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Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849)

dip / rede 25.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 67. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849) Inwieweit sind der Bundesregierung tarifliche Flexibilisierungsregelungen hinsichtlich der Arbeitszeiten im Gastgewerbe bekannt (bitte einzeln nennen), und inwiefern reichen diese tariflichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern nach Ansicht der Bundesregierung nicht aus (bitte konkrete Regelung angeben), sodass sie plant, die Arbeitszeitregelungen gesetzlich und bundeseinheitlich zu flexibilisieren (siehe Nationale Tourismusstrategie, Seite 12)? Antwort der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese: Die Bundesregierung kennt eine Reihe von tariflichen Flexibilisierungsregelungen, die die Arbeitszeit im Gastgewerbe betreffen. Im Folgenden sind die zentralen tariflichen Vereinbarungen einzeln aufgeführt: Tarifvertrag Tarifliche Flexibilisierungsregelung Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz § 3 Arbeitszeit, Arbeitsruhe/B. Flexible Arbeitszeit Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe Saarland § 3 Arbeitszeit und Ruhezeit Tarifvertrag zur Regelung der Jahresarbeitszeit im Hotel- und Gaststättengewerbe Schleswig-Holstein komplett Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Baden-Württemberg § 6 Arbeitszeit Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hessen § 4 Arbeitszeit Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Berlin § 8 Arbeitszeit Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Nordrhein-Westfalen § 3 Arbeitszeit Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Thüringen § 6 Arbeitszeit/Ruhezeiten Änderungsvereinbarung zum Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Weser-Ems § 4.2 Abweichende Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Hamburg § 3 Arbeitszeit Änderungsvereinbarung zum Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe (mit Ausnahmen) in Niedersachsen § 5 Arbeits- und Ruhezeit Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Bayern § 7 Arbeitszeit Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Mecklenburg-Vorpommern § 3 Arbeits- und Ruhezeit Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Sachsen-Anhalt § 11 Regelungen für Saisonbetriebe Manteltarifvertrag für Hotels und Gaststätten der Konsumgenossenschaft Ostdeutschland § 3 Arbeitszeit/Arbeitsruhe Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Sachsen § 2 Arbeitszeit Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor, im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie eine Möglichkeit der wöchentlichen anstatt der geltenden täglichen Höchstarbeitszeitgrenze zu schaffen. Dabei geht es nicht um eine Ausweitung der Arbeitszeit, sondern darum, neue Möglichkeiten und größere Flexibilität zur Verteilung der Arbeitszeit über die Arbeitswoche zu schaffen. Das Arbeitszeitgesetz gibt dabei nur den arbeitsschutzrechtlichen Rahmen für die maximal zulässige Arbeitszeit vor. Die konkrete Ausgestaltung ist Sache der Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien. Die durch die Bundesregierung beschlossene Nationale Tourismusstrategie greift diese Vereinbarung des Koalitionsvertrags lediglich auf.

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