Mindestbesichtigungsquote und Personalentwicklung der Arbeitsschutzverwaltungen (Antwort zu Drs. 21/3273)
Text
Mindestbesichtigungsquote und Personalentwicklung der Arbeitsschutzverwaltungen (Antwort zu Drs. 21/3273)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3538
21. Wahlperiode 30.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3273 –
Mindestbesichtigungsquote und Personalentwicklung der
Arbeitsschutzverwaltungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde 2021 ein quantitativer
Mindeststandard für die staatliche Arbeitsschutzaufsicht im Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) festgelegt. Seither regelt § 21 Absatz 1a ArbSchG, dass ab 2026
pro Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe gemäß der amtlichen Statistik der
Bundesagentur für Arbeit besichtigt werden müssen
(Mindestbesichtigungsquote – MBQ). Bis dahin hat jede zuständige Landesbehörde
(Arbeitsschutzverwaltungen – ASV) gemäß § 21 Absatz 1a Satz 4 ArbSchG „die Zahl der
besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so
weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht“.
Laut „Zwischenbericht zur Kontrolldichte der Länder auf dem Weg zur
Mindestbesichtigungsquote“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS) vom 31. Dezember 2023 gab es 2022 in nur 0,84 Prozent der
Betriebe sogenannte Besichtigungen mit Systembewertung; diese sind Maßstab
für die Mindestbesichtigungsquote (vgl. www.bmas.de/SharedDocs/Download
s/DE/Arbeitsschutz/zwischenbericht-kontrolldichte.pdf). Sie beinhalten die
Überprüfung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, die Prüfung der
Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung und die Einhaltung der rechtlichen
Arbeitsschutzvorgaben. Im Bericht wird das Fazit gezogen, „dass zur
Erreichung des Ziels der Erfüllung der MBQ ab 2026 die Ausstattung mit Personal
eine zentrale Rolle spielen wird“ (ebd.).
Die Fragenstellenden befürchten, dass die MBQ im nächsten Jahr nicht
erreicht wird. Sie wollen sich daher nach dem aktuellen Stand der
Betriebsbesichtigungen und der Personalausstattung der ASV erkundigen.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung des 2021 in Kraft
getretenen Arbeitsschutzkontrollgesetzes (insbesondere auch im Hinblick
auf die im Arbeitsschutzgesetz eingeführte MBQ)?
Die mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz neu eingeführten Regelungen im
Gesetz zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte in der Fleischwirtschaft (GSA
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
30. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fleisch) – Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der
Fleischwirtschaft (Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung); Pflicht zur
tagesaktuellen, elektronischen und manipulationssicheren Arbeitszeitaufzeichnung und
-aufbewahrung; Klarstellung, dass Rüst-, Umkleide- sowie Waschzeiten, soweit
erforderlich und dienstlich veranlasst, zur erfassungspflichtigen Arbeitszeit
gehören – bewertet die Bundesregierung positiv. Der im Februar 2024
veröffentlichte Evaluationsbericht unabhängiger Forschungsinstitute (www.bmas.de/DE/
Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-633-gsa-fleisch-evaluation-geset
z-arbeitnehmerrechte.html) belegt, dass diese Maßnahmen greifen:
Fremdpersonal wird im Kernbereich von Schlachthöfen nicht mehr eingesetzt,
Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz der Beschäftigten haben sich verbessert. Wurden
die Beschäftigten früher etwa oftmals dazu angehalten, Urlaub zu nehmen,
anstatt sich krank zu melden, ist heute Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die
Regel. Außerdem können Kontrollbehörden die Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben nun leichter prüfen. Erfreulich ist auch, dass die Fleischbetriebe ihre
Anstrengungen im Arbeitsschutz intensiviert haben.
Die Mindestbesichtigungsquote gilt erst ab dem Jahr 2026. Eine Evaluation ist
für das Jahr 2027 vorgesehen. Eine Bewertung ist zu diesem Zeitpunkt daher
nicht möglich.
2. Für wie viele Betriebe gemäß der amtlichen Statistik der Bundesagentur
für Arbeit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die ASV aktuell
zuständig (bitte insgesamt und nach Bundesländern sowie Betriebsgrößen
differenziert angeben)?
3. Auf wie viele Beschäftigte erstreckt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell die Kontrollkompetenz der ASV (bitte insgesamt und nach
Bundesländern sowie Betriebsgrößen differenziert angeben)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Zahl der Betriebe und Beschäftigten wird auf die Tabelle TA5 im Bericht
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (www.baua.de/DE/Angebote/Publikat
ionen/Berichte/Suga-2024) verwiesen.
