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Frage von Deborah Düring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)

dip / rede 10.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 82. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Deborah Düring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Beteiligungen ihrer Mitglieder an Investmentfonds, Großbanken und Vermögensverwaltern wie BlackRock, die als private Gläubiger knapp 18 Prozent der Auslandsschulden der Ukraine halten (www.sozonline.de/2025/04/schulden-der-ukraine/), und wie bewertet die Bundesregierung die möglicherweise daraus entstehenden Interessenkonflikte der jeweiligen Regierungsmitglieder? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Anzeige- und Genehmigungspflichten für Bundesministerinnen und Bundesminister sind abschließend im Bundesministergesetz (BMinG) geregelt. Der in der Fragestellung genannte Personenkreis muss insofern grundsätzlich keine Beteiligung an Investmentfonds, Großbanken oder Vermögensverwaltungen anzeigen. Folglich liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Der Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten ergibt sich für Mitglieder der Bundesregierung aus Artikel 66 des Grundgesetzes und findet sich unter anderem in § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz; BMinG) wieder. Mitglieder der Bundesregierung stellen den angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten sicher. Sie müssen stets kritisch prüfen, ob es durch ihre Handlungen zu Kollisionen mit öffentlichen Interessen der Bundesregierung kommen kann. Ist dies zu befürchten, sind diese zu vermeiden. Daneben unterliegen die Mitglieder der Bundesregierung, sofern sie Abgeordnete des Bundestages sind, weiteren Pflichten aus dem Abgeordnetenmandat. Die Abgeordneten haben aufgrund der Verhaltensregeln nach § 45 des Abgeordnetengesetzes unter anderem auch Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften gegenüber dem Bundestagspräsidenten oder der Bundestagspräsidentin anzuzeigen.

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