Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz bei Beteiligungen an Unternehmen durch Mitglieder der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz bei Beteiligungen an Unternehmen durch Mitglieder der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8106
21. Wahlperiode 22.09.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten
Becker, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof, Tobias Ebenberger,
Hauke Finger, Rainer Galla, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen
Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Hess,
Karsten Hilse, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely, Edgar
Naujok, Andreas Paul, Arne Raue, Christian Reck, Lars Schieske, René Springer,
Thomas Stephan, Tobias Teich, Martina Uhr, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich
von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz bei Beteiligungen an Unternehmen
durch Mitglieder der Bundesregierung
A. Problem
In Deutschland bestehen weder verfassungsrechtliche noch einfachgesetzliche
Bestimmungen, die Bundesminister und/oder Parlamentarische Staatssekretäre
zur Offenlegung ihrer Unternehmensbeteiligungen verpflichten. § 5 Abs. 1 des
Bundesministergesetzes (BMinG), der im Wesentlichen Art. 66 des
Grundgesetzes wiedergibt und nach Maßgabe von § 7 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entsprechend für diese gilt, untersagt
ist lediglich, während der Amtszeit ein Gewerbe oder einen Beruf auszuüben
sowie Mitglied im Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines
erwerbsorientierten Unternehmens zu sein. Eine Pflicht zur Offenlegung von Inhaberschaften
an Unternehmen oder deren Teilen enthält diese Vorschrift nicht. Lediglich für
Bundesminister, die zugleich Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind,
greifen die im Abgeordnetengesetz vorgesehenen Offenlegungspflichten.
Bundesminister, die nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören, unterliegen keiner
derartigen gesetzlichen Verpflichtung. Dies kann zu erheblichen Problemen führen, die
mit starken Interessenkonflikten einhergehen, da Minister – weitaus
offensichtlicher als Bundestagsabgeordnete – die Möglichkeit besitzen, gezielt politischen
Einfluss auszuüben, wovon ihre potenziellen Unternehmensbeteiligungen
unmittelbar profitieren könnten.
B. Lösung
Das Bundesministergesetz wird dahingehend angepasst, dass Mitglieder der
Bundesregierung verpflichtet werden, Beteiligungen an Kapital- oder
Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als 1 vom Hundert beträgt, anzuzeigen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Daneben ist auch die Höhe der daraus resultierenden Einkünfte anzugeben. Die
Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Ehe- beziehungsweise Lebenspartner und
minderjährige Kinder.
C. Alternativen
Eine Beibehaltung der aktuellen Rechtslage führt zu enormen Unsicherheiten und
Interessenkonflikten, die nicht hingenommen werden können. Eine Übertragung
der Regelung, die für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gilt und
beinhaltet, dass Unternehmensbeteiligungen angezeigt werden müssen, wenn sie
fünf von hundert betragen, kann für die Mitglieder der Bundesregierung nicht
ausreichen, da zudem auch jene Mitglieder der Bundesregierung nicht von der
Regelung erfasst werden, die nicht dem Deutschen Bundestag angehören.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand betrifft die Dokumentation von
Unternehmensbeteiligungen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz bei Beteiligungen an Unternehmen durch
Mitglieder der Bundesregierung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesministergesetzes
§ 5 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird
wie folgt ergänzt:
„(5) Ein Mitglied der Bundesregierung ist verpflichtet, der Bundesregierung schriftlich oder in Textform
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als 1 vom Hundert oder 50.000
Euro am Stamm- oder Grundkapital beträgt, anzuzeigen, die es selbst, sein Ehe- oder Lebenspartner sowie seine
minderjährigen Kinder halten. Daneben ist auch jeweils die Höhe der daraus resultierenden Einkünfte
anzugeben. Die Angaben sind zu veröffentlichen.