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Besichtigungsquoten (Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung) jeweils in den
Jahren von 2021 bis 2025 (bitte insgesamt, nach Jahren und
Bundesländern sowie Betriebsgrößen und Wirtschaftszweigen differenziert sowie
jeweils auch die relative und absolute Anzahl an Betriebsbesichtigungen
mit Systembewertung angeben)?
5. Wie viele weitere Besichtigungen durch die ASV gab es nach Kenntnis
der Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2021 bis 2025 (bitte
insgesamt, nach Jahren und Bundesländern sowie Betriebsgrößen und
Wirtschaftszweigen differenziert sowie jeweils auch die relative und absolute
Anzahl an Besichtigungen angeben)?
6. Bei welchen Bundesländern geht die Bundesregierung aufgrund der
Entwicklung der Besichtigungsquote davon aus, dass sie die MBQ im Jahr
2026 erreichen werden, für welche Bundesländer schließt sie dies aus,
und bei welchen Bundesländern sieht sie die Zielerreichung kritisch?
7. Wie begründen die einzelnen Bundesländer nach Kenntnis der
Bundesregierung ein eventuelles Nicht-Erreichen der MBQ im Jahr 2026?
8. Welche Maßnahmen kann die Bundesregierung ergreifen, wenn die
Besichtigungsquoten den Zielwert nicht erreichen, und welche davon
beabsichtigt sie, zu ergreifen?
9. Welche Konsequenzen drohen den Bundesländern nach Kenntnis der
Bundesregierung, falls sie die MBQ im Jahr 2026 nicht erreichen?
Die Fragen 4 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Mindestbesichtigungsquote gilt ab dem Jahr 2026. Eine Evaluation der
Mindestbesichtigungsquote ist für das Jahr 2027 vorgesehen.
Die Länder haben zugesichert, alle Anstrengungen zu unternehmen, die
Mindestbesichtigungsquote im Jahr 2026 zu erreichen.
10. Wie sind die ASV nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen
Bundesländern organisiert (bitte für jedes Bundesland Angaben darüber
machen, ob die Arbeitsschutzaufsicht in einer eigenen Behörde
organisiert oder an eine andere angegliedert ist, auf ministerieller Ebene oder
auf kommunaler Ebene organisiert ist oder anderen Stellen übertragen
ist, bitte auch die Adressen, Kontaktdaten und Leitungen der jeweiligen
mit Arbeitsschutzverwaltung beauftragten Stelle nennen)?
Der Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt als eigene Aufgabe der Länder
(Artikel 83 des Grundgesetzes – GG). Dies beinhaltet auch die organisationale
Ausgestaltung der Arbeitsschutzaufsicht (Artikel 84 GG). Der Bundesregierung
liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Inwiefern kann die Aufgabenerledigung der ASV nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Unfallversicherungsträger wahrgenommen
werden (die Frage nimmt Bezug auf die Aussage im in der
Vorbemerkung der Fragestellenden genannten Zwischenbericht, dass die
Organisation der ASV „vom Vollzug innerhalb der ministeriellen Ebene bzw.
durch nachgeordnete Behörden bis zur Aufgabenerledigung durch
Kommunen oder Unfallversicherungsträger“ [ebd., S. 3] reiche)?
a) Können Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung durch die
Unfallversicherungsträger durchgeführt werden und auf die MBQ
einzahlen?
b) Wenn ja, welchen Anteil haben sie jeweils in den einzelnen
Bundesländern ausgemacht?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 21 Absatz 4 des Arbeitsschutzgesetzes kann die für den Arbeitsschutz
zuständige oberste Landesbehörde mit Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung vereinbaren, dass diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die
Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes, bestimmter Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes oder der aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der
Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen
Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung, die durch
Unfallversicherungsträger im Rahmen einer Aufgabenübertragung nach § 21 Absatz 4 des
Arbeitsschutzgesetzes erfolgen, zahlen auf die Mindestbesichtigungsquote ein.
Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung, die durch die
Unfallversicherungsträger im Rahmen ihrer eigenen Aufgaben wahrgenommen werden und somit
nicht im Rahmen einer Aufgabenübertragung nach § 21 Absatz 4 des
Arbeitsschutzgesetzes erfolgen, zahlen nicht auf die Mindestbesichtigungsquote ein.
12. Wie ist die bundesländerspezifisch unterschiedliche Ausgestaltung der
ASV nach Kenntnis der Bundesregierung begründet?
13. Sieht die Bundesregierung Vorteile oder Nachteile einer einheitlichen
Gestaltung der ASV auf Bundesländerebene bezüglich Themen wie
Bürokratieabbau, Effizienz und einer höheren Qualität des
Arbeitsschutzes?
14. Sind der Bundesregierung Pläne bekannt, die ASV auf Länderebene neu
bzw. einheitlich zu organisieren?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
15. In wie vielen Fällen (absolut und anteilig) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von
Betriebsbesichtigungen fehlende oder unvollständige
Gefährdungsbeurteilungen festgestellt, und in wie vielen Fällen wurden Anordnungen
erlassen bzw. Bußgelder erhoben (bitte nach Jahren differenzieren)?
16. Welche durchschnittliche sowie gesamte Höhe wiesen die in Frage 15
erwähnten Bußgelder nach Kenntnis der Bundesregierung auf (bitte nach
Jahren differenzieren)?
17. In wie vielen Fällen (absolut und anteilig) wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von
Betriebsbesichtigungen eine mangelhafte betriebliche
Arbeitsschutzorganisation festgestellt, und in wie vielen Fällen wurden Anordnungen
erlassen bzw. Bußgelder erhoben (bitte nach Jahren und Form
differenzieren)?
18. Welche durchschnittliche sowie gesamte Höhe wiesen die in Frage 17
erwähnten Bußgelder nach Kenntnis der Bundesregierung auf (bitte nach
Jahren differenzieren)?
19. In wie vielen Fällen (absolut und anteilig) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von
Betriebsbesichtigungen Verstöße gegen rechtliche Arbeitsschutzvorgaben
festgestellt, und in wie vielen Fällen wurden Anordnungen erlassen bzw.
Bußgelder erhoben (bitte nach Jahren und Form differenzieren)?
20. Welche durchschnittliche sowie gesamte Höhe wiesen die in Frage 19
erwähnten Bußgelder nach Kenntnis der Bundesregierung auf (bitte nach
Jahren differenzieren)?
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der präventiven
Wirkung der Höhe dieser Bußgelder vor?
22. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von Betriebsbesichtigungen
Anordnungen erlassen, die zu einer Schließung eines Betriebes führten
(bitte nach Jahren differenzieren)?
Die Fragen 15 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Zu Durchsetzungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsicht wird auf die
Tabelle TG4 im Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (www.baua.de/
DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga-2024) verwiesen. Darüber
hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
23. In wie vielen Fällen ergaben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
bundesweit zwischen 2021 und 2025 im Zuge von
Betriebsbesichtigungen konkrete Anhaltspunkte für
Die Frage 23 wird in Bezug auf Betriebsbesichtigungen durch die staatlichen
Arbeitsschutzbehörden beantwortet.
a) Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit,
b) Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
c) Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches
Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen,
d) Verstöße gegen die Steuergesetze,
e) Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten
in der Fleischwirtschaft,
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
f) Verstöße gegen Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht nach dem
Postgesetz
(bitte nach Jahren und den Buchstaben a bis f differenzieren)?
Die Vorgabe des § 73 Absatz 2 des Postgesetzes (PostG) zur Zustellung
schwerer Pakete bedarf einer Rechtsverordnung und ist daher bislang nicht wirksam
geworden (§ 112 Absatz 10 Satz 2 PostG).
24. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der
Betriebsbesichtigungen für den Arbeitsschutz, und welche Maßnahmen
möchte sie ergreifen, um den Vollzug des Arbeitsschutzes zu verbessern?
Der Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt als eigene Aufgabe der Länder
(Artikel 83 GG). Ungeachtet dessen arbeiten die Träger des Arbeitsschutzes in
Deutschland u. a. in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
zusammen, um den Vollzug stetig zu verbessern.
25. Wie viele Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamte, die für die
originären Arbeitsschutzaufgaben (A-Aufgaben) zuständig sind, sind
aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung bei den ASV tätig (bitte in
Vollzeitäquivalenten sowie bundesweit und nach Bundesländern
differenziert angeben und angeben, in welchem Umfang die Arbeitsleistung
ausschließlich für Kontrolltätigkeiten geleistet wird)?
Zu den Personalressourcen der Arbeitsschutzbehörden der Länder wird auf die
Tabelle TG2 im Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (www.bau
a.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga-2024) verwiesen. Dazu, in
welchem Umfang die Arbeitsleistung ausschließlich für Kontrolltätigkeiten
genutzt wird, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
26. Wie viele Planstellen, besetzte Stellen und unbesetzte Stellen gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung bei den ASV für
Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamte, die für die originären
Arbeitsschutzaufgaben (A-Aufgaben) zuständig sind, in den Jahren von 2020 bis 2025, wie
hoch war jeweils der Anteil unbesetzter Stellen an den Planstellen, und
wie sehen die Prognosen dieser Werte für die Jahre bis 2029 aus (bitte in
Vollzeitäquivalenten sowie bundesweit und nach Bundesländern
differenziert angeben und angeben, in welchem Umfang die Arbeitsleistung
ausschließlich für Kontrolltätigkeiten geleistet wird)?
27. Wie haben sich der Personalaufwuchs sowie die (altersbedingten)
Abgänge nach Kenntnis der Bundesregierung (Arbeitsschutzkontrolleure
bzw. Aufsichtsbeamte, die für die originären Arbeitsschutzaufgaben
[A‑Aufgaben] zuständig sind) seit 2020 bei den ASV jeweils entwickelt
(bitte jährlich gesamt und differenziert nach Bundesländern angeben)?
28. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ausbildungszahlen und Ausbildungsabschlüsse bei den Arbeitsschutzkontrolleuren bzw.
Aufsichtsbeamten, die für die originären Arbeitsschutzaufgaben [A‑
Aufgaben] zuständig sind, der ASV seit 2020 entwickelt (bitte jährlich
gesamt und differenziert nach Bundesländern angeben)?
29. Wie viele Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamte, die für die
originären Arbeitsschutzaufgaben [A-Aufgaben] zuständig sind,
verlassen nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich innerhalb der
nächsten fünf Jahre altersbedingt die ASV, und wie viele
Neueinstellungen sind geplant (bitte in Vollzeitäquivalenten sowie bundesweit und
nach Jahren und Bundesländern differenziert angeben)?
30. Welchen gesamten sowie aufgrund der Einführung der
Mindestbesichtigungsquote im Jahr 2026 zusätzlichen Personalbedarf im Bereich der
ASV (Arbeitsschutzkontrolleure bzw. Aufsichtsbeamte, die für die
originären Arbeitsschutzaufgaben [A-Aufgaben] zuständig sind) gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung bundesweit und für die einzelnen
Bundesländer?
31. Wie viele zusätzliche Stellen (Arbeitsschutzkontrolleure bzw.
Aufsichtsbeamte, die für die originären Arbeitsschutzaufgaben [A-Aufgaben]
zuständig sind) sind im Rahmen der Haushaltsaufstellungen der Länder
nach Kenntnis der Bundesregierung für den Bereich der MBQ
bereitgestellt oder zugesagt worden?
32. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung beim notwendigen
Personalauswuchs?
Die Fragen 26 bis 32 werden gemeinsam beantwortet.
Der Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt als eigene Aufgabe der Länder
(Artikel 83 GG). Dies beinhaltet auch die organisationale Ausgestaltung der
Arbeitsschutzaufsicht (Artikel 84 GG) einschließlich der personellen
Ausgestaltung der Arbeitsschutzaufsicht. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
Erkenntnisse vor.
33. Welche Konsequenzen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die geplante Abschaffung von 123 000 Sicherheitsbeauftragten
(vgl. www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Meldungen/2025/konze
pt-fuer-einen-effizienten-und-buerokratiearmen-arbeitsschutz.pdf) für die
Praxis der Betriebsbesichtigungen angesichts des Wegfalls eines
wichtigen Ansprechpartners für die Arbeitsschutzkontrolleure?
Die geplante Änderung zu den Sicherheitsbeauftragen nach § 22 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) wird kleine und mittlere Betriebe, bei
denen keine besonderen Gefährdungen bestehen, von administrativen Pflichten
entlasten. Die neuen Schwellenwerte passen den Arbeitsschutz stärker an die
tatsächliche Gefährdungslage an. Die geplante Änderung zu den
Sicherheitsbeauftragen nach § 22 SGB VII stellt darauf ab, ob in kleinen und mittleren
Unternehmen besondere Gefahrenlagen bestehen. Dies ermittelt der
Arbeitgeber anhand seiner Gefährdungsbeurteilung, zu deren Durchführung er ohnehin
nach dem Arbeitsschutzgesetz umfassend verpflichtet ist. Die Neuregelung
sieht vor, dass kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten nicht
mehr verpflichtet sind, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, es sei denn,
dass eine besondere Gefahrenlage vorliegt. Aufgrund der Berücksichtigung der
Gefährdungslage bleibt die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument,
um Risiken gezielt zu erkennen und Schutzmaßnahmen wirkungsvoll
umzusetzen. Die Pflicht der Gefährdungsbeurteilung wird so gestärkt. Der Arbeitgeber
bleibt weiterhin für sämtliche Arbeitsschutzpflichten verantwortlich und wird
dabei – wie bisher – von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen
und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz unterstützt.
Ziel ist ein wirksamer, aber zugleich praxisgerechter Einsatz von
Sicherheitsbeauftragen im Arbeitsschutz. Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibt gewahrt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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