Entschließung des Bundesrates "Bürokratieentlastung im Bereich des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes"
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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieentlastung im Bereich des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes"
[Bundesrat Drucksache 30/26
20.01.26
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieentlastung im
Bereich des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes“
Ministerpräsident Stuttgart, 20. Januar 2026
des Landes Baden-Württemberg
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die
als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieentlastung im Bereich des
Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die
Beratung der Vorlage in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Kretschmann
Entschließung des Bundesrates zur Bürokratieentlastung im Bereich des
Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der Anwendung der
Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz den
Umfang einer Teilzeitbeschäftigung sowie die Tarifanwendung im Rahmen der
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung zu berücksichtigen. Zudem
wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob Unternehmen, die
Hausoder Branchentarifverträge anwenden, von der Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflicht ausgenommen werden können, da die Tarifbindung die Einhaltung
der Arbeitsbedingungen garantiert. Dies würde auch einen Anreiz für
Arbeitgeber darstellen, Tarifverträge anzuwenden und damit die Tarifautonomie stärken.
2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, wie grundsätzlich in
allen Gesetzen, die Schwellenwerte für die Unternehmens- oder Betriebsgröße
vorsehen, eine möglichst einheitliche Berechnungsweise zur Bestimmung
dieser Größe angewendet werden kann. Zusätzlich ist zu prüfen, welche
Schwellenwerte sinnvollerweise vereinheitlicht werden können, um anschließend im
Rahmen einer Harmonisierung zu Vereinfachungen und zu mehr Transparenz
beizutragen. Dies betrifft insbesondere Normen im Arbeits- und Sozialrecht.
Dadurch würde der Aufwand zur Befolgung von rechtlichen Regelungen,
insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, verringert und letztlich auch
die Rechtssicherheit erhöht.
Es sollte grundsätzlich in allen Gesetzen, die Schwellenwerte für die
Unternehmens- oder Betriebsgröße vorsehen, eine möglichst einheitliche
Berechnungsweise herangezogen werden. Vorschlag: Nationaler Arbeitnehmerbegriff, mit
Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung entsprechend § 23 Absatz 1 des
Kündigungsschutzgesetzes. Nicht erfasst werden Leiharbeiter und Fälle des
ruhenden sowie gekündigten Arbeitsverhältnisses. Zudem gibt es einen
einheitlichen Stichtag (31. Dezember); die zu diesem Zeitpunkt festgestellte Anzahl von
Arbeitnehmern gilt für das ganze Jahr.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, wie
Tarifübernahmeregelungen zugunsten Nichttarifgebundener im Arbeitsrecht vereinheitlicht
werden können, um eine möglichst umfassende Übernahme tariflicher
Regelungen auch bei nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu
ermöglichen.
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, § 1 Absatz 3 Nummer 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes so zu ändern, dass
Arbeitnehmerüberlassungen zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen durch einen für den
Verleiher geltenden Tarifvertrag und ohne eine Beschränkung auf denselben
Wirtschaftszweig vom Anwendungsbereich des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausgenommen sind.
5. Für den Bereich des Arbeitszeitrechts bittet der Bundesrat die Bundesregierung,
die folgenden Entlastungsvorschläge zu prüfen:
a) Das Arbeitszeitrecht unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der
europäischen Arbeitszeitrichtlinie für alle Unternehmen und Beschäftigten
flexibler gestalten, insbesondere durch eine Begrenzung der wöchentlichen
Höchstarbeitszeit an Stelle einer täglichen Höchstarbeitszeit.
b) Den Rechtsrahmen für Ruhezeiten dahingehend ändern, dass die
bestehende Ausnahmemöglichkeit, die Ruhezeit auf neun Stunden
festzulegen, auf alle Tätigkeitsbereiche ausgeweitet wird. Hierfür muss die
Bundesregierung auf europäischer Ebene eine Änderung der EU-
Arbeitszeitrichtlinie in Bezug auf die Ruhezeitenregelungen (Artikel 3 und Artikel 5
der Richtlinie) erreichen. Gemeinsames Ziel aller staatlichen Ebenen
muss es sein, das Arbeitszeitrecht zielgerichteter, bürokratieärmer und
moderner auszurichten. Die Neuausgestaltung der Ruhezeit kann dabei
eine zentrale Rolle einnehmen.
c) Weiterhin eine nicht elektronische Arbeitszeiterfassung ermöglichen. Die
Arbeitszeiterfassung ist aus Sicht des Bundesrats flexibel und
bürokratiearm auszugestalten.
d) Die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit rechtssicher erhalten.
