Schriftliche Frage 32 von Leif-Erik Holm (AfD): Hat die Bundesregierung verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse über die Vereine „Der Islamische Bund Rostock e. V.“ (https://moschee-rostoc…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
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Schriftliche Frage 32 von Leif-Erik Holm (AfD): Hat die Bundesregierung verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse über die Vereine „Der Islamische Bund Rostock e. V.“ (https://moschee-rostoc…
Frage 32 (Leif-Erik Holm, AfD):
Hat die Bundesregierung verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse über die Vereine „Der Islamische Bund Rostock e. V.“ (https://moschee-rostoc k .de/) und „Sahaba Gemeindezentrum Rostock e. V.“ (https://sahaba-e-v.de/) sowie über relevante Personen aus deren Umfeld, und wenn ja, welche?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 8. April 2025:
Bezüglich des Vereins „Der Islamische Bund Rostock e. V.“ liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Das „Sahaba Gemeindezentrum Rostock e. V.“ und dessen Vertreter sind der Bundesregierung bekannt. Eine Auskunft zu Einzelpersonen im Sinne Ihrer Frage muss trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Im vorliegenden Fall würden durch eine Beantwortung Rückschlüsse auf Einzelpersonen ermöglicht und in der Folge zum Nachteil, insbesondere zu einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen führen. Durch die Beantwortung Ihrer Frage würden zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Durch eine öffentliche Stellungnahme, die einen möglichen Rückschluss auf die beteiligten Personen zur Folge hätte, könnte zudem durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder verhindert werden. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und eine damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Durch eine Bekanntgabe von spezifischen Informationen zur Tätigkeit der Sicherheitsbehörden besteht die Gefahr, dass konkrete Arbeitsmethoden, operative Maßnahmen, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden offengelegt und so Rückschlüsse auf deren Vorgehensweise ermöglicht werden, die die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder insbesondere im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
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