Schriftliche Frage 99 von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausschließen, dass weitere Unternehmen, neben der GovRadar GmbH (vgl. www.spiege l.de/…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 99 von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausschließen, dass weitere Unternehmen, neben der GovRadar GmbH (vgl. www.spiege l.de/…
Frage 99 (Michael Kellner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausschließen, dass weitere Unternehmen, neben der GovRadar GmbH (vgl. www.spiege l.de/wirtschaft/soziales/katherina-reiche-undkarltheodor-zu-guttenberg-bundeswirtschaftsministeri um-foerdert-firma-mit-guttenberg-beteiligung-a-8 30ae414-e75e-44a6-824c-06dcc98bd9d7), in die Angehörige bzw. Partner der Bundesministerin investiert haben, Zuwendungen, Vorteile bzw. Fördermittel erhalten haben (wenn nein, bitte nach Unternehmen und Zeitpunkten aufschlüsseln), und hat das Bundesministerium für diese Unternehmen bzw. die Investments von Familienangehörigen und Lebenspartnern Compliance-Regeln (wenn nein, weshalb nicht)?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 10. Dezember 2025:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) stellt sicher, dass die geltenden Compliance-Regeln eingehalten werden. Im Haus gelten die allgemeinen Integritätsregeln für Mitglieder der Bundesregierung und für die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung. Dazu gehört auch der angemessene Umgang mit Interessenskonflikten. Der Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten ergibt sich für Mitglieder der Bundesregierung aus Artikel 66 des Grundgesetzes und findet sich u. a. in § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz – BMinG) wieder. Mitglieder der Bundesregierung stellen den angemessenen Umgang mit Interessenskonflikten sicher. Anzeige- und Genehmigungspflichten für Bundesministerinnen und Bundesminister sind abschließend im BMinG geregelt. Vermögenswerte der Angehörigen von Mitgliedern der Bundesregierung müssen danach ebenso wenig angezeigt werden, wie die der Mitglieder der Bundesregierung selbst. Für die Mitarbeitenden des BMWE gelten die allgemeinen Regeln des Beamten- und Dienstrechts, insbesondere die Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Neutralitätspflicht gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 BBG. Darüber hinaus gelten die internen Integritätsregeln der Bundesregierung, insbesondere die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004. Das BMWE stellt die Einhaltung dieser Maßgaben sicher. Der angemessene Umgang mit Interessenskonflikten kann aber nicht dazu führen, dass gegenüber einzelnen Unternehmen oder Einrichtungen keine Verwaltungsentscheidungen ergehen können. Im förmlichen Verwaltungsverfahren gelten gemäß den §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vielmehr Mitwirkungsverbote für alle für die jeweilige Behörde tätigen Personen, deren Angehörige von der Entscheidung betroffen sind. Hierdurch wird verhindert, dass Entscheidungen gegenüber einzelnen Unternehmen oder Einrichtungen durch potentielle Interessenskonflikte beeinflusst werden, ohne dass diese von Förderprogrammen oder anderen (u. U. auch belastenden) Verwaltungsentscheidungen per se ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass Fördermaßnahmen des BMWE in der Regel nicht durch das BMWE selbst, sondern beispielsweise durch nachgeordnete Behörden oder Projektträger administriert werden. Entsprechend erfolgt auch unabhängig von etwaigen Mitwirkungsverboten regelmäßig keine Befassung des Bundesministeriums mit einzelnen Anträgen. Damit ein Projekt gefördert werden kann, müssen zwingend die Vorgaben der jeweiligen Fördergrundlage erfüllt sein.
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