Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Änderung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung)
Text
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Änderung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1564
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Ulrich von
Zons, Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Thomas Fetsch, Rainer Galla,
Dr. Christoph Birghan, Alexander Arpaschi, Birgit Bessin, Joachim Bloch,
Peter Bohnhof, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Boris Gamanov, Alexis L.
Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn,
Karsten Hilse, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely, Edgar Naujok, Andreas Paul,
Arne Raue, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Stephan, Kay-Uwe
Ziegler und der Fraktion der AfD
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Änderung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
(Anlage 3 der Geschäftsordnung)
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980
(BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „VS-Nur für den Dienstgebrauch Abkürzung:
VS-NfD“ gestrichen.
b) In Absatz 5 wird Satz 1 gestrichen und Satz 2 wird zu Absatz 5.
2. In § 8 wird Absatz 5 gestrichen.
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Ein wichtiges Merkmal des parlamentarischen Regierungssystems der Verfassung ist die Kontrolle von
Regierung und Verwaltung durch das Parlament im Allgemeinen und durch die Opposition im Besonderen. Dem
parlamentarischen Informationsinteresse kommt besonders hohes Gewicht zu, wenn es um die Aufdeckung
möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (Urteil des BVerfG vom
21.10.2014 – 2 BvE 5/11). Indessen kann das Parlament ohne Beteiligung am Wissen der Regierung sein
Kontrollrecht nicht ausüben (s. o). Das Grundgesetz (GG) verfügt neben dem Zitierrecht durch Mehrheitsbeschluss
in Art. 43 Abs. 1 GG über kein ausdrückliches Fragerecht und keine ausdrückliche Antwortpflicht der
Bundesregierung. Das Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt
aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Die einzelnen Abgeordneten und Fraktionen haben
hieran nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teil. Mit dem
Fragerecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht (Beschluss des BVerfG vom 01.07.2009 – 2 BvE 5/06;
Beschluss des BVerfG vom 13.06.2017 – 2 BvE 1/15). Antwortpflichtig ist die Bundesregierung als
ganzheitliches Verfassungsorgan, auch wenn die Frage auf Information aus einem einzelnen Geschäftsbereich gerichtet ist
(Beschluss des BVerfG vom 01.07.2009 – 2 BvE 5/06). Die Geschäftsordnung des Bundestages kennt
verschiedene Formen des Frage- oder Interpellationsrechts: Große Anfrage (§ 100 GO-BT), die Kleine Anfrage (§ 104
GO-BT) sowie Mündliche und Schriftliche Fragen (§ 105 GO-BT).
Die Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Bundesregierung kann zu einem Konflikt zwischen
dem parlamentarischen Informationsinteresse und staatlichen Geheimhaltungsinteressen führen.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 und der sich anschließenden
Recht-sprechungslinie ist den Auskunftsrechten umfassend Geltung zu verleihen (Beschluss des BVerfG vom
13.06.2017; 1 – 2 BvE 1/15; Urteil des BVerfG vom 07.22.2017 – 2 BvE 2/11). Grenzen dieses
Informationsanspruchs bilden die Überschreitung des Verantwortungsbereichs der Bundesregierung, die Betroffenheit des
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (Arkanbereich der Regierung), das Staatswohl und die
Grundrechte Dritter (s. o).
Eine parlamentarische Anfrage ist grundsätzlich auf eine öffentliche Beantwortung ausgelegt, da der Grundsatz
der Parlamentsöffentlichkeit auch die Kontrolle durch die Bürger umfasst und damit einen zentralen
Mechanismus darstellt, mit dem das Volk effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt hat (Urteil des BVerfG
vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11; Beschluss des BVerfG vom 13.06.2017 – 2 BvE 1/15). Der Geheimschutz genießt
als Staatswohlinteresse Verfassungsrang (Beschluss des BVerfG vom 13.06.2017 – 2 BvE 1/15). Will die
Bundesregierung vom Grundsatz der öffentlichen Beantwortung abweichen, hat sie die gegenläufigen Interessen
gegeneinander abzuwägen. Geheimhaltungsinteressen ist primär durch eine Einstufung des Antwortteils als
Verschlusssache Rechnung zu tragen. Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung des
Verschlusssachenschutzes in seiner Geheimschutzordnung festgelegt.