(6) Die Anzeigen müssen innerhalb von einem Monat nach Eintritt in die Bundesregierung sowie nach Eintritt
von Änderungen oder Ergänzungen während der Mitgliedschaft in der Bundesregierung der Bundesregierung
übermittelt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Artikel 66 des Grundgesetzes stellt eindeutig klar, dass der Bundeskanzler und die Bundesminister während ihrer
Amtszeit weder ein weiteres besoldetes Amt ausüben, ein Gewerbe betreiben noch einem Beruf nachgehen dürfen.
Ferner ist es ihnen untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Deutschen Bundestages der Leitung oder dem
Aufsichtsrat eines erwerbsorientierten Unternehmens anzugehören. Diese Vorgaben bewirken spezifische
Betätigungs- und Zugehörigkeitsverbote für Mitglieder der Bundesregierung, mit dem Ziel, potenzielle
Interessenkonflikte zu vermeiden, die Integrität des Regierungsamtes zu sichern und eine gleichzeitige private Erwerbstätigkeit,
die dem Amt nachteilig sein könnte, auszuschließen.
In früheren konstitutionellen Phasen galt ein Verbot privater Erwerbstätigkeit für Regierungsmitglieder offenbar
noch nicht als verfassungsrelevant. So sah die Reichsverfassung von 1871 für den Reichskanzler keinerlei
derartige Beschränkungen vor – Minister waren in jenem System nicht vorgesehen, während Staatssekretäre dem
Beamtenrecht unterstanden. Auch die Weimarer Reichsverfassung enthielt bezüglich der Reichsregierung keine
ausdrücklichen Regelungen, die eine private Erwerbstätigkeit untersagten; hier kam einzig das Beamtenrecht in
analoger Weise zur Anwendung.
Im Parlamentarischen Rat wurden im Zuge der Grundgesetzgestaltung zunächst restriktivere Regelungen in
Erwägung gezogen. Zunächst war eine Verweisung auf die erwerbsbezogenen Beschränkungen des
Bundespräsidenten vorgeschlagen worden; später wurde diskutiert, ob es angemessen sei, Regierungsmitgliedern die
Zugehörigkeit zur Leitung oder zum Aufsichtsrat öffentlicher Unternehmen des Bundes zu untersagen. Die aus Artikel
66 des Grundgesetzes resultierenden Restriktionen verfolgen dabei mehrere Zielsetzungen:
1. Sie sollen gewährleisten, dass sich ein Regierungsmitglied uneingeschränkt und mit voller Arbeitskraft
seinem Amt widmen kann.
2. Sie dienen dazu, das öffentliche Ansehen des Regierungsamtes zu wahren, indem demonstriert wird, dass
Amtsträger ihre Aufgaben ohne Nebentätigkeiten ausüben.
3. Sie sollen Interessenkonflikte vermeiden, indem eine Verquickung von Regierungsamt und privater
Erwerbstätigkeit unterbunden wird, wodurch wirtschaftliche Abhängigkeiten und Korruptionsrisiken
minimiert werden.
4. Schließlich zielt die Regelung auch darauf ab, die Konzentration von politischer und wirtschaftlicher
Macht zu verhindern, indem sie eine Kumulation entsprechender Positionen ausschließt.
Insgesamt soll damit eine uneigennützige, unbestechliche und uneingeschränkte Amtsführung im
Regierungshandeln sichergestellt werden.
§ 5 Abs. 1 BMinG spiegelt in leicht modifizierter und ergänzter Formulierung das in Artikel 66 GG verankerte
Verbot wider. Inhaltlich besteht kein Unterschied zu Artikel 66 GG, weshalb der im BMinG verwendete Begriff
„Vorstand“ lediglich als Umschreibung für den verfassungsrechtlichen Terminus „Leitung“ zu verstehen ist. Im
Mittelpunkt des Verbots steht der Anspruch, höchste Staatsämter von privatwirtschaftlichen Bindungen
freizuhalten, um die Integrität des Amtes zu sichern und potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Zudem soll
gewährleistet werden, dass die Arbeitskraft eines Bundesministers ausschließlich den dienstlichen Verpflichtungen
zukommt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 BMinG sieht vor, dass – insbesondere für den Deutschen Bundestag – Ausnahmen hinsichtlich
der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten gewährt werden können, um es Mitgliedern der
Bundesregierung zu ermöglichen, in solchen Kontrollorganen tätig zu sein, sofern es sich um Unternehmen handelt,
die in besonderem Maße vom Bund beeinflusst werden. Demgegenüber verpflichtet Satz 2, dass Mitglieder der
Bundesregierung aus Leitungs- und Kontrollgremien erwerbswirtschaftlicher Unternehmen ausscheiden müssen.