6. Für das Arbeitsschutzgesetz bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den
folgenden Entlastungsvorschlag zu prüfen:
Entlastung der von Bürokratiebelastungen besonders betroffenen kleinen und
mittleren Unternehmen, das heißt, von Betrieben mit bis zu 249 Beschäftigten,
in besonders risikoarmen Betrieben mit überwiegender Bürotätigkeit durch
einen Verzicht auf die Erfassung und Dokumentation von Arbeitsunfällen, soweit
in den vergangenen drei Jahren keine Arbeitsunfälle mit einer Abwesenheit von
mehr als drei Tagen und kein tödlicher Arbeitsunfall aufgetreten sind.
Dabei ist das Anfügen des folgenden Satzes an § 6 Absatz 2 des
Arbeitsschutzgesetzes zu prüfen:
„In Betrieben in Branchen mit geringem Unfallrisiko, mit maximal 249
Mitarbeitern, die überwiegend Bürotätigkeiten ausüben, kann auf die Erfassung von
Arbeitsunfällen verzichtet werden, soweit in den vergangenen drei Jahren keine
Arbeitsunfälle mit einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen und kein tödlicher
Arbeitsunfall aufgetreten sind.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu 1.: Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als geringfügig
Beschäftigte oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen, sehen sich mit
umfangreichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten konfrontiert. Die
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung konkretisiert diese Pflichten einerseits, enthält
andererseits aber auch – grundsätzlich zu begrüßende – Entlastungen. Überschreiten
einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmte Entgeltgrenzen kann für diese
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einer Dokumentation abgesehen werden.
Diese Entgeltgrenzen beruhen auf der höchstmöglichen Arbeitszeit nach dem
Arbeitszeitgesetz sowie dem jeweils geltenden Mindestlohn. Das kann aber dazu führen, dass
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen weit jenseits des
gesetzlichen Mindestlohnes die Aufzeichnungspflichten trotzdem nicht entfallen, wenn sie
etwa aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unterhalb der in der Verordnung genannten
Entgeltgrenze liegen. Dies führt zu vermeidbarem Bürokratieaufwand und sollte so
angepasst werden, dass der Umfang einer Teilzeitbeschäftigung pro rata temporis
berücksichtigt wird.
Zu 2.: Der Begriff Schwellenwerte bezieht sich auf Regelungen, deren Rechtsfolgen
an das Erreichen einer zahlenmäßig bestimmten Größe anknüpfen. Im Arbeits- und
Sozialrecht, aber auch in anderen Rechtsgebieten (beispielsweise
Hinweisgeberschutzgesetz, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz), sind an vielen Stellen
unterschiedliche Schwellenwerte vorgesehen. Die Schwellenwerte knüpfen regelmäßig an die
Zahl der Beschäftigten in einem Unternehmen oder Betrieb an. Es gibt
Einzelschwellenwerte, die häufig die Anwendbarkeit eines Gesetzes im Allgemeinen regeln, und
gestaffelte Schwellenwerte, bei denen sich die Anforderungen an ein Unternehmen
oder einen Betrieb stufenweise mit steigender Arbeitnehmerzahl ändern.
Verschiedene Gesetze haben jedoch auch unterschiedliche Kriterien, wie die Anzahl
der Arbeitnehmer und damit die Betriebs- oder Unternehmensgröße bestimmt werden.