Die Bundesregierung muss die Verweigerung der Antwort oder ihre Einstufung in einer Form und
Ausführlichkeit begründen, die dem Deutschen Bundestag eine Überprüfung auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit
erlaubt (Urteil des BVerfG vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11; Beschluss des BVerfG vom 13.06.2017 – 2 BvE 1/15;
Urteil des BVerfG vom 02.06.2015 – 2 BvE 7/11). Soll die Antwort oder sollen Teile von ihr eingestuft werden,
ist aufzuzeigen, dass die gegenläufigen Interessen (parlamentarische Offenlegung und exekutive Geheimhaltung)
gegeneinander abgewogen wurden und die Begründung der gesetzlichen Definition des jeweiligen
Geheimhaltungsgrades Rechnung trägt. Der Grad der Einstufung einer Antwort auf eine parlamentarische Frage ist stets
einzelfallabhängig zu bestimmen.
Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages) erhalten Verschlusssachen (VS), die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG
GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH fallen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, den
Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD). Nach dieser Regelung hat die
Bundesregierung einen sehr weiten Entscheidungsspielraum, Teile oder ganze Antworten als VS-NfD einzustufen und
damit die Veröffentlichung der Antwort zu verhindern. Die Formulierung „nicht für die Öffentlichkeit bestimmt“
ist so weit formuliert, dass eine Kontrolle der Einstufung als „VS-NfD“ durch den Bundestag aufgrund der
Unbestimmtheit und der Weite der Begrifflichkeit stets ins Leere gehen muss. Die Einstufung einer Antwort als VS-
NfD ermöglicht es der Bundesregierung erfolgreich, sich der Kontrolle durch das Parlament, der Opposition und
vor allem der Öffentlichkeit zu entziehen. Die Bundesregierung verwendet diese Einstufung in der
parlamentarischen Praxis sehr häufig, was dazu führt, dass die Öffentlichkeit von vielen Rechtsverstößen und Missständen
gar keine Kenntnis erlangt, was de facto nichts anderes ist als Manipulation der Willensbildung des Wählers
durch die Bundesregierung.
Dass die nicht ordnungsgemäße Beantwortung von parlamentarischen Anfragen durch die Bundesregierung
inzwischen kein Einzelfall mehr ist, hat die damalige Präsidentin des Deutschen Bundestages, Bärbel Bas, in einem
Brief an den damaligen Bundesminister Wolfgang Schmidt vom 23.05.2024 dargelegt.
Sie nahm Bezug darauf, dass das parlamentarische Fragerecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung ein hohes Verfassungsgut sei und die Antworten der Bundesregierung dazu dienten, dem Bundestag
und seinen Mitgliedern die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu
verschaffen. Dies sei essenziel für die Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrollfunktion.
Darüber hinaus erklärte die damalige Bundestagspräsidentin ausdrücklich, dass sie es mit wachsender Sorge sehe,
dass sie in den vergangenen Monaten zunehmend Beschwerden über das Antwortverhalten der Bundesregierung
erreicht hätten und dies inzwischen regelmäßig im Ältestenrat vorgetragen werde, dass Kleine Anfragen und
Schriftliche Einzelfragen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgemäß beantwortet würden.
Nach Auffassung der damaligen Bundestagspräsidentin würden dazu auch Fälle zählen, in denen
Fristverlängerungsbitten nicht rechtzeitig oder mehrfach gestellt würden, sowie Fälle, in denen formal fristgerechte Antworten
den bloßen Hinweis enthielten, eine Antwort in der Sache werde nachgereicht.
Die damalige Bundestagspräsidentin betonte, dass diese Entwicklung nicht akzeptabel sei und bat nachdrücklich
darum, die ordnungsgemäße Beantwortung parlamentarischer Anfragen künftig zu gewährleisten.
Das Schreiben der damaligen Präsidentin des Deutschen Bundestages zeigt deutlich, dass die Bundesregierung
mit allen möglichen Mitteln versucht hat, sich der parlamentarischen Kontrolle im Rahmen des
parlamentarischen Fragerechts zu entziehen. Es handelt sich hierbei um ein systematisches Vorgehen der Bundesregierung,
was durch das Schreiben der damaligen Präsidentin des Deutschen Bundestages belegt ist.
Diesem Missstand muss Einhalt geboten werden und der Bundesregierung muss die Möglichkeit genommen
werden, sich ihrer Antwortpflicht zu entziehen. Die Einstufungsmöglichkeit einer Antwort als VS-NfD ist
sachlich aufgrund der anderen Einstufungsmöglichkeit nicht zu rechtfertigen. Die Regelungen in der
Geheimschutzordnung laden die Bundesregierung dazu ein, sich dieser Möglichkeit zu bedienen, um ihre Tätigkeiten vor der
Öffentlichkeit zu verschleiern. Daher ist der Einstufungsgrad „VS-NfD“ ersatzlos zu streichen.
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ISSN 0722-8333]
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