Schriftliche Frage 38 von Manuel Krauthausen (AfD): Wie viele der vom Bundeskriminalamt als islamistische Gefährder eingestuften Personen in Deutschland sind weiblich, und aus welchen Herkunft…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 38 von Manuel Krauthausen (AfD): Wie viele der vom Bundeskriminalamt als islamistische Gefährder eingestuften Personen in Deutschland sind weiblich, und aus welchen Herkunft…
Frage 38 (Manuel Krauthausen, AfD):
Wie viele der vom Bundeskriminalamt als islamistische Gefährder eingestuften Personen in Deutschland sind weiblich, und aus welchen Herkunftsländern stammen diese (bitte die 10 Hauptherkunftsländer und die jeweilige Anzahl angeben; www.welt.de/politik/deutschland/article2559 61794/Bundeskriminalamt-Mehr-als-450-islamisti sche-Gefaehrder-in-Deutschland.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 7. August 2025:
Mit Stichtag 1. August 2025 waren 447 Personen als Gefährder im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -religiöse Ideologie- eingestuft, darunter 48 weibliche Personen. Von diesen sind 35 deutscher Herkunft und vier türkischer Herkunft. Demnach sind die Bundesrepublik Deutschland und die Türkei die Hauptherkunftsländer weiblicher Gefährder dieses Phänomenbereichs. Die Herkunft der übrigen neun Personen ist auf einzelne Staaten verteilt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Nennung der weiteren Staaten aus kompetenziellen Gründen sowie Erwägungen des Staatswohls in Bezug auf die erbetene Nennung der zehn Hauptherkunftsländer nicht beantwortet werden kann. Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Ländern. Die polizeiliche Einstufung von Personen als Gefährder oder Relevante Personen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität liegt dementsprechend allein in der Kompetenz der örtlich zuständigen Polizeibehörden. Darüber hinaus handelt es sich bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Diese Einstufung soll den Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck der nach Polizeirecht durchgeführten verdeckten Maßnahmen ansonsten gefährdet sein könnte. Aufgrund des hier benannten sehr kleinen Personenpools könnte eine Veröffentlichung der geforderten Informationen geeignet sein, Rückschlüsse auf die Einstufung als Gefährder/Relevante Person dieser Personen zu ermöglichen und damit das polizeitaktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern und Relevanten Personen sowie die Wirksamkeit von entsprechend initiierten Standardmaßnahmen zu gefährden. Darüber hinaus wären damit Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und sonstige Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des Bundeskriminalamtes, aber auch der Polizeien der Länder, möglich. Dies würde die polizeiliche Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen. Aus den vorgenannten kompetenziellen sowie polizeitaktischen Gründen, die eine Geheimschutzbedürftigkeit begründen, nimmt die Bundesregierung zu Details, welche über die oben genannten Informationen hinausgehen, keine Stellung. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der Betroffenen führen und damit eine weitere Aufklärung bzw. das Monitoring von Gefährdern und Relevanten Personen erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.
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