Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Änderungsantrag zu Drs. 21/6130, 21/6559, 21/7016)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Änderungsantrag zu Drs. 21/6130, 21/6559, 21/7016)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7017
21. Wahlperiode 08.07.2026
Änderungsantrag
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Nicole Hess, Carina Schießl,
Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias
Ebenberger, Alexis Leonard Giersch, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin
Przygodda, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Dr. Michael
Blos, René Bochmann, Hauke Finger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Stefan Henze,
Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Achim
Köhler, Manuel Krauthausen, Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Gerold Otten,
Andreas Paul, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Christian Reck,
Dr. Rainer Rothfuß, Angela Rudzka, Volker Scheurell, Manfred Schiller, Georg
Schroeter, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6130, 21/6559, 21/7016 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11 wird gestrichen.
2. Die Nummern 12 bis 30 werden zu den Nummern 11 bis 29.
3. Nummer 31 wird zu Nummer 30 und wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
‚b) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen fassen die Leistungen
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der kieferorthopädischen Versorgung bis spätestens zum 31.
Dezember 2027 zu folgenden Leistungskomplexen zusammen:
1. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von
Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
2. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von
Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr
bereits vollendet haben,
3. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von
Personen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels,
4. Maßnahmen für die Feststellung des kieferorthopädischen
Behandlungsbedarfs.
Die den Leistungskomplexen zugehörigen kieferorthopädischen
Maßnahmen sind Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils zuzuordnen. Die
Leistungskomplexe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können in bis
zu drei Schweregrade unterteilt werden. Die weiteren
Einzelheiten zu den Leistungskomplexen sowie Vorgaben zur Sicherung
der Ergebnisqualität kieferorthopädischer Behandlungen regeln
die Vertragspartner im Bundesmantelvertrag. Die vereinbarten
Gesamtpunktzahlen je Leistungskomplex sind so zu bemessen,
dass eine bedarfsgerechte, flächendeckende kieferorthopädische
Versorgung dauerhaft sichergestellt werden kann. Die
Angemessenheit der vereinbarten Gesamtpunktzahlen ist vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach spätestens zwei Jahren nach
Inkrafttreten der Vergütungsvereinbarung im Auftrag der
Vertragsparteien wissenschaftlich zu evaluieren und dem Deutschen
Bundestag zu berichten. Kommt eine Einigung der Vertragspartner bis
zum 31. Dezember 2027 nicht zustande, stellt das Schiedsamt
nach § 89 die Vereinbarung unter Berücksichtigung der Sätze 5
und 6 fest.“ ‘
b) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden zu den Buchstaben c bis f.
c) Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe g und nach § 87 Absatz 2h
Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Behandlungsfälle, bei denen nachweislich erhöhter
Behandlungsaufwand entsteht, der die Gesamtpunktzahl des jeweiligen
Leistungskomplexes übersteigt, vereinbaren die Vertragspartner im
Bundesmantelvertrag einen angemessenen Ausgleichsmechanismus.“
4. Die Nummern 32 bis 71 werden zu den Nummern 31 bis 70.
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
Zu Nummer 1 (Streichung des Facharztvorbehalts)
Der Änderungsantrag streicht den in Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a) vorgesehenen Fachzahnarztvorbehalt für
kieferorthopädische Leistungen in der GKV (§ 28 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 SGB V-E) sowie die unter b) darauf
bezogene Übergangsregelung (§ 28 Absatz 2a SGB V-E). Die Neuregelung, wonach kieferorthopädische GKV-
Leistungen künftig ausschließlich von anerkannten Fachzahnärzten für Kieferorthopädie erbracht werden dürfen,
ist weder verfassungsrechtlich tragfähig noch versorgungspolitisch verantwortbar. Das angestrebte Einsparziel
rechtfertigt den damit verbundenen strukturellen Schaden an der zahnärztlichen beziehungsweise
kieferorthopädischen Versorgung nicht. Infolge der drohenden Unterversorgung durch eine solche Neuregelung entstehen
gesundheitliche Folgeschäden, die einen mittelfristigen finanziellen Spareffekt fraglich erscheinen lassen.
Laut der Gesetzesbegründung selbst soll die Maßnahme ab 2028 jährliche Einsparungen von ca. 60 Millionen
Euro erbringen. Dem gegenüber stehen nach übereinstimmenden Angaben der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZBV) und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mindestens 921.000 Kinder und Jugendliche, die
ihren bisherigen Behandler verlieren würden, weil dieser nicht die geforderte Fachzahnarztzulassung besitzt. Der
Gesetzentwurf definiert selbst, dass das „hohe Ausgabenwachstum ohne Einschränkungen der
Versorgungsqualität" gesenkt werden soll. Dieser Grundsatz wird durch die vorliegende Regelung eklatant verletzt.1
In Deutschland sind derzeit bundesweit ca. 3.825 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig
(BZÄK-Statistik 2024).2 Die Weiterbildung dauert mindestens drei Jahre im Vollzeitbeschäftigungsverhältnis und
ist nur an einer begrenzten Anzahl ermächtigter Weiterbildungsstätten möglich. Für die vergangenen zwölf Jahre
ist ein Nettoanstieg von etwa 300 Fachzahnärzten für Kieferorthopädie zu verzeichnen.3 Eine kurzfristige
Ausweitung der Ausbildungskapazitäten, die den durch den Ausschluss der Zahnarzte mit Tätigkeitsschwerpunkt
Kieferorthopädie entstehenden Wegfall kompensieren könnte, ist strukturell ausgeschlossen. In der Folge sind
insbesondere in ländlichen Regionen und Flächenländern deutliche Versorgungslücken sowie erheblich
verlängerte Wartezeiten zu erwarten.4
Ein von der BZÄK und der KZBV in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der
Fachzahnarztvorbehalt gegen die durch Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit verstößt.