Zudem kann zu berücksichtigen sein, ob diese „in der Regel“ dort beschäftigt sind, ein
Jahresdurchschnitt zu bilden ist oder eine Stichtagsregelung vorliegt sowie ob
Teilzeitbeschäftigte nach Köpfen oder pro rata temporis zu berücksichtigen sind. Zusätzlich
gibt es reichhaltige Rechtsprechung, die dies jeweils noch weiter ausdifferenziert,
indem z. B. bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Leiharbeiter hinzugezählt werden
oder auch nicht. Diese Rechtspraxis führt dazu, dass ein Betrieb oder Unternehmen
unterschiedlich groß ist, je nachdem welches Gesetz gerade angewendet wird. Dabei
sind die numerischen Unterschiede in den Schwellenwerten noch gar nicht
berücksichtigt.
Aufgrund der Streuung auf viele unterschiedliche Gesetze kann es leicht passieren,
dass einzelne Schwellenwerte übersehen oder falsch angewendet werden. Die
Vielzahl unterschiedlicher Regelungen führt in den meist kleineren oder mittelgroßen
Betrieben, die zur Anwendung verpflichtet sind, zu einem hohen bürokratischen Aufwand.
Daher soll eine Prüfung stattfinden, welche Schwellenwerte sinnvollerweise
zusammengefasst und vereinfacht werden könnten, einschließlich ihrer
Berechnungsmethoden, um daraufhin eine entsprechende harmonisierende Überarbeitung der
einschlägigen Normen vornehmen zu können.
Hinsichtlich der Kriterien für die Bestimmung der Anzahl der Arbeitnehmer oder
Beschäftigten wird vorgeschlagen, sich grundsätzlich am nationalen Arbeitnehmerbegriff
zu orientieren (§ 611a BGB). Ausgenommen werden können Arbeitnehmer, deren
Beschäftigungsverhältnis ruht. Teilzeitbeschäftigte sollten gemäß ihrem
Beschäftigungsanteil pro rata temporis anhand der aus § 23 Abs. 1 KSchG bekannten Schwellen (0,5
bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche und 0,75 bei einer
Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden pro Woche). Schließlich sollte die
Betriebsgröße nur einmal jährlich festgestellt werden müssen und dann für das gesamte
Jahr gelten.
Zu 3.: Es ist zu begrüßen, dass Tarifregelungen in vielen Arbeitsgesetzen auch für
Nichttarifgebundene zu Anwendung gebracht werden können. Unter anderem finden
sich derartige Regelungen im Urlaubsrecht, bei Kündigungsfristen, im
Entgeltfortzahlungsgesetz, im Altersteilzeitgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz und vielen mehr.
Sie sind alle jedoch unterschiedlich ausgestaltet. Manche Gesetze enthalten selbst
sogar unterschiedliche Tarifübernahmeklauseln, etwa im Teilzeit- und
Befristungsgesetz (§ 8 Abs. 4 Satz 4 und § 4 Abs. 2) oder im Betriebsrentengesetz (§ 19, § 20 Abs. 2
Satz 3 und § 24).
Es ist wünschenswert, dass Tarifregelungen möglichst aufgrund originärer
Tarifbindung beider Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis normative Geltung erlangen (§§ 3
Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Gleichwohl sind Tarifübernahmeregelungen unbedingt
notwendig und ihre möglichst praxisnahe Ausgestaltung von großem Interesse von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Letztere profitieren von den spezifischen Tarifregelungen
und nehmen teil an dem zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten Kompromiss
zur branchenspezifischen Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Viele Arbeitgeber, die
Tarifübernahmeregelungen gebrauchen, sind selbst tarifgebunden, aber eben nicht
mit allen Betrieben oder Unternehmen innerhalb einer größeren Struktur, nicht in allen
Tarifgebieten oder allen Sektoren, in denen sie tätig sind. Auch gibt es Beschäftigte,
die von einem Tarifvertrag nicht originär erfasst werden. Die
Tarifübernahmeregelungen ermöglichen Arbeitgebern trotzdem, dieselben Bedingungen unkompliziert in
verschiedenen Bereichen anzuwenden, auch wenn eine originäre Tarifbindung nicht
gewollt oder möglich ist. Das stärkt insgesamt das Tarifsystem.