Für die in Satz 1 geregelten beruflichen Tätigkeiten genügt hingegen das Ruhen der Tätigkeit, ohne dass dies
formell mit einem vollständigen Aufgeben, beispielsweise der Rückgabe einer Anwaltszulassung oder dem
Ausscheiden aus einem Unternehmen, einhergehen muss – vorausgesetzt, dass das Ruhen der Tätigkeit öffentlich
sichtbar dokumentiert wird, etwa auf Praxisschildern oder Briefköpfen einer Kanzlei.
Das grundlegende Gebot, kein Gewerbe zu betreiben und keinen Beruf auszuüben, erstreckt sich nach allgemeiner
Auffassung auf sämtliche auf privaten Erwerb gerichtete Tätigkeiten, unabhängig davon, ob sie in abhängiger
oder unabhängiger Form, als Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Von diesem Verbot
ausgenommen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung oder Verpachtung sowie die bloße Beteiligung an
einem auf Gewinnerzielung orientierten Unternehmen – soweit diese nicht unmittelbar aus der Ausübung eines
weiteren besoldeten Amtes, eines Gewerbes oder Berufs oder aus einer Zugehörigkeit zu einem
Aufsichtsratsoder Verwaltungsorgan resultieren. Gerade eben diese Beteiligungen können jedoch erhebliche
Interessenkonflikte und persönliche Vorteilsnahme begünstigen. Es steht außer Frage, dass politische Entscheidungen Einfluss
auf Kursentwicklungen haben. Ein exemplarischer Fall, der international große Beachtung fand, betrifft Senator
Richard Burr. Am 13. Februar 2020 veräußerte er Aktien im Wert von 1,65 Millionen US-Dollar und empfahl
gleichzeitig seinen Familienmitgliedern, ähnlich zu verfahren. Bereits eine Woche später brachen die
Aktienmärkte stark ein – Burr hatte somit sein Vermögen im Voraus abgesichert. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war
Senator Burr Mitglied des Geheimdienstes sowie des Gesundheitsausschusses des US-Senats und war mehrfach
vertraulich über die Gefahrenlage des neuartigen Virus informiert worden. Aufgrund des Verdachts auf
Insiderhandel wurden Ermittlungen gegen ihn eingeleitet, da die Börsenaufsicht feststellte, dass er über wesentliche
nicht-öffentliche Informationen zu Covid-19 und dessen möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen in den USA
und weltweit verfügte. Burr erklärte, er habe seine Verkaufsentscheidung ausschließlich auf Basis öffentlich
zugänglicher Informationen getroffen. Letztlich wurden die Ermittlungen ohne weitere Begründung eingestellt (vgl.
https://taz.de/Interessenkonflikte-bei-Abgeordneten/!5973745/, Stand 9.4.2025). Der weltweit größte Anbieter
von ETFs ist iShares, welcher zum US-Konzern BlackRock gehört. Von 2016 bis 2020 leitete Friedrich Merz als
Aufsichtsratsvorsitzender den deutschen Ableger des Unternehmens. Ob er Wertpapiere besitzt, ist unklar (ebd.).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Mitglieder der Bundesregierung verpflichtet werden, der Bundesregierung
schriftlich Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als 1 vom Hundert
beträgt, anzuzeigen. Daneben ist auch die Höhe der daraus resultierenden Einkünfte anzugeben. Die Anzeigen
müssen innerhalb von einem Monat nach Eintritt in die Bundesregierung sowie nach Eintritt von Änderungen oder
Ergänzungen während der Mitgliedschaft in der Bundesregierung der Bundesregierung übermittelt werden. Ziel
ist es, die notwendige Transparenz herzustellen, um Interessenkonflikten vorzubeugen. Die Anzeigepflicht
erstreckt sich auf das Mitglied des Bundestages, Ehe- oder Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder. So soll
die Möglichkeit der Verschleierung unterbunden werden.
