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Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (Antwort zu Drs. 21/6609)

dip / drucksache 28.07.2026 · WP 21 · 21/7413 · Antwort · Original ↗

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Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (Antwort zu Drs. 21/6609) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7413 21. Wahlperiode 28.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anne Zerr, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6609 – Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eines der zentralen Schutzgesetze für Beschäftigte. Es begrenzt den Arbeitstag und garantiert die notwendige Erholung. Welcher Stellenwert dem ArbZG zukommt, unterstreicht auch die aktuelle Debatte über Pläne der Bundesregierung, den Achtstundentag und die Tageshöchstgrenze von zehn Stunden aufzuweichen. Ein Absenken des Schutzniveaus wirft die Frage auf, wie das bisherige Niveau eingehalten wurde. Während bei arbeitsrechtlichen Verstößen wie etwa gegen das Mindestlohngesetz der Bund über die bei der Bundeszollverwaltung angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständig ist, sind es beim ArbZG die Aufsichtsbehörden der Länder, die für die Kontrolle zuständig sind. Die Fragestellerinnen und Fragesteller wollen sich mit der Kleinen Anfrage an die Bundesregierung einen Überblick darüber verschaffen, wie die Kontrollmechanismen in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz angewendet werden und welche Informationen über Verstöße vorliegen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist allgemein darauf hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages ist, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Zur Beantwortung der Fragen wurden Auskünfte bei den Ländern eingeholt. Die dortige statistische Erfassung bezüglich des Arbeitszeitgesetzes erfolgt nahezu ausschließlich entsprechend der Berichtspflichten für den jährlichen Bericht über die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SuGA). Der SuGA ist ein im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellter jährlicher statistischer Bericht. Die Berichte sind öffentlich zugänglich unter www.baua.de/DE/Themen/Monitoring-Evaluation/Zahle Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. n-Daten-Fakten/SuGA. Im Übrigen veröffentlichen die Länder jeweils – im Vergleich zum SuGA in Teilen detailliertere – Jahresberichte zu den Tätigkeiten ihrer arbeitsschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden, welche über die jeweiligen Internetauftritte der Länder abrufbar sind.  1. Wie viel Personal (in Vollzeitäquivalenten) stand den Aufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung für die Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 2025 zur Verfügung, und wie stellt sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren sowie im Jahr 2005 dar (bitte zwischen gesamt, Jahren und Bundesländern differenzieren)? Die Bundesregierung verweist für die Jahre 2015 bis 2018 auf ihre Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/11376. Für die Jahre 2005 sowie 2019 bis 2024 wird auf die jeweiligen SuGA-Berichte – dort jeweils Tabelle TG 2, Spalte „Gewerbeaufsichtspersonal“ (2005) bzw. „Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamte mit Arbeitsschutzaufgaben“ (2019 bis 2024) – verwiesen.  2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Betriebe, auf die sich die Kontrollkompetenz der Aufsichtsbehörden erstreckt, seit 2015 entwickelt (bitte nach gesamt, Jahren und Bundesländern differenzieren)? Die Anzahl der Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, auf die sich die Kontrollkompetenz erstreckt, kann der jährlichen Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt für Arbeit entnommen werden, die unter https://statistik.a rbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Fachstatistiken/Beschaeftigung/Bet riebe/Betriebe-Nav.html abrufbar ist.  3. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes jeweils durchgeführt (bitte nach gesamt, Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Bundesregierung verweist für die Jahre 2015 bis 2018 auf ihre Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/11376. Für die Jahre 2019 bis 2024 wird auf die jeweiligen SuGA-Berichte – dort jeweils Tabelle TG 1 – sowie auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten Jahresberichte der Länder zu den Tätigkeiten ihrer arbeitsschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden – dort jeweils Tabelle 4, Position 3.1 –verwiesen.  4. Welche Kontrolldichte erreichen die Aufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Prüfungen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe, für die eine Kontrollkompetenz besteht; bitte für die Jahre von 2015 bis 2025 darstellen und auch nach gesamt, Jahren und Bundesländern differenzieren), und wie beurteilt die Bundesregierung diese Kontrolldichte? Die Bunderegierung verweist zwecks Ermittlung der Kontrolldichte auf die Werte der Antworten zu den Fragen 2 und 3.  