Wenn die Tarifübernahmeregelungen jedoch unterschiedlich ausgestaltet sind,
begrenzt dies die Tarifanwendung und erzeugt unnötige Bürokratie.
Daher sollte eine Vereinheitlichung erfolgen. Dabei wäre darauf zu achten, dass
bestehende Regelungen nicht eingeschränkt, sondern nur ausgeweitet werden. Zudem
sollte klargestellt werden, dass die tariflichen Bedingungen durch eine
Betriebsvereinbarung oder, jedenfalls wo ein Betriebsrat nicht besteht, durch individuelle Abrede
übernommen werden können. Sollte der Tarifvertrag Ausnahmeregelungen für
Betriebsvereinbarungen zulassen, sollten auch diese übernommen werden können.
Zu 4.: Die Industrie wandelt sich angesichts globaler politischer Verwerfungen und des
technologischen Strukturwandels. Das hat Auswirkungen auf Umfang und Ausrichtung
der Arbeitsplätze in den Unternehmen. Folge sind neben der Notwendigkeit von
Weiterbildungen und Umschulungen auch Personalabbaumaßnahmen, wo keine anderen
Maßnahmen möglich sind. Die Anpassungen gehen dabei über die Unternehmen
innerhalb einer Branche hinaus. Vielmehr werden Entlassungen und Neueinstellungen
angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung in zunehmendem Maße über
Branchengrenzen hinweg erfolgen.
Im gemeinsamen Interesse aller Beteiligten ist es, Beschäftigten einen möglichst
nahtlosen Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis zu schaffen und den Schritt über die
Arbeitslosigkeit oder Transfergesellschaften möglichst zu vermeiden. Dies kann auch
Kostenvorteile für die Unternehmen bieten.
Einen Beitrag hierzu können Arbeitsmarktdrehscheiben liefern, die jedoch im SGB III
noch nicht angelegt sind und durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
beschränkt werden. Die Erprobung eines von Kurzarbeit oder Entlassung bedrohten
Beschäftigten bei einem potentiell aufnehmenden Arbeitgeber vor einer befristeten oder
dauerhaften Übernahme, kann für die Beschäftigten, den abgebenden und den
aufnehmenden Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung sinnvoll sein. Es
müsste dann kein Probearbeitsverhältnis begründet und das bestehende
Arbeitsverhältnis aufgelöst oder ruhend gestellt werden – mit all dem damit verbundenen
bürokratischen Aufwand – und bei Nichtbewährung alles rückabgewickelt werden. Wird ein
Arbeitnehmer aber nach Weisung eines fremden Arbeitgebers tätig, läge grundsätzlich
eine erlaubnispflichtige und streng reglementierte Arbeitnehmerüberlassung i. S. d.
AÜG vor. Da ganze Branchen vom Strukturwandel erfasst werden, genügt die
bestehende Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG den geänderten
Rahmenbedingungen nicht mehr. Die Ausnahmevorschrift muss es über Branchengrenzen hinweg
ermöglichen, zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen
Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen, ohne die strengen Reglementierungen des AÜG einhalten zu
müssen und ohne bürokratische und rechtsunsichere Hilfslösungen zu bemühen. Die
Tarifpartner der Verleihbranche sehen am besten, ob es ihren Firmen und
Arbeitnehmern helfen würde, wenn über den eigenen Wirtschaftszweig hinaus ein Verleih zur
Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung helfen könnte, unmittelbar und ohne
Arbeitslosigkeit in ein neues Arbeitsverhältnis zu wechseln. Es liegt daher nahe, neben
dem Verzicht auf die Beschränkung des Verleihs innerhalb des eigenen
Wirtschaftszweigs, auch die Bindung von Entleiher und Verleiher an denselben Tarifvertrag
aufzuheben und die Kompetenz den tariffähigen Parteien der Verleihbranche zuzuweisen.
