Frage von Bernd Schattner (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)
Teil von Protokoll der 79. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Bernd Schattner (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)
Wie begründet die Bundesregierung die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene faktische Ausschließlichkeit kieferorthopädischer Behandlungen durch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, obwohl auch approbierte Zahnärzte im Rahmen ihrer bundeseinheitlichen Ausbildung bereits zur Diagnostik und Behandlung kieferorthopädischer Fehlstellungen befähigt sind, und sieht sie die Gefahr einer grundlegenden Zweiteilung des bislang einheitlichen zahnärztlichen Berufsbildes, und, wenn nein, warum nicht?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Tino Sorge:
Die Regelung geht zurück auf einen Vorschlag der FinanzKommission Gesundheit (FKG), die in ihrem am 30. März 2026 vorgelegten Bericht auch Empfehlungen zur kieferorthopädischen Versorgung gegeben hat. Danach soll die Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) künftig auf Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopäde beschränkt werden. Zwar deckt das allgemeine Zahnmedizinstudium auch das Fachgebiet der Kieferorthopädie grundlegend ab. Spezielle Qualifikationsanforderungen in der GKV können sich jedoch aus dem besonderen gesetzlichen Versorgungsauftrag ergeben.
Da die GKV gemäß § 29 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Kosten nur bei erheblichen Beeinträchtigungen (KIG 3 bis 5) übernimmt, ist eine präzise Indikationsstellung und Behandlungsqualität zu gewährleisten. Zudem dient die Bindung der Abrechnungsbefugnis an die fachärztliche Qualifikation als Steuerungsinstrument, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V zu entsprechen und die Mittel der Solidargemeinschaft zielgerichtet einzusetzen.
Ob alternative Nachweise zur fachärztlichen Qualifikation für diese Zwecke ebenso ausreichen können, wird Gegenstand der parlamentarischen Beratungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sein.
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