bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 26, 30, 31 und 33 verwiesen.
37. Waren oder sind deutsche Offiziere, zivile Beamte oder Mitarbeiter
deutscher Sicherheitsdienste in die Arbeit der Task Force Dragon involviert,
und wenn ja, in welcher Funktion, mit welchem Auftrag, und mit
welchem Verantwortungsbereich?
Nein.
38. Stellen Bundesbehörden Infrastruktur, Logistik oder
Kommunikationsnetze für die in Wiesbaden beschriebenen Operationen bereit (bitte
gegebenenfalls jeweils Art und Umfang ausführen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
39. Verfügt die Bundesregierung über eigene technische Mittel zur
Echtzeitüberwachung oder Echtzeitauswertung der militärischen Aktivitäten auf
US-Stützpunkten?
40. Setzt die Bundesregierung gegebenenfalls kryptografische, technische
oder personelle Mittel ein, um zu überwachen, welche Datenströme
(z. B. die Angriffskoordinaten) aus Wiesbaden an die ukrainischen
Streitkräfte übermittelt werden?
Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammen beantwortet.
Deutsche Behörden überwachen verbündete Staaten weder im Inland noch im
Ausland. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
41. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um
Informationen über US-geführte Operationen in Deutschland als
geheimhaltungsbedürftig einzustufen oder ihre Weitergabe zu unterbinden?
Grundsätzlich gilt, dass die Einstufung von geheimhaltungsbedürftigen
Informationen der Herausgeber festlegt. Alle eingestuften Informationen
ausländischer Partner, die mit der Bundesregierung geteilt werden, werden
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Verschlusssachen behandelt.
42. Welche diplomatischen Reaktionen Russlands auf die Operationen von
Wiesbaden aus sind der Bundesregierung seit 2022 bekannt (z. B.
Protestnoten, Erklärungen, UN-Initiativen)?
43. Welche diplomatischen Initiativen hat die Bundesregierung seit
Veröffentlichung des „New York Times“-Berichts gegebenenfalls initiiert,
um eine Eskalation zu vermeiden?
44. Wurde Deutschland seit dem 29. März 2025 in diplomatischen
Gesprächen von Drittstaaten auf die im „New York Times“-Bericht
geschilderten Vorgänge direkt angesprochen (bitte gegebenenfalls aufschlüsseln,
wann, von wem und wo)?
45. Welche außenpolitischen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit
Bekanntwerden der „New York Times“-Recherchen ggf. unternommen, um
Deutschlands sicherheitspolitische Position als Nichtkriegspartei zu
klären?
Die Fragen 42 bis 45 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung liegt es an Russland, seinen
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort zu beenden, sämtliche Truppen
vollständig aus der Ukraine abzuziehen und die territoriale Integrität und
Souveränität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu
achten.
Bereits vor Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen
die Ukraine setzte sich die Bundesregierung nachdrücklich für eine
diplomatische Lösung ein und ein führt diese Bemühungen seit dem 24. Februar 2022
unermüdlich mit dem Ziel der Beendigung des Krieges fort. Hierzu steht die
Bundesregierung in ständigem engem Austausch mit internationalen Partnern –
sowohl bilateral als auch im Rahmen der EU, der NATO, internationaler
Organisationen und weiterer multilateraler Foren. Zudem wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/6861, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/11639 sowie auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
46. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Veröffentlichung des
„New York Times“-Berichts selbst Teil eines strategischen
Informationskriegs sein könnte (bitte Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls
ausführen)?
Die Bundesregierung kommentiert einzelne Presseberichterstattung
grundsätzlich nicht.
47. Welche Lageeinschätzungen der Ressorts AA, BMVg,
Bundeskanzleramt und der Nachrichtendienste liegen der Bundesregierung
gegebenenfalls für den Zeitraum März 2022 bis Mai 2025 zur Wahrscheinlichkeit
a) einer russischen Nukleardrohung oder möglichen Nuklearanwendung
im Kontext des Ukrainekriegs und/oder
b) einer konventionellen russischen Reaktion auf deutsches Territorium
vor (bitte jeweils Datum, Urheber, Einstufung, Kernaussagen nennen)?