Zu 5.:
a) Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit durch tarifliche Vereinbarung
sind derzeit nur in wenigen Branchen und Bereichen möglich. Dazu zählen die
Bereiche Pflege, Behandlung und Betreuung von Personen (unter anderem in
Krankenhäusern und Pflegeheimen), Landwirtschaft und öffentliche Verwaltung. Es ist aufgrund
geänderter Bedürfnisse und Anforderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
– aber auch der Arbeitgeber – nicht einsichtig, warum mehr Arbeitszeitflexibilität nur
diesen Branchen vorbehalten sein soll. Bei einer Flexibilisierung der Arbeitszeit geht
es in erster Linie darum, mehr Spielräume bei der individuellen Arbeitszeitgestaltung
zu erhalten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll mehr
Arbeitszeitsouveränität ermöglicht werden, ohne das wöchentliche Arbeitspensum der Beschäftigten zu
erhöhen. Eine Begrenzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit pro einzelne Woche,
wie die EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgibt, sollte möglich werden und erscheint angesichts
einer sich verändernden modernen Arbeitswelt auch sinnvoll. Für Beschäftigte kann
es dadurch bspw. vereinfacht werden, Pflege- und Betreuungszeiten in der Familie mit
Arbeitszeiten bedarfsabhängig zu kombinieren. Die intendierten Änderungen
ermöglichen eine höhere Flexibilität bei gleichzeitiger Begrenzung der Anzahl überlanger
Arbeitstage. Das Arbeitszeitgesetz setzt bspw. mit den vorgegebenen Ruhezeiten nur
die äußeren Grenzen der Arbeitszeiten zum Schutz der Beschäftigten. Wann und wie
viel gearbeitet wird, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und das Arbeitsrecht. Diese
Möglichkeiten zur Flexibilisierung müssen allen Branchen zugutekommen. Dies schafft
für Unternehmen zusätzliche Spielräume und kann damit zur Sicherung von
Arbeitsplätzen beitragen. Die Regelungen sollen allerdings nicht für Tätigkeiten gelten, die
nach der Gefährdungsbeurteilung nicht für eine Flexibilisierung geeignet sind
(beispielsweise, wenn zu hohe Unfallrisiken festgestellt werden). Damit ist immer die
individuelle Risikoeinschätzung i. S. d. Gesundheitsschutzes maßgeblich und nicht die
Branchenzugehörigkeit.
b) Die Überprüfung der Ruhezeitregelungen ist dringend notwendig. Gerade, wenn
Beschäftigte Sorgearbeit leisten, kann es sinnvoll sein, Arbeitszeiten am späten Abend
oder frühen Morgen zu ermöglichen – etwa beim mobilen Arbeiten. Entscheidend ist
nicht, wann jemand arbeitet, sondern dass ausreichend Erholungsphasen
gewährleistet bleiben. Hier brauchen wir mehr Selbstbestimmung und Vertrauen in die
Eigenverantwortung von Arbeitgebern und Beschäftigten. Allerdings lässt die europäische
Arbeitszeitrichtlinie gesetzlich und tarifvertragsrechtlich nur branchenbezogen eine
Verkürzung der Mindestruhezeit innerhalb bestimmter Ausgleichszeiträume zu. Die
Ruhezeit beträgt gerade basierend auf Art. 3 der europäischen Richtlinie 2003/88/EG nach
§ 5 Abs. 1 ArbZG grundsätzlich elf Stunden. Vom Gesetz ist für bestimmte Branchen
aufgrund von Art. 16 und 17 der Richtlinie 2003/88/EG die Abkürzung auf 10 Stunden
mit Ausgleich in einem Kalendermonat nach § 5 Abs. 2 ArbZG zugelassen. Eine
weitere Ausnahme gilt nach § 5 Abs. 3 ArbZG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen tätig sind. Werden diese während ihrer Rufbereitschaft zur
Arbeit herangezogen, kann die nachfolgende Mindestruhezeit auf bis zu fünfeinhalb
Stunden verkürzt und zu einem anderen Zeitpunkt ausgeglichen werden. Die verkürzte
Mindestruhezeit muss jedoch ununterbrochen gewährt werden. Regelungen im
Tarifvertrag können die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden kürzen (§ 7 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG).