III. Alternativen
Die Beibehaltung der aktuellen Rechtslage ist keine Alternative, da die Transparenzvorschriften für Mitglieder
der Bundesregierung weit hinter denen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zurückfallen. Minister
haben allerdings einen weitaus größeren Wissensvorsprung als Abgeordnete, insbesondere jene der Opposition.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden keine geltenden Vorschriften vereinfacht oder entbehrlich gemacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Die Erfassung von Beteiligungen der Bundesminister, die keine Abgeordneten sind, kann zu einem minimalen
bürokratischen Aufwand führen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Mit dem Gesetz soll eine dauerhafte Regelung hinsichtlich
der Offenlegung von Beteiligungen der Bundesminister geschaffen werden.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
In Deutschland existieren weder verfassungsrechtliche noch einfache gesetzliche Bestimmungen, die gezielt
Bundesminister und/oder Parlamentarische Staatssekretäre zur Offenlegung ihrer Unternehmensbeteiligungen
verpflichten. Auch § 5 Abs. 1 des Bundesministergesetzes (BMinG), der im Wesentlichen Art. 66 des Grundgesetzes
widerspiegelt und gemäß § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
entsprechend Anwendung findet, untersagt lediglich, ein Gewerbe oder einen Beruf auszuüben sowie während der
Amtszeit einem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines erwerbsorientierten Unternehmens
anzugehören. Eine Pflicht zur Offenlegung der Inhaberschaft an Unternehmen oder deren Anteilen ist hierin nicht
vorgesehen.
Allein für jene Bundesminister, die zugleich Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind, finden die
Offenlegungspflichten des Abgeordnetengesetzes Anwendung. In den Wahlperioden 1 bis 11 waren insgesamt 23
Regierungsmitglieder – einschließlich des Bundeskanzlers – ohne Bundestagsmandat tätig. In der 19. Wahlperiode
entfielen diese Offenlegungspflichten auf folgende Minister, die nicht zugleich dem Deutschen Bundestag
angehörten: Franziska Giffey, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bis 20. Mai 2021), Julia
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Klöckner, Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Annegret Kramp-Karrenbauer, Bundesministerin
der Verteidigung, Olaf Scholz, Bundesminister für Finanzen, Svenja Schulze, Bundesministerin für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie Horst Seehofer, Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.
Auch in der vergangenen Legislaturperiode betraf dies unter anderem Nancy Faeser (Bundesministerin des
Inneren und für Heimat), Klara Geywitz (Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen), Christine
Lambrecht (Bundesministerin der Verteidigung bis zum 19. Januar 2023), Boris Pistorius (Bundesminister der
Verteidigung ab dem 19. Januar 2023), Wolfgang Schmidt (Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef
des Bundeskanzleramtes) sowie Anne Spiegel (Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis
zum 25. April 2022).
Die Vorgänge im Zusammenhang mit dem damaligen Bundesminister Robert Habeck und den geschäftlichen
Verflechtungen innerhalb seines familiären Umfelds haben deutlich gemacht, dass einst als selbstverständlich
angesehene Annahmen heute nicht mehr uneingeschränkt gelten. Die Erwartung, dass Mitglieder der
Bundesregierung ihr Amt frei von vorrangigen Eigeninteressen ausüben, kann nicht mehr als gegeben vorausgesetzt
werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, gesetzliche Regelungen zu etablieren, die über freiwillige
Transparenzinitiativen und interne Compliance-Maßnahmen hinausgehen. Ziel muss es sein, potenzielle
Interessenkonflikte, Korruptionsrisiken und Möglichkeiten zur persönlichen Bereicherung wirksam einzudämmen.
Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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