Es wird auf den Bericht der Bundesregierung zum Stand der Bemühungen um
Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung sowie über die
Entwicklung der Streitkräftepotenziale für das Jahr 2024 (Jahresabrüstungsbericht
2024) verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
48. Gibt es ein abgestimmtes Protokoll für den Katastrophenschutz bei
einem möglichen militärischen Angriff auf die Region Wiesbaden/
Mainz/Ramstein (bitte gegebenenfalls aufführen)?
Neben den hier einschlägigen Aspekten der Landes- und Bündnisverteidigung
liegt die Zuständigkeit für den Katastrophenschutz in den genannten Regionen
bei den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz.
49. Welche Änderungen an der zivil-militärischen Alarm- und
Schutzplanung in Deutschland wurden gegebenenfalls aufgrund einer gestiegenen
Eskalationsgefahr veranlasst (Evakuierungs-, Katastrophenschutz- oder
Zivilschutzmaßnahmen)?
Gemäß den Vorgaben der Konzeption Zivile Verteidigung (KZV), die das
Bundeskabinett im August 2016 verabschiedete, wurden die Regelungen zur
Zivilen Alarmplanung umfassend aktualisiert, was schließlich zur Neufassung der
Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) im Januar 2019 führte. Daraus
ergibt sich der Auftrag für alle Stellen auf allen Verwaltungsebenen (Bund,
Länder und Kommunen), die einen wesentlichen Beitrag zur
Gesamtverteidigung Deutschlands zu leisten haben, Alarmunterlagen (Alarmkalender) zu
erstellen, um eine verzugslose und abgestimmte Krisenreaktion im Rahmen der
Landes- und Bündnisverteidigung sicherzustellen. Die betroffenen Stellen
arbeiten diese Alarmunterlagen detailliert aus. Mit Beginn des
völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022 wurden die
Bemühungen zur Umsetzung der Zivilen Alarmplanung auf allen
Verwaltungsebenen verstärkt.
50. Welche politische Verantwortung sieht die Bundesregierung ihrerseits
ggf. gegenüber der deutschen Bevölkerung bei der möglichen
Verwicklung Deutschlands in eine militärische Eskalation bis hin zu einem
Atomkrieg?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung nicht.
51. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit
vergleichbare Präzedenzfälle, in denen Angriffe auf das Kernland eines
Atomwaffenstaats von deutschem Boden aus gelenkt, koordiniert oder
unterstützt wurden, im Vergleich zu Nichtatommächten (bitte
gegebenenfalls benennen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
Frage 36 verwiesen.
52. Teilt die Bundesregierung inzwischen gegebenenfalls die Auffassung der
„New York Times“ sowie auch des amtierenden US-amerikanischen
Außenministers Marco Rubio (www.state.gov/secretary-of-state-marco-r
ubio-with-sean-hannity-of-fox-news/) und ferner des Sondergesandten
Keith Kellogg (www.foxnews.com/video/6373726376112), dass es sich
bei dem Krieg in der Ukraine um einen Stellvertreterkrieg handelt, und
a) wenn ja, in welcher Rolle und Funktion sowie vor dem Hintergrund
welcher Interessen sieht sie Deutschland in diesem, und
b) wenn nein, aus welchen Gründen nicht (bitte ausführen, warum die
Bundesregierung insbesondere der US-Administration widerspricht,
die insoweit die USA als eine Partei in einem Stellvertreterkrieg
sieht)?
Die Ukraine als souveräner Staat verteidigt sich auch mithilfe internationaler
Unterstützung im Rahmen des in der Charta der Vereinten Nationen verbrieften
Selbstverteidigungsrechts gegen den völkerrechtswidrigen russischen
Angriffskrieg.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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