Die verkürzten Ruhezeiten müssen aber immer in einem bestimmten Zeitraum wieder
ausgeglichen werden. Eine grundsätzliche Kürzung der Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden
ist nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie aktuell nicht möglich. Die
Bundesregierung ist daher gefordert, auch diesen Bereich zu prüfen und sich auf EU-Ebene für
eine Reduzierung und Flexibilisierung der Ruhezeiten einzusetzen.
c) Im Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gefällt, das Arbeitgeber
verpflichtet, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit
dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden
kann. Das Urteil soll für besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der
Arbeitnehmer sorgen und ausufernde Arbeitszeiten eindämmen. Auf dieser Grundlage
hat das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 festgestellt, dass die
Arbeitgeber ein System einführen und anwenden müssen, mit dem Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden. Im April 2023 hatte
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf vorgelegt, der
eine elektronische, tagesaktuelle Arbeitszeiterfassung vorsah. Nach dem Ende der
letzten Legislaturperiode wird im Moment an einem neuen Gesetzentwurf gearbeitet.
Wie die Verpflichtung zur Zeiterfassung konkret ausgestaltet wird, ist noch nicht
bekannt. Eine Beibehaltung der Pflicht zur elektronischen Erfassung ist nicht
unwahrscheinlich.
Arbeitgeberverbände befürchten durch eine verpflichtende Arbeitszeiterfassung einen
erhöhten bürokratischen Aufwand, einen Stressfaktor für die Beschäftigten und eine
Einschränkung der Flexibilität. Die Einhaltung von Arbeitszeiten müsste verstärkt in
Compliance-Systeme integriert werden. Arbeitgeber müssen sich mit der Einführung
von Arbeitszeiterfassungssystemen auseinandersetzen. Ein Verstoß gegen die
Höchstarbeitszeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Zudem drohen gerichtliche Verfahren. Die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen ist
somit nicht nur aus Arbeitsschutzgründen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen
von großer Bedeutung.
Eine taggenaue elektronische Zeiterfassung ist zudem nicht überall möglich, da in
vielen Branchen verschiedene Dienstleistungen an verschiedenen Orten erbracht werden
müssen. Die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ist deshalb auch im Sinne des
Bürokratieabbaus zu überprüfen.
d) Der die Bundesregierung tragende Koalitionsvertrag enthält die Ankündigung, die
Möglichkeit der bereits heute bestehenden Vertrauensarbeitszeit beizubehalten und
diese weiterhin im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie von der Pflicht
zur Zeiterfassung befreien zu wollen. Dieses Vorhaben wird den Beschäftigten die im
Alltag benötigte Flexibilität ermöglichen, da sie durch die Vertrauensarbeitszeit nicht
an starre Anwesenheitszeiten gebunden sind. Die von der Regierungskoalition
beschriebene Umsetzung im novellierten Arbeitszeitgesetz ist erforderlich, um die
Rechtssicherheit zu erhöhen und die Betriebe zu entlasten.
Zu 6.: Die Erfassung von Arbeitsunfällen nach § 6 Abs. 2 ArbSchG müssen
Arbeitgeber detailliert, rechtssicher und fortlaufend vornehmen. Dies ist grundsätzlich
notwendig, da die Erfassung und Meldung von schweren und tödlichen Arbeitsunfällen im
Rahmen der Anzeige von Versicherungsleistungen an die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und an die staatlichen Arbeitsschutzbehörden erfolgt. Hier dienen
diese Angaben als Unterlagen für Leistungen an die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die sonst von anderen gesetzlichen Sozialversicherungen zu tragen wären
(gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Rentenversicherung). Für Betriebe
bedeutet das allerdings einen nicht unerheblichen organisatorischen, zeitlichen und
personellen Mehraufwand. In Betrieben mit überwiegender Bürotätigkeit könnte daher
auf die Erfassung von Arbeitsunfällen verzichtet werden, da anzunehmen ist, dass
schwere Arbeitsunfälle nur in Einzelfällen vorkommen.
Drucksache 30/26 - 8 -]
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