5. Wie häufig haben die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Arbeitsstätten betreten oder besichtigt (§ 17 Absatz 5 ArbZG; bitte nach gesamt, Jahren und Bundesländern differenzieren)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Ein gesondertes Betretens-/ Besichtigungsmerkmal nach § 17 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz wird nicht separat erfasst.  6. Wie viele Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2025 angezeigt, und wie stellt sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren sowie im Jahr 2005 dar (bitte zwischen gesamt, Jahren und Bundesländern differenzieren), wie wurden die Verstöße verfolgt, und welche Sanktionen wurden gegebenenfalls verhängt (bitte zwischen Bundesländern, Jahren, Art der jeweiligen Verstöße und Sanktion differenzieren)?  7. Wie viele Hinweise auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015, und in welchem Umfang wurde den Hinweisen nachgegangen (bitte zwischen gesamt, Jahren und Bundesländern differenzieren)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten Jahresberichte der Länder zu den Tätigkeiten ihrer arbeitsschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden, dort jeweils Tabelle 4, Position 3.1 verwiesen.  8. Wie oft haben die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 festgestellt, dass eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung) nicht zulässig war (§ 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG; bitte nach gesamt, Jahren und Bundesländern differenzieren)? Die zur Verfügung stehenden Daten können der folgenden Tabelle 1 entnommen werden. In der überwiegenden Anzahl der Länder erfolgt keine statistische Erfassung, weshalb dazu entsprechend keine Angaben gemacht werden können („-“). Tabelle 1 Bundesland 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Baden-Württemberg - - - - - - - - - - - Bayern - - - - - - - - - - - Berlin - - - - - - - - 3 1 7 Brandenburg - - - - - - - - - - - Bremen - - - - - - - - - - - Hamburg 2 1 4 5 7 5 11 8 12 12 12 Hessen - - - - - - - - - - - Mecklenburg- Vorpommern - - - - - - - - - - - Niedersachsen - - - - - - - - - - - Nordrhein-Westfalen - - - - 14 18 18 17 30 48 72 Rheinland-Pfalz - - - - - - - - - - - Saarland - - - - - - - - - - - Sachsen - - - - 11 3 8 6 6 8 4 Bundesland 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Sachsen-Anhalt - - - - - - - - - - - Schleswig-Holstein 3 8 1 1 3 0 1 1 1 3 1 Thüringen 1 0 0 1 1 2 1 0 0 3 2  9. In wie vielen Fällen haben die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Bewilligungen nach § 13 Absatz 3 bis 5 ArbZG erteilt, und wie viele Beschäftigte waren von den (jeweiligen) Bewilligungen betroffen (bitte nach Tatbestand und Jahren differenzieren)? Die von den Ländern zugelieferten, verfügbaren Daten können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.* In den dort nicht aufgeführten Ländern erfolgt keine statistische Erfassung, weshalb dementsprechend keine Angaben gemacht werden können. 10. Wie häufig haben die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes erforderlichen Auskünfte verlangt (§ 17 Absatz 4 ArbZG; bitte nach gesamt, Jahren und Bundesländern differenzieren)? Die Daten des Landes Thüringen stellen sich wie folgt dar. Tabelle 3 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2 2 3 5 6 6 1 1 2 9 20 Von den übrigen Ländern liegen mangels statistischer Erfassung keine Angaben vor. 11. Wie häufig haben nach Kenntnis der Bundesregierung zur Auskunft verpflichtete Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Auskunft gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 17 Absatz 6 ArbZG in den vergangenen zehn Jahren verweigert (bitte nach gesamt, Jahren und Bundesländern differenzieren)? Hierzu liegen mangels statistischer Erfassung keine Angaben vor. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7413 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Tabellenanhang zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Anne Zerr u. a. und der Fraktion Die Linke betreffend „Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes“, BT-Drs. 21/6609 - 2 - Tabelle 2 zu Frage 9 Berlin: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG 126 177 202 175 189 158 134 183 167 158 164 Anzahl der (jeweils oder insg.) betroffenen Beschäftigten - Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b und c ArbZG 255 236 235 285 361 309 277 278 358 426 470 Anzahl der (jeweils oder insg.) betroffenen Beschäftigten 2.517 1.384 1.492 2.276 2.610 2.478 2.662 3.489 4.178 5.541 5.269 - 2 - - 3 - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG 4 3 1 3 1 0 1 0 1 0 1 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 16 19 32 28 17 20 16 16 15 10 21 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 3 - - 4 - Brandenburg: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 ArbZG 542 546 614 554 523 410 365 400 440 441 442 Anzahl der (jeweils oder insg.) betroffenen Beschäftigten - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG 1 0 1 1 0 1 2 3 0 2 1 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 4 - - 5 - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 14 12 22 11 26 16 8 3 6 8 7 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 5 - - 6 - Bremen: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG - - 1 - - - 1 - 1 - - Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 53 - - - 60 - 12 - - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG - - 1 6 3 2 1 1 4 - 2 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 60 571 149 32 30 14 185 - 76 Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 und Abs. 5 ArbZG werden aufgrund der besonderen Bedeutung und des längeren Geltungsbereiches gesondert dokumentiert. Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b, c ArbZG betreffen nur einzelne Tage und werden nicht gesondert statistisch erfasst. - 6 - - 7 - Hamburg: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 ArbZG 701 768 856 915 904 639 664 803 758 858 809 Anzahl der (jeweils oder insg.) betroffenen Beschäftigten 10.420 13.291 15.727 95.66 11.145 8.739 11.873 10.282 10.650 12.007 9.784 Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG 4 5 2 3 0 0 1 0 4 4 6 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten 120 17 105 58 0 0 4 0 10 7 50 - 7 - - 8 - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 10 7 13 3 13 4 5 10 4 5 17 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten 1.027 717 1.460 1.129 835 770 723 4.281 278 447 5.102 - 8 - - 9 - Mecklenburg-Vorpommern: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 ArbZG 477 433 364 436 386 275 284 244 289 305 342 Anzahl der (jeweils oder insg.) betroffenen Beschäftigten - - - - - - 5.277 4.400 7.330 6.066 14.859 Mitgeteilt werden die Anzahl der auf Grundlage des § 13 Absatz 3 Nr. 2 a – c ArbZG erteilten Genehmigungen. Gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1 ArbZG werden Feststellungsbescheide erteilt. Hierbei handelt es sich formell gesehen nicht um Genehmigungen, da die Tätigkeiten unter eine gesetzliche Ausnahme nach § 10 ArbZG fallen und somit nicht genehmigungsbedürftig sind. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die von der Bewilligung betroffen sind, wurde erst ab 2021 erfasst. Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG 4 4 2 2 3 2 6 3 4 1 2 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 9 - - 10 - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 16 13 11 9 21 12 18 10 14 1 9 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 10 - - 11 - Niedersachsen: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 172 134 158 186 128 129 113 115 149 164 117 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 11 - - 12 - Nordrhein-Westfalen: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 ArbZG 4.038 3.771 4.246 4.145 3.457 2.638 2.752 2.895 3.019 3.132 2.908 Anzahl der (jeweils oder insg.) betroffenen Beschäftigten - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG - - - - 1 1 0 0 0 0 1 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 12 - - 13 - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 115 96 130 128 70 73 105 91 65 76 75 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 13 - - 14 - Saarland: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 ArbZG 260 265 263 283 213 147 176 148 173 194 197 Anzahl der (jeweils oder insg.) betroffenen Beschäftigten 9.578 8.427 9.605 10.783 9.632 4.699 9.211 5.910 5.005 9.869 8.378 Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - - - - - - - 303 - - - 14 - - 15 - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG - - - - 24 23 20 29 28 23 15 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - - - 2.490 2.737 3.075 4.724 7.196 3.185 3.664 - 15 - - 16 - Sachsen: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG - - - - 13 6 2 4 5 5 6 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - - - 592 531 6 12 76 36 53 Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG - - - - 47 38 22 44 27 22 30 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - - - 4.997 4.316 2.350 6.638 2.466 2.505 4.267 - 16 - - 17 - Sachsen-Anhalt: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG 2 1 3 2 3 2 3 1 2 2 2 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten 77 75 126 177 92 94 1.353 100 45 133 70 Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 10 9 9 12 7 6 4 4 9 7 4 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten 1.315 438 2.449 912 562 545 729 1.221 1.246 1.786 170 Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 und Abs. 5 ArbZG werden aufgrund der besonderen Bedeutung und des längeren Geltungsbereiches gesondert dokumentiert. Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b, c ArbZG betreffen nur einzelne Tage und werden nicht gesondert statistisch erfasst. - 17 - - 18 - Schleswig-Holstein: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 3, 4 und 5 ArbZG 600 666 601 690 573 399 296 457 475 516 - Anzahl der (jeweils oder insg.) betroffenen Beschäftigten - - 18 - - 19 - Thüringen: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 ArbZG 637 676 616 628 518 411 320 331 431 369 343 Anzahl der (jeweils oder insg.) betroffenen Beschäftigten - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 ArbZG 1 1 4 10 3 2 2 4 5 3 0 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - - 19 - Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Anzahl der Bewilligungen nach § 13 Abs. 5 ArbZG 68 84 57 64 64 43 80 75 66 57 55 Anzahl der (jeweils) betroffenen Beschäftigten - Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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