Zahnärzte, die in der Vergangenheit rechtmäßig und zum Teil über viele Jahre hinweg kieferorthopädische GKV-
Leistungen erbracht haben und in diesem Bereich Praxisstrukturen aufgebaut haben, werden nachträglich von der
Leistungserbringung ausgeschlossen, ohne dass ein zwingender Grund von hinreichendem Gewicht vorliegt. Das
Einsparziel von 60 Millionen Euro jährlich stellt nach den Maßstäben der verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen solchen zwingenden Grund dar5.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses, die seit dem Jahr 2004
unveränderten KFO-Richtlinien bis Ende 2027 zu überprüfen und insbesondere die kieferorthopädischen
Indikationsgruppen (KIG) auf Aktualität und Verhältnismäßigkeit hin zu evaluieren, wird durch diesen Änderungsantrag
nicht berührt. Eine Modernisierung der Richtlinien ist sachlich geboten und kann ohne den kontraproduktiven
Fachzahnarztvorbehalt zu sinnvollen Effizienzgewinnen führen.
Zu Nummer 3 (Umstellung der Vergütung auf Behandlungspauschalen)
Die Umstellung der gesamten kieferorthopädischen Vergütung von der bisherigen Einzelleistungsvergütung im
BEMA auf vier Behandlungspauschalen (§ 87 Absatz 1d SGB V-E) ist eine finanziell gewichtige Maßnahme:
1 www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_BZAEK_Stellungnahme_GKV-Beitragssatzstabilisie-
rungsgesetz_RefE_2026-04-20.pdf ; www.bzaek.de/presse/presseinformationen/
presseinformation/geplante-gkv-regelungen-bedrohen-zahnaerztliche-versorgung.html
2 www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/nachgezaehlt.html
3 www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen/mitgliederstatistik/fachzahnaerzte.html
4 www.kzv-lsa.de/die-kzv/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen/fachzahnarztvorbehalt-
gefaehrdet-kfo-versorgung-66-prozent-der-praxen-betroffen.html; https://www.vdzi.de/BStabG;
5 www.presseportal.de/pm/30852/6292608; Kurzgutachten: „Verfassungsrechtliche Beurteilung der
Einführung eines Fachzahnarztvorbehalts für die vertragszahnärztliche kieferorthopädische
Behandlung im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes“ – www.bzaek.de/fileadmin/b/Kurz-
gutachen_GKV-BStabG_Fachzahnarztvorbehalt.pdf
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Gesetzentwurf selbst geht von einem Einsparpotenzial von rund 500 Millionen Euro jährlich aus. Mit der
Gesamtpunktzahl je Leistungskomplex sollen laut § 87 Absatz 2h Satz 4 SGB V-E sämtliche Maßnahmen
unabhängig von der Behandlungsdauer abgegolten sein. Zu erwarten sind Fehlanreize durch die Pauschalierung.
Jede Kopfpauschale setzt strukturell Anreize, aufwändigere Fälle zu meiden und weniger komplexe
Behandlungen zu bevorzugen, da beide dieselbe Gesamtpunktzahl einbringen. Kieferorthopädische Behandlungen variieren
individuell erheblich in Dauer und Aufwand. Komplikationen in Einzelfällen können den tatsächlichen
Behandlungsaufwand vervielfachen, ohne dass dies in einer einheitlichen Pauschale abgebildet werden könnte. Dies birgt
die Gefahr einer systematischen Unterversorgung bei schweren Fällen.
Der Gesetzentwurf enthält weder eine Evaluationspflicht hinsichtlich der Angemessenheit der Pauschalhöhen
noch einen Ausgleichsmechanismus für besonders aufwändige Behandlungsfälle noch eine Sicherstellungsklausel
für die Flächenversorgung. Der Entwurf sieht lediglich vor, dass die Vertragspartner im Bundesmantelvertrag
„Vorgaben zur Sicherung der Ergebnisqualität" regeln sollen, ohne Mindeststandards gesetzlich zu definieren und
ohne ein Korrektiv, falls die ausgehandelten Pauschalen die Versorgungssicherheit gefährden. Angesichts des
erheblichen gesetzlich intendierten Einsparzwecks und der damit einhergehenden strukturellen
Verhandlungsasymmetrie zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband sind diese Schutzlücken nicht hinnehmbar.
Die vorgeschlagenen Ergänzungen stellen sicher, dass: 1. die Pauschalhöhen nicht einseitig am Einsparziel,
sondern an der Versorgungsrealität ausgerichtet werden, 2. eine unabhängige Evaluation nach zwei Jahren eine
evidenzbasierte Nachsteuerung ermöglicht, 3. für besonders aufwändige Behandlungsfälle ein
Ausgleichsmechanismus verhandelt werden muss, 4. im Falle des Scheiterns einer Einigung eine gesetzeskonforme
Schiedsamtslösung greift.
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