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Schriftliche Frage 14 von Adam Balten (AfD): Wie viele als linksextrem eingestufte Gefährder sind derzeit bekannt (bitte nach den 12 häufigsten Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Vor…

dip / schriftliche_frage 14.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 14 von Adam Balten (AfD): Wie viele als linksextrem eingestufte Gefährder sind derzeit bekannt (bitte nach den 12 häufigsten Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Vor… Frage 14 (Adam Balten, AfD): Wie viele als linksextrem eingestufte Gefährder sind derzeit bekannt (bitte nach den 12 häufigsten Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Vorliegen einer Doppelstaatsangehörigkeit auflisten)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 11. November 2025: Der Bundesregierung liegen mit Stand 3. November 2025 Informationen über zwölf Personen vor, die als Gefährder der Politisch motivierten Kriminalität -links- eingestuft sind. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage zur Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeiten und Geschlechtern in den Phänomenbereichen der PMK aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden kann. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Bei der Einstufung einer Person als Gefährder handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Die Einstufung darf dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck etwaiger nach Polizeirecht durchgeführter verdeckter Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Aufgrund des kleinen Personenpools im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität -links- kann der Schutz der Maßnahme bei einer detaillierten Aufschlüsselung nach verschiedenen Faktoren, zum Beispiel nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht, nicht sichergestellt werden. Eine Veröffentlichung der geforderten Informationen könnte geeignet sein, Rückschlüsse auf die Einstufung als Gefährder dieser Personen zu ermöglichen und damit das polizeitaktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern sowie die Wirksamkeit von entsprechend initiierten Standardmaßnahmen zu gefährden. Da Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und sonstige Systematiken sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des Bundeskriminalamtes (BKA), aber auch der Polizeien der Länder, möglich wären, wäre die polizeiliche Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt. Aus den vorgenannten kompetenziellen sowie polizeitaktischen Gründen, die eine Geheimschutzbedürftigkeit begründen, nimmt die Bundesregierung zu Details, welche über die absoluten Zahlen von Gefährdern und Relevanten Personen hinausgehen, einschließlich der Differenzierungen nach Staatsangehörigkeiten, keine Stellung. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der Betroffenen führen und damit eine weitere Aufklärung bzw. das Monitoring von Gefährdern und Relevanten Personen erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.

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