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Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849)

dip / rede 25.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 67. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849) Inwiefern sind die bisherigen tariflichen Flexibilisierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Arbeitszeiten im Gastgewerbe nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis unzureichend, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Wirksamkeit von Tarifverträgen sowie den Schutz von Arbeitnehmerrechten, beispielsweise durch Kontrollen von Arbeitsschutzvorschriften und Höchstarbeitszeiten, sicherzustellen? Antwort der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese: Das Arbeitszeitgesetz dient dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Arbeits- und Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit frei gestalten können. Hierbei ist das Gesetz bereits flexibel ausgestaltet, wobei den Tarifvertragsparteien zusätzlicher Spielraum zugestanden wird, von dem grundsätzlich geltenden arbeitszeitgesetzlichen Rahmen abzuweichen. Die Sozialpartner berücksichtigen die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgewogen und können passgenaue, sachgerechte Lösungen finden, welche einen hohen Arbeitsschutzstandard auf der einen Seite und eine flexible Arbeitszeitgestaltung auf der anderen Seite ermöglichen. Die Durchsetzung und Kontrolle der arbeitszeitgesetzlichen Vorgaben erfolgt durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz, welches zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurde zur besseren Durchsetzung und Kontrolle im Arbeitsschutz eine Mindestbesichtigungsquote eingeführt und der Bußgeldrahmen im Arbeitszeitgesetz von 15 000 Euro auf 30 000 Euro verdoppelt.

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