Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849)
Teil von Protokoll der 67. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849)
Inwieweit sind der Bundesregierung tarifliche Flexibilisierungsregelungen hinsichtlich der Arbeitszeiten im Gastgewerbe bekannt (bitte einzeln nennen), und inwiefern reichen diese tariflichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern nach Ansicht der Bundesregierung nicht aus (bitte konkrete Regelung angeben), sodass sie plant, die Arbeitszeitregelungen gesetzlich und bundeseinheitlich zu flexibilisieren (siehe Nationale Tourismusstrategie, Seite 12)?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese:
Die Bundesregierung kennt eine Reihe von tariflichen Flexibilisierungsregelungen, die die Arbeitszeit im Gastgewerbe betreffen. Im Folgenden sind die zentralen tariflichen Vereinbarungen einzeln aufgeführt:
Tarifvertrag
Tarifliche Flexibilisierungsregelung
Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz
§ 3 Arbeitszeit, Arbeitsruhe/B. Flexible Arbeitszeit
Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Saarland
§ 3 Arbeitszeit und Ruhezeit
Tarifvertrag zur Regelung der Jahresarbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe Schleswig-Holstein
komplett
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Baden-Württemberg
§ 6 Arbeitszeit
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen
§ 4 Arbeitszeit
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Berlin
§ 8 Arbeitszeit
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Nordrhein-Westfalen
§ 3 Arbeitszeit
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Thüringen
§ 6 Arbeitszeit/Ruhezeiten
Änderungsvereinbarung zum Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Weser-Ems
§ 4.2 Abweichende Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hamburg
§ 3 Arbeitszeit
Änderungsvereinbarung zum Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe (mit Ausnahmen) in Niedersachsen
§ 5 Arbeits- und Ruhezeit
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Bayern
§ 7 Arbeitszeit
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Mecklenburg-Vorpommern
§ 3 Arbeits- und Ruhezeit
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Sachsen-Anhalt
§ 11 Regelungen für Saisonbetriebe
Manteltarifvertrag für Hotels und Gaststätten der Konsumgenossenschaft Ostdeutschland
§ 3 Arbeitszeit/Arbeitsruhe
Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Sachsen
§ 2 Arbeitszeit
Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor, im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie eine Möglichkeit der wöchentlichen anstatt der geltenden täglichen Höchstarbeitszeitgrenze zu schaffen. Dabei geht es nicht um eine Ausweitung der Arbeitszeit, sondern darum, neue Möglichkeiten und größere Flexibilität zur Verteilung der Arbeitszeit über die Arbeitswoche zu schaffen. Das Arbeitszeitgesetz gibt dabei nur den arbeitsschutzrechtlichen Rahmen für die maximal zulässige Arbeitszeit vor. Die konkrete Ausgestaltung ist Sache der Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien. Die durch die Bundesregierung beschlossene Nationale Tourismusstrategie greift diese Vereinbarung des Koalitionsvertrags lediglich